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Entschliessung des Rates vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft

CELEX
31997Y0408(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1997-03-24
In force since
1997-03-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschliessung des Rates vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 109 vom 08/04/1997 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. März 1997 über eine Strategie zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Schiffahrt der Gemeinschaft (97/C 109/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. BEGRÜSST die Gesamtstruktur und die politische Ausrichtung der Mitteilung der Kommission mit dem Titel "Auf dem Wege zu einer neuen Seeverkehrsstrategie", die darauf abzielt, die Gemeinschaftsflotte und die Beschäftigung der Seeleute der Gemeinschaft zu fördern, und in deren Mittelpunkt insbesondere eine gleichlaufende und ausgewogene Entwicklung in den von der Kommission festgestellten folgenden Kernbereichen steht: - internationale Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte, - offene Märkte, - fairer Wettbewerb, - Sicherheit;

2. STELLT FEST, daß die obengenannten Kernbereiche in einer Wechselbeziehung zueinander stehen, da politische Maßnahmen in einem Bereich sich auf einen oder mehrere der anderen Bereiche auswirken können; 3. IST BESTREBT, die wirtschaftlichen Vorteile des wachsenden Marktes für Schiffahrtsdienste zu nutzen und sowohl die Beschäftigung von Seeleuten der Gemeinschaft als auch die Beschäftigung des landseitigen Personals und das Know-how im Seeverkehr zu fördern; 4. ERKENNT AN, daß der Seeverkehrsmarkt ein Weltmarkt ist, auf dem die Gemeinschaftsreeder sich dem internationalen Wettbewerb stellen müssen, und daß die Politiken und Vorschriften der Gemeinschaft dies berücksichtigen müssen;

5. ERKENNT AN, daß die Schiffahrt weiterentwickelt werden sollte, da sie eine umweltfreundliche Alternative oder Ergänzung für andere Verkehrsträger ist und da der Kurzstreckenseeverkehr, einschließlich der Linienfährdienste, im innergemeinschaftlichen Handel und als Zubringerdienst für den Überseeverkehr eine entscheidende Rolle spielt; 6. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß die Schiffahrtsindustrie selbst angesichts des zunehmenden internationalen Wettbewerbs eine Schlüsselrolle bei der Anpassung an den Wandel innerhalb des Rechtsrahmens für die Schiffahrt spielen muß, wobei die in dieser Entschließung aufgeführten Ziele zu berücksichtigen sind;

7. ERKENNT AN, daß positive Maßnahmen erforderlich sind, um auf die Gemeinschaftsziele in den obengenannten Kernbereichen hinzuarbeiten und insbesondere die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte und die Beschäftigung der Seeleute der Gemeinschaft zu fördern sowie offene Märkte zu erhalten; 8. IST SICH mit der Kommission DARIN EINIG, daß die Sicherheit auf See ein wichtiger Faktor ist und daß die Vernachlässigung von Sicherheits- und Umweltbelangen in der Schiffahrt dagegen zu unannehmbaren Wettbewerbsvorteilen führen kann; deshalb sollten, wenn dies gerechtfertigt ist, Maßnahmen ergriffen werden, damit - die Verantwortung eines jeden für Qualität und Sicherheit auf allen Ebenen des Schiffahrtssektors gestärkt wird; - dafür gesorgt wird, daß die Nichtbeachtung verbindlicher internationaler und gemeinschaftlicher Sicherheits- und Qualitätsstandards nicht zur Folge hat, daß den diese Standards erfuellenden Wirtschaftsteilnehmer wettbewerbliche und wirtschaftliche Nachteile entstehen (1) - KOMMT ÜBEREIN, daß Maßnahmen in den folgenden Bereichen und nach den folgenden Grundsätzen ergriffen werden sollten:

A. 1. Das Seeverkehrsgewerbe der Gemeinschaft sollte im Hinblick auf weitere Bemühungen um hohe Qualität und eine Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit unterstützt werden, indem a) durch optimalen Einsatz der Ressourcen der Mitgliedstaaten und der Instrumente der Gemeinschaft eine qualitativ anspruchsvolle Fortbildung der Seeleute der Gemeinschaft aller Dienstränge und des landseitigen Personals gewährleistet wird; b) dafür gesorgt wird, daß der Seeverkehr in den Gemeinschaftsprogrammen für Forschung und Entwicklung (EURET, MAST, MARIS) eine größere Rolle spielt und daß diese Programme untereinander und mit einzelstaatlichen Programmen hinreichend abgestimmt werden, wobei besonders zu beachten ist, daß die Finanzmittel so effizient wie möglich genutzt werden müssen; c) der Kurzstreckenseeverkehr als umweltfreundliche Alternative oder Ergänzung für andere Verkehrsträger ausgebaut wird (2); d) für Klarheit bei der Anwendung der gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Schiffahrt gesorgt wird; e) die Wettbewerbsposition der Gemeinschaftsreeder gegenüber ihren Mitbewerbern im internationalen Geschäft unterstützt wird; f) gewährleistet wird, daß der Aufwand bei ordnungspolitischen Maßnahmen und Verwaltungsverfahren für die Reeder und die Schiffahrt stets angemessen bleibt.

2. Die Mitgliedstaaten sollen grundsätzlich die Ratifizierung der IAO-Übereinkommen in Aussicht nehmen, die auf der im Oktober 1996 in Genf veranstalteten 84. IAO-Konferenz (über Seeverkehrsfragen) angenommen worden sind. 3. Die Kommission sollte unverzüglich im Einklang mit Artikel 92 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft überarbeitete Leitlinien für staatliche Beihilfen verabschieden. Der Rat nimmt die spezifische Erklärung zur Kenntnis, die die Kommission hierzu abgegeben hat. B. 1. Die Kommission sollte möglichst bald ihre Mitteilung über die Außenbeziehungen vorlegen, auf deren Grundlage eine entsprechende politische Aussprache geführt werden wird.

2. Die multilateralen und bilateralen Maßnahmen, die sowohl in der Schiffahrt als auch bei den schiffahrtsbezogenen Diensten zu einer Liberalisierung des internationalen Handels führen, sind fortzusetzen, damit der Industrie der Gemeinschaft die gleichen Möglichkeiten geboten werden, wie sie den Unternehmen von Drittländern in der Gemeinschaft zugute kommen. C. 1. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft sollten dafür eintreten, daß die IMO international verbindliche Qualitätskriterien für die Verwaltungen der Flaggenvergabe und die Schiffsregister entwickelt. 2. Gegebenenfalls - sollte ein Gemeinschaftsinstrument angenommen werden, mit dem die ordnungsgemäße, einheitliche Umsetzung dieser Kriterien gewährleistet wird und in dem Grundsätze für den sicheren Betrieb der Schiffsregister der Mitgliedstaaten niedergelegt werden; - sollten zu gegebener Zeit unter Beachtung der Bestimmungen des genannten Vertrags die Fragen behandelt werden, die mit der Festlegung einer transparenten Haftungsregelung, den Eigentumsverhältnissen, den Kontroll- und Managementanforderungen sowie der echten und wirtschaftlichen Verbindung zusammenhängen.

3. Die Einhaltung der internationalen Normen durch Schiffe aus der Gemeinschaft und aus Drittländern sollte durch eine wirksame Anwendung der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (3), verbessert werden, damit diese ihre abschreckende Wirkung soweit wie möglich entfaltet; Kernstücke dieser Maßnahme sind insbesondere die harmonisierte Anwendung des Festhaltens und effektive Transparenz.

4. Im Benehmen mit der Wirtschaft ist zu prüfen, ob die Verpflichtung zum sicheren Schiffahrtsbetrieb unter bestimmten Umständen auf die Frachtreeder ausgedehnt werden soll. 5. Initiativen der Industrie zur Verbesserung des Qualitätsstandards der Schiffahrt sind zu unterstützen. (1) Siehe auch die Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (ABl. Nr. C 271 vom 7. 10. 1993, S. 1). (2) Siehe auch die Entschließung des Rates vom 11. März 1996 über den Kurzstreckenseeverkehr (ABl. Nr. C 99 vom 2. 4. 1996, S. 1). (3) ABl. Nr.

L 157 vom 7. 7. 1995, S. 1.

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