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Sonderbericht Nr. 4/97 über die Prüfung bestimmter Aspekte von Maßnahmen im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands betreffend EAGFL-Ausgleichszahlungen und - Ausfuhrerstattungen zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31997Y0513(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-10
Status
In force

Text

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Sonderbericht Nr. 4/97 über die Prüfung bestimmter Aspekte von Maßnahmen im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands betreffend EAGFL-Ausgleichszahlungen und - Ausfuhrerstattungen zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 144 vom 13/05/1997 S. 0001 - 0012 SONDERBERICHT Nr. 4/97 über die Prüfung bestimmter Aspekte von Maßnahmen im Zuge der Wiedervereinigung Deutschlands betreffend EAGFL-Ausgleichszahlungen und -Ausfuhrerstattungen zusammen mit den Antworten der Kommission (97/C 144/01) (Vorgelegt gemäß Artikel 188c Absatz 4 Unterabsatz 2 des EG-Vertrags) INHALT Ziffern Seite 1.

EINLEITUNG .1.1 - 1.8 2 Hintergrundinformation zu den Maßnahmen .1.3 - 1.8 2 Enzootische Rinderleukose .1.3 - 1.4 2 Ausfuhrerstattungen .1.5 2 Aufgabe der Milcherzeugung .1.6 - 1.8 2 2. BEMERKUNGEN .2.1 - 2.17 3 Kumulierung von Beihilfen .2.1 - 2.5 3 Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose - Land Brandenburg .2.6 - 2.7 4 Tilgung der enzootischen Rinderleukose - Mutmaßlich falsche Anträge .2.8 - 2.9 4 Vorortkontrollen der Ausgaben für die Tilgung der enzootischen Rinderleukose durch die Kommission .2.10 - 2.14 4 Ausfuhrerstattungen - Allgemeine Betrachtung der Qualitätsaspekte .2.15 - 2.17 4 3.

SCHLUSSFOLGERUNGEN .3.1 - 3.3 6 Kumulierung von Beihilfen .3.1 6 Prüfung der Ausgaben für die Tilgung der enzootischen Rinderleukose .3.2 6 Ausfuhrerstattungen .3.3 6 ANHANG 1 - Beispiel für Beihilfen, die zur Schlachtung der Kuh Nr. 3409 gezahlt wurden . 7 TABELLE 1 . 8 Antworten der Kommission . 9 1. EINLEITUNG 1.1. Die Wiedervereinigung Deutschlands am 3. Oktober 1990 brachte für die Europäischen Gemeinschaften eine potentielle Überschußerzeugung und Tierseuchenprobleme mit sich. In den neuen Ländern war beispielsweise zum 30. Juni 1990 ein Gesamtbestand von 1,9 Mio Kühen zu verzeichnen, davon hatten 666 000 ein positives Testergebnis für enzootische Rinderleukose (EBL) (1) - eine Viruserkrankung, die zum Wachstum von Lymphtumoren führt.

Nach Auffassung der Veterinärmedizin sind Fleisch und Milch von infizierten Rindern (mit Ausnahme solcher, die bereits Tumore ausgebildet haben) für den menschlichen Verzehr geeignet. 1.2. Zur Lösung des Problems der potentiellen Überschußerzeugung und der Tierseuchen hat die EG eine Reihe von Maßnahmen ergriffen. Die Bemerkungen dieses Berichts stützen sich auf eine Prüfung, bei der es im wesentlichen um die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Ausfuhrerstattungen ging, die im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands gewährt wurden. Im Verlauf der Prüfung stellte sich heraus, daß Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse eines Marktsektors bewilligt wurden, der bereits direkt oder indirekt von sonstigen EG-Beihilfen profitiert hatte.

Der Bericht ist daher nicht Ergebnis einer umfassenden Prüfung der im Rahmen der Wiedervereinigung Deutschlands getroffenen Maßnahmen. Er enthält vielmehr Bemerkungen zu Entscheidungen, die zur Kumulierung von Beihilfen im Zusammenhang mit der deutschen Wiedervereinigung führten, sowie zu der Kontrolle der Kommission über die Ausgleichszahlungen für die Tilgung der enzootischen Rinderleukose in den neuen Ländern. Tabelle 1 gibt einen Überblick über Maßnahmen und deren Kosten zu Lasten des EG-Haushaltsplans. Im allgemeinen Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen enthält er auch Bemerkungen zur Gewährung von Ausfuhrerstattungen für Erzeugnisse minderwertiger Qualität.

Hintergrundinformation zu den Maßnahmen Enzootische Rinderleukose 1.3. In der ehemaligen DDR war die Milch- und Rindfleischerzeugung zentral in Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) organisiert. Innerhalb der LPG waren die Rinder in verschiedene Bestände unterteilt, in völlig leukosefreie Bestände, in gemischte Bestände (Sanierungsbestände) und in 100%ig EBL-infizierte Bestände (Auffangstation). Rinder aus den "Sanierungsbeständen" mit EBL-positivem Testergebnis wurden üblicherweise in die "Auffangstation" übernommen, in der sie bis zum Ende ihrer Laktationszeit weiter Milch erzeugten.

1.4. Die EG hatte Tilgungsprogramme aufgelegt, die eine Vergütung für die Schlachtung infizierter Rinder vorsahen. Die Kosten wurden zwischen den einzelstaatlichen Haushalten und dem Gemeinschaftshaushalt aufgeteilt. Das Ergebnis: Im Jahre 1990 war die EG weitgehend frei von EBL. Daher erschien es wünschenswert, daß die Bundesrepublik Deutschland ein Programm zur Tilgung der EBL-infizierten Bestände in den neuen Ländern einführte: Dies geschah mit Wirkung vom 3. Oktober 1990. Die Laufzeit des Programms war mit 3 Jahren angesetzt. Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2) und der Entscheidung 92/5/EWG der Kommission (3) beteiligte sich die EG an den Kosten für die im Rahmen dieses Programms nach dem 1.

Oktober 1991 geschlachteten Rinder. Die Kosten zu Lasten des EG-Haushaltsplans für den Zeitraum vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1991 beliefen sich auf 14,5 Mio ECU. Ausfuhrerstattungen 1.5. Aus Furcht vor Preisverfall wurde es in der Kommission als wünschenswert angesehen, das Fleisch von Rindern, die im Rahmen des Tilgungsprogramms geschlachtet worden waren, nicht auf dem EG-Binnenmarkt in Verkehr zu bringen. Die Veterinärdienste der Kommission wie auch der Bundesrepublik waren und sind noch der Auffassung, daß dieses Fleisch zum menschlichen Verzehr geeignet ist. Daher wurde eine Regelung ausgearbeitet, wonach das Fleisch an die früheren Handelspartner der neuen Länder abgegeben wird, unterstützt durch Ausfuhrerstattungen, die von der EG und mit einem Zuschuß aus dem Bundeshaushalt finanziert werden.

Die Sonderausfuhrerstattungen wurden gemäß der Verordnungen der Kommission (EWG) Nr. 2762/90 (4) und (EWG) Nr. 2769/90 (5) unter der Voraussetzung genehmigt, daß die ausgeführten Erzeugnisse Gegenstand von Abkommen sind, die von der ehemaligen DDR vor dem 3. Oktober 1990 mit Drittländern geschlossen wurden. Der Grund für die Einführung dieser Bedingung war die Gewährleistung der Rindfleischexporte aus der ehemaligen DDR, die andernfalls auf dem Binnenmarkt Schwierigkeiten ausgelöst hätten. Die Regelung sah Verträge im Hinblick auf die Schlachtung von nahezu 700 000 Kühen vor. Diese Zahl wurde später auf 600 000 herabgesetzt.

Die Regelung galt für den Zeitraum vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991. Die EG-Kosten in Form von Ausfuhrerstattungen für Rindfleisch mit Ursprung in den neuen Ländern und mit einem Zollabfertigungsdatum nach dem 1. Oktober 1991 - Stichtag für das Inkrafttreten des EBL-Tilgungsprogramms - belaufen sich auf rund 44 Mio ECU (6). Aufgabe der Milcherzeugung 1.6. Ein weiteres Problem stellte die Milcherzeugung in den neuen Bundesländern dar. Im Jahre 1989, dem letzten Jahr vor der Wiedervereinigung, erreichten die jährlichen Milchlieferungen eine Größenordnung von 7,8 Mio Tonnen. Die EG-Milchquotenregelung mußte eingeführt werden.

Zur Begrenzung der Milchlieferungen war im Kalenderjahr 1989 eine 20%ige Verringerung auf eine jährliche Liefermenge von 6,2 Mio Tonnen erforderlich. Um die Erreichung dieser Milchquote zu erleichtern, sah die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates (7) vor, die Referenzmenge 1989 um einen pauschalen Prozentsatz (ohne Zahlung einer Vergütung) bis auf eine Basisreferenzmenge von 6,8 Mio Tonnen zu verringern. Dieselbe Verordnung sieht im Wege einer endgültigen Aufgabe der Milcherzeugung bis spätestens zum 31. März 1991 eine zusätzliche 3%ige Verringerung in Höhe von 204 120 Tonnen vor, bei einem an die Erzeuger zu zahlenden Vergütungssatz von 42 ECU je 100 kg Kürzung.

In der Regelung war die Schlachtung der Rinder nicht vorgegeben. Die Vergütung sollte vielmehr Einkommensverluste aufgrund einer verringerten Milcherzeugung abdecken. Die Kosten zu Lasten des EG-Haushaltsplans für dieses Programm betrugen 72 Mio ECU für das am 15. Oktober 1991 endende Jahr und 11 Mio ECU für das darauffolgende Jahr (8). Die detaillierte Regelung zur Festlegung der Ausgleichsbeträge für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung war in der Verordnung (EWG) Nr. 3776/90 (9) vorgegeben. 1.7. Zusätzlich zur endgültigen Aufgabe der Erzeugung sah die Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates (10) die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen in den übrigen Mitgliedstaaten durch Zahlung einer Vergütung in Höhe von 10 ECU je 100 kg vor, die im Verlauf von fünf Zwölfmonatszeiträumen auf 7 ECU je 100 kg gekürzt wurde.

Diese Maßnahme wurde durch die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 auf die Erzeuger in den neuen Ländern ausgedehnt. Der Vergütungssatz wurde auf 21 ECU je 100 kg festgesetzt. Im Hinblick auf die Anwendung dieser Maßnahme im Gebiet der neuen Bundesländer beliefen sich die Kosten zu Lasten des EG-Haushaltsplans für das am 15. Oktober 1991 endende Jahr auf 27 Mio ECU und für das folgende Jahr auf 36 Mio ECU (11). Im Zuge dieser Maßnahme sollte eine Verringerung in Höhe von 306 180 Tonnen erreicht werden. 1.8. Nach Auskunft der GD VI war zur Erzielung einer Milchquote von 6,2 Mio Tonnen in den neuen Ländern eine Zahl von 1,2 Mio Kühen erforderlich.

Ende Juni 1991 war die tatsächliche Zahl auf 1,4 Mio und dann Ende Dezember 1991 auf 1,2 Mio reduziert worden (12). Die Milcherzeugung belief sich auf 5,8 Mio Tonnen im Kalenderjahr 1991 und 5,3 Mio Tonnen (13) im Jahr 1992. 2. BEMERKUNGEN Kumulierung von Beihilfen 2.1. Zur Verringerung der Milcherzeugung war die Schlachtung von 390 000 Kühen erforderlich; zur EBL-Tilgung mußten im Jahre 1991 600 000 Kühe geschlachtet werden. Die Kommissionsdienststellen waren sich der Risiken einer etwaigen überhöhten Vergütung für den Zeitraum bewußt, in dem Beihilfen zur Verringerung der Milcherzeugung und zur EBL-Tilgung sowie Ausfuhrerstattungen für die Schlachtung ein und derselben Kuh bezogen werden konnten.

2.2. Die Kommissionsdienststellen erwogen im Hinblick auf eine größtmögliche Begrenzung dieses Risikos die etwaige Einführung eines Systems, demzufolge zunächst eine Beihilfe für die Schlachtung EBL-infizierter Kühe gezahlt werden solle und dann erst eine Vergütung für jede weitere Reduzierung des Kuhbestands zur Erreichung der Milchquoten. Aus keinem derzeit vorliegenden Dokument geht hervor, weshalb dieser Ansatz nicht befolgt wurde. 2.3. Die einschlägigen Rechtsvorschriften zur Genehmigung der Zahlungen für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung und für die vorübergehende Verringerung der Referenzmengen, die Verordnungen des Rates (EWG) Nr.

3577/90 vom 4. Dezember 1990 und (EWG) Nr. 3776/90 vom 19. Dezember 1990 sowie die Entscheidung 92/5/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 zur Genehmigung der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten des EBL-Tilgungsprogramms, enthalten keinen Hinweis auf das Problem überhöhter Vergütungen. 2.4. Die Vorortkontrolle des Hofes in den neuen Ländern ergab, daß man das Fleisch geschlachteter Rinder, für die im Rahmen des EBL-Tilgungsprogramms eine Vergütung gezahlt worden war, anschließend exportiert hatte. Für dieses Rindfleisch wurden also nicht nur die EG-Ausfuhrerstattungen gezahlt, sondern auch die aufgrund der Verordnung (EWG) Nr.

2762/90 der Kommission zulässigen nationalen Zusatzbeträge. Unternehmen, die eine Vergütung für die EBL-Tilgung erhielten, kamen auch in den Genuß einer Vergütung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung sowie für die vorübergehende Aussetzung eines Teils der Referenzmengen. 2.5. In zahlreichen im Rahmen der Prüfung untersuchten Fällen übersteigt der Gesamtbetrag der Beihilfen den Wert der einzelnen Rinder. Ein Beispiel für Beihilfen, die direkt oder indirekt für die Schlachtung desselben Rindes gezahlt wurden, ist in Anhang 1 wiedergegeben. Der Gesamtbetrag an Beihilfen für die Schlachtung dieser einen Kuh, der vom deutschen Veterinärdienst auf 681 ECU geschätzt wurde, wird auf 1 081 ECU beziffert, wovon 798 ECU auf den EG-Haushalt entfielen.

In ihrer Antwort bestreitet die Kommission die Aussagekraft von Anhang 1. Der Kommission zufolge berücksichtigt die Darstellung in Anhang 1 weder die einzelnen Ziele noch die spezifischen Bedingungen der jeweiligen Maßnahmen. Der Hof hingegen vertritt die Auffassung, daß die Ziffern 2.1 bis 2.5 ausreichende Informationen zu diesen Zielen und Maßnahmen enthalten. Anhang 1 dient lediglich dazu, den Gesamtbetrag an Beihilfen für eine Kuh zu veranschaulichen. Die Kommission stellt die aufgeführten Beträge nicht in Frage. Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose - Land Brandenburg 2.6.

Die Entscheidung 92/5/EWG der Kommission sah die finanzielle Beteiligung der EG an den Kosten zur Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung von EBL-infizierten Rindern in den neuen Ländern vor. Es wurde ein Zweijahresprogramm genehmigt, das am 1. Oktober 1991 in Kraft trat. 2.7. Die Prüfung der Übersichten der zugrundeliegenden Anträge, also die Grundlage für die finanzielle Beteiligung der EG für die Zeit vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1991 für das Land Brandenburg, ergab, daß vor dem Stichtag vom 1. Oktober 1991 geschlachtete Rinder zu Unrecht einbezogen worden waren.

Für zwei Gebiete im Land Brandenburg, Potsdam und Frankfurt/Oder, wurde in der Zwischenzeit die Fehlerquote auf 1 335 Tiere beziffert, was zu einer überhöhten Ausgleichszahlung durch die EG von rund 179 000 ECU führte. Tilgung der enzootischen Rinderleukose - Mutmaßlich falsche Anträge 2.8. In einem Fall war prima facie ersichtlich, daß 129 Rinder nicht geschlachtet wurden, was bedeutet, daß von der LPG falsche Schlachtlisten als Belegunterlagen für EBL-Anträge vorgelegt worden waren. Die unterlassene Schlachtung hat außerdem schwerwiegende Auswirkungen auf eine wirksame Kontrolle der Seuche.

Dieser Fall wurde vom Hof an die deutschen Behörden zur Begutachtung der Belegunterlagen und zur Verfolgung weitergeleitet. 2.9. Zwischenantworten der deutschen Behörden - die letzte datiert vom 27. Februar 1996 - zeigen, daß es sich dabei um keinen Einzelfall handelte. Weitere Fälle wurden von der Kommission im Verlauf anschließender Ermittlungen im Rahmen von Vorortkontrollen aufgedeckt (siehe Ziffer 2.13). Vorortkontrollen der Ausgaben für die Tilgung der enzootischen Rinderleukose durch die Kommission 2.10. In Artikel 24 Absatz 7 der Entscheidung 90/424/EWG des Rates ist festgelegt, daß die Kommission in Zusammenarbeit mit den zuständigen einzelstaatlichen Behörden regelmäßige Kontrollen vor Ort vornimmt, um sich zu vergewissern, daß die von der Gemeinschaft bezuschußten Programme ordnungsgemäß durchgeführt werden.

2.11. Zum 29. Juni 1994, als der Hof in der GD VI mit seiner Prüfung begann, waren an Ort und Stelle keine Finanzkontrollen für das 1991 in den neuen Ländern eingeführte und aufgrund der Entscheidung 92/5/EWG der Kommission genehmigte EBL-Tilgungsprogramm im Hinblick auf die EG-Beteiligung in Höhe von 14,5 Mio ECU durchgeführt worden. 2.12. Nach Einschätzung der Kommissionsdienststellen sollte die durchschnittliche Vergütung für jedes im Rahmen des EBL-Tilgungsprogramms zu schlachtende Rind 199 ECU und nicht 576 ECU betragen, wie es die deutschen Behörden vorgeschlagen hatten. Laut dem von Deutschland eingereichten Antrag für die Zeit vom 1.

Oktober 1991 bis zum 31. Dezember 1991 belief sich die durchschnittliche Vergütung auf 286 ECU je Rind. Außerdem erörterten die Kommissionsdienststellen die Notwendigkeit, überhaupt keine Vergütung mehr für geschlachtete Kühe zu zahlen. Es wurde dem Hof nicht nachgewiesen, daß diese Frage - wie vorgeschlagen - gemeinsam mit den deutschen Behörden weiterverfolgt wurde. 2.13. Die Kommission hat sich anschließend zustimmend geäußert. Mit den Finanzkontrollen an Ort und Stelle wurde im April 1995 begonnen. Durch diese Kontrollen wurden die Bemerkungen des Hofes in den Ziffern 2.6-2.9 bestätigt; daraus ergaben sich folgende Feststellungen: a) Anträge für Rinder, die vor dem 1.

Oktober 1991 geschlachtet wurden, waren zu Unrecht dem EG-Haushalt angelastet worden; b) Anträge waren für Rinder gestellt worden, die nicht geschlachtet worden waren; c) Anträge wurden zweimal für die Schlachtung desselben Rinds gestellt; d) Anträge wurden gestellt für Rinder, die nach Auslaufen der befristeten Regelung geschlachtet wurden. Infolgedessen wurden die deutschen Behörden von der Kommission aufgefordert, im Wege einer Haushaltskorrektur rund 11 Mio ECU an den Gemeinschaftshaushalt zurückzuerstatten. 2.14. Ferner hatte die Kommission im Ersuchen um Finanzberichtigung auf die Tatsache abgestellt, daß Anträge auch für Rinder gestellt worden waren, deren Schlachtung zur Ausfuhr des Rindfleischs unter Bezug der Ausfuhrerstattung erfolgt war, für die somit zweimal Beihilfe gezahlt worden war.

Ausfuhrerstattungen - Allgemeine Betrachtung der Qualitätsaspekte 2.15. Die Veterinärdienste der ehemaligen UdSSR beschlossen, in den technischen Spezifikationen der Verträge für Rindfleischlieferungen in die ehemalige UdSSR festzulegen, daß das Rindfleisch von Betrieben stammen muß, die in den vorausgehenden 6 Monaten leukosefrei waren. Als die Kommission am 27. September 1990 die Regelungen zur Genehmigung der Ausfuhrerstattungen verabschiedete, hatte sie von diesen vertraglichen Vorgaben keine Kenntnis. 2.16. Veterinärkontrollen in der ehemaligen UdSSR ergaben, daß erhebliche Mengen des in die ehemalige UdSSR gelieferten Rindfleischs entgegen dieser vertraglichen Spezifikationen von EBL-infizierten Tieren stammten.

Dies führte zu einer Beschwerde, in der darauf hingewiesen wurde, daß das besagte Rindfleisch lediglich nach seiner Verarbeitung (z. B. zu Rindfleischkonserven usw.) für den Verzehr geeignet war. 2.17. Außer der Tatsache, daß eine beachtliche Menge des Fleisches von EBL-infizierten Rindern stammte, gehörte dieses Fleisch noch in die niedrigste Qualitätsstufe. Die nachstehende Fotografie zeigt den Vergleich zwischen einem Schlachtkörper der Klasse P, der wohl typisch für zahlreiche frühere DDR-Rinder war, und einem Schlachtkörper einer guten Qualitätsstufe der Klasse E. Nach den einschlägigen Rechtsvorschriften ist der Erstattungssatz in voller Höhe für Erzeugnisse zu zahlen, sofern sie - unbeschadet ihrer Handelsqualität - von gesunder und handelsüblicher Qualität sind.

Bei einer Spitzenqualität, für die Hoechstpreise erzielt werden, kommt derselbe Erstattungssatz zur Anwendung wie bei einer minderwertigen Rindfleischqualität, wie sie weiter obenstehend beschrieben ist. Es erscheint fraglich, ob der Finanzierungsbeitrag für Erzeugnisse geringer Qualität zum gleichen Satz wie für Erzeugnisse von guter Qualität eine wirtschaftliche Verwendung von EG-Mitteln darstellt. >ANFANG EINES SCHAUBILD> GEMEINSCHAFTLICHES HANDELSKLASSENSCHEMA FÜR SCHLACHTKÖRPER AUSGEWACHSENER RINDER E - VORZÜGLICH P - GERING Alle Profile konvex bis superkonvex; außergewöhnliche Muskelfuelle Alle Profile konkav bis sehr konkav; geringe Muskelfuelle Keule: sehr rund Keule: wenig ausgebildet Rücken: breit und sehr dick, bis zur Schulter Rücken: schmal, mit sichtbaren Knochen Schulter: sehr rund Schulter: flach, mit sichtbaren Knochen Oberhälfte weit über die Symphyse (symphysis pelvis) ragend Rumpf sehr rund>ENDE EINES SCHAUBILD> 3.

SCHLUSSFOLGERUNGEN Kumulierung von Beihilfen 3.1. Die Kosten zu Lasten des EG-Haushalts beliefen sich 1991 für die Ausgleichszahlung für die endgültige Aufgabe der Milcherzeugung auf 72 Mio ECU, für die vorübergehende Aussetzung der Referenzmengen auf 27 Mio ECU und für die Schlachtung von EBL-infizierten Rindern auf 14,5 Mio ECU. Die Kommissionsdienststellen schlugen diese Verfahren in voller Kenntnis der Tatsache vor, daß vor der Integration der neuen Länder in die EG am 3. Oktober 1990 bereits mit den früheren Handelspartnern der ehemaligen DDR Verträge über Rindfleischlieferungen geschlossen worden waren.

Diese wurden teilweise über EG-Ausfuhrerstattungen in Höhe von 44 Mio ECU finanziert, die an die Schlachtung von rund 600 000 Rindern gebunden waren. Mit der Schlachtung dieser Anzahl von Kühen hätte ein beachtlicher Beitrag zur Reduzierung des Milchkuhbestandes auf die zur Erfuellung der Milchquote erforderliche Rinderzahl geleistet werden können und - hätte es sich dabei insgesamt um Leukose-infizierte Tiere gehandelt - gleichzeitig zur Tilgung der EBL. Ein wesentlicher Anteil der 1991 gezahlten 99 Mio ECU für die Reduzierung der Milcherzeugung und der 1992 gezahlte Betrag von 14,5 Mio ECU für die 1991 im Rahmen des EBL-Tilgungsprogramms geschlachteten Rinder hätten damit vermieden werden können.

Überdies kann die Gewährung von direkt oder indirekt für die Schlachtung von einzelnen Rindern bestimmten Beihilfen, die deren Wert laut Berechnung der deutschen Veterinärbehörden bei weitem überschritt, nur als Mißmanagement der Gemeinschaftsmittel angesehen werden. Bezugnehmend auf die Antwort der Kommission ist sich der Hof der besonderen Umstände bewußt, mit denen die Kommission konfrontiert war. Nach Auffassung des Hofes weist das Vorgehen der Kommission in diesem Fall dennoch aus folgenden Gründen einige gravierende Schwachstellen auf: a) Ausfuhrerstattungen, die EBL-Schlachtprämie und die Prämie für die Aufgabe der Milcherzeugung, also Beihilfen mit einem hohen Maß an Überschneidung, wurden kumuliert. b) Die Kommission war sich dieser Tatsache durchaus bewußt und versuchte, eine Kumulierung dieser Beihilfen zu vermeiden. c) Ausfuhrerstattungen wurden - wie sich später herausstellte - auch im Widerspruch zu den Bestimmungen der mit der ehemaligen UdSSR geschlossenen Verträge für Erzeugnisse minderwertiger Qualität gewährt.

Prüfung der Ausgaben für die Tilgung der enzootischen Rinderleukose 3.2. Das ursprüngliche Versäumnis der Kommission, Vorortkontrollen bezüglich der Ausgaben für die Tilgung der EBL durchzuführen, wurde, wie in Ziffer 2.13 erwähnt, korrigiert. Daraufhin wurde Deutschland zur Rückzahlung von rund 11 Mio ECU aufgefordert. Dies unterstreicht, wie notwendig es ist, daß die Kommission ihren Verpflichtungen bezüglich derartiger Kontrollen unverzüglich nachkommt. Ausfuhrerstattungen 3.3. Im Zuge der deutschen Wiedervereinigung war sich die Kommission womöglich der potentiellen Qualitätsprobleme nicht bewußt, die durch bereits gegebene Vertragsbedingungen entstehen würden, als sie die Vorschläge für die Rechtsvorschriften zur Genehmigung der Sonderausfuhrerstattungen für Rindfleischexporte aus den neuen Ländern vorlegte.

Zum damaligen Zeitpunkt traf die Kommission eine ausreichend begründete Entscheidung. In der Zwischenzeit hat sie allerdings festgestellt, daß eine beträchtliche Menge der betreffenden Rindfleischlieferungen an die ehemalige UdSSR den vertraglichen Spezifikationen nicht entsprach. Darüber hinaus und abgesehen von diesem spezifischen Fall unterstreicht der Hof, daß er auf das allgemeine Problem der Erstattungen für die Ausfuhr von Erzeugnissen minderwertiger oder herabgestufter Qualität bereits in seinem Sonderbericht Nr. 7/93 (14) hingewiesen hat. Vor diesem Hintergrund schlägt der Hof der Kommission vor, ihre Politik der Gewährung von Ausfuhrerstattungen für derartige Erzeugnisse zu überprüfen.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 10. April 1997 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof Bernhard FRIEDMANN Präsident (1) Quelle: Statistiken der Bundesanstalt für Viruserkrankungen der Tiere. (2) Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 (ABl. L 224 vom 18. 8. 1990). (3) Entscheidung 92/5/EWG der Kommission vom 3. Dezember 1991 (ABl. L 4 vom 9. 1. 1992). (4) Verordnung (EWG) Nr. 2762/90 der Kommission vom 27. September 1990 (ABl. L 267 vom 29. 9. 1990). (5) Verordnung (EWG) Nr. 2769/90 der Kommission vom 27. September 1990 (ABl. L 267 vom 29. 9. 1990).

(6) Quelle: Auf Magnetband übermittelte Ausfuhrerstattungsdaten der zuständigen Zahlstelle, der HZA Hamburg Jonas. (7) Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. L 353 vom 17. 12. 1990). (8) Quelle: Ausgabenmeldungen Deutschlands an die Kommission für die Haushaltsposten B1-2 0 6 6 und B1-2 0 6 7 für die zum 15. Oktober 1991 und 15. Oktober 1992 endenden Jahre. (9) Verordnung (EWG) Nr. 3776/90 der Kommission vom 19. Dezember 1990 (ABl. L 364 vom 28. 12. 1990). (10) Verordnung (EWG) Nr. 775/87 des Rates vom 16. März 1987 (ABl. L 78 vom 20. 3. 1987). (11) Quelle: Ausgabenmeldungen Deutschlands an die Kommission für die Haushaltsposten B1-2 0 6 6 und B1-2 0 6 7 für die zum 15.

Oktober 1991 und 15. Oktober 1992 endenden Jahre. (12) Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden. (13) Quelle: Statistisches Bundesamt, Wiesbaden. (14) Sonderbericht Nr. 7/93, ABl. C 53 vom 19. 2. 1994. ANHANG 1 (zu Ziffer 2.5) BEISPIEL FÜR BEIHILFEN, DIE FÜR DIE SCHLACHTUNG DER KUH Nr. 3409 GEZAHLT WURDEN Kenndaten 8 Jahre Laktation Das Lebendgewicht betrug 400 kg und das Schlachtgewicht 211 kg. Die Fleischklasse war P2 (Niedrigste Qualitätsstufe in der EUROP-Skala) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANTWORTEN DER KOMMISSION VORBEMERKUNG 1. Zunächst muß auf die ganz besondere politische Situation hingewiesen werden, in der die Maßnahmen bezüglich der deutschen Wiedervereinigung getroffen wurden.

Das politische Ziel, das Deutschland sich gesetzt hatte und das Rat und Kommission akzeptiert hatten, war einfach und klar: Die fünf neuen Länder mußten schnellstmöglich in die Gemeinschaft und damit auch in die Gemeinsame Agrarpolitik integriert werden. Das bedeutete, daß alle Vorschriften der GAP mit ihren Vorteilen und Zwängen sowie ihrer Disziplin ohne jede Übergangsregelung und im Fall der Milch sogar rückwirkend auf die neuen Länder anzuwenden waren. Daher wurde beschlossen, die Milcherzeugung durch ein kombiniertes Programm, das die Aufgabe der Milchproduktion und massive Schlachtungen vorsah, drastisch zu reduzieren.

Dieser politische Wille, der auf höchster Ebene ganz deutlich ausgesprochen wurde, mußte unter optimalen Bedingungen in die Tat umgesetzt werden. Daher forderte die Kommission ihre Dienststellen auf, die Operation zu geringstmöglichen Kosten für den Gemeinschaftshaushalt durchzuführen (darauf ist der von den Kommissionsdienststellen ausgehandelte zusätzliche einzelstaatliche Anteil an der normalen Erstattung zurückzuführen). Außerdem durfte es zu keinerlei Störung des gemeinschaftlichen Marktes kommen (aus diesem Grund hat die Kommission umfangreiche Verkäufe an Drittländer, insbesondere an die UdSSR, unterstützt, die noch von der Regierung der ehemaligen DDR vereinbart worden waren).

Als die Wiedervereinigung unter diesen politischen Bedingungen stattfand, sah die Kommission sich insbesondere im Rindfleischsektor mit einer außerordentlich ernsten Marktsituation konfrontiert. Darüber hinaus ist der politische Kontext der deutschen Wiedervereinigung sowie die tiefgreifende Veränderung in der Verwaltung der Agrarmärkte durch den unmittelbaren Beitritt der neuen Länder zur Gemeinschaft zu berücksichtigen. Es war also politisch geboten, die ehemalige DDR bei der sofortigen Anpassung an die Mitgliedschaft in der Gemeinschaft zu unterstützen und eventuelle Störungen des Gemeinschaftsmarktes möglichst gering zu halten.

Entscheidungen mußten sehr rasch und in weitgehendem Einvernehmen mit der deutschen Regierung getroffen werden, die selbst hohe Kosten zu tragen hatte. Wenngleich sich später einige Fehler herausstellten, die behoben werden mußten, war die Operation insgesamt doch außerordentlich erfolgreich. 2. Die Kommission hat die Anwendung der Maßnahmen aktiv weiterverfolgt. Es wurde eine Untersuchung der Veterinärkosten für die Leukosetilgungsprogramme 1991/92/93 durchgeführt, die zu einem (anhängigen) Beitreibungsverfahren führte. Noch 1996 fanden Erörterungen zwischen den Kommissionsdienststellen und den deutschen Behörden statt.

Die Angelegenheit ist also noch nicht abgeschlossen. Was das Problem der Doppelzahlungen oder der zu Unrecht getätigten Zahlungen für die Tilgung der Leukose betrifft, so haben die Untersuchungen der Kommission dazu geführt, daß in Deutschland Strafverfahren eingeleitet wurden und in einem Schreiben eine Einziehungsanordnung über 20 Mio. DM angekündigt wurde. Außer dem vom Rechnungshof angeführten Fall hat der EAGFL die deutschen Behörden ab November 1991 veranlaßt, an einer Untersuchung der Ausfuhren von fälschlich als reinrassigen Zuchttieren deklarierten Tieren nach Polen mitzuarbeiten.

Diese EAGFL-Aktion hat beim Rechnungsabschluß für das Haushaltsjahr 1991 zu einer Finanzberichtigung von 54 Mio. DM geführt. Darüber hinaus wurde Ende 1993, nachdem alle Ausfuhrgeschäfte der ehemaligen DDR saldiert waren, eine weitere Untersuchung eingeleitet, die speziell auf das im Bericht des Rechnungshofs angeführte Dossier abzielte. Im Rechnungsabschluß für 1992 wurden für drei Unregelmäßigkeiten, die die Kommission bei diesen Rindfleischausfuhren in die ehemalige UdSSR aufgedeckt hat, Finanzberichtigungen über 30 Mio. DM angeordnet. Diese Aktivitäten zeigen, wenn denn noch ein Beweis nötig war, daß der Kommission trotz allem, was in Zusammenhang mit der politischen und wirtschaftlichen Situation der Wiedervereinigung gesagt wurde, vorrangig daran gelegen war, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft zu schützen und festgestellte Unregelmäßigkeiten zu beheben, obwohl die Umstände Anlaß zur Milde geben konnten.

Ausfuhrerstattungen 1.5. Für die Ausfuhren der ehemaligen DDR hat die Kommission außer der Zahlung eines Anteils an der Erstattung für mehrere Erzeugnisse die Mengen festgesetzt, die über den normalen Übertragsbestand gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 hinausgehen. Infolgedessen wurden die gewährten Ausfuhrerstattungen für die als "normaler Übertragsbestand" angesehene Menge Rindfleisch von 158 000 Tonnen nicht vom EAGFL finanziert, sondern vom deutschen Haushalt übernommen. 2. BEMERKUNGEN Kumulierung von Beihilfen 2.1.-2.4. Der Hof behauptet, die Kommissionsdienststellen seien sich der Gefahr der Kumulierung von Beihilfen für dieselben Tiere bewußt gewesen.

Solche Fälle konnten in der Praxis zwar auftreten, doch die Kommission weist darauf hin, daß es sich um unterschiedliche Maßnahmen mit unterschiedlichen Zielen und um unterschiedliche Gewährungsbedingungen handelt, die auf eine unterschiedliche Zahl von Tieren angewendet wurden. - Die in Anhang V und VI der Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 vorgesehenen Ausgleichszahlungen für Milcherzeuger in der ehemaligen DDR hatten nicht das Ziel, den Erzeuger für die Schlachtung einer Milchkuh zu entschädigen; ihm sollte vielmehr ein gewisser Betrag für die Einschränkung seines Rechts zur Milcherzeugung ohne Zahlung der Zusatzabgabe gewährt werden, der die Erzeuger in der ehemaligen DDR nach der Wiedervereinigung unterworfen wurden.

Die Kommission ist der Meinung, daß diese Entschädigung nicht - wie in Anhang 1 des Berichts geschehen - in die Berechnung des Betrags einbezogen werden sollte, die ein bestimmter Erzeuger in Ostdeutschland für ein und dieselbe Kuh erhalten hat. - Bezüglich der Ausfuhrerstattungen ist darauf hinzuweisen, daß sie von anderen Beihilfen unabhängig sind; Ziel ihrer Gewährung ist einzig und allein die Entlastung des Gemeinschaftsmarktes von der Überproduktion, um den Marktpreis auf einem akzeptablen Niveau zu halten. Aus wirtschaftlicher Sicht macht es keinen Unterschied, ob dieselben Tiere, für die bereits eine andere Beihilfe (z.

B. private Lagerhaltung, öffentliche Lagerhaltung, Einstellung der Milcherzeugung usw.) gezahlt wurde, ausgeführt werden oder andere Tiere. Die Ausfuhrerstattung ermöglicht es, eine rapide Zunahme des Angebots auszugleichen, die vom Binnenmarkt nicht aufgenommen werden konnte. Aus Sicht der Kommission spricht nichts dagegen, für ein und dieselbe Kuh Entschädigungen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG (Leukosetilgungsprogramm) und Ausfuhrerstattungen zu gewähren, wenn das Fleisch dieser Kuh anschließend in ein Drittland ausgeführt wird. Die im Rahmen des Tilgungsprogramms vorgesehene Entschädigung wird dem Tierhalter gewährt, die Ausfuhrerstattung dagegen hat ein ganz anderes Ziel und wird nicht dem Halter, sondern dem Ausführer des Fleisches gezahlt, um den Fleischmarkt von den Überschüssen zu entlasten.

Im übrigen hatten die deutschen Ausführer ab dem 3. Oktober 1990 Anspruch auf die Ausfuhrerstattungen. Jede restriktive Lösung für den Rindfleischmarkt in der ehemaligen DDR wäre ein Verstoß gegen das in allen gemeinsamen Marktorganisationen festgeschriebene Prinzip der Gleichbehandlung gewesen. Hätte man die Entschädigung für die Verringerung der Milcherzeugung auf Kühe beschränkt, die leukosefrei waren, aber zur Einhaltung der Milchquoten dennoch geschlachtet werden mußten, so hätte dies nicht nur eine unterschiedliche Behandlung gegenüber der bisherigen Vorgehensweise in der Gemeinschaft bedeutet, sondern man hätte auch den grundlegenden Unterschied zwischen dem Wert einer Kuh und dem Recht zur Milcherzeugung im Rahmen der gemeinschaftlichen Quotenregelung ignoriert.

Das Recht zur Milcherzeugung ohne Zusatzabgabe ist mit Abstand mehr wert als eine Milchkuh. 2.2.-2.3. Der Hof untersuchte, welche Aufmerksamkeit den verschiedenen Aspekten in Zusammenhang mit der Finanzierung des Rindfleischsektors in den neuen Ländern gewidmet worden war. Die Verhandlungen und die anschließende Rindfleischpolitik wurden auf höchster Ebene von Personen durchgeführt, die umfassend über die angesprochenen Aspekte unterrichtet waren. Die Kommission führt gewöhnlich keine Aufzeichnungen über Erörterungen hochrangiger Gremien, nur das Ergebnis wird festgehalten. In diesem Fall war die gewährte Finanzierung deutlich niedriger als der ursprünglich von den deutschen Behörden geforderte Betrag.

Was die Finanzierung der Verringerung der Milcherzeugung betrifft, so wurde die von den Dienststellen der Kommission ins Auge gefaßte Möglichkeit der vorrangigen Finanzierung des Leukosetilgungsprogramms (siehe Ziffer 2.2) nach einem sehr schnellen Verhandlungsverfahren zur Sprache gebracht, nachdem der Rat die Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 vom 4. Dezember 1990 erlassen hatte, mit der das in der ehemaligen DDR anzuwendende Quotensystem endgültig eingeführt wurde, das provisorisch bereits in der Verordnung (EWG) Nr. 2684/90 vom 26. September 1990 enthalten war. Diese von den Ereignissen überholte Erwägung hatte keine Chance, berücksichtigt zu werden, da sie den für jede Maßnahme gesetzten Zielen zuwider lief (siehe Antwort auf Ziffern 2.1-2.4).

Ihre Berücksichtigung hätte eine Diskriminierung der Erzeuger der ehemaligen DDR gegenüber den Erzeugern der übrigen Gemeinschaft bedeutet. Es ist also offensichtlich, daß andere ebenfalls während dieses Prozesses entwickelte Erwägungen sich durchgesetzt haben, da sie besser mit den gemeinschaftlichen Normen und Praktiken harmonierten. 2.5. In Anhang 1 werden Zahlen in einer Art und Weise kumuliert, die die Kommission nicht anerkennen kann, denn in der Darstellung werden die unterschiedlichen Ziele der einzelnen Maßnahmen und die bei jeder Maßnahme zu berücksichtigenden besonderen Umstände außer acht gelassen.

Die politische Entscheidung der Kommission bestand darin, der schnellen Verwirklichung der für jede Maßnahme gesetzten Ziele absolute Priorität einzuräumen. Zurückblickend hat die Kommission allen Grund festzustellen, daß in der kurzen Zeit folgende Ziele in vollem Umfang erreicht wurden: - Verringerung der Milcherzeugung, - potentielle Verringerung der Rindfleischerzeugung, - Tilgung der Rinderleukose, - Stabilisierung der Marktpreise und - Vermeidung einer wesentlichen Erhöhung der Interventionen. Dabei konnten die Ausgaben zu Lasten der Gemeinschaft auf ein Minimum begrenzt und zusätzliche, bedeutende Ausgaben, die aus dem EAGFL-Haushalt zu finanzieren gewesen wären, vermieden werden.

Programm zur Tilgung der enzootischen Rinderleukose - Land Brandenburg 2.7. Die Fehler, die der Hof bei der Durchführung dieser Maßnahme festgestellt hat, haben dazu geführt, daß die Kosten für den EAGFL zu hoch ausgewiesen wurden. Die Kommissionsdienststellen nehmen die entsprechenden Einziehungen vor. Tilgung der enzootischen Rinderleukose - Mutmaßlich falsche Anträge 2.8.-2.9. Dieser Fall wird ebenso wie andere ähnliche Fälle von der Kommission weiterverfolgt. Die deutschen Behörden haben gegen die Schuldigen auf Veranlassung der Kommission gerichtliche Schritte unternommen. Die letzte Antwort der deutschen Behörden hinsichtlich der Ausfuhren aus der ehemaligen DDR stammt vom 4.

November 1996. Vorortkontrollen der Ausgaben für die Tilgung der enzootischen Rinderleukose durch die Kommission 2.11. Die Kommission hat im April 1995 mit den Vorortkontrollen begonnen, und die Schlußfolgerungen wurden den deutschen Behörden im Dezember 1995 mit der Aufforderung zur Wiedereinziehung von 20 Mio. DM für die Jahre 1991 und 1992 mitgeteilt. 2.12. Die Kommission hat in ihrer Antwort auf Ziffer 2.4 erklärt, daß über die Erörterungen hochrangiger Gremien keine Aufzeichnungen geführt werden. Nur das Ergebnis wird festgehalten. Außerdem ist die Kommission nicht der Auffassung, daß die verschiedenen Beihilfen nicht kumuliert werden können.

Sie weist darauf hin, daß die letztendlich von Deutschland beantragten Ausgleichszahlungen weit niedriger waren als ursprünglich gefordert und als marktgerecht angesehen wurden. Ausfuhrerstattungen - Allgemeine Betrachtung der Qualitätsaspekte 2.15.-2.16. Die Kommission wurde zu den fraglichen Handelsklauseln nicht konsultiert, denn sie wurden vor der Wiedervereinigung zwischen der ehemaligen UdSSR und der ehemaligen DDR vereinbart. Für die Kommission gilt jedenfalls nur das Kriterium, nach dem das Erzeugnis für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen von gesunder und handelsüblicher Qualität sein muß (Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.

3665/87). Eine Erstattung kann nicht aufgrund von Vertragsklauseln unabhängig von den in der gesamten Union anwendbaren Qualitätskriterien gewährt oder abgelehnt werden. Wenn das Käuferland besondere Anforderungen an die Beschaffenheit des Fleisches stellt, können auf seinen Antrag oder auf Antrag des Ausführers Veterinärbescheinigungen ausgestellt werden. Dieser Antrag wurde nicht gestellt, und in den neuen Ländern waren seinerzeit auch nicht die entsprechenden Voraussetzungen für die Durchführung wirksamer Veterinärkontrollen gegeben. Wenn eine tierärztliche Bescheinigung über die Eignung des betreffenden Fleisches für den Verzehr vorliegt, kann die Kommission die Finanzierung der Erstattungen gemäß Artikel 13 der Verordnung (EWG) Nr.

3665/87 nicht verweigern. 2.17. Eine Differenzierung der Ausfuhrerstattungen nach der Qualität des Fleisches wäre im Prinzip wünschenswert. Sie könnte jedoch nicht zu vertretbaren Kosten verwaltet und kontrolliert werden. Die gegenwärtige Erstattungsnomenklatur sieht unterschiedliche Beträge für männliche Rinder und ihr Fleisch einerseits und weibliche Rinder und ihr Fleisch andererseits vor. Diese Unterscheidung zieht bereits eine Reihe administrativer Zwänge sowie recht aufwendige Kontrollmaßnahmen nach sich. Bei einer Differenzierung nach der Fleischqualität müßten Zollinien für alle Schlachtkörperklassen und alle Teilstücke von Fleisch geschaffen werden, für die dann unterschiedliche Erstattungssätze festzulegen wären.

Außerdem müßten zusätzliche Kontrollmaßnahmen eingeführt werden, insbesondere bei der Ausfuhr von entbeinten Stücken, die 80 % der Gesamtausfuhren von frischem oder gefrorenem Rindfleisch ausmachen. 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN Kumulierung von Beihilfen 3.1. Der Hof kommt zu dem Schluß, daß die Kommissionsdienststellen bei den in der ehemaligen DDR getroffenen Maßnahmen nicht die nötige Sorgfalt und den nötigen Eifer gezeigt haben. Er erklärt, der Abschluß von Ausfuhrverträgen zwischen der ehemaligen DDR und ihren Handelspartnern hätte alle bestehenden Probleme lösen können. Die Kommission teilt diese Auffassung nicht, die auf einer Kumulierung von Beihilfen mit unterschiedlichen Zielen basiert und nach Meinung der Kommission weder der komplexen und chaotischen Situation noch den verschiedenen Zielen Rechnung trägt, die erreicht werden mußten, um die Probleme zu lösen, mit denen Deutschland und die Kommission konfrontiert waren.

Außerdem weist der Hof unter Ziffer 2.16 auf die Klauseln in den Verträgen mit der Sowjetunion hin, nach denen nur Fleisch von LPGs ausgeführt werden durfte, die seit mindestens sechs Monaten leukosefrei waren. Da die Sowjetunion also Fleisch von leukosefreien Tieren verlangte, ist es nicht realistisch anzunehmen, daß die Ausfuhrerstattung die Gewährung der Prämie für die Leukosetilgung überfluessig gemacht haben könnte. Im übrigen bot ein Vertrag mit der ehemaligen UdSSR an sich keinerlei Garantie für die Ausfuhr der fraglichen Mengen, die ohne die gemeinschaftliche und nationale Finanzierung nicht hätten mobilisiert werden können.

Die Kommission weist den Vorwurf des Mißmanagements der Gemeinschaftsmittel zurück und verweist auf die Antworten unter den Ziffern 2.1 bis 2.5. Ausfuhrerstattungen 3.3. Was den letzten Vorschlag des Rechnungshofes betrifft, so hält die Kommission diese Politik ebenfalls für wünschenswert. Sie ist jedoch der Meinung, daß eine Politik der Ausfuhrerstattungen, die von der Qualität der Erzeugnisse abhängt, leider unrealistisch ist, denn sie würde bedeuten, daß das Fleisch aller in der EU geschlachteten Tiere sowie die Lagerung und der Transport des Fleisches streng kontrolliert werden müßten, wollte man die Qualität bei der Ausfuhr mit einem gewissen Grad an Sicherheit feststellen.

Das einzige Kriterium ist, daß das Erzeugnis von "gesunder und handelsüblicher Qualität" sein muß. Die Einführung weiterreichender Anforderungen würde bezüglich der Kontrolle und Verwaltung des Systems mehr Probleme schaffen als lösen und zweifellos dem von der Kommission unterstützten Trend zur Vereinfachung der Ausfuhrerstattungen zuwiderlaufen. Darüber hinaus wäre es sehr schwierig, Versuche zur Umgehung dieser zusätzlichen Bestimmungen aufzudecken und zu verhindern. Die Kommission wird die Mitgliedstaaten jedoch auffordern, bei ihren Prüfungen der Ausfuhrunterlagen der Empfänger besonders auf Einhaltung des Kriteriums "gesunde und handelsübliche Qualität" zu achten.

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