Entschließung des Rates vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik Amtsblatt Nr. C 193 vom 24/06/1997 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 9. Juni 1997 zur Verhinderung und Eindämmung des Fußballrowdytums durch Erfahrungsaustausch, Stadionverbote und Medienpolitik (97/C 193/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - unter Hinweis darauf, daß die Mitgliedstaaten die polizeiliche Zusammenarbeit nach Artikel K.1 Nummer 9 des Vertrags über die Europäische Union als Angelegenheit von gemeinsamem Interesse betrachten, in Erwägung nachstehender Gründe:
In seiner Empfehlung vom 22. April 1996 (1) hat der Rat Leitlinien zur Verhinderung und Eindämmung von Störungen der öffentlichen Ordnung bei Fußballspielen festgelegt. Der Rat hat eine Gemeinsame Maßnahme (2) über die polizeiliche Zusammenarbeit bei Veranstaltungen im weiteren Sinn angenommen. In den auf dem Seminar über Fußballrowdytum vom 19. und 20. März 1997 in Amsterdam erarbeiteten Schlußfolgerungen und Empfehlungen wird betont, daß in einigen Punkten eine intensivere polizeiliche Zusammenarbeit zur Verhinderung und Eindämmung von Störungen bei Fußballspielen erforderlich ist.
Stadionverbote haben sich in den Ländern, in denen auf sie zurückgegriffen wird, als ein wirksames Instrument zur Verhinderung und Eindämmung von Störungen bei nationalen Fußballspielen erwiesen. In einigen Ländern werden derartige Stadionverbote von den Fußballvereinen nach Maßgabe des Zivilrechts und in anderen Ländern von den Strafverfolgungsbehörden nach Maßgabe des öffentlichen Rechts verhängt. Es obliegt den Mitgliedstaaten, darüber zu entscheiden, ob und auf welcher Grundlage Stadionverbote zu verhängen sind; es ist wünschenswert, daß ein in einem Mitgliedstaat verhängtes Stadionverbot bei europäischen Fußballspielen auch in anderen Mitgliedstaaten angewandt wird.
Aufgrund der erhöhten Mobilität und der umfassenderen Kommunikationsmöglichkeiten ist es erforderlich, sich auf dem Gebiet des Fußballrowdytums abzeichnende internationale Entwicklungen besser zu erfassen. Eine gute Medienstrategie und ein regelmäßiger Kenntnis- und Erfahrungsaustausch zwischen Sachverständigen trägt zur Verhinderung und Eindämmung von Störungen bei Fußballspielen bei - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: 1. Die zuständigen Minister fordern ihre nationalen Sportverbände auf, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften zu prüfen, auf welche Weise zivilrechtlich verhängte Stadionverbote auch bei Fußballspielen im europäischen Rahmen angewandt werden könnten.
2. Es ist wünschenswert, daß jedes Jahr ein Lagebericht erstellt wird, der einen Überblick über die Lage in den betreffenden Mitgliedstaaten hinsichtlich des Fußballrowdytums und über relevante Entwicklungen bei der Bewältigung dieses Problems gibt. Dabei wird insbesondere den internationalen Netzen von Anhängergruppen Aufmerksamkeit gewidmet. 3. Es ist wünschenswert, daß für die Polizeibehörden der betreffenden Länder eine Checkliste für die Medienstrategie erstellt wird, die auch Empfehlungen für eine Medienstrategie in bezug auf internationale Fußballspiele, insbesondere Meisterschaftsspiele, umfaßt.
4. Es ist wünschenswert, daß jedes Jahr eine Sachverständigensitzung stattfindet, in der einschlägige Erfahrungen ausgetauscht sowie Kontakte gefestigt werden und der Lagebericht erstellt wird. 5. Der Rat ersucht die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, daß die Ergebnisse des Berichts und der gemäß den vorstehenden Nummern auf nationaler Ebene getroffenen Maßnahmen im Rahmen des Rates erörtert werden, und dem Rat spätestens im ersten Halbjahr 1998 einen Bericht und gegebenenfalls geeignete Initiativen für einen Beschluß des Rates über eine Gemeinsame Maßnahme zu unterbreiten. (1) ABl.
Nr. C 131 vom 3. 5. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 147 vom 5. 6. 1997, S. 1.