Entschließung des Rates vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Straßenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung Amtsblatt Nr. C 194 vom 25/06/1997 S. 0005 - 0007 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Straßenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung (97/C 194/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. gestützt auf die Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 zur Telematik im Verkehr (1), die Mitteilung der Kommission vom 4. November 1994 über Telematikanwendungen im Verkehrswesen und die Entschließung des Rates vom 28.
September 1995 zum Einsatz der Telematik im Straßenverkehr (2), 2. gestützt auf die Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (3), 3. gestützt auf die Entscheidung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Mai 1997 über Leitlinien für transeuropäische Telekommunikationsnetze, 4. gestützt auf die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (4), 5. gestützt auf die Entschließung des Rates vom 21.
November 1996 über die neuen politischen Prioritäten im Hinblick auf die Informationsgesellschaft (5), in der anerkannt wurde, daß die technische Harmonisierung für die Entwicklung der globalen Informationsgesellschaft wichtig ist, 6. gestützt auf die Entscheidung 94/801/EG des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich Telematikanwendungen von gemeinsamem Interesse (1994-1998) (6) und die Entscheidung 94/914/EG des Rates vom 15. Dezember 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich Demonstration, im Bereich des Verkehrs (1994-1998) (7), in Erwägung nachstehender Gründe:
7. Der Einsatz der Telematik kann einen Beitrag zur nachhaltigen Mobilität von Personen und Waren leisten. 8. Die Telematik im Straßenverkehr kann einen Beitrag zur Entwicklung effizienter, sicherer und umweltfreundlicher Straßenverkehrsdienste leisten, Marktchancen für die europäische Wirtschaft eröffnen und deren Wettbewerbsgrundlage verbessern. 9. Die Möglichkeiten der Telematik im Straßenverkehr lassen sich auf europäischer Ebene nur dann voll ausschöpfen, wenn die eingeführten Systeme und Anwendungen einen angemessenen Grad der Interoperabilität erreichen und wenn die Kontinuität der Dienste für den Benutzer sichergestellt ist.
10. Nach Artikel 129c des Vertrags, der den Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze zum Gegenstand hat, koordinieren die Mitgliedstaaten untereinander in Verbindung mit der Kommission die einzelstaatlichen Politiken, die sich erheblich auf die Ziele der Vollendung des Binnenmarktes und der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts auswirken können. 11. Die Entscheidung über die Einführung der elektronischen Gebührenerfassung ist Sache der einzelnen Mitgliedstaaten. 12. Es muß ein angemessener Grad der Interoperabilität zwischen den Systemen zur elektronischen Gebührenerfassung in der Gemeinschaft erreicht werden, damit der Benutzer ein optimales Angebot unter wirtschaftlich vernünftigen Bedingungen und ohne unnötigen Verwaltungsaufwand erhält.
13. Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung wurden in einigen Mitgliedstaaten erfolgreich entwickelt und eingeführt. 14. Mitgliedstaaten, die neue Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung einführen, sollten bestrebt sein, einen angemessenen Grad der Interoperabilität dieser Systeme herzustellen. 15. Es bedarf einer Strategie zur Zusammenführung der Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung innerhalb eines angemessenen Zeitraums, um die Interoperabilität der Systeme auf europäischer Ebene zu erreichen; dabei ist bestehenden Systemen und vorhandenem Know-how sowie den Arbeiten der europäischen Normungsgremien Rechnung zu tragen.
16. In der Entschließung 95/C 264/01 hat der Rat die europäischen Normungsgremien aufgefordert, alle mit der Kurzstreckenkommunikation verbundenen technischen Aspekte zu erfassen und sie auf die Übertragungsmittel durch mobile Telefone und auf satellitengestützte Übertragungsmittel auszudehnen - I 1. NIMMT mit Genugtuung KENNTNIS von den laufenden Arbeiten zur Vorbereitung einer Strategie und eines Aktionsplans für den Einsatz der Telematik im Straßenverkehr, die die Kommision durchführt und bei denen sie von einer hochrangigen Gruppe unterstützt wird, die sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt.
2. ERKENNT AN, daß die Privatwirtschaft eine wichtige Rolle bei der Entwicklung der Telematik im Straßenverkehr spielen muß. II 1. WEIST DARAUF HIN, daß er in der Entschließung 95/C 264/01 die Kommission und die Mitgliedstaaten aufgefordert hat, die Arbeiten zur Herstellung der europaweiten Interoperabilität der elektronischen Gebührensysteme im transeuropäischen Straßenverkehrsnetz zu beschleunigen und die Probleme der Zusammenführung mit vorhandenen Systemen zu prüfen. 2. ERSUCHT die Mitgliedstaaten und die Kommision, - gebührend zu berücksichtigen, daß bei der Entwicklung und Einführung von Systemen zur elektronischen Gebührenerfassung Interoperabilität hergestellt werden muß, und - eine Strategie für die Zusammenführung der Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung zu entwickeln, um einen angemessenen Grad der Interoperabilität auf europäischer Ebene unter Berücksichtigung bereits vorhandener Systeme und der Arbeiten in den europäischen Normungsgremien zu erreichen.
3. FORDERT die europäischen Normungsgremien AUF, einen Beitrag zur Entwicklung dieser Strategie zu leisten, indem sie auf europäischer Ebene technische Normen und Spezifikationen für interoperable Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung festlegen, die den Mehrspurbetrieb und die Einführung zusätzlicher Telematikdienste, die dieselbe Technologie verwenden, zulassen. Die Normen sollten innerhalb von höchstens drei Jahren angenommen werden. 4. NIMMT KENNTNIS von der Absicht der Mitgliedstaaten, die Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung unter Verwendung der dedizierten Nahbereichskommunikation (DSRC - Dedicated Short Range Communications) einführen, als ersten Schritt und in völliger Übereinstimmung mit Abschnitt II Nummer 5 diesen Systemen die im Rahmen des CEN geleisteten Arbeiten zugrunde zu legen.
5. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, eine Ersetzung, Modernisierung oder Einführung von Systemen zur elektronischen Gebührenerfassung nur in Einklang mit der Strategie zur Zusammenführung aller Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung vorzunehmen. 6. FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, die Arbeiten zur Ermittlung und Beseitigung anderer Hindernisse für die Interoperabilität der Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung zu beschleunigen, einschließlich der Arbeiten im Rahmen von CARDME (Concerted Action for Research on Demand Management in Europe) und MOVE IT (Motorway Operators Validate EFC for Interoperable Transport) über rechtliche und andere institutionelle Fragen.
7. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, Pilotprojekte unter realen Bedingungen vorzuschlagen und daran teilzunehmen, um verschiedene Funktionen der Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung auf der Grundlage technischer Vornormen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der laufenden und vorgeschlagenen Projekte für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration (FTE & D) sowie der Aktionen in anderen Mitgliedstaaten zu testen. Diese Projekte sollten darauf abstellen, die Leistungsfähigkeit der Systeme zur elektronischen Gebührenerfassung, insbesondere im grenzüberschreitenden Betrieb, nachzuweisen und rechtliche, organisatorische und institutionelle Fragen zu behandeln.
III 1. NIMMT die Absicht der Kommission ZUR KENNTNIS, in naher Zukunft eine Strategie und einen Aktionsplan für den Einsatz der Telematik im Straßenverkehr vorzulegen, die mit Unterstützung einer Gruppe aus hochrangigen Vertretern der Mitgliedstaaten ausgearbeitet werden. Neben der elektronischen Gebührenerfassung wird sich der Aktionsplan auf andere Telematikanwendungen im Straßenverkehr konzentrieren, insbesondere auf RDS/TMC (Radio Data System/Traffic Message Channel), den Verkehrsdatenaustausch und das Informationsmanagement, die Mensch-Maschine-Schnittstelle und die Systemarchitektur, damit in Kürze eine Erörterung im Rat stattfinden kann.
2. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, Projekte vorzuschlagen und daran teilzunehmen, mit denen auf der Straßenverkehrstelematik beruhende Lösungen für Verkehrsprobleme unter Berücksichtigung der Ergebnisse von laufenden und vorgeschlagenen FTE & D-Projekten und von Aktionen in anderen Mitgliedstaaten validiert und/oder durchgeführt werden, und mittels dieser Projekte die aktive Beteiligung der Privatwirtschaft bei der Nutzung der Telematik im Straßenverkehr zu fördern. 3. FORDERT die Mitgliedstaaten, die Kommission und andere maßgebende Akteure AUF, die Einführung von RDS/TMC und des Verkehrsdatenaustauschs/der Informationsmanagementdienste, einschließlich der zügigen Bereitstellung von RDS/TMC-Empfängern mit Sprachmodulen für alle Sprachen der Mitgliedstaaten, zu fördern.
4. ERSUCHT die Kommission, im Benehmen mit den Mitgliedstaaten und der Wirtschaft Leitsätze für die Mensch-Maschine-Schnittstelle vorzulegen, insbesondere für Bord-Informationsgeräte. 5. FORDERT die Kommission und die Mitgliedstaaten AUF, unter Berücksichtigung der Auffassungen der Wirtschaft und der Benutzer darauf hinzuwirken, daß das Normungsverfahren auf der Grundlage einer allgemeinen Strategie beschleunigt und der Rahmen für den Einsatz von Telematikanwendungen im Straßenverkehr gefördert wird. 6. ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten, der Notwendigkeit von FTE & D-Aktionen zur Unterstützung von Anwendungen der Telematik im Straßenverkehr, einschließlich der Modernisierung vorhandener Systeme, Rechnung zu tragen.
(1) ABl. Nr. C 309 vom 5. 11. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. C 264 vom 11. 10. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 228 vom 9. 9. 1996, S. 1 und ABl. Nr. L 15 vom 17. 1. 1997, S. 1. (4) ABl. Nr. L 281 vom 23. 11. 1995, S. 31. (5) ABl. Nr. C 376 vom 12. 12. 1996, S. 1. (6) ABl. Nr. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 1. (7) ABl. Nr. L 361 vom 31. 12. 1994, S. 56.