Entschließung des Europäischen Rates über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion Amsterdam, 16. Juni 1997 Amtsblatt Nr. C 236 vom 02/08/1997 S. 0005 - 0006 ENTSCHLIESSUNG DES EUROPÄISCHEN RATES über die Einführung eines Wechselkursmechanismus in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion Amsterdam, 16. Juni 1997 (97/C 236/03) Der Europäische Rat hat heute ausgehend von den auf seinen Tagungen in Florenz und Dublin getroffenen Vereinbarungen folgendes beschlossen: MIT BEGINN DER DRITTEN STUFE DER WIRTSCHAFTS- UND WÄHRUNGSUNION AM 1.
JANUAR 1999 WIRD EIN WECHSELKURSMECHANISMUS EINGEFÜHRT. Mit Beginn der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion wird das Europäische Währungssystem durch den in dieser Entschließung vorgesehenen Wechselkursmechanismus ersetzt. Die operativen Verfahren werden in einem Abkommen zwischen der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten geregelt. Über den Wechselkursmechanismus erfolgt eine Anbindung der Währungen der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten an den Euro. Der Euro steht im Mittelpunkt des neuen Mechanismus.
Der Mechanismus wird innerhalb des erforderlichen Rahmens stabilitätsorientierter Politiken gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft funktionieren, die in der Wirtschafts- und Währungsunion die zentrale Rolle spielen. 1. GRUNDSÄTZE UND ZIELE 1.1. Eine anhaltende Konvergenz der wirtschaftlichen Rahmendaten ist eine Voraussetzung für dauerhafte Wechselkursstabilität. Um dies zu gewährleisten, werden in der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion alle Mitgliedstaaten in disziplinierter und verantwortungsvoller Weise eine der Preisstabilität verpflichtete Geldpolitik verfolgen müssen.
Mindestens von gleicher Bedeutung für dauerhafte Wechselkursstabilität sind solide Finanz- und Strukturpolitiken in allen Mitgliedstaaten. 1.2. Ein stabiles wirtschaftliches Umfeld ist für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes und mehr Investitionen, Wachstum und Beschäftigung notwendig und liegt daher im Interesse aller Mitgliedstaaten. Der Binnenmarkt darf nicht durch Verzerrungen der realen Wechselkurse oder übermäßige Schwankungen der nominalen Wechselkurse zwischen dem Euro und den anderen EU-Währungen gefährdet werden, da dies die Handelsströme zwischen den Mitgliedstaaten stören würde.
Außerdem ist jeder Mitgliedstaat nach Artikel 109m des Vertrags verpflichtet, seine Wechselkurspolitik als eine Angelegenheit von gemeinsamem Interesse zu behandeln. Die Überwachung der makroökonomischen Politik der Mitgliedstaaten im Rat nach Artikel 103 des Vertrags verfolgt unter anderem den Zweck, solche Verzerrungen oder Schwankungen zu vermeiden. 1.3. Der Wechselkursmechanismus wird den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich an dem Mechanismus beteiligen, bei der Ausrichtung ihrer Wirtschaftspolitik auf Stabilität helfen, die Konvergenz fördern und auf diese Weise ihre Anstrengungen zur Einführung des Euro unterstützen.
Er stellt für diese Mitgliedstaaten einen Bezugsrahmen für eine gesunde Wirtschaftspolitik im allgemeinen und eine gesunde Geldpolitik im besonderen dar. Gleichzeitig wird der Mechanismus diese Staaten sowie die Staaten, die den Euro einführen, vor ungerechtfertigtem Druck auf den Devisenmärkten schützen. In derartigen Fällen könnte den nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich an dem Mechanismus beteiligen, durch das System dabei geholfen werden, geeignete politische Gegenmaßnahmen, einschließlich Zinsmaßnahmen, mit koordinierten Interventionen zu verbinden, wenn ihre Währungen unter Druck geraten.
1.4. Ein solcher Mechanismus wird auch dazu beitragen, sicherzustellen, daß die Mitgliedstaaten, die dem Euro-Währungsgebiet nach dem 1. Januar 1999 beizutreten wünschen, hinsichtlich der Erfuellung der Konvergenzkriterien dieselbe Behandlung erfahren wie die von Beginn an teilnehmenden Mitgliedstaaten. 1.5. Der Wechselkursmechanismus wird unbeschadet des von der Europäischen Zentralbank (EZB) und den nationalen Zentralbanken vorrangig verfolgten Ziels der Wahrung der Preisstabilität funktionieren. Es sollte sichergestellt werden, daß etwaige Leitkursanpassungen rechtzeitig erfolgen, um spürbare Kursverzerrungen zu vermeiden.
1.6. Die Teilnahme an dem Wechselkursmechanismus ist für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten freiwillig. Allerdings kann von den Mitgliedstaaten, für die eine Ausnahmeregelung gilt, erwartet werden, daß sie sich an dem Mechanismus beteiligen. Ein Mitgliedstaat, der sich nicht von Anfang an an dem Wechselkursmechanismus beteiligt, kann dies zu einem späteren Zeitpunkt tun. 1.7. Der Wechselkursmechanismus wird auf Leitkursen beruhen, die gegenüber dem Euro festgelegt werden. Die Standardbandbreite wird relativ weit ausfallen. Durch die Umsetzung stabilitätsorientierter Wirtschafts- und Währungspolitiken werden die Leitkurse für die nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich an dem Mechanismus beteiligen, zentraler Bezugspunkt bleiben.
1.8. Darüber hinaus besteht ein hinreichendes Maß an Flexibilität, um insbesondere den Unterschieden hinsichtlich des Grads der wirtschaftlichen Konvergenz, der Geschwindigkeit des Konvergenzfortschritts und der Konvergenzstrategien der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich an dem Mechanismus beteiligen, Rechnung tragen zu können. Die wechselkurspolitische Zusammenarbeit könnte noch enger gestaltet werden, indem beispielsweise eine engere Wechselkursanbindung zwischen dem Euro und anderen, dem Wechselkursmechanismus angehörenden Währungen ermöglicht würde, wenn und soweit dies aufgrund der Konvergenzfortschritte angezeigt ist.
Eine solche engere Anbindung, insbesondere wenn sie auf eine engere Bandbreite hinausliefe, ließe die Interpretation des Wechselkurskriteriums nach Artikel 109j des Vertrags unberührt. 2. GRUNDLEGENDE MERKMALE 2.1. Für die Währung jedes nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats, der am Wechselkursmechanismus teilnimmt, wird ein Leitkurs gegenüber dem Euro festgelegt. Es wird eine Standardbandbreite von ± 15 % bezogen auf die Leitkurse geben. Interventionen an den Interventionspunkten werden grundsätzlich automatisch und in unbegrenzter Höhe erfolgen, wobei die Fazilität der sehr kurzfristigen Finanzierung zur Verfügung steht.
Sowohl die EZB als auch die Zentralbanken der übrigen Teilnehmer hätten die Möglichkeit, Interventionen auszusetzen, wenn diese ihrem vorrangigen Ziel zuwiderlaufen würden. Bei ihrer Entscheidung würden sie sämtliche maßgebenden Faktoren, insbesondere die Notwendigkeit der Wahrung der Preisstabilität und das glaubwürdige Funktionieren des Wechselkursmechanismus, gebührend berücksichtigen. 2.2. Wie aus dem Abkommen zur Regelung der operativen Verfahren des Wechselkursmechanismus, das zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken geschlossen werden soll, hervorgeht, wird der flexible Einsatz der Zinssätze ein wichtiges Merkmal des Mechanismus darstellen, und es wird die Möglichkeit zu koordinierten intramarginalen Interventionen bestehen.
2.3. Die Beschlüsse über die Leitkurse und die Standardbandbreite werden im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens unter Beteiligung der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den Ministern der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, der EZB und den Ministern und Zentralbankpräsidenten der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, die sich an dem neuen Mechanismus beteiligen, getroffen. Die Minister und Zentralbankpräsidenten der Mitgliedstaaten, die sich nicht an dem Wechselkursmechanismus beteiligen, würden an dem Verfahren teilnehmen, aber dabei über kein Stimmrecht verfügen.
Alle an dem gemeinsamen Einvernehmen mitwirkenden Parteien, einschließlich der EZB, hätten das Recht, ein vertrauliches Verfahren zur Überprüfung der Leitkurse einzuleiten. 2.4. Auf Antrag des betreffenden, nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats können im Einzelfall förmlich vereinbarte engere Bandbreiten als die Standardbandbreite festgelegt werden, die grundsätzlich durch automatische Intervention und Finanzierung gestützt werden. Ein solcher Beschluß über eine engere Bandbreite wäre im Rahmen eines gemeinsamen Verfahrens unter Beteiligung der Europäischen Kommission und nach Anhörung des Wirtschafts- und Finanzausschusses von den Ministern der dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten, der EZB und dem Minister und dem Zentralbankpräsidenten des betreffenden nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaats zu treffen.
Die Minister und Zentralbankpräsidenten der übrigen Mitgliedstaaten würden an dem Verfahren teilnehmen, aber dabei über kein Stimmrecht verfügen. 2.5. Die Standardbandbreiten und die engeren Bandbreiten lassen die Auslegung des Artikels 109j Absatz 1 dritter Gedankenstrich des Vertrags unberührt. 2.6. Die Einzelheiten der Fazilität der sehr kurzfristigen Finanzierung werden in dem Abkommen zwischen der EZB und den nationalen Zentralbanken weitgehend auf der Grundlage der derzeitigen Vereinbarungen festgelegt. Das Europäische Währungsinstitut hat ein solches Abkommen mit den nach dieser Entschließung erforderlichen operativen Verfahren ausgearbeitet.
Zum Zeitpunkt der Errichtung der EZB wird es dieses Abkommen der EZB und den Zentralbanken der nicht dem Euro-Währungsgebiet angehörenden Mitgliedstaaten vorlegen.