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Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juli 1997 zu den Gesundheitsaspekten des Drogenproblems

CELEX
31997Y0807(02)
Document type
CONCL
Sector
Legislation
Date of document
1997-07-24
In force since
1997-07-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Schlussfolgerungen des Rates vom 24. Juli 1997 zu den Gesundheitsaspekten des Drogenproblems Amtsblatt Nr. C 241 vom 07/08/1997 S. 0007 - 0007 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 24. Juli 1997 zu den Gesundheitsaspekten des Drogenproblems (97/C 241/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - 1. VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß bei der Bekämpfung illegaler Drogen ein multidisziplinäres Vorgehen mit dem Ziel der Verringerung des Drogenangebots und der Drogennachfrage von wesentlicher Bedeutung ist; 2. IST DER ANSICHT, daß beim Problem der Drogenabhängigkeit der Schutz der öffentlichen Gesundheit eine Priorität darstellt, da von illegalen Drogen eine ernste Gefahr für die öffentliche Gesundheit ausgeht;

3. NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten mit der Durchführung des mit dem Beschluß 102/97/EG (1) angenommenen Aktionsprogramms der Gemeinschaft zur Suchtprävention innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1996-2000) begonnen hat; 4. WEIST DARAUF HIN, daß dieses gemeinschaftliche Aktionsprogramm die ersten 15 des 66 Punkte umfassenden Berichts der Sachverständigengruppe "Drogen" betrifft, der auf der Tagung des Europäischen Rates vom 15./16. Dezember 1995 in Madrid angenommen wurde; 5. BEGRÜSST den ersten Jahresbericht über den Stand der Drogenproblematik in der Europäischen Union (1995), den die mit der Verordnung (EWG) Nr.

302/93 (2) geschaffene Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht (EBDD) vorgelegt hat; 6. BEGRÜSST den Bericht, den die Kommission gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 302/93 dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt hat; 7. TEILT DIE ANSICHT der Kommission, daß eine Anpassung oder Ausweitung der Aufgaben der EBDD nicht erforderlich ist; 8. TEILT DIE ANSICHT der Kommission, daß die EBDD es weiterhin als sehr vordringliche Aufgabe ansehen muß, der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten objektive, zuverlässige und auf europäischer Ebene vergleichbare Informationen über die Nachfrage nach Drogen und die Reduzierung dieser Nachfrage zu liefern;

9. IST DER AUFFASSUNG, daß die Synergie zwischen den Tätigkeiten der EBDD und den Maßnahmen, die aufgrund anderer relevanter Programme und Instrumente der Union getroffen werden, soweit wie möglich gefördert werden muß; 10. STELLT FEST, daß die vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommene Gemeinsame Maßnahme vom 17. Dezember 1996 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung von Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (3) auch Gesundheitsaspekte betrifft, die im Rahmen des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms zur Suchtprävention Berücksichtigung finden;

11. UNTERSTREICHT im Hinblick auf die Umsetzung des Artikels 5 der Gemeinsamen Maßnahme, wie wichtig es ist, daß ein Mechanismus für den raschen Informationsaustausch über neue synthetische Drogen und die Bewertung der mit ihnen verbundenen Risiken einschließlich der gesundheitlichen und sozialen Risiken und der möglichen Folgen eines Verbotes eingerichtet wird, damit die in den Mitgliedstaaten geltenden Kontrollmaßnahmen für psychotrope Stoffe auch auf bestimmte neue synthetische Drogen angewandt werden können. (1) ABl. Nr. L 19 vom 22. 1. 1997, S. 25. (2) ABl. Nr. L 36 vom 12. 2. 1993, S.

1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3294/94 (ABl. Nr. L 341 vom 30. 12. 1994, S. 7). (3) ABl. Nr. L 342 vom 31. 12. 1996, S. 6.

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