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Jahresbericht 1996 - Der Europäische Bürgerbeauftragte

CELEX
31997Y0908(01)
Document type
REPORT
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-21
Status
In force

Text

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Jahresbericht 1996 - Der Europäische Bürgerbeauftragte Amtsblatt Nr. C 272 vom 08/09/1997 S. 0001 - 0064 JAHRESBERICHT 1996 (97/C 272/01) Straßburg, 21. April 1997 HERRN JOSÉ MARÍA GIL-ROBLES GIL-DELGADO Präsident Europäisches Parlament 97-113, Rue Belliard B - 1047 Brüssel Sehr geehrter Herr Präsident, Gemäß Artikel 138e Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 3 Absatz 8 des Beschlusses des Europäischen Parlaments über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten lege ich hiermit meinen Bericht für das Jahr 1996 vor.

JACOB SÖDERMAN Der Europäische Bürgerbeauftragte INHALT Seite 1. VORWORT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN . 4 2. BESCHWERDEN AN DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN . 6 2.1. Die Rechtsgrundlage der Tätigkeit des Bürgerbeauftragten . 6 2.2. Bearbeitung von Beschwerden . 6 2.2.1. Das Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten . 7 2.2.2. Zulässigkeit von Beschwerden . 7 2.2.3. Grundlage für Untersuchungen . 8 2.3. Analyse der Beschwerden . 8 2.4. Empfehlung, sich an andere Stellen zu wenden . 8 2.5. Beschlüsse im Anschluß an eine Untersuchung seitens des Bürgerbeauftragten . 8 3. BESCHLÜSSE IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG .

10 3.1. Fälle, in denen kein Mißstand entdeckt wurde . 10 3.1.1. Das Europäische Parlament . 10 Beendigung eines Vertrags . 10 3.1.2. Die Europäische Kommission . 10 Kernwaffentests in Französisch-Polynesien . 10 Methoden der Überprüfung von LIEN Phare-TACIS Bewerbungen . 11 Zugang zu Informationen der Kommission . 13 Rechte der Personen auf einer Reserveliste . 13 Zugang zu Informationen über die Programme der Kommission . 14 Zugang zu einem Kommissionsdokument . 14 Vertraulichkeit der Informationen über Kernwaffenmaterial . 15 Maßnahmen im Anschluß an die Abschaffung der Zolltätigkeit an den Grenzen .

16 Überbelegung der Europaschule Brüssel II . 17 Rekrutierung von der Reserveliste nach einem Auswahlverfahren . 18 Staatsangehörigkeit als Voraussetzung für einen Zuschuß . 18 3.2. Fälle, die vom Beschwerdeführer zurückgezogen wurden . 19 3.2.1. Die Europäische Kommission und das Europäische Parlament . 19 Inkorrekte Auskünfte von Kommission und Parlament . 19 3.3. Fälle, die durch die Institution beigelegt wurden . 20 3.3.1. Das Europäische Parlament . 20 Zugang zu den Anwesenheitslisten der Abgeordneten . 20 3.3.2. Der Rat . 20 Zugang zu Dokumenten des Rates . 20 3.3.3. Die Europäische Kommission .

22 Finanzielle Entschädigung für vorbereitende Tätigkeiten . 22 Verzögerung bei der Beantwortung bei Ersuchen um Informationen . 22 Unterlassene Zahlung einer zugesagten Beihilfe . 23 Verleihung der blauen Flagge an einem Strand als Zeichen der Sauberkeit . 23 Seite Späte Begleichung einer Rechnung . 24 Die Richtlinie über die Direktversicherung . 24 Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten . 25 Zugang zu Informationen über das Ergebnis eines Auswahlverfahrens . 25 Verspätete Antwort durch die Kommission . 26 3.3.4. Das Euratom Institut . 26 Nichterfuellung vertraglicher Zusicherungen .

26 3.4. Fälle, die mit kritischer Bemerkung durch den Bürgerbeauftragten abgeschlossen wurden . 26 3.4.1. Das Europäische Parlament . 26 Offenes Auswahlverfahren: Verlust des Schreibens einer Bewerberin . 26 3.4.2. Der Rat . 27 Ausschluß vom Auswahlverfahren . 27 3.4.3. Die Europäische Kommission . 28 Die Verfahrensweise der Europäischen Kommission bzgl. des Fehlens einer Umweltverträglichkeitsprüfung: Newbury Umgehungsstraße . 28 Die Verfahrensweise der Europäischen Kommission bzgl. einer Beschwerde über die Umweltverträglichkeitsprüfung: M40 Autobahn . 32 Unterlassene Beantwortung eines Ersuchens bzgl. der Erweiterung einer zeitlichen Begrenzung .

36 3.5. Fälle, in denen das Vorliegen eines Mißstandes zum Erlassen einer Empfehlung durch den Bürgerbeauftragten geführt haben . 39 3.5.1. Die Europäische Umweltagentur . 39 Angabe von Gründen für das Scheitern als Kandidat . 39 3.6. Untersuchungen auf eigene Initiative durch den Bürgerbeauftragten . 40 Öffentlicher Zugang zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane . 40 4. BEZIEHUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND ZUR EUROPÄISCHEN KOMMISSION . 44 4.1. Das Europäische Parlament und der Petitionsausschuß . 44 4.2. Die Europäische Kommission . 45 5. BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND ÄHNLICHEN EINRICHTUNGEN .

46 6. INFORMATIONSSTRATEGIE . 47 6.1. Veröffentlichungen . 47 6.2. Konferenzen und Tagungen . 47 6.3. Beziehungen zu den Medien . 49 ANHÄNGE . 50 A. Statistische Angaben . 50 B. Konferenzen und Besuche . 55 C. Reden des Bürgerbeauftragten . 57 D. Artikel und Interviews . 58 E. Ausgaben . 62 F. Mitarbeiterstab des Bürgerbeauftragten . 63 1. VORWORT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Der Jahresbericht 1996 umfaßt erstmals ein vollständiges Tätigkeitsjahr des Europäischen Bürgerbeauftragten. Im Jahresbericht 1995 habe ich die Funktionen und Arbeitsvorgänge des Amtes sowie die Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dessen Schaffung ausführlich dargelegt.

Ich habe ferner erläutert, wie wichtig es ist, daß die Arbeit des Bürgerbeauftragten im Lichte der Öffentlichkeit erfolgt und welche Regelungen diesbezüglich zu treffen sind. Dieser Jahresbericht konzentriert sich mehr auf die Berichterstattung über die Tätigkeit des Amtes des Bürgerbeauftragten im Zusammenhang mit der Bearbeitung der speziellen Fälle. BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN UND INITIATIVEN Der Prozeß bis zur endgültigen Einrichtung des Amtes, insbesondere die Einstellung neuer Mitarbeiter und die Konzeption der Arbeitsverfahren und technischen Informationsdienste, erforderte beträchtliche Verwaltungsarbeit.

Im Zuge dieses Prozesses wurde es möglich, sich intensiver mit den Beschwerden zu befassen. Im Jahre 1996 bearbeitete das Amt des Bürgerbeauftragten 1 041 Fälle. Bei 842 dieser Fälle handelte es sich um 1996 eingegangene neue Beschwerden, zumeist von Privatleuten. Lediglich 86 kamen von Unternehmen und Vereinigungen. 29 Beschwerden wurden über Mitglieder des Europäischen Parlaments eingereicht, 10 Petitionen wurden vom Petitionsausschuß mit Zustimmung des Petenten weitergeleitet und als Beschwerden behandelt. Im Jahresverlauf wurden drei Untersuchungen auf eigene Initiative gestartet. In 210 Fällen, darunter die eigenen Initiativen, wurden Untersuchungen eingeleitet.

In 102 Fällen wurden die Untersuchungen abgeschlossen. Dabei kam man in 82 Fällen zu dem Ergebnis, daß "kein Mißstand" vorlag. Zwei Beschwerdeführer zogen ihre Beschwerden zurück. In 12 Fällen wurde die Angelegenheit von dem betroffenen Organ in für den Beschwerdeführer zufriedenstellender Weise erledigt. So verfuhr in der Regel die Europäische Kommission, was von einer positiven Einstellung gegenüber den Bürgern und der Arbeit des Bürgerbeauftragten zeugt. Zum Teil darauf zurückzuführen war die Tatsache, daß keine Fälle vorlagen, in denen eine gütliche Lösung durch das Eingreifen des Bürgerbeauftragten erzielt wurde.

Im Jahresverlauf wurden 34 Mißstände festgestellt. In 32 dieser Fälle wurde die Prüfung mit einer kritischen Bemerkung an das betroffene Organ oder die Institution abgeschlossen. Das heißt, daß Entwürfe von Empfehlungen nach den jeweiligen konkreten Umständen nicht als erforderlich erachtet wurden. Eine Beschwerde und eine der aus eigener Initiative durchgeführten Untersuchungen resultierten in Entwürfen von Empfehlungen an das betroffene Organ oder die Institution. Die Bilanz für 1996 spiegelt die Tatsache wider, daß sich das Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten nach wie vor im Aufbaustadium befand.

Infolge der im Statut des Bürgerbeauftragten verankerten und im letzten Jahresbericht erläuterten Verfahren müssen nahezu sechs Monate für offizielle Anhörungen, das Zusammentragen von Informationen und für Übersetzungen veranschlagt werden. Der erste vollständige Jahresbericht beinhaltet daher hauptsächlich Vorgänge aus der zweiten Jahreshälfte. Erst da wurde es wirklich möglich für Lösungen zu sorgen. Die Bilanz wird für die Beschwerdeführer in Zukunft zweifellos noch günstiger ausfallen. Die Chancen auf gütliche Lösungen mit den jeweils betroffenen Gemeinschaftsorganen und auf Tuchfühlung zur Arbeit des Europäischen Parlaments und seines Petitionsausschusses werden 1997 bedeutend besser sein, weil das Parlament bei der Erstellung des Haushaltsplans des Bürgerbeauftragten für 1997 die Eröffnung einer kleinen Außenstelle in Brüssel zu diesen Zwecken ermöglichte.

UNTERRICHTUNG DER EUROPÄISCHEN BÜRGER Im Verlauf des Jahres wurde die Prüfung der Zulässigkeit in 921 Fällen abgeschlossen. 323 dieser Fälle (35 %) fielen in den Zuständigkeitsbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten. In 598 Fällen (65 %) bewegten sich die Beschwerden außerhalb seines Mandats. Sämtliche Bürgerbeauftragte erhalten Beschwerden, für die sie nicht zuständig sind. Im Fall des Europäischen Bürgerbeauftragten scheint sich die Zahl dieser Beschwerden langsam zu verringern, obwohl sie nach wie vor relativ hoch ist. Ich habe mich mit diesem Problem auseinandergesetzt und versucht, die europäischen Bürger über Existenz und Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten klar zu unterrichten.

Zu diesem Zweck habe ich Besuche in den Mitgliedstaaten gemacht. Diese Bemühungen werden im Jahresbericht dargelegt. Neben regelmäßiger Unterrichtung der Medien fand eine enge Zusammenarbeit mit den Informationsbüros des Europäischen Parlaments, den Vertretungen der Europäischen Kommission und den Büros der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Stellen in den Mitgliedstaaten statt. Diese Zusammenarbeit zielte auf eine Verbreitung zutreffender Informationen und deren Weitergabe an die Bürger, Unternehmen und Verbände ab, die echte Informationen über die Möglichkeiten der Beschwerdeführung über Mißstände bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane und Institutionen benötigen.

Diese Informationskampagne wird auch 1997 fortgesetzt und sich auf die regionalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Stellen konzentrieren, die in manchen Mitgliedstaaten große Bedeutung haben. Ferner wurde in 243 der für unzulässig erklärten Fälle den Beschwerdeführern geraten, sich an eine zuständige Stelle zu wenden, meist ein nationaler Bürgerbeauftragter oder eine ähnliche Stelle (in 130 Fällen). In 47 Fällen wurde dem Beschwerdeführer entweder geraten, eine Petition an das Parlament zu richten, oder die Beschwerde wurde direkt mit Zustimmung des Beschwerdeführers zur Behandlung als Petition weitergeleitet.

Viele der unzulässigen Beschwerden berührten Fragen des Gemeinschaftsrechts. Ich habe daher eine flexible Zusammenarbeit mit Stellen auf europäischer und nationaler Ebene, die für Beschwerden betreffend das Gemeinschaftsrecht zuständig sind, eingeleitet. Daraus könnte sich in Zukunft ein aktives Netzwerk entwickeln. Am 12. und 13. September 1996 wurde in Straßburg ein Seminar veranstaltet. Daran nahmen das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission sowie die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Stellen (meist Petitionsausschüsse) teil. Eine besondere Einladung wurde dem Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments übermittelt, der in der Sitzung vertreten war.

Man war sich bei dem Treffen allgemein darüber einig, daß die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Stellen auf informeller und flexibler Basis und gleichberechtigt erfolgen sollte. Die Zusammenarbeit könnte im Austausch von Informationen, Stellungnahmen und Ratschlägen zu gemeinschaftsrechtlichen Fragen bestehen und darauf gerichtet sein, Forderungen und Beschwerden der Bürger effektiver zu behandeln. Es wurde ferner beschlossen, ein Netz von Verbindungsleuten zu schaffen. Dies war 1996 geschehen. Für das kommende Jahr ist die Herausgabe eines Mitteilungsblatts für Verbindungsleute und die Veranstaltung eines Seminars hauptsächlich für die Verbindungsleute zur Vertiefung ihrer Kenntnisse des Gemeinschaftsrechts geplant.

Diese Zusammenarbeit dürfte sehr dazu beitragen, das Gemeinschaftsrecht zu einer lebendigen Wirklichkeit auf allen Ebenen der Europäischen Union zu machen. Ich möchte allen Gemeinschaftsorganen und -institutionen für ihre konstruktive und hilfreiche Haltung gegenüber dem Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten im Laufe des Jahres danken. Auch den nationalen Bürgerbeauftragten und Petitionsausschüssen für ihre kooperative Haltung in unserer gemeinsamen Arbeit möchte ich danken. Schließlich möchte ich den Mitgliedern und Beamten des Europäischen Parlaments für Rat und Unterstützung bei der Errichtung dieses neuen Organs danken.

Das kooperative und aufgeschlossene Klima, in dem ich während des Jahres über tätig sein konnte, beweist mir, daß sich alle Beteiligten wirklich für ein menschlicheres und sozialeres Europa für die Bürger engagieren. JACOB SÖDERMAN 2. BESCHWERDEN AN DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die wichtigste Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten ist die Prüfung von Mißständen bei der Tätigkeit der Gemeinschaftsorgane und -institutionen. Über Mißstände erfährt der Bürgerbeauftragte hauptsächlich durch Beschwerden der Bürger. Er hat ferner auch die Möglichkeit, in Eigeninitiative Untersuchungen durchzuführen.

Jeder europäische Bürger oder Bürger aus Drittstaaten, die in einem Mitgliedstaat leben, können Beschwerden an den Bürgerbeauftragten richten. Unternehmen, Vereinigungen oder sonstige Stellen mit satzungsmäßigem Sitz in der Union können ebenfalls Beschwerden einreichen. Diese können entweder direkt an den Bürgerbeauftragten oder über ein Mitglied des Europäischen Parlaments eingereicht werden. Wenn der Beschwerdeführer dies verlangt, wird seine Beschwerde vertraulich behandelt. Wie im Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1995 und im Bericht des Petitionsausschusses über den Bericht des Bürgerbeauftragten erwähnt, werden Beschwerden an den Bürgerbeauftragten öffentlich behandelt, sofern der Beschwerdeführer nicht Vertraulichkeit beantragt.

Es ist wichtig, daß der Bürgerbeauftragte so offen und transparent wie möglich arbeitet, damit einerseits die europäischen Bürger dessen Arbeit verfolgen und begreifen können und andererseits ein gutes Beispiel gegeben wird. Im Jahre 1996 befaßte sich der Bürgerbeauftragte mit 1 041 Fällen. Bei 842 dieser Fälle handelte es sich um 1996 eingegangene neue Beschwerden. 717 dieser Beschwerden wurden direkt von Einzelpersonen, 46 von Vereinigungen und 40 von Unternehmen eingereicht. 29 Beschwerden wurden durch Mitglieder des Europäischen Parlaments übermittelt und 10 Petitionen an das Europäische Parlament wurden vom Petitionsausschuß des Parlaments an den Bürgerbeauftragten überwiesen, um als Beschwerde behandelt zu werden.

196 Fälle waren Überhang aus dem Jahr 1995. Der Bürgerbeauftragte leitete ferner drei Untersuchungen in eigener Initiative ein (siehe Anhang A, Statistische Angaben, S. 107). 2.1 DIE RECHTSGRUNDLAGE DER TÄTIGKEIT DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die Tätigkeit des Bürgerbeauftragten wird ausgeübt im Einklang mit Artikel 138e des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und gemäß dem Statut des Bürgerbeauftragten (1). Artikel 14 des Statuts sieht vor, daß der Bürgerbeauftragte die Durchführungsbestimmungen zu diesem Beschluß erläßt. In Anbetracht der noch begrenzten Erfahrungen mit diesem Amt des Europäischen Bürgerbeauftragten wurden im Jahre 1996 Durchführungsbestimmungen auf allgemein richtungweisender und vorläufiger Basis erlassen.

Die am 4. September 1996 verabschiedeten Bestimmungen befassen sich mit dem internen Funktionieren des Amtes des Bürgerbeauftragten. Diese Bestimmungen umfassen allerdings, damit sie ein für die Bürger verständliches und hilfreiches Dokument darstellen, auch Material, das sich auf andere Organe und Institutionen bezieht und bereits im Statut des Bürgerbeauftragten enthalten ist. Der Bürgerbeauftragte hat den Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments und den Ausschuß für Geschäftsordnung davon unterrichtet, daß er zunächst nur allgemein richtungweisende und vorläufige Durchführungsbestimmungen erlassen hat.

Förmliche und langfristig geltende Durchführungsbestimmungen sollen im Laufe des Jahres 1997 verabschiedet werden. Wie dem Jahresbericht des Bürgerbeauftragten für 1995 und dem entsprechenden Bericht des Petitionsausschusses zu entnehmen ist, besteht eine Übereinkunft zwischen dem Ausschuß und dem Bürgerbeauftragten über eine gegenseitige Weiterleitung von Beschwerden und Petitionen, sofern dies angezeigt ist. 1996 wurden 10 Petitionen mit Zustimmung des Petenten an den Bürgerbeauftragten weitergeleitet, um dort als Beschwerden behandelt zu werden. Im Gegenzug wurden 5 Beschwerden mit Zustimmung der Beschwerdeführer an den Petitionsausschuß zur Behandlung als Petitionen weitergeleitet.

Darüber hinaus empfahl der Bürgerbeauftragte in 42 Fällen den Beschwerdeführern, Eingaben an das Europäische Parlament zu machen. In Anbetracht dieser Vereinbarung und ihres zufriedenstellenden praktischen Funktionierens hat es der Bürgerbeauftragte nicht für erforderlich erachtet, einen Vorschlag gemäß Artikel 161 Absatz 1 der Geschäftsordnung des Europäischen Parlaments zu unterbreiten. Hält man es allerdings für erforderlich, daß das Parlament Bestimmungen für seine eigenen Verfahren in bezug auf Artikel 3 Absatz 7 und 8 des Statuts des Bürgerbeauftragten erläßt, ist er bereit, die Ausarbeitung eines diesbezüglichen Vorschlags zu erwägen.

2.2 BEARBEITUNG VON BESCHWERDEN Jede an den Bürgerbeauftragten übermittelte Beschwerde wird registriert und ihr Eingang bestätigt. Im Bestätigungsschreiben wird der Beschwerdeführer über das Verfahren der Prüfung seiner Beschwerde unterrichtet. Außerdem werden Name und Telefonnummer des juristischen Sachbearbeiters mitgeteilt, der die Beschwerde bearbeitet. Sodann wird geprüft, ob die Beschwerde in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt. 2.2.1 DAS MANDAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Durch das in Artikel 138e des EG-Vertrags verankerte Mandat ist der Bürgerbeauftragte befugt, Beschwerden eines jeden Bürgers der Union oder jeder natürlichen oder juristischen Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat über Mißstände bei der Tätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft, mit Ausnahme des Gerichtshofs und des Gerichts Erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse, entgegenzunehmen.

Eine Beschwerde fällt daher nicht in seinen Tätigkeitsbereich, wenn 1) der Beschwerdeführer nicht befugt ist, eine Beschwerde einzureichen; 2) die Beschwerde nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan oder eine Gemeinschaftsinstitution gerichtet ist; 3) die Beschwerde gegen den Gerichtshof und das Gericht Erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse gerichtet ist oder 4) die Beschwerde keinen etwaigen Mißstand betrifft. Wer ist befugt, eine Beschwerde einzureichen? Ein kolumbianischer Staatsbürger richtete an den Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die deutschen Behörden, die seines Erachtens seine Menschenrechte dadurch verletzten, daß sie ihn in Haft hielten, statt ihn nach Kolumbien auszuweisen.

Der Bürgerbeauftragte war der Ansicht, daß der Beschwerdeführer durch den Vertrag zur Einreichung einer Beschwerde befugt war, weil er sich im Hoheitsgebiet der Union aufhielt. Die Beschwerde bewegte sich jedoch außerhalb des Mandats, da sie nicht gegen ein Organ oder eine Institution der Gemeinschaft gerichtet war. Der Bürgerbeauftragte leitete daher keine Untersuchung ein. (Beschwerde 972/24.10.96/FMO/DE/DT) Beispiele von Beschwerden, die keinen etwaigen Mißstand betrafen Ein Mitglied des Europäischen Parlaments richtete eine Beschwerde an den Bürgerbeauftragten wegen angeblicher nicht angemessener Arbeitsweise des Petitionsausschusses.

Er behauptete, bei der Behandlung der Petitionen gäbe es erheblichen Verzug, niederländischsprachige Bürger würden diskriminiert und die Sitzungen des Ausschusses so anberaumt, daß sie zeitlich mit anderen Ausschußsitzungen kollidierten. In seinem Beschluß wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, daß die Rechtsgrundlage für das Recht jeden Bürgers der Union, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, Artikel 8d und 138d des Vertrags sei und dieses Recht daher einen "konstitutionellen" Wert habe. Daher komme der Art der Behandlung der Petitionen größte Bedeutung zu. Gravierende und anhaltende Schwierigkeiten bei der Bearbeitung von Petitionen könnten den Anspruch der Bürger auf Prüfung ihrer Petitionen in hinreichend effizienter Weise beinträchtigen.

Allerdings sei das Europäische Parlament selbst dafür verantwortlich, seine Dienste so zu organisieren, daß es seinen institutionellen Aufgaben nachkommen kann. Die Beschwerde spreche eher politische Fragen als bestimmte Mißstände an, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fallen könnten. Der Bürgerbeauftragte hat daher in dieser Angelegenheit keine Untersuchung eingeleitet. (Beschwerde 420/9.2.96/PLMP/B) In einem anderen Fall monierte ein spanischer Beschwerdeführer einen angeblichen Beschluß der Europäischen Kommission, Frau Ritt Bjerregaard, dem für Umweltfragen zuständigen Kommissionsmitglied, die Veröffentlichung eines Tagebuchs ihrer Erfahrungen während der ersten sechs Monate ihrer Tätigkeit als Kommissionsmitglied zu untersagen.

Laut einer Presseveröffentlichung von Frau Bjerregaard selbst war die Nichtveröffentlichung des Buches ihre persönliche Entscheidung. Es lag daher kein Verwaltungsakt vor, der Gegenstand einer Beschwerde an den Bürgerbeauftragten sein könnte. Daher konnte der Bürgerbeauftragte den Fall nicht untersuchen. (Beschwerde 266/29.11.95/MJA/ES) 2.2.2 ZULÄSSIGKEIT VON BESCHWERDEN Eine Beschwerde, die in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten fällt, muß weiteren Zulässigkeitskriterien genügen, bevor der Bürgerbeauftragte eine Untersuchung einleiten kann. Die im Statut des Bürgerbeauftragten festgelegten Kriterien lauten:

1) Die Beschwerde muß den Gegenstand der Beschwerde sowie die Person des Beschwerdeführers erkennen lassen (Artikel 2 Absatz 3 des Statuts); 2) die Beschwerde sollte innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer Kenntnis von den Sachverhalten erhalten hat, eingelegt werden (Artikel 2 Absatz 4); 3) der Beschwerde müssen die geeigneten administrativen Schritte bei dem betroffenen Organ oder der betroffenen Institution vorausgegangen sein (Artikel 2 Absatz 4); 4) bei Beschwerden, die das Arbeitsverhältnis zwischen den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Beamten und sonstigen Bediensteten betreffen, müssen die internen Möglichkeiten zur Einreichung von Anträgen und Beschwerden vor Übermittlung der Beschwerde ausgeschöpft worden sein (Artikel 2 Absatz 8);

5) der Bürgerbeauftragte darf nicht in ein schwebendes Gerichtsverfahren eingreifen oder die Rechtmäßigkeit einer gerichtlichen Entscheidung in Frage stellen (Artikel 1 Absatz 3); Ein Beispiel für eine unzulässige Beschwerde Ein Österreicher beschwerte sich beim Bürgerbeauftragten, daß ein von der Europäischen Kommission veranstaltetes Auswahlverfahren für Hauptverwaltungsräte österreichischer Staatsangehörigkeit nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Er behauptete u. a., die schriftlichen Prüfungen seien nicht von Mitgliedern des Auswahlausschusses, sondern von externen Beisitzern aus dem österreichischen Außenministerium korrigiert worden, und die Anonymität der Bewerber sei nicht gewahrt worden.

Der Beschwerdeführer hatte diesen Fall bereits vor das Gericht erster Instanz gebracht. Da das Gerichtsverfahren dieselben Parteien und denselben Sachverhalt wie die Beschwerde an den Bürgerbeauftragten betraf, galt Artikel 1 Absatz 3 des Statuts. Der Bürgerbeauftragte konnte daher diese Behauptungen nicht weiter prüfen. (Beschwerde 216/8.11.95/MH/A) 2.2.3 GRUNDLAGE FÜR UNTERSUCHUNGEN Der Bürgerbeauftragte kann Beschwerden bearbeiten, die in seinen Aufgabenbereich fallen und die Zulässigkeitskriterien erfuellen. Artikel 138e des EG-Vertrags befugt ihn, Untersuchungen durchzuführen, "die er für gerechtfertigt hält".

In einigen Fällen mögen keine ausreichenden Gründe für den Bürgerbeauftragten vorliegen, eine Untersuchung einzuleiten, selbst wenn die Beschwerde faktisch zulässig ist. Wenn eine Beschwerde bereits als Petition vom Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments behandelt wurde, ist der Bürgerbeauftragte in der Regel der Ansicht, daß kein Anlaß für ihn besteht, eine Untersuchung einzuleiten, sofern keine neuen Erkenntnisse vorliegen. Ein Beispiel für eine Beschwerde, bei der keine Untersuchungsgrundlage gegeben war Der Europäische Bürgerbeauftragte erhielt eine Beschwerde betreffend die aus dem Europäischen Sozialfonds finanzierte genossenschaftliche Entwicklungsstelle der FAS.

Der Beschwerdeführer behauptete, ein Antrag der FAS auf Beihilfe sei nicht ordnungsgemäß geprüft worden. Der Beschwerdeführer legte jedoch keine Beweisunterlagen zur Stützung der Behauptung vor. Der Bürgerbeauftragte entschied daher, daß keine ausreichende Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung gegeben war. (Beschwerde 582/12.5.96/MG/IRL) 2.3 ANALYSE DER BESCHWERDEN Von den 1996 registrierten 842 neuen Beschwerden kamen 17 % aus dem Vereinigten Königreich, 14 % aus Deutschland, 11 % aus Spanien, 11 % aus Frankreich und 10 % aus Italien. Eine vollständige Analyse der geographischen Herkunft der Beschwerden ist in Anhang A, Statistische Angaben, S.

103 enthalten. Im Jahre 1996 wurde die Prüfung, ob Beschwerden in den Tätigkeitsbereich fallen, die Zulässigkeitskriterien erfuellen und die Grundlage für die Einleitung einer Untersuchung bieten, in 921 Fällen abgeschlossen. 35 % der geprüften Beschwerden fielen in den Aufgabenbereich des Bürgerbeauftragten. Davon erfuellten 254 die Zulässigkeitskriterien, 47 boten jedoch offenkundig keine Grundlage für eine Untersuchung. In 207 Fällen wurden somit Untersuchungen eingeleitet. Die meisten der Beschwerden, die zu Untersuchungen führten, richteten sich gegen die Europäische Kommission (81 %).

Wie im Jahresbericht 1995 erwähnt, ist die Kommission das Gemeinschaftsorgan, in dem die meisten Entscheidungen gefällt werden, die unmittelbare Auswirkungen auf die Bürger haben. Es ist daher normal, daß sie Hauptziel der Beschwerden der Bürger ist. 19 Beschwerden richteten sich gegen das Europäische Parlament, 4 gegen den Rat. Die meisten Behauptungen über angebliche Mißstände bezogen sich auf Pflichtversäumnisse, d. h. Versäumnisse der Europäischen Kommission ihrer Rolle als "Hüterin der Verträge" gegenüber den Mitgliedstaaten gerecht zu werden (83 Fälle), unbefriedigende Verfahren oder Mißachtung der Schutzrechte (30 Fälle), mangelnde Transparenz (30 Fälle), ungerechte Behandlung oder Machtmißbrauch (16 Fälle), Fehler oder Unfähigkeit (18 Fälle), vermeidbare Verzögerungen und Diskriminierungen (jeweils 15 Fälle).

2.4 EMPFEHLUNG, SICH AN ANDERE STELLEN ZU WENDEN Falls eine Beschwerde nicht den Aufgabenbereich betrifft oder unzulässig ist, versucht der Bürgerbeauftragte, den Beschwerdeführer an eine andere Stelle zu verweisen, die sich mit der Beschwerde befassen könnte. Im Jahre 1996 wurde in 243 Fällen, von denen die meisten Gemeinschaftsrecht betrafen, ein solcher Rat erteilt. In 130 Fällen wurde dem Beschwerdeführer geraten, die Beschwerde einem nationalen oder regionalen Bürgerbeauftragten oder einer ähnlichen Stelle vorzutragen. 42 Beschwerdeführern wurde geraten, eine Petition an das Europäische Parlament zu richten, und außerdem wurden 5 Beschwerden mit Zustimmung des Beschwerdeführers an den Petitionsausschuß übermittelt, um dort als Petition behandelt zu werden.

In 43 Fällen wurde empfohlen, sich an die Europäische Kommission zu wenden. Darunter sind einige Fälle, in denen eine Beschwerde gegen die Kommission für unzulässig erklärt wurde, weil entsprechende Verwaltungseingaben bei der Kommission nicht erfolgt waren. 2.5 BESCHLÜSSE IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG SEITENS DES BÜRGERBEAUFTRAGTEN Wenn der Bürgerbeauftragte beschließt, im Rahmen einer Beschwerde eine Untersuchung einzuleiten, sendet er zunächst die Beschwerde und eventuelle Anlagen an die betroffene Institution oder das betroffene Organ der Gemeinschaft zwecks erster Stellungnahme.

Nach Eingang einer ersten Stellungnahme wird diese dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme seinerseits übermittelt. In einigen Fällen unternimmt das Organ oder die Institution selbst Schritte, um den Fall zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zu klären. Falls dies die erste Stellungnahme und die Bemerkungen des Beschwerdeführers bestätigen, wird der Fall als "von dem Organ beigelegt" abgeschlossen. In einigen anderen Fällen beschließt der Beschwerdeführer, die Beschwerde fallenzulassen, so daß die Akte dann aus diesem Grunde geschlossen wird. Wird die Beschwerde weder von dem Organ geregelt noch vom Beschwerdeführer fallengelassen, setzt der Bürgerbeauftragte seine Untersuchungen fort.

Wenn die Untersuchungen keinen Mißstand ergeben, werden der Beschwerdeführer und die Institution oder das Organ entsprechend unterrichtet und der Fall abgeschlossen. Ergeben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten einen Mißstand, so bemüht sich der Bürgerbeauftragte um eine gütliche Lösung zu dessen Beseitigung und darum, den Beschwerdeführer zufriedenzustellen. Ist eine solche Lösung nicht möglich oder sind die Bemühungen um eine gütliche Lösung vergebens, so schließt der Bürgerbeauftragte die Akte entweder mit einer kritischen Bemerkung an das betreffende Organ oder die betreffende Institution oder er konstatiert förmlich den Mißstand und gibt Empfehlungen.

Eine kritische Bemerkung wird in den Fällen für angemessen erachtet, in denen der festgestellte Mißstand wohl keine generellen Auswirkungen hat und keine weiteren Maßnahmen seitens des Bürgerbeauftragten erforderlich scheinen. In Fällen, wo eine Folgemaßnahme des Bürgerbeauftragten dagegen erforderlich erscheint (d. h. bei ernsteren Mißständen oder Fällen mit allgemeinen Auswirkungen), beschließt der Bürgerbeauftragte über Empfehlungen an das betreffende Organ oder die betreffende Institution. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 des Statuts des Bürgerbeauftragten muß das Organ oder die Institution eine ausführliche Stellungnahme binnen drei Monaten übermitteln.

Die ausführliche Stellungnahme kann die Zustimmung zu dem Beschluß des Bürgerbeauftragten und die Beschreibung der Maßnahmen enthalten, die zur Umsetzung der Empfehlungen getroffen werden. Im Jahre 1996 leitete der Bürgerbeauftragte 210 Untersuchungen ein, 207 davon im Zusammenhang mit Beschwerden und drei auf eigene Initiative. 12 Fälle wurden vom Organ oder der Institution selbst geregelt. 2 weitere Fälle wurden vom Beschwerdeführer zurückgezogen. In 82 Fällen ergaben die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten keinen Mißstand. In 32 Fällen wurde dem betroffenen Organ eine kritische Bemerkung übermittelt.

In 2 Fällen erfolgten Empfehlungen an die betroffenen Organe und Institutionen, wobei in beiden Fällen die Dreimonatsfrist für die ausführliche Stellungnahme des betroffenen Organs oder der Institution 1997 abläuft (siehe Anhang A, Statistische Angaben, S. 50). 3. BESCHLÜSSE IM ANSCHLUSS AN EINE UNTERSUCHUNG 3.1 FÄLLE, IN DENEN KEIN MISSSTAND ENTDECKT WURDE 3.1.1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT BEENDIGUNG EINES VERTRAGS Entscheidung in der Beschwerde 11/3.1.95/DK/UK-EF gegen das Europäische Parlament Beschwerde Frau K. trug in einem Schreiben an den Europäischen Bürgerbeauftragten vom 5. Dezember 1994 ihre Beschwerde darüber vor, daß das Europäische Parlament in Luxemburg ihren Vertrag fristlos beendet hatte, weil sie sich geweigert hatte, ein unrichtiges Sitzungsprotokoll zu unterschreiben.

Untersuchung Nach der Wahl des ersten Europäischen Bürgerbeauftragten begann die Untersuchung. Am 22. Februar 1996 erhielt der Bürgerbeauftragte Bemerkungen des Europäischen Parlaments zu der Beschwerde. Entsprechende Kopien wurden der Beschwerdeführerin am 8. März 1996 übermittelt, woraufhin sie am 12. März ihre Anmerkungen übermittelte. Entscheidung 1) Rechtlicher Hintergrund und mögliches Ausmaß des Mißstandes 1.1 Der Europäische Bürgerbeauftragte erkannte die Behauptung nicht an, daß ein Beschäftigungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und dem Europäischen Parlament bestand.

Es steht außer Frage, daß die Beschwerdeführerin einen Vertrag mit dem Unternehmen T.C.S. Ltd. hatte, das wiederum einen Vertrag mit dem Europäischen Parlament hatte. Dieser Vertrag scheint die Rechtsgrundlage des Beschäftigungsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und dem Europäischen Parlament gewesen zu sein. 1.2 Das Fehlen eines Beschäftigungsvertrags ist nicht entscheidend für das Vorliegen eines Mißstandes. Die Behandlung einer Person, die im Parlament unter solchen Umständen beschäftigt ist wie die Beschwerdeführerin, könnte auf einen Mißstand hinauslaufen. 2) Ermittlung von Fakten 2.1 Aus der Beschwerde und den Begleitunterlagen sowie aus der durchgeführten Untersuchung ging klar hervor, daß sich die Arbeitsbeziehungen zwischen der Beschwerdeführerin und der Person, gegen die sich ihre Beschwerde hauptsächlich richtete, Herr B., vor den Ereignissen verschlechtert hatte, die schließlich Anlaß zu der Beschwerde gaben.

Es gab keinen Nachweis dafür, daß diese Verschlechterung der Arbeitsbeziehungen das Ergebnis eines Mißstandes war oder daß diese damit einherging. 2.2 Die Einzelheiten des Zwischenfalls im Hinblick auf das Protokoll wurden bestritten. Es stand außer Zweifel, wann und wo verschiedene Sitzungen stattfanden und wer anwesend war, es gab jedoch Unterschiede hinsichtlich der Fakten und der Auslegung dessen, was bei den verschiedenen Sitzungen stattfand und welche Bedeutung es hatte. Der Bürgerbeauftragte fand keine Hinweise dafür, daß dieser Zwischenfall durch einen Mißstand verursacht wurde oder daß es sich dabei selbst um einen Mißstand handelte.

Es erschien unwahrscheinlich, daß es dem Bürgerbeauftragten durch weitere Untersuchungen möglich sein könnte, die strittigen Fragen zugunsten der Beschwerdeführerin zu klären. Angesichts der vorstehenden Untersuchungsergebnisse hinsichtlich der rechtlichen und faktischen Aspekte beschloß der Bürgerbeauftragte, daß keine weitere Untersuchung gerechtfertigt sei und schloß die Beschwerde ab. 3.1.2 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION KERNWAFFENTESTS IN FRANZÖSISCH-POLYNESIEN Entscheidung in den Beschwerden 34/12.7.95/PMKEN, 148/28.9.95/BL/ES-DE, 215/7.11.96/FJRC/ES, 242/20.11.95/DS/UK-EN, 243/20.11.95/JF/UK-EN, 244/20.11.95/RSS/UK-EN, 246/22.11.95/JML/UK-EN, 247/22.11.95/HW/UK-EN, 248/22.11.95/DT/UK-EN, 250/22.11.95/GMA/UK-EN, 251/22.11.95/MG/UK-EN, 285/14.12.HNDG/PO-PO, 294/3.1.96/AB/UK-EN, 296/3.1.96/UK-EN, 297/3.1.96/FDN/UK-EN, 299/12.1.96/APW/UK-EN, 301/13.12.95/PB/UK-EN, 323/4.1.96/JM/UK-EN, 326/8.1.96/WMC/UK-EN, 329/8.1.96/CG/UK-EN, 341/8.1.96/JB/UK-EN, 342/8.1.96/RN/UK-EN, 343/8.1.96/CRJ/UK-EN, 344/8.1.96/MD/UK-EN, 345/13.12.95/PM/UK-EN, 351/11.1.96/PLT/UK-EN, 352/10.1.96/DP/UK-EN, 353/10.1.96/RW/UK-EN, 368/16.1.MO/UK-EN, 369/16.1.96/DH/UJ-EN, 370/16.1.96/RB/UK-EN, 375/18.1.96/LF/UK-EN, 379/26.1.96/PE/UK-EN, 380/25.1.96/AS/UK-EN, 386/22.1.96/AH/UK-EN, 399/31.1.96/J & J/UK-EN, 410/7.2.96/EHW/UK-EN, 440/20.2.96/AW/UK-EN gegen die Kommission.

Beschwerden Im Herbst 1995 und in den ersten Monaten 1996 gingen dem Bürgerbeauftragten relativ viele Beschwerden betreffend die Kernwaffentests zu, die von der französischen Regierung im Juli 1995 für Französisch-Polynesien angekündigt worden waren. Im Tenor liefen die Beschwerden darauf hinaus, daß die Kommission sich in dieser Angelegenheit passiv verhalten habe. Untersuchung In ihrer ersten diesbezüglichen Stellungnahme weist die Kommission den Bürgerbeauftragten darauf hin, daß einige Einzelpersonen das Gericht Erster Instanz in derselben Angelegenheit angerufen hätten. Sie äußerte sich daher nicht zum sachlichen Gehalt der Beschwerden.

Um angemessen beurteilen zu können, ob der Bürgerbeauftragte nach Artikel 1.3 und 2.7 des Statuts seine Prüfung der Beschwerden wegen der Übereinstimmung der Gerichtsverfahren und der Beschwerden einstellen solle, ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission, ihm eine Kopie der beim Gericht anhängigen Verfahren zu übermitteln. Die Kommission hat die angeforderten Schriftstücke nicht übermittelt, und inzwischen haben die Beschwerdeführer ihre Klage beim Gericht zurückgezogen. Später hat die Kommission Anmerkungen zum Sachverhalt der Beschwerden unterbreitet. Dem Sinn nach erklärte die Kommission: "Alle Beschwerden, außer einer, vertreten die Auffassung, daß die Kommission das Gemeinschaftsrecht bezüglich der Kernwaffenversuche in Französisch-Polynesien nicht richtig angewandt hat.

Wenngleich in den meisten Beschwerden nicht spezifiziert ist, welche Rechtsnormen verletzt wurden, kann unterstellt werden, daß sie allesamt aus ihrer Sicht der Europäischen Kommission Nichtanwendung von Artikel 34 des Euratom-Vertrags auf die derzeit von Frankreich durchgeführte Kerntestreihe vorwerfen. Zunächst wäre klarzustellen, daß, anders, als in einigen Beschwerden dargestellt ist, die Stellungnahme, die die Kommission auf Wunsch eines Mitgliedstaats nach Artikel 34 des Euratom-Vertrags abgeben soll, nicht die Zweckmäßigkeit der Durchführung besonders gefährlicher Tests betrifft, sondern sich auf zusätzliche Gesundheitsschutz- und Sicherheitsvorkehrungen erstreckt, die der betreffende Mitgliedstaat zu treffen hat.

Wenngleich Frankreich keine Vorlage gemäß Artikel 34 des Euratom-Vertrags über die neue 1995 eingeleitete Testreihe eingereicht hat, hat die Kommission seit der Ankündigung im Juni 1995 sicherzustellen versucht, daß die Bestimmungen des Vertrages voll beachtet werden. In diesem Sinne hat sie diesbezügliche Informationen aus verschiedenen Quellen gesammelt und die eingegangenen Informationen ebenso wie die verfügbaren analysiert. Ein Verzeichnis der wichtigsten Dokumente ist dieser Mitteilung beigefügt. Die Kommission möchte auf den vom Europäischen Institut für Transurane am 19. Oktober 1995 in Karlsruhe ausgearbeiteten Bericht über die Folgen der teilweisen oder vollständigen Freisetzung von Radioaktivität in den Gewässern der Explosionshöhlen aufgrund der Unterwasserkernwaffentests in Mururoa und Fangataufa verweisen.

Der Bericht kommt zu dem Schluß, daß unter der Voraussetzung einer vollständigen Freisetzung der in dem Wasser der durch die Unterwasserexplosionen entstandenen Höhlungen enthaltenen Radioaktivität die jährlichen Limits für die Aufnahme von Trinkwasser immer noch beachtet würden. Um zu erhärten, daß die der Kommission von Frankreich zur Verfügung gestellten Daten über die Höhe der Umweltradioaktivität verläßlich sind, wurde vom 18. bis 29. September 1995 in Französisch-Polynesien eine Sondierungsmission gemäß Artikel 35 des Euratom-Vertrags durchgeführt, mit dem Auftrag, die Funktion und Wirksamkeit der Einrichtungen zur Überwachung der Radioaktivität in Luft, Wasser und Boden in dieser Region zu überprüfen.

Die Inspektionstätigkeit außerhalb der Militäranlagen war allgemein zufriedenstellend, und es gab keine wesentlichen Einwände hinsichtlich der Betriebssicherheit der Operation und der Wirksamkeit der Einrichtungen sowie der Zuverlässigkeit der Überwachungsprogramme. Die Kommission hat diese Angelegenheit wiederholt im September und Oktober 1995 erörtert und ist in ihrer Sitzung vom 23. Oktober 1995 zu dem Schluß gelangt, daß die speziellen Bedingungen, unter denen die letzten Tests in Französisch-Polynesien stattfanden, den Schluß erlaubten, daß diese Tests keine erkennbare Gefahr einer signifikanten Verseuchung von Arbeitnehmern oder der Bevölkerung mit ionisierender Strahlung beinhalteten und daß folglich die Bestimmungen von Artikel 34 nicht anwendbar seien." In der Anlage zu den Bemerkungen der Kommission befand sich eine Liste der 25 wichtigsten Dokumente, auf die die Kommission ihre Schlußfolgerungen gründet.

Die Bemerkungen wurden den Beschwerdeführern übermittelt, die in der Mehrzahl zur Auffassung der Kommission nicht Stellung genommen haben. Entscheidung Der Bürgerbeauftragte gelangte zu der Auffassung, daß es keine Begründung für die Behauptung gebe, die Kommission habe sich in dieser Angelegenheit passiv verhalten. Überdies erklärte er, daß die von den Beschwerdeführern angeführten Argumente keinen Beleg dafür erbrachten, daß die Kommission ihre Befugnisse fehlerhaft oder unvollständig ausgeübt habe. Da er in der Tätigkeit der Kommission keinen Fall von Mißstand feststellen konnte, beschloß der Bürgerbeauftragte, die Fälle abzuschließen.

METHODEN DER ÜBERPRÜFUNG VON LIEN PHARE-TACIS BEWERBUNGEN Entscheidung in der Beschwerde 52/27.7.95/JL/B gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr L. hat sich in einem Schreiben betreffend die Ablehnung von Projekten durch die Europäische Kommission an den Bürgerbeauftragten gewandt, die er zur Finanzierung durch das LIEN-Phare-Tacis-Beihilfeprogramm 1994 für Staaten in Mittel- und Osteuropa sowie der ehemaligen Sowjetunion eingereicht hatte. In dem Ablehnungsschreiben wurde ihm mitgeteilt, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, ihre Entscheidungen zu begründen. Herr L. erklärte, daß er tatsächlich kurze Anmerkungen zu den Ablehnungen auf einem Standard-Informationsformular erhalten hat.

Seines Erachtens sind diese Informationen unzureichend, um Schwachstellen bei der Anwendung zu ermitteln, auf die mit Blick auf eine erneute Einreichung hingewiesen werden könnte. Er warf die Frage auf, ob die Verwaltung eine Standard-Beurteilungsmethode für die Evaluierung von Anträgen für LIEN-Projekte besitzt, und falls ja, warum die Ergebnisse der Anwendung dieser Methode den Antragstellern nicht mitgeteilt werden? Untersuchung Untersuchungen zeigten, daß der Auswahlprozeß von Projekten im Rahmen des LIEN Phare-Tacis-Programms 1994 in drei Phasen unterteilt ist: 1) Überprüfung und Bewertung der Vorschläge durch ein Team von Experten des Europäischen Freiwilligenzentrums/Osteuropäische Partnerschaft (CE/EEG), ein spezialisiertes Unternehmen mit Sitz in Brüssel;

2) Prüfung der Empfehlungen einer Beratungsgruppe von Spezialisten aus verschiedenen Generaldirektionen der Kommission; 3) Endgültige Auswahl durch die Kommission auf Vorschlag der Beratungsgruppe. 1994 wurden 53 Projekte aus insgesamt 590 Anträgen ausgewählt. In ihrer Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um Stellungnahme erklärte die Kommission, daß in der Dokumentationsbroschüre über LIEN ein Bewertungsraster mit detaillierten Kriterien und Gewichtungen veröffentlicht wurde. Ferner hieß es in dieser Antwort, daß die Beratungsgruppe auch Überlegungen wie eine ausgewogene geographische Verteilung berücksichtigt.

Die Kommission behauptete, daß es praktisch unmöglich sei, eine detaillierte Einzelanalyse für jeden abgelehnten Vorschlag zu erstellen. Daher wird zur Unterrichtung abgelehnter Antragsteller ein Standardformular verwendet, in dem zusammenfassend die allgemeinen Gründe aufgeführt und abgelehnte Antragsteller ausdrücklich ersucht werden, das CEV/EEP für weitere Erläuterungen in Anspruch zu nehmen. Der Kommission zufolge übermittelt das CEV/EEP den Antragstellern nicht den Bewertungsbericht, sondern macht ihn den betreffenden Antragstellern normalerweise zugänglich und erörtert die Ergebnisse mit ihnen.

Die Kommission erklärte, daß Herr L. nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, weitere Einzelheiten über die Ablehnung seines Projekts vom CEV/EEP zu erfahren. Aufgrund der Analyse der Bemerkungen der Kommission sowie der Anmerkungen der Beschwerdeführer zog der Bürgerbeauftragte weitere Erkundigungen bei der Kommission ein. In ihrer Antwort erklärte die Kommission, daß die qualitative Bewertung durch die Sachverständigengruppe nur für die erste Phase des Auswahlprozesses gilt. Durch die Bewertung werden die Vorschläge in zwei Hauptkategorien aufgeteilt, und zwar Vorschläge mit einer Erfolgsquote von über 50 % und solche mit einer entsprechenden Quote unter 50 %.

Dieser Prozentsatz ist das Ergebnis der gewichteten Aufschlüsselung, die in der Dokumentationsbroschüre veröffentlicht wurde. Der Kommission zufolge werden die Anmerkungen anläßlich der Sitzung der Beratungsgruppe sowie etwaige zusätzliche Überlegungen der Kommission zusätzlich zu relevanten Punkten aus den Bewertungsberichten jedoch mitgeteilt, wenn der abgelehnte Antragsteller mit Vertretern des CEV/EEP zusammentrifft, um die Unzulänglichkeiten des Projekts zu erörtern. Ziel dieser Treffen ist es, dem Antragsteller bei der Ermittlung der positiven Punkte und Schwachstellen des Projekts behilflich zu sein, so daß eine erneute Antragstellung mehr Aussicht auf Erfolg hat; die weiteren Erläuterungen beziehen sich daher auf den gesamten Auswahlprozeß.

Entscheidung 1) Angabe von Gründen gegenüber abgelehnten Antragstellern 1.1 In ihren Antworten an den Bürgerbeauftragten argumentiert die Kommission nicht, daß sie nicht verpflichtet ist, abgelehnten Antragstellern im Rahmen des LIEN-Phare-Tacis-Programms Gründe zu nennen. Ganz im Gegenteil betonte die Kommission, daß sie versucht: - die Transparenz des Auswahlverfahrens zu gewährleisten und - den Antragstellern bei der Ermittlung der positiven Punkte und Schwachstellen eines abgelehnten Projekts behilflich zu sein, so daß eine erneute Antragstellung mehr Aussicht auf Erfolg haben könnte.

1.2 Bei den aufgeworfenen Fragen geht es daher darum, ob die angegebenen Gründe ausreichend sind, um diese Ziele zu erreichen. Diese Fragen müßten im Rahmen des Entscheidungsprozesses erörtert werden, den sie betreffen. 2) Zusammenfassung der Gründe mit weiteren Informationen auf Anfrage 2.1 Allem Anschein nach erläutert die Kommission die Ablehnung von Vorschlägen im Rahmen des LIEN-Phare-Tacis-Programms durch Übermittlung zusammengefaßter Gründe in einem Standard-Informationsformular und stellt auf Anfrage weitere Informationen bereit. 2.2 Aus den Antworten der Kommission ging hervor, daß aus haushaltsbezogenen Gründen nur 10 % der unterbreiteten Projekte finanziert wurden und daß Projekte mit hoher Bewertung möglicherweise nicht finanziert werden.

Der Prozeß der Auswahl von Projekten schien daher Merkmale eines Ausschreibungsverfahrens zur Vertragsvergabe zu haben. 2.3 In diesem Zusammenhang sollte analog auf die Bestimmungen der Richtlinie über Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge (2) betreffend die Angabe von Gründen gegenüber abgelehnten Ausschreibungsteilnehmern Bezug genommen werden. Gemäß Artikel 12 der Richtlinie müssen nicht automatisch Gründe genannt werden, die Vergabebehörde muß jedoch jedem nicht berücksichtigten Bewerber oder Bieter auf Wunsch die Gründe für die Ablehnung seiner Bewerbung oder seines Angebots mitteilen.

2.4 Das Verfahren im Rahmen des LIEN-Phare-Tacis-Programms, eine Zusammenfassung der Gründe auf einem Standard-Informationsformular mit eingehenderen Informationen auf Anfrage zu übermitteln, erschien daher nicht ungeeignet. 3) Die Transparenz des Auswahlverfahrens 3.1 Den Antworten der Kommission zufolge bezogen sich die auf Anfrage bereitgestellten weiteren Informationen auf alle drei Phasen des Auswahlverfahrens. 3.2 Die veröffentlichte Dokumentationsbroschüre über das LIEN-Programm enthielt einen Abschnitt mit der Überschrift: "Wer trifft die Entscheidung über Beihilfen für die Projekte und wer bewertet sie?" In diesem Abschnitt der Dokumentationsbroschüre hieß es, daß eine Gruppe von Sachverständigen die Anträge entgegennimmt, prüft und bewertet und gegenüber der Kommission Empfehlungen abgibt, die die endgültige Auswahl der Projekte trifft.

Dies scheint eine faire, wenn auch verkürzte Beschreibung des Prozesses zu sein. 3.3 Der darauffolgende Abschnitt der Informationsbroschüre trug die Überschrift: "Welche Kriterien werden für die Bewertung von Anträgen angelegt?" Darin wird die prozentuale Gewichtung erörtert. Den Antworten der Kommission zufolge gilt diese nur für die erste Phase des Auswahlverfahrens. 3.4 Insgesamt gesehen enthielt die Dokumentationsbroschüre nützliche Informationen, die den Antragstellern bei der Formulierung von Vorschlägen helfen und ihnen und anderen das Verständnis dafür ermöglichen, wie die Kommission die entsprechenden Gemeinschaftspolitiken umsetzt.

Die bereitgestellten Informationen wären jedoch vollständiger, und eine mögliche Verwirrung würde vermieden, wenn klargestellt worden wäre, daß die Kriterien und die prozentuale Gewichtung für die Bewertung durch Sachverständige gelten und daß die Entscheidung der Kommission zusätzliche Faktoren beinhalten könnte. Die Transparenz des Verfahrens wäre ebenfalls verbessert worden, wenn die Kommission die zusätzlichen Faktoren spezifiziert hätte, die sie berücksichtigen wird. Schlußfolgerungen Die Untersuchungen dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten ergaben keinen Hinweis auf Mißwirtschaft durch die Kommission.

Die Transparenz des Auswahlverfahrens könnte durch die Klarstellung verbessert werden, daß die Entscheidung der Kommission andere Faktoren als die Kriterien und die prozentuale Gewichtung beinhalten könnte. Sie würde weiter verbessert, wenn die Kommission diese Faktoren spezifizieren müßte. ZUGANG ZU INFORMATIONEN DER KOMMISSION Entscheidung in den Beschwerden 69/16.8.95/WDR/PD/D und 70/16.8.95/SF/PD/D gegen die Kommission Beschwerden Herr M. und Herr W., deutsche Staatsangehörige, haben sich über einen Kommissionsbeamten beschwert. Sie machten geltend, daß der Beamte, an den sie sich gewandt hatten, um eine Erklärung zu einem Thema zu erhalten, zu dem sie einen Fernsehbericht erstellten, die Auskunft verweigert und spätere Faxschreiben nicht beantwortet habe.

Da die beiden Beschwerden den gleichen Sachverhalt betreffen und zusammen eingereicht wurden, beschloß der Bürgerbeauftragte, sie gemeinsam zu behandeln. Untersuchung In ihrer Stellungnahme zu den Beschwerden gab die Kommission an, daß der betreffende Beamte nicht befugt gewesen sei, ein Gespräch mit den Journalisten zu führen, da es die Politik der Kommission ist, "alle Kontakte zu Journalisten über den Dienst des Sprechers laufen zu lassen. Es fällt somit unter die Zuständigkeit dieser Dienststelle, Gespräche mit Journalisten zu führen, oder gegebenenfalls darüber zu befinden, daß ein zuständiger Beamter einer anderen Dienststelle ein solches Interview gibt.

In diesem Fall scheint es, daß hier ein Mißverständnis vorliegt, und die Kommission wird die erforderlichen Schritte treffen, um künftig derartige Mißverständnisse zu vermeiden". Die Kommission erklärte ferner, daß die Öffentlichkeit Zugang zu Kommissionsdokumenten im Sinne des Beschlusses der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten erhalten kann. Entscheidung Aus den Bemerkungen der Kommission erhellt, daß anerkanntermaßen ein Mißverständnis in dieser Angelegenheit vorgelegen hat und daß sie Maßnahmen getroffen hat, um künftig derartige Mißverständnisse zu vermeiden.

Der Bürgerbeauftragte sah daher keinen Anlaß, die Beschwerden weiterzuverfolgen. Damit betrachtete er die Angelegenheit als abgeschlossen. RECHTE VON PERSONEN AUF DER RESERVELISTE Beschluß bezüglich der Beschwerde 71/16. 8. 1995/JD/B gegen die Europäische Kommission Beschwerde Am 1. August 1995 übermittelte Herr D. dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde betreffend die Reserveliste des Auswahlverfahrens COM/A/730, an dem er 1991 erfolgreich teilgenommen hatte. Er beschwerte sich darüber, daß die Reserveliste des Auswahlverfahrens COM/A/730 nicht über den 31. Dezember 1994 hinaus verlängert worden war, daß die Kommission nationale Experten eingestellt hatte, während die Reserveliste noch voll war, und daß er keine Antwort auf sein Schreiben erhalten hat, als er der Kommission diese Angelegenheit zur Kenntnis brachte.

Untersuchung Am 13. Dezember 1995 übermittelte der Bürgerbeauftragte der Europäischen Kommission die Beschwerde mit der Bitte, dazu Stellung zu nehmen. Die Kommission übermittelte ihre erste Stellungnahme am 27. März 1996. Sie wurde dem Beschwerdeführer am 30. April 1996 übersandt. Der Kommission zufolge basierte der Beschluß, die Reserveliste nicht über den 31. Dezember 1994 hinaus zu verlängern, auf der Zahl der Einstellungen von der Liste (lediglich zwei Bewerber waren übriggeblieben) und der Art des Profils, daß künftig für notwendig erachtet wurde. Bezüglich der Abstellung nationaler Experten war die Kommission der Ansicht, daß dies einem besonderen Zweck dient.

Es geht nicht nur darum, der Kommission zu ermöglichen, vom Sachverstand und den Kenntnissen solcher nationalen Beamten zu profitieren, sondern auch ein besseres gegenseitiges Verständnis zwischen den europäischen und den nationalen Verwaltungen zu erreichen. Daher ist es völlig verständlich, daß nationale Experten nicht unter den erfolgreichen Teilnehmern eines Auswahlverfahrens ausgewählt werden. Schließlich entschuldigte sich die Kommission für die unterlassene Beantwortung des Schreibens vom 30. Januar 1995 und erklärte, daß sie dafür sorgen wird, daß solche Fehler sich in vergleichbaren Fällen künftig nicht wiederholen.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 13. September 1996 seine Anmerkungen zu den Feststellungen der Kommission. Er vertrat die Ansicht, daß bei der Bewertung der Vorgehensweise der Kommission bezüglich der Abstellung nationaler Experten berücksichtigt werden sollte, daß der fragliche nationale Experte im Anschluß an diesen Vertrag als nationaler Experte einen Zeitvertrag erhalten hat. Entscheidung Die Bestimmungen über die Abstellung nationaler Experten wurden - von der Kommission - in einem Beschluß vom 26. Juli 1988 festgelegt. Das Verfahren für die Abstellung nationaler Experten ist anders beschaffen als das Verfahren für die Besetzung von Stellen, die für die erfolgreichen Teilnehmer eines Auswahlverfahrens vorgesehen sind.

Das gleiche gilt für Stellen für Bedienstete auf Zeit. Die Vorgehensweise der Kommission, keine Bewerber von der Reserveliste vorzuziehen, als es um die Besetzung solcher Stellen ging, erscheint daher nicht fraglich. In Artikel 5 des Anhangs III des Statuts ist festgelegt, daß mehr Bewerber auf die Reserveliste gesetzt werden sollen, als voraussichtlich eingestellt werden. Die Argumentation der Kommission, daß ein erfolgreicher Teilnehmer an einem Auswahlverfahren kein Recht auf Einstellung hat, ist daher verständlich. Die Kommission ist berechtigt, die Gültigkeit einer speziellen Reserveliste zu verlängern.

Wenn das Profil der Stellen, die künftig voraussichtlich verfügbar sind, sich von dem Profil unterscheidet, das dem Auswahlverfahren zugrunde lag, kann eine Verlängerung der Gültigkeit der Liste ungerechtfertigt erscheinen. Im Falle der Reserveliste für das Auswahlverfahren COM/A/730 war die von der Reserveliste besonders betroffene Dienststelle der Kommission vor dem Beschluß über die Verlängerung der Gültigkeit der Liste konsultiert worden. Unter diesem Aspekt scheint der Beschluß, die Gültigkeit der Reserveliste für das Auswahlverfahren COM/A/730 nicht über den 31. Dezember 1994 hinaus zu verlängern, obwohl noch zwei erfolgreiche Teilnehmer darauf standen, nicht im Widerspruch zu den allgemeinen Grundsätzen eines guten administrativen Vorgehens zu stehen.

Angesichts dieser Erkenntnisse sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die Kommission sich für die unterlassene Beantwortung des Schreibens vom 30. Januar 1995 entschuldigt hatte, gelangte der Bürgerbeauftragte zu der Schlußfolgerung, daß es sich nicht um einen Fall von Mißwirtschaft handelt. ZUGANG ZUR INFORMATION ÜBER DIE PROGRAMME DER KOMMISSION Entscheidung in der Beschwerde 104/1.9.95/IDS/B/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Herr B., französischer Staatsangehöriger, hat dem Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Europäische Kommission zukommen lassen. Er hat mitgeteilt, daß er sich seit etwa einem Jahr bemühe, eine namentliche Aufstellung nach Ländern der Institutionen und Vereinigungen zu erhalten, die im Rahmen der Ausbildungsprogramme für Behinderte zwischen 1981 und 1994 Hilfe aus dem Europäischen Sozialfonds erhalten haben.

Untersuchung In ihrer Stellungnahme zur Beschwerde erklärte die Kommission, daß die vom Beschwerdeführer erwünschten Informationen für den Zeitraum 1989-1994 nicht direkt bei der Kommission verfügbar seien und daß ein sehr schwerfälliger Vorgang mit von den Mitgliedstaaten durchzuführenden Recherchen nötig wäre, falls seinem Ersuchen stattgegeben würde. Was den Zeitraum davor anbelangt, so erklärte die Kommission, daß sie über Einzelheiten verfüge, die als Grundlage für eine Recherche im Hinblick auf die Erteilung der Auskunft dienen könnten. Sie hat sich bereit erklärt, diese Recherche für den Fall durchzuführen, daß der Beschwerdeführer sein Interesse für diesen Zeitraum bestätigt.

Entscheidung Der Bürgerbeauftragte vertrat die Auffassung, daß die von der Kommission zum Zeitraum 1989-1994 angegebenen Gründe berechtigt seien; er hat ihre Bereitwilligkeit bezüglich der davorliegenden Periode zur Kenntnis genommen. Aus diesem Grund hat er beschlossen, daß sich zusätzliche Untersuchungen erübrigten, und den Fall abgeschlossen. ZUGANG ZU EINEM KOMMISSIONSDOKUMENT Entscheidung in der Beschwerde 180/13.10.95/JPB/PD/B gegen die Kommission Beschwerde Herr B., dänischer Staatsangehöriger, hat eine Beschwerde wegen der Weigerung der Kommission, ihm Zugang zu Dokumenten zu gewähren, eingereicht.

Er hatte im Mai 1995 offenbar einen Bericht über die Förderung des Wachstums sehen wollen, den die Kommission ausgearbeitet hatte. Im September 1995 wurde ihm mitgeteilt, daß die Kommission seinem Ersuchen nicht stattgab mit dem Argument, sie wolle den Bericht nicht kurz vor einer Konferenz zu diesem Thema, die sie auf November 1995 anberaumt habe, veröffentlichen. Am 11. September 1995 forderte der Beschwerdeführer die Kommission auf, ihren Beschluß rückgängig zu machen. Da er keine Antwort von der Kommission erhielt, reichte er eine Beschwerde ein, in der er der Kommission vorwarf, ihre Haltung sei mit den Bestimmungen über den Zugang zu Dokumenten im Sinne ihres Beschlusses vom 8.

Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten nicht vereinbar. Dieser Beschluß legt die Gründe für eine Verweigerung des Zugangs und ein Verfahren zur Bearbeitung von Anträgen auf Zugang nieder. Der Beschwerdeführer machte geltend, daß die Nichtbeachtung der Fristen für die Bearbeitung dieser Anträge, wie im Beschluß vorgesehen, automatisch die Offenlegung des Dokuments nach sich ziehen müßte. Untersuchung In ihrer ersten Stellungnahme zur Beschwerde erklärte die Kommission, sie halte die Beschwerde für unbegründet, da sie in der Zwischenzeit dem Beschwerdeführer den Bericht übermittelt habe.

Allerdings halte der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest. In ihrer zweiten Stellungnahme räumte die Kommission ein, daß sie sich nicht an die Fristen für die Bearbeitung von Anträgen gemäß ihrem Beschluß vom 8. Februar 1994 gehalten habe, und sie erklärte, daß sie künftig alles daransetzen werde, um die Fristen einzuhalten. Was den Grund für die ursprüngliche Ablehnung des Antrags anbelangt, so räumte die Kommission ein, daß sie nach diesem Beschluß nichtig sei. Entscheidung Der Bürgerbeauftragte bemerkte, daß es in Artikel 1 des Kommissionsbeschlusses vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten heißt, daß der gemeinsame Verhaltenskodex der Kommission und des Rates vom 31.

Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten auf die Kommission anwendbar ist. Folglich kann der Zugang zu Dokumenten verweigert werden, wenn das öffentliche Interesse (öffentliche Sicherheit, internationale Beziehungen, Währungsstabilität, Rechtspflege, Inspektionstätigkeiten), der einzelne und die Privatsphäre, Handels- und Industriegeheimnisse, die finanziellen Interessen der Gemeinschaft, vertrauliche Informationen und die Vertraulichkeit der Beratungen der Kommission geschützt werden sollen. Artikel 2 des Beschlusses enthält das Verfahren für die Erlangung des Zugangs zu Dokumenten:

Die Kommission muß den Antragsteller innerhalb eines Monats unterrichten, ob seinem Antrag stattgegeben wurde oder nicht. Wird ihm nicht stattgegeben, dann ist der Antragsteller davon zu unterrichten, daß er binnen einen Monats Beschwerde wegen der Ablehnung einreichen kann. Geht keine Antwort auf einen Antrag auf Zugang innerhalb eines Monats ein, so gilt der Antrag als abgelehnt, geht innerhalb eines Monats keine Antwort auf einen Antrag auf eine Überprüfung ein, so gilt dies auch als Ablehnung. Vor diesem Hintergrund kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß es keine Grundlage dafür gibt, eine ausbleibende Antwort als Billigung eines Antrags auf Zugang zu betrachten.

Was die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Zugang anbelangt, so bemerkte der Bürgerbeauftragte, daß sie in der Liste der Erwägungen nicht berücksichtigt sind, die in dem Beschluß der Kommission vom 8. Februar 1994 die Ablehnung eines Antrags rechtfertigen können. Er betrachtete daher die Ablehnung als unbegründet und unrichtig. Allerdings bemerkte der Bürgerbeauftragte, daß der Antragsteller den Bericht, zu dem er Zugang erbeten hatte, erhalten hat, da der Generalsekretär der Kommission den Fehler korrigiert hat. Aus diesem Grund und aufgrund der Tatsache, daß der Generalsekretär in der Antwort auf das Ersuchen des Bürgerbeauftragten um Information offen den Fehler im Namen der Kommission eingestanden hat und zugesagt hat, daß die Kommission künftig alles daran setzen werde, um eine Wiederholung derartiger Fehler zu verhindern, sah der Bürgerbeauftragte keinen Anlaß, die Beschwerde weiter zu prüfen.

Er betrachtete daher die Angelegenheit als abgeschlossen. VERTRAULICHKEIT DER INFORMATIONEN ÜBER KERNWAFFENMATERIAL Entscheidung in der Beschwerde 186/16.10.95/DL/UK/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Oktober 1995 reichte Herr L. beim Europäischen Bürgerbeauftragten eine schriftliche Beschwerde betreffend die Antworten ein, die die Europäische Kommission auf zwei schriftliche Anfragen zu Kernmaterial erteilt hatte. Der Beschwerdeführer sah keine Berechtigung für die Europäische Kommission darin, sich in ihren Antworten auf die Anfragen auf die Geheimhaltungsklausel in Artikel 194 des EAG-Vertrags zu berufen, um Informationen über abgereicherte Uranvorkommen oder Lieferverträge für Kerneinrichtungen vorzuenthalten.

Er ersuchte den Europäischen Bürgerbeauftragten darum, die Europäische Kommission dazu zu bewegen, mit Offenheit zu handeln und die erbetenen Auskünfte zu erteilen. Untersuchung Der Europäische Bürgerbeauftragte ersuchte die Europäische Kommission um ihre Bemerkungen zur Beschwerde. Die Bemerkungen der Europäischen Kommission Zur ersten Frage: Die Europäische Kommission berief sich auf Artikel 194 des Euratom-Vertrags als Grund dafür, keine Auskünfte über Vorkommen von abgereichertem Uran an bestimmten Standorten im Vereinigten Königreich zu erteilen. Sobald ein Mitgliedstaat bestimmte Auskünfte einem Sicherheitssystem unterworfen habe, halte sich die Europäische Kommission ebenfalls an diese Einstufung gebunden und dazu gezwungen, diese Information geheimzuhalten.

Zur zweiten Frage: Bezüglich geschäftlicher Auskünfte über einen Liefervertrag für Kerneinrichtungen in der Gemeinschaft bezieht sich die Kommission ebenfalls auf Artikel 194 des Euratom-Vertrags und darauf gestützte Verordnungen als Grund für die Vorenthaltung solcher Geschäftsinformationen. Diese Auskünfte wurden der Kommission von den Unternehmern gemäß Kapitel VI des Euratom-Vertrags zum Zeitpunkt der Verhandlungen übermittelt, verbleiben jedoch Eigentum dieser Unternehmer. Kommentare des Beschwerdeführer zu den Bemerkungen der Europäischen Kommission Die Bemerkungen der Kommission wurden vom Beschwerdeführer so kommentiert, daß die Kommission ihr Beharren auf der Geheimhaltung überdenken sollte, da sowohl Artikel 194 des Euratom-Vertrags und die darauf gestützten Verordnungen in zwei völlig verschiedenen politischen Situationen beschlossen worden seien.

Der kalte Krieg und die Nuklearspionage seien echte Bedrohungen gewesen, die Situation habe sich aber seither offensichtlich geändert. Entscheidung Da sich die Kommission in beiden Fällen auf Artikel 194 berief, wurde die Frage der Geheimhaltungsklausel gleichzeitig für beide Anfragen erörtert. Artikel 194 besagt: "Die Mitglieder der Organe der Gemeinschaft, . . . die . . . von Informationen . . ., die aufgrund der von einem Mitgliedstaat . . . erlassenen Vorschriften unter Geheimschutz stehen, Kenntnis nehmen oder Kenntnis erhalten, sind verpflichtet, . . . diese Informationen gegenüber allen nichtberechtigten Personen sowie gegenüber der Öffentlichkeit geheimzuhalten." Aus Geist und Buchstaben von Artikel 194 geht klar hervor, daß dessen Bestimmungen für die Organe der Europäischen Gemeinschaft bindend sind, und sie verpflichten, sämtliche Informationen geheimzuhalten, die einem Sicherheitssystem gemäß den Bestimmungen eines Mitgliedstaats unterliegen.

Im vorliegenden Fall bestätigte die Kommission ihre Antworten auf Anfrage E-1805/95 von Herrn Alex Smith und Anfrage E-1518/95 von Frau Ahern, wonach der betroffene Mitgliedstaat die erbetenen Auskünfte als "unter Geheimschutz stehend" eingestuft habe und sie daher diese nicht freigeben dürfe. Die Anfrage von Frau Ahern (E-1518/95) schließt an zwei andere Anfragen von Frau Breyer über einen Liefervertrag für den Kernreaktor Garching an. Die Kommission hat ein zweites Argument bezüglich der Vertraulichkeit von Geschäftsinformationen angeführt. Sie nannte eine Reihe von Bestimmungen, die alle den Schutz des Geschäftsgeheimnisses betonen, so daß die Kommission solche Auskünfte nicht erteilen könne, da sie Eigentum der beiden in ihrer Geschäftseigenschaft tätigen Unternehmer seien.

Sie schlug der Abgeordneten vor, die Auskünfte direkt bei den betroffenen Unternehmern einzuholen. In ihren Bemerkungen vom 21. Mai 1996 legte die Kommission dem Bürgerbeauftragten dar, daß "gemäß Kapitel VI des Euratom-Vertrags die Unternehmer der Agentur Geschäftsinformationen, auch den Vertrag selbst, zum Abschluß übermitteln. Diese Informationen sind und bleiben Eigentum dieser Unternehmer. Die Dienststellen der Kommission sind nicht in der Lage, solche Geschäftsinformationen, die Eigentum der betroffenen Unternehmer sind, zu verbreiten". Zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieses Arguments müssen die Bedingungen geprüft werden, unter denen die Öffentlichkeit Zugang zu im Besitz der Kommission befindlichen Dokumenten hat.

Diese Frage ist geregelt durch Kommissionsbeschluß vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten. Dieser Beschluß stellt den Grundsatz des breiten Zugangs der Öffentlichkeit zu Kommissionsdokumenten auf, wobei einige Ausnahmen bezüglich des Schutzes des öffentlichen Interesses oder der Privatsphäre berücksichtigt werden. Im beigefügten Verhaltenskodex für den Zugang der Öffentlichkeit zu Kommissions- und Ratsdokumenten heißt es: "Die Organe verweigern den Zugang zu Dokumenten, wenn sich durch deren Verbreitung eine Beeinträchtigung ergeben könnte in bezug auf: - . . . - den Schutz des Geschäfts- und Industriegeheimnisses - . . ." Das Verhalten der Kommission mit ihrer Antwort, daß die geforderten Auskünfte nicht erteilt werden können aufgrund des Schutzes des Geschäftsgeheimnisses und mit dem Rat an die Abgeordneten, diese Auskünfte direkt beim Geschäftsinhaber anzufordern, scheint daher im Einklang mit dem Beschluß vom 8.

Februar 1994 zu stehen. In Anbetracht dieser Erkenntnisse konnte der Europäische Bürgerbeauftragte keinen Anhaltspunkt für Mißwirtschaft bei der Kommission in dieser Frage feststellen. Er beschloß daher, daß keine weiteren Auskünfte gerechtfertigt sind und die Akte geschlossen wird. MASSNAHMEN IM ANSCHLUSS AN DIE ABSCHAFFUNG DER ZOLLTÄTIGKEITEN AN DEN GRENZEN Entscheidung in der Beschwerde 189/18.10.95/SP/GR/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Oktober 1995 beschwerte sich Herr P. schriftlich beim Europäischen Bürgerbeauftragten gegen die Europäische Kommission. Nach der Abschaffung der Grenzen in der Europäischen Union im Januar 1993 mußte er sein Zollabfertigungsbüro schließen und erlitt große finanzielle Verluste.

Er war der Auffassung, daß er hierfür eine finanzielle Entschädigung erhalten müßte. Die Europäische Kommission hatte außerdem auf sein Schreiben vom 5. November 1993 nicht geantwortet. Untersuchung Der Europäische Bürgerbeauftragte ersuchte die Europäische Kommission um Bemerkungen zur Beschwerde. In ihrer Antwort vertrat die Europäische Kommission die Auffassung, daß es aufgrund des Grundsatzes der Subsidiarität nicht Aufgabe der Gemeinschaft sei, den Verantwortlichkeiten der Mitgliedstaaten und des betroffenen Berufsstandes nachzukommen. In Anbetracht der Ausnahmesituation aufgrund der Art der betroffenen Tätigkeiten hielt es die Kommission für gerechtfertigt, Begleitmaßnahmen der Gemeinschaft vorzuschlagen.

Im Zuge dieser Maßnahmen wurde Griechenland, dem Herkunftsland des Beschwerdeführers, ein Betrag von mehr als 3 Millionen ECU für 39 von den griechischen Behörden nach einer Ausschreibung ausgewählten Vorhaben gewährt. Die Frist für die Einreichung der Unterlagen war auf den 31. März 1993 festgesetzt, Herr P. hatte laut den der Kommission vorliegenden Auskünften diesen Behörden (Ministerium für Volkswirtschaft) keinen Antrag unterbreitet. Die Bemerkungen der Europäischen Kommission wurden Herrn P. zur Stellungnahme übermittelt. In seiner Antwort vertrat der Beschwerdeführer erneut die Auffassung, daß er eine finanzielle Entschädigung erhalten sollte.

Er behauptete ferner, er habe den griechischen Behörden Unterlagen vorgelegt. Entscheidung Aus der Beschwerde, den beigefügten Unterlagen und den durchgeführten Untersuchungen ist abzuleiten, daß die Kommission Begleitmaßnahmen der Gemeinschaft zur Erleichterung der Umorientierung der von der Abschaffung der Zolltätigkeiten an den innergemeinschaftlichen Grenzen am 1. Januar 1993 betroffenen Unternehmen vorgeschlagen hat. Dazu gehören spezifische Maßnahmen gemäß der Verordnung EWG Nr. 3904/92 über Maßnahmen zur strukturellen Anpassung des Gewerbes der Zollagenten und Spediteure an den Binnenmarkt.

In diesem Rahmen wurde den griechischen Behörden (Ministerium für Volkswirtschaft) ein Betrag von mehr als 3 Millionen ECU zur Unterstützung der von der Abschaffung der Zollgrenzen am meisten betroffenen Unternehmen gewährt. Die griechischen Behörden gewährten diesen Betrag an 39 Vorhaben unter Beteiligung von 1 874 Menschen, die nach einer Ausschreibung in der überregionalen Presse ausgewählt wurden. Die Frist für die Einreichung der Bewerbungen war gemäß Artikel 6 der obengenannten Verordnung auf den 31. März 1993 festgesetzt worden. Herr P. bestreitet, daß er keinen Antrag eingereicht habe, und legt ein Dokument vor, aus dem hervorgeht, daß er einen Antrag beim Ministerium für Volkswirtschaft gestellt hatte.

Dieses Dokument mit dem Datum 11. März 1994 wurde jedoch ca. ein Jahr nach der Bewerbungsfrist eingereicht. Daher erhielt sein Projekt wohl nicht den Zuschlag des Ministeriums. Daß die Kommission sein Schreiben vom November 1993 nicht beantwortet hat, war natürlich bedauernswert, und die Kommission wurde darauf aufmerksam gemacht, daß dies nicht mehr vorkommen sollte. In Anbetracht dieser Erkenntnis beschloß der Europäische Bürgerbeauftragte, daß weitere Untersuchungen nicht gerechtfertigt sind und die Akte des Beschwerdeführers geschlossen wird. ÜBERBELEGUNG DER EUROPASCHULE BRÜSSEL II Entscheidung in der Beschwerde 199/23.10.95/EP/B/KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Oktober 1995 hat Herr P. eine Beschwerde betreffend das Problem der Überbelegung der Europaschule Brüssel II eingereicht.

Er beanstandete, daß die Klassen an Orten untergebracht wurden, die ursprünglich für einen anderen Zweck vorgesehen waren, daß die Schülerzahl pro Klasse zu hoch sei, die sanitären Einrichtungen zu wünschen übrig ließen und die Sicherheitsnormen in dieser Schule nicht beachtet würden. Untersuchung Der Europäische Bürgerbeauftragte hat die Europäische Kommission von der Beschwerde unterrichtet. Die Kommission hat dem Bürgerbeauftragten ihre Bemerkungen übermittelt und dabei auf die historischen und rechtlichen Umstände der Gründung der Europaschulen verwiesen. Sie hat ferner Erläuterungen zu ihren Befugnissen bei der Führung und Verwaltung der Europaschulen gegeben.

Die Bemerkungen der Kommission wurden dem Beschwerdeführer übermittelt, der dazu keine Stellung nahm. Entscheidung Die Rechtsgrundlage für die Gründung der Europaschulen ist im Übereinkommen über das Statut der Europaschule vom 12. April 1957 enthalten, das von den sechs Gründerstaaten der Gemeinschaft unterzeichnet wurde. Dieses Übereinkommen schafft ein Modell reiner Regierungszusammenarbeit, bei dem die Europaschule als ausschließliche Schöpfung der Mitgliedstaaten begriffen ist. Diese waren die einzigen Vertragsparteien des Übereinkommens und die einzigen, die im Obersten Schulrat vertreten waren, dem obersten administrativen, pädagogischen und finanziellen Organ.

Seitdem wurde die Gemeinschaft zwar keine Vertragspartei des Übereinkommens, aber mit denselben Rechten wie die Mitgliedstaaten in den Obersten Rat einbezogen, und das Modell der Regierungszusammenarbeit wurde durch die Miteinbeziehung der Gemeinschaft leicht verändert. Somit setzt sich der Oberste Rat zur Zeit zusammen aus den Mitgliedstaaten der Gemeinschaft und der Kommission, die dort mit einer Stimme vertreten ist. Die Beschlüsse werden in Haushalts- und Pädagogikfragen einstimmig und in Verwaltungsfragen mit Zweidrittelmehrheit gefaßt. Die Zurverfügungstellung von Gebäuden und Schuleinrichtungen für die Schule Brüssel II sowie deren Unterhaltung obliegen als solche der Verantwortung der belgischen Behörden.

Diesbezüglich hat die Kommission als Gemeinschaftsinstitution und Mitglied des Obersten Rates verschiedene Schritte unternommen, um die belgischen Behörden zur Behebung der mit der Überbelegung der Brüsseler Europaschule II verbundenen Probleme zu veranlassen. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat daher in Anbetracht der begrenzten Befugnisse der Europäischen Kommission bei der Verwaltung der Europaschulen und der von ihr gegenüber den zuständigen Behörden, d. h. den belgischen Behörden, wegen des Problems der Überbelegung der Europaschule in Brüssel II unternommenen Schritte beschlossen, daß man der Kommission in dieser Angelegenheit keinerlei Akt der Mißwirtschaft anlasten kann, und hat die Akte geschlossen.

REKRUTIERUNG VON EINER RESERVELISTE NACH EINEM AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung in der Beschwerde 225/13.11.95/JV/B/KT gegen die Europäische Kommission Herr V., nach erfolgreicher Absolvierung eines Auswahlverfahrens auf einer Reserveliste der Kommission verzeichnet, hat sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt, da er von der Kommission im Hinblick auf eine Einstellung nicht angeschrieben wurde. Die Europäische Kommission hatte ein neues Auswahlverfahren in demselben Bereich eingeleitet, ohne zuvor die Reserveliste des früheren Auswahlverfahrens auszuschöpfen. Der Europäische Bürgerbeauftragte ersuchte die Europäische Kommission schriftlich um Bemerkungen zur Beschwerde.

In ihrer Antwort erklärte die Europäische Kommission, daß die Institution einen Bewerber, der auf einer Reserveliste steht, nicht automatisch einstellen muß. Die Registrierung auf der Liste schafft lediglich die Möglichkeit der Einstellung gemäß den Arbeitserfordernissen. Die Kommission erklärte weiterhin, diese Einstellungserfordernisse bedeuteten, daß die Kommission nicht warten müsse, bis eine Reserveliste erschöpft ist, um ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Die Bemerkungen der Europäischen Kommission wurden dem Beschwerdeführer zwecks Stellungnahme mit dem Vermerk übermittelt, daß der Fall abgeschlossen werden könnte, selbst wenn er keine Bemerkungen macht.

Er hat dem Europäischen Bürgerbeauftragten keine Bemerkungen übermittelt. Da der Europäische Bürgerbeauftragte keine Bemerkungen seitens des Beschwerdeführers erhalten hat, hat er ihm mitgeteilt, daß der Fall abgeschlossen wurde. STAATSANGEHÖRIGKEIT ALS VORAUSSETZUNG FÜR EINEN ZUSCHUSS Entscheidung in der Beschwerde 258/27.11.95/HNDC/PO/PD gegen die Europäische Kommission Beschwerde Frau N. d C., portugiesische Staatsangehörige, richtete an den Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde über die Europäische Kommission. Sie macht geltend, daß die Kommission, Generaldirektion XII, ihr unrechtmäßig einen Forschungszuschuß verweigert habe.

Die Beschwerdeführerin hatte im Mai 1995 einen Antrag auf Zuschuß im Rahmen des Gemeinschaftsprogramms im Bereich der Ausbildung und Mobilität von Wissenschaftlern aufgrund einer im Amtsblatt vom 17. Januar 1995 veröffentlichten Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gestellt. Das Programm wurde vom Rat am 15. Dezember 1994 angenommen mit dem Ziel, die Mobilität von Wissenschaftlern zu verbessern. Die Kommission war bei der Durchführung des Programms federführend. Eine Bedingung für den Erhalt eines Zuschusses nach dem Programm lautet, daß der Forscher nicht die Staatsangehörigkeit des Landes besitzen darf, wo er die Forschungsarbeiten, für die der Zuschuß gewährt wird, durchführen will.

Die Beschwerdeführerin besaß die portugiesische und die französische Staatsangehörigkeit und beantragte einen Zuschuß, um Arbeiten im Instituto de Biologia Experimental e Tecnologica in Portugal durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erklärte, daß sie am 17. Januar 1995, bevor sie den Antrag stellte, an die Kommission geschrieben habe, um zu erfahren, wie die Kommission die Staatsangehörigkeitsklausel auf Personen anwenden wolle, die, wie sie, mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzen. Auf dieses Ersuchen um Information hatte sie keine Antwort erhalten. Mit Schreiben vom 12. Juli 1995 antwortete die Kommission auf ihren Antrag.

Es wurde ihr mitgeteilt, daß sie für den Zuschuß nicht in Frage komme, da sie Staatsangehörige des Landes sei, in dem das Forschungsinstitut sich befindet. Die Beschwerdeführerin schrieb im August und September 1995 an die Kommission, um die Kommission zu bewegen, ihren Beschluß rückgängig zu machen. Sie machte geltend, daß die Anwendung der Staatsangehörigkeitsklausel durch die Kommission auf Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit unrichtig sei. In ihren Antworten entschuldigte sich die Kommission dafür, daß sie nicht schon früher genaue Informationen über die Anwendung der Staatsangehörigkeitsklausel auf derartige Personen veröffentlicht habe; sie erklärte, daß die Anwendung nach der Praxis erfolgt sei, die sich in früheren Programmen herausgebildet habe, und daß die Kommission später eine ausdrückliche Bestimmung angenommen habe, die die Situation von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit kläre und diese diese Praxis bestätige.

Die Kommission hielt damit an ihrem Beschluß fest. In der Beschwerde erklärte die Petentin, daß sie nie angemessen über die Art und Weise aufgeklärt worden sei, wie die Kommission die Nationalitätsklausel auf Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit anwenden würde, da die Kommission auf ihren Antrag auf Auskunft nicht geantwortet habe und es keine Rechtsgrundlage für dieses Verhalten der Kommission gebe. Auf jeden Fall betrachte sie das Verhalten der Kommission als ungerecht. Untersuchung In ihrer Stellungnahme zu der Beschwerde erklärte die Kommission, daß es in ihren Unterlagen keinen Beleg für ein Ersuchen um Auskunft gab, bevor die Beschwerdeführerin im Mai 1996 ihren Antrag stellte.

Die Kommission erkannte an, daß sie erst dann eine förmliche Bestimmung zur Behandlung der Frage der doppelten Staatsangehörigkeit angenommen habe, als sie den Antrag der Petentin verworfen habe. Allerdings betonte sie, daß diese förmliche Bestimmung nur die bereits übliche Praktik erhärte und daß es rechtmäßig sei, die Staatsangehörigkeitsklausel auf Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit anzuwenden in dem Sinne, daß Zuschüsse nicht für Forschungsprojekte in einem der Länder gewährt werden können, dessen Staatsangehörigkeit eine Person u. a. besitzt. Was die Gerechtigkeit dieser Bestimmung anbelange, so erklärte die Kommission, daß, "was die Möglichkeit des Zugangs zum Programm anbelangt, die doppelte Staatsangehörigkeit der Person eine zusätzliche Möglichkeit gibt, zu den in Frage kommenden Ländern zu gehören.

Dagegen verringert sie die Zahl der Gastländer. Es sollte betont werden, daß diese Begrenzung aufgrund des Staatsangehörigkeitskriteriums nicht nur Bewerber mit mehrfacher Staatsangehörigkeit berührt. Sie könnte auch von einem Bewerber als 'ungerecht' betrachtet werden, der nur eine Staatsangehörigkeit besitzt, nie in dem Land seiner Staatsangehörigkeit gelebt hat und dennoch keine Unterstützung erhält, um sich in seinem Land weiterzubilden." Entscheidung Der Bürgerbeauftragte wies darauf hin, daß nach den Grundsätzen der ordentlichen Verwaltung Bitten um Information ohne unnötige Verzögerung zu beantworten sind.

Im vorliegenden Fall sei jedoch nicht belegt, daß die Kommission den Antrag erhalten habe, da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nicht mehr im Besitz der Postquittung war. Was die Behauptung anbelangt, die Interpretation der Staatsangehörigkeitsklausel bezüglich Personen mit mehrfacher Staatsangehörigkeit sei unrechtmäßig, so betrachtete der Bürgerbeauftragte es als erwiesen, daß es zum Zeitpunkt der Ablehnung des Antrags der Beschwerdeführerin keine schriftliche Bestimmung über die Situation von Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit gab. Allerdings bedeute dies nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht, daß die Kommission hinnehmen muß, daß Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit in dem Fall, wo sie sowohl die Staatsangehörigkeit des Landes der Forschungsarbeiten wie die eines anderen Landes besitzen, der Nationalitätsklausel genügen.

Die Kommission mußte sich in der Frage der Doppelstaatsangehörigkeit entscheiden und diese Entscheidung verstieß nach Auffassung des Bürgerbeauftragten nicht gegen Rechtsgrundsätze. Was den Vorwurf anbelangt, die Anwendung der Staatsangehörigkeitsklausel auf Personen mit doppelter Staatsangehörigkeit durch die Kommission sei ungerecht, so kam der Bürgerbeauftragte zu dem Schluß, daß dieser Vorwurf im vorliegenden Fall unbegründet sei. Aus den Unterlagen ging nämlich hervor, daß die Beschwerdeführerin in Portugal geboren sei, all ihre Studien in Portugal absolviert habe (1976-1987), daß sie Fachstudien in Kanada und Frankreich unternommen (1988-1994) und danach in Portugal eine Berufstätigkeit ausgeübt habe.

Der Bürgerbeauftragte konnte daher in dieser Beschwerde keinen Verwaltungsmißstand feststellen und schloß den Fall ab. 3.2 FÄLLE, DIE VOM BESCHWERDEFÜHRER ZURÜCKGEZOGEN WURDEN 3.2.1 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION UND DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT INKORREKTE AUSKÜNFTE VON KOMMISSIONS- UND EP-BÜROS IN ROM Entscheidung in der Beschwerde 23/03.06.95/SL/PD/UK gegen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Frau L., italienische Staatsangehörige, hat gegen die Europäische Kommission und das Europäische Parlament Beschwerde eingereicht. Sie macht geltend, daß die Büros der beiden Organe in Rom ihr falsche Auskünfte über die Auswahlverfahren der Gemeinschaft erteilt hätten.

In ihren Stellungnahmen zu der Beschwerde erklärten die beiden Organe dem Sinn nach, daß das Personal in den beiden Büros sich an den Besuch der Beschwerdeführerin in den Büros nicht erinnern könne, daß die Organe erstaunt seien, daß man ihr falsche Auskünfte erteilt habe, da der Inhalt der angeblich erteilten Auskünfte im Widerspruch zu der etablierten Einstellungspolitik der Organe stuende, und daß die Informationsbüros in diesem Bereich an ihre Pflicht erinnert worden seien. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin übermittelt, die dem Bürgerbeauftragten mitteilte, daß sie die Beschwerde zurückziehe.

Vor diesem Hintergrund betrachtete der Bürgerbeauftragte den Fall als abgeschlossen. 3.3 FÄLLE, DIE DURCH DIE INSTITUTION BEIGELEGT WURDEN 3.3.1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT ZUGANG ZU DEN ANWESENHEITSLISTEN DER ABGEORDNETEN Entscheidung in der Beschwerde 26/13.7.95/MAJQCS/FR/FR gegen das Europäische Parlament Beschwerde Drei Journalisten, französische Staatsangehörige, haben eine Beschwerde gegenüber dem Europäischen Parlament eingereicht. Sie erklären, daß sie am 13. Juli 1995 die Anwesenheitslisten der Mitglieder des Europäischen Parlaments einsehen wollten, die außerhalb des Plenarsaals in Straßburg ausliegen, wo das Parlament seine Plenartagungen abhält (die Mitglieder des Parlaments sollen diese Listen unterzeichnen, wenn sie den Plenarsaal betreten) und daß die Amtsdiener des Parlaments sie darin gehindert hätten.

Die Beschwerdeführer führten vor allem an, daß die Listen sich in einem der Öffentlichkeit voll zugänglichen Raum befinden, in dem es keinerlei physische Barriere gibt, und daß es keinen Hinweis darüber gibt, daß eine Einsicht der Listen durch die Öffentlichkeit verboten ist. Im übrigen haben sie darauf hingewiesen, daß die Öffentlichkeit nicht wisse, in welchem Abstand von "Metern, Dezimetern oder Zentimetern" man sich in der Nähe der Listen bewegen dürfe, ohne gegen ein solches Verbot des öffentlichen Zugangs zu den Listen zu verstoßen. Untersuchung Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Beschwerde ist den Beschwerdeführern zugeleitet worden, die danach ihre Bemerkungen übermittelt haben.

Der Bürgerbeauftragte hat das Parlament um zusätzliche Informationen gebeten. Aufgrund dieses Sachverhalts sind zwei Mitarbeiter des Büros des Bürgerbeauftragten mit einem Vertreter des Europäischen Parlaments zusammengetroffen. Nach dieser Sitzung hat der Bürgerbeauftragte dem Parlament einen Vorschlag unterbreitet. Die Anmerkungen des Parlaments lassen sich wie folgt zusammenfassen: Die Anwesenheitslisten sind interne Dokumente, die u. a. der Verwaltung des Parlaments dazu dienen, die verschiedenen Zulagen festzulegen, auf die die Mitglieder Anspruch haben. Die Öffentlichkeit hat nie Zugang zu diesen Listen gehabt, jedoch stets Zugang zu den endgültigen Listen, die in dem am nächsten Tag verfügbaren Protokoll einer Sitzung enthalten sind.

Überdies hat die Öffentlichkeit stets Zugang zu den Namen der Mitglieder gehabt, die an einer namentlichen Abstimmung beteiligt sind, und dies sehr häufig schon ungefähr eine halbe Stunde nach der Abstimmung. Das Parlament hat schließlich bemerkt, daß die Anwesenheitslisten, um die es hier geht, früher innerhalb des Plenarsaals auslagen. Wenn sie jetzt außerhalb des Plenarsaals ausliegen, dann einzig und allein aus dem Grund, weil es nach dem jüngsten Beitritt von Mitgliedstaaten zur Union keinen Platz mehr für die Listen innerhalb des Plenarsaals gibt. Aufgrund dieser Überlegungen bleibt das Parlament bei dem Verbot des Zugangs zu den Listen.

Entscheidung Der Bürgerbeauftragte hat zunächst daran erinnert, daß es in Ermangelung einer allgemeinen vom gemeinschaftlichen Gesetzgeber festgelegten Regelung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Gemeinschaftsorgane jedem einzelnen Organ obliegt, diesbezügliche Bestimmungen im Sinne seiner internen Organisationsbefugnis auszuarbeiten. Zum anderen hat der Bürgerbeauftragte darauf hingewiesen, daß der Informationswert der Listen hinsichtlich der Frage der Anwesenheit eines Mitglieds im Plenarsaal zu einem bestimmten Zeitpunkt äußerst begrenzt ist, da die Mitglieder den Plenarsaal frei betreten und verlassen können, ohne erneut die fraglichen Listen unterschreiben zu müssen.

Auf dieser Grundlage konnte der Bürgerbeauftragte feststellen, daß das Parlament im Rahmen seiner internen Organisationsbefugnis der Öffentlichkeit den Zugang zu den fraglichen Listen verweigern kann und daß die Listen vor allem für Verwaltungszwecke vorgesehen sind. Falls allerdings das Parlament wünschen sollte, daß die Öffentlichkeit die fraglichen Listen nicht einsieht, so ist es nach Auffassung des Bürgerbeauftragten unzweckmäßig, sie an einem öffentlichen Ort auszulegen, wo es praktisch unmöglich ist, dieses Verbot durchzusetzen. Aus diesem Grund hat der Bürgerbeauftragte schließlich vorgeschlagen, daß der Zugang der Öffentlichkeit, solange die Listen sich außerhalb des Plenarsaals befinden, nicht verhindert werden dürfe, und daß die Amtsdiener des Parlaments gegebenenfalls den besonders interessierten Personen Auskunft über die offiziellen Listen und die namentlichen Abstimmungen mit Hilfe eines eigens hierfür ausgearbeiteten Vermerks erteilen könnten.

Auf diese Anregung hin hat das Parlament erklärt, daß der Generalsekretär gebeten worden sei, die Listen innerhalb des Plenarsaals auszulegen, und daß, sollte sich dies als unmöglich herausstellen, eine schriftliche Notiz über die Informationsmedien betreffend die Anwesenheit der Mitglieder den interessierten Personen vorgeschlagen würde. Angesichts der obengenannten internen Organisationsbefugnis des Parlaments und der getroffenen Maßnahme hat der Bürgerbeauftragte beschlossen, den Fall abzuschließen. 3.3.2 DER RAT ZUGANG ZU DOKUMENTEN DES RATES Entscheidung in der Beschwerde 45/26.7.95/JPB/PD/B gegen den Rat Beschwerde Herr B., dänischer Staatsangehöriger, reichte eine Beschwerde gegen den Rat ein.

Er forderte, alle Informationen, die für das Verständnis der bestehenden Rechtsvorschriften erforderlich seien, zu veröffentlichen, und meinte, daß er als Mitglied des Europäischen Parlaments alle Rechtsvorschriften einschließlich der Protokolle kennen müsse. Der Beschwerde war die Kopie eines Vermerks des Juristischen Dienstes des Rates beigefügt, in dem die Praxis des Rates bezüglich der in die Protokolle der Ratstagungen aufgenommenen Erklärungen kritisiert wurde. Untersuchung In seiner Stellungnahme zur Beschwerde macht der Rat drei Gesichtspunkte geltend: Zunächst weist er darauf hin, daß die Beschwerde nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bürgerbeauftragten falle.

Der Rat argumentierte, daß aus der Beschwerde nicht hervorgehe, daß die Aktionen des Rates von Verwaltungsmißstand zeugten und daß der Vermerk seines Juristischen Dienstes kein Beweis für eine fehlerhafte Verwaltung sei. Der Rat erklärte ferner, daß der Beschwerdeführer die Angelegenheit an den Bürgerbeauftragten in seiner Eigenschaft als Mitglied des Europäischen Parlaments überwiesen habe und daß der Wunsch des Beschwerdeführers nach Kenntnis aller bestehenden Rechtsvorschriften Ausdruck eines politischen Willens sei. Zum anderen wies der Rat darauf hin, daß der Beschwerdeführer nicht die erforderlichen Verwaltungsschritte gegenüber dem Rat unternommen habe, bevor er seine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht habe.

Zum dritten gab der Rat bekannt, daß er am 2. Oktober 1995 einen "Verhaltenskodex über die Veröffentlichung von Ratsprotokollen und Erklärungen zur Aufnahme in die Protokolle, wenn der Rat als legislative Behörde tätig ist, angenommen habe, welches beweist, daß der Rat seine Praxis in diesem Bereich erheblich geändert hat. Seit Annahme des Verhaltenskodex sind alle Erklärungen zur Aufnahme in die Protokolle der Ratstagungen im Zusammenhang mit der endgültigen Annahme der Rechtsakte im Sinne der Anlage zur Geschäftsordnung des Rates der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt worden".

Entscheidung Was das erste Argument des Rates anbelangt, so wies der Bürgerbeauftragte darauf hin, daß es Sache des Bürgerbeauftragten ist zu entscheiden, ob eine Beschwerde zulässig ist. Die Gemeinschaftsorgane und -institutionen sind natürlich jederzeit berechtigt, dem Bürgerbeauftragten ihre diesbezüglichen Auffassungen bekanntzugeben. Bezüglich der Prüfung der Zulässigkeit einer Beschwerde kann nicht verlangt werden, daß der Beschwerdeführer den schlüssigen Nachweis der beanstandeten Verwaltungsfehler erbringt. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, daß es auch Aufgabe des Bürgerbeauftragten ist, die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und den europäischen Bürgern zu verbessern; das Amt des Bürgerbeauftragten wurde als Unterstützung für das Bekenntnis der Union zu einer offenen, demokratischen und verantwortlichen Verwaltung geschaffen.

Wolle man von einem Bürger verlangen, bei der Einreichung einer Beschwerde den Nachweis eines Verwaltungsfehlers zu erbringen, so würde man ihn über Gebühr belasten und es ihm schwerer machen, Zugang zum Bürgerbeauftragten zu erhalten. Eine solche Forderung dürfte auch keine Rechtsgrundlage besitzen. Aus Artikel 138e (1) Absatz 2 des EG-Vertrags erhellt, daß der Bürgerbeauftragte Untersuchungen über "behauptete Sachverhalte" ("faits allégués" im Französischen), nicht bewiesene Tatbestände durchführt. In Artikel 3 Absatz 1 des Statuts des Bürgerbeauftragten heißt es, daß der Bürgerbeauftragte Untersuchungen über "mutmaßliche Mißstände" durchführt.

In dieser Beschwerde wurde behauptet, daß nicht alle bestehenden Rechtsvorschriften zugänglich sind. Als Bestandteil der Beschwerde wurde ein Vermerk beigefügt. Der Vermerk übt scharfe Kritik an der Praxis des Rates bezüglich der Erklärungen in der Anlage zu Protokollen der Ratstagungen. Die Beschwerde behauptete damit eindeutig, daß ein Verwaltungsmißstand vorlag. Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Mitglied des Europäischen Parlaments hat hiermit nichts zu tun. In Artikel 8d des EG-Vertrags heißt es, daß jeder Bürger der Union sich an den Bürgerbeauftragten wenden kann. Es gibt daher nichts, was ein Mitglied des Europäischen Parlaments hindert, sich beim Bürgerbeauftragten zu beschweren.

Was das Argument des Rats anbelangt, der Antrag sei "politisch", so bemerkte der Bürgerbeauftragte, daß nach seiner Auffassung die öffentliche Zugänglichkeit der geltenden Rechtsvorschriften ein Grunderfordernis eines demokratischen Rechtssystems sei. Eine Beschwerde, der zufolge dies nicht der Fall sei, sollte daher ungeachtet der politischen Beweggründe, die nach Ansicht des Rates dieser Beschwerde zugrunde liegen sollen, durchaus ernstgenommen werden. Daher betrachtete der Bürgerbeauftragte das erste Argument des Rates nicht als Grund, seinen ursprünglichen Beschluß, die Beschwerde zu prüfen, rückgängig zu machen.

Zur Erklärung des Rates, der Beschwerdeführer habe vor Eingabe der Beschwerde nicht die gebührenden Verwaltungsschritte beim Rat gemäß Artikel 2 Absatz 4 des Statuts unternommen, bemerkte der Bürgerbeauftragte, daß es einen geringfügigen Unterschied zwischen den sprachlichen Versionen dieser Bestimmung gibt. Die dänische Version gebraucht zu Recht den Begriff "fornødne" und vermittelt den Eindruck, daß derartige Verwaltungsschritte notwendig sind. Andererseits verwenden beispielsweise die englische, französische, deutsche, spanische und schwedische Version die Begriffe "appropriate", "appropriées", "geeigneten", "adecuadas" bzw. "lämpliga", was offenbar impliziert, daß angemessene Verwaltungsschritte zu unternehmen sind.

Im Sinne dieser Bestimmung scheint die richtige Auslegung die zu sein, daß angemessene Verwaltungsschritte unternommen werden müssen. Es ist Sache des Bürgerbeauftragten, darüber zu befinden, was in einem spezifischen Fall angemessen ist. In diesem Fall wurden die Erklärungen zur Aufnahme in das Protokoll der Ratstagungen offenbar als Hemmnisse für die Veröffentlichung des Protokolls betrachtet. Dies scheint überdies durch den Umstand erhärtet zu werden, daß der Rat im nachhinein es für notwendig hielt, einen Verhaltenskodex über die Veröffentlichung von Ratsprotokollen und Erklärungen zur Aufnahme in die Protokolle anzunehmen.

Es ist daher davon auszugehen, daß ein vorausgehender Verwaltungsschritt abgelehnt worden wäre. Unter diesen Bedingungen sah der Bürgerbeauftragte keinen Grund, seinen ursprünglichen Beschluß, die Beschwerde angesichts des zweiten Arguments des Rates für zulässig zu erklären, zu ändern. Was die Begründetheit der Sache anbelangt, so bemerkte der Bürgerbeauftragte, daß der Zugriff zu den Dokumenten als Maßnahme zur Förderung der Transparenz in der Union bei den Organen einen hohen Stellenwert besitzt (siehe beispielsweise Erklärung Nr. 17 im Anhang zum Vertrag von Maastricht über das Recht auf Zugang zur Information und die Erklärung des Rates vom 22.

Januar 1996 im Zusammenhang mit dem Legislativprogramm der Kommission für 1996). Wie oben erwähnt, wurde mit der Schaffung des Amts des Bürgerbeauftragten beabsichtigt, das Bekenntnis der Union zur Transparenz zu unterstreichen. Es liegt daher auf der Hand, daß Transparenz und das Recht auf Zugang zu Dokumenten für den Bürgerbeauftragten ein wichtiges Anliegen sind. Er kam zu dem Schluß, daß der Rat durch die Annahme des Kodex vom 2. Oktober 1995 die für erforderlich gehaltenen Schritte unternommen hat, um künftig Zugang zu der Art von Dokumenten zu ermöglichen, wie in der Beschwerde gefordert.

Der Bürgerbeauftragte sah daher keinen Grund, die Beschwerde weiter zu prüfen und betrachtete die Angelegenheit als abgeschlossen. 3.3.3 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION FINANZIELLE ENTSCHÄDIGUNG FÜR VORBEREITENDE TÄTIGKEITEN Entscheidung in der Beschwerde 5/09.11.94/FE/EF gegen die Europäische Kommission Beschwerde Ein juristisches Büro reichte im November 1994 im Namen ihres Klienten, eines Unternehmens, welches sich auf die Organisation von Konferenzen spezialisiert hat, eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission ein. Im Jahre 1992 hatte die Kommission das Unternehmen mit der Organisation einer Konferenz beauftragt.

Kurz vor dem geplanten Konferenztermin sagte die Kommission diesen ab. Die Absage war offensichtlich darauf zurückzuführen, daß der zuständige Beamte innerhalb der Kommission es versäumt hatte, die Genehmigung für die entsprechenden Haushaltsmittel für die Konferenz zu erhalten, worauf das Unternehmen ein Schaden entstand, u. a. finanzielle Verluste aufgrund der bereits für die Organisation der Konferenz aufgewendeten Zeit und Geldmittel. Der anschließende Schriftverkehr und die sonstigen Kontakte mit der Kommission hatten nicht dazu geführt, daß das Unternehmen für den entstandenen Schaden in irgendeiner Form entschädigt wurde.

Untersuchung Da der Europäische Bürgerbeauftragte sein Amt erst am 27. September 1995 antrat, konnte er sich noch nicht sofort mit der Beschwerde befassen. Am 31. Oktober 1995 ersuchte er die Kommission darum, ihm ihre Bemerkungen zur Beschwerde zu übermitteln. Mit Fax vom 15. Januar 1996 und Schreiben von 17. Januar 1996 teilte die Kommission dem Bürgerbeauftragten mit, daß sie im November 1995 dem Unternehmen als endgültige Lösung ein Angebot für eine finanzielle Entschädigung für sämtliche aufgetretenen Kosten unterbreitet habe. Das Angebot sei angenommen und damit der Forderung der Firma endgültig stattgegeben worden.

Entscheidung Da die Angelegenheit, die Gegenstand der Beschwerde war, für beide Seiten zur Zufriedenheit geregelt wurde, betrachtete der Europäische Bürgerbeauftragte den Fall als abgeschlossen. Die Firma dankte dem Bürgerbeauftragten für seine Untersuchung, "die die Kommission dazu veranlaßte, ernsthaft zu verhandeln". VERZÖGERUNG BEI DER BEANTWORTUNG VON ERSUCHEN UM INFORMATION Entscheidung in der Beschwerde 22/3.5.1995/AP/DE gegen die Europäische Kommission Am 28. April 1995 übermittelte Herr P. dem Europäischen Bürgerbeauftragten eine Beschwerde gegen die Europäische Kommission, in der er die Kommission beschuldigte, daß sie seine Schreiben vom 12.

Oktober 1994 und 15. Februar 1995 nicht beantwortet hat. Da der Bürgerbeauftragte sein Amt erst am 27. September 1995 angetreten hat, konnte er sich nicht unmittelbar mit der Beschwerde befassen. Er ersuchte die Europäische Kommission am 27. Oktober 1995 um Stellungnahme zu dieser Angelegenheit. Mit Schreiben vom 26. Januar 1996 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten ihre Bemerkungen zu der Beschwerde und räumte ein, daß die Verzögerung bei der Antwort an den Beschwerdeführer ungewöhnlich lang ausgefallen ist. Das Ersuchen des Beschwerdeführers um Informationen war im Oktober 1994 und Februar 1995 an die Kommission in Luxemburg gerichtet worden, jedoch bis 31.

Mai 1995 unbeantwortet geblieben. Die Kommission unterrichtete den Bürgerbeauftragten davon, daß die Generaldirektion V der Kommission seither ihr Verfahren für die Beantwortung derartiger Korrespondenz im Hinblick darauf überprüft hat, in Zukunft derartige Verzögerungen zu vermeiden. Ein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vom 12. Juni 1995, das direkt an die Kommission in Brüssel gerichtet war, war mit Schreiben vom 7. Juli 1995 beantwortet worden. Da der Beschwerdeführer eine Antwort auf sein Ersuchen erhalten hat und da der Bürgerbeauftragte die Überprügung des Verfahrens der Kommission für Korrespondenz für ausreichend hielt, beschloß der Bürgerbeauftragte, daß keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt waren, und schloß die Angelegenheit ab.

UNTERLASSENE ZAHLUNG EINER ZUGESAGTEN BEIHILFE Entscheidung in der Beschwerde 95/30.8.95/IMI/EF/NL gegen die Europäische Kommission Herr Z. von einem niederländischen Institut übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 23. August 1994 eine Beschwerde über angebliche Mißwirtschaft durch die Europäische Kommission. Der Beschwerde zufolge hatte die Generaldirektion V mit Schreiben vom 18. 5. 1994 zugesagt, ein von diesem Institut organisiertes Seminar zum Thema "Europawahl 1994" mit dem Betrag von 5 000 ECU zu unterstützen, diese Beihilfe jedoch nie gezahlt. Da der Bürgerbeauftragte sein Amt erst am 27.

September 1995 angetreten hat, konnte er sich nicht unverzüglich mit der Beschwerde befassen. Am 20. November 1995 übermittelte er der Europäischen Kommission die Beschwerde zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Januar 1996 unterrichtete der Beschwerdeführer den Bürgerbeauftragten, daß der Streitfall zwischen dem Institut und der Kommission beigelegt worden ist und daß die Beschwerde zurückgezogen wurde. Der Bürgerbeauftragte nahm zur Kenntnis, daß der Fall im gegenseitigen Einverständnis gelöst worden war, und schloß die Angelegenheit ab. VERLEIHUNG DER BLAUEN FLAGGE AN EINEN STRAND ALS ZEICHEN DER SAUBERKEIT Entscheidung in der Beschwerde 235/16.11.95/JMC gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im November 1995 reichte Herr C. eine Beschwerde betreffend die Verleihung der Blauen Flagge als Gütesiegel und Beweis der Sauberkeit für einen Strand, und zwar den Strand Armaçao de Pêra an der Algarve in Portugal, und betreffend die Verwendung der EFRE-Gelder für den Strand ein.

Seines Erachtens geschah die Verleihung der Blauen Flagge an den Strand von Armaçao de Pêra zu Unrecht, da dieser Strand schädliche Auswirkungen für die Umwelt und die Volksgesundheit aufweise. Er beanstandete anhand von beigefügten Fotos den bedauernswerten Zustand der Zugangsbereiche zum Strand sowie die dortigen Müllansammlungen. Er stellt ferner die Verwendung der Gemeinschaftsmittel zum Schutz dieses Strandes durch die portugiesischen Behörden in Frage. Untersuchung Der Europäische Bürgerbeauftragte unterrichtete die Europäische Kommission von der Zuerkennung der Blauen Flagge an den Strand von Armaçao de Pêra und ersuchte sie um Übermittlung ihrer Bemerkungen.

In ihrer Antwort verwies die Kommission zunächst darauf, daß sie für die Verleihung der Blauen Flagge nicht unmittelbar zuständig ist, und die Koordinierung durch eine Nichtregierungsorganisation in Dänemark vorgenommen werde. Die Kommission liefere lediglich die Angaben für eines der Auswahlkriterien. Sie habe jedoch weitere Auskünfte bei der obengenannten Organisation in Dänemark erbeten und hat zugesagt, Herrn C. einen Untersuchungsbericht zu übermitteln. Bezüglich der Gemeinschaftsmittel erklärte die Kommission, sie habe keinerlei Betrugsfall festgestellt. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat diese Bemerkungen Herrn C. übermittelt, der seine Befriedigung angesichts der Intervention des Europäischen Bürgerbeauftragten bekundet hat, da die Blaue Flagge dem Strand von Armaçao de Pêra für das Jahr 1996 nicht mehr zugewiesen wurde, und seine Beschwerde zurückgezogen.

Er hat auch den obengenannten Untersuchungsbericht gewürdigt. Ferner hat er eine Kopie des Schreibens von Kommissarin Ritt BJERREGAARD beigefügt, wonach die Europäische Kommission gemäß Artikel 169 des Vertrags ein Verfahren gegen die portugiesischen Behörden wegen Mißachtung der einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere Richtlinie 76/160/EWG (Badegewässer), eingeleitet habe. Entscheidung Die Zuerkennung der Blauen Flagge wird von einer Nichtregierungsorganisation, der Stiftung für Umwelterziehung in Europa, die in Dänemark ansässig ist, organisiert und beschlossen. Die Europäische Kommission ist somit nicht für die Zuerkennung der Blauen Flagge verantwortlich.

Sie hat allerdings teilweise damit zu tun, da sie Informationen über eines der Vergabekriterien für die Blaue Flagge, nämlich die Qualität der Badegewässer, liefert. Die Europäische Kommission hat die Beschwerde der Stiftung übermittelt und eine Untersuchung beim nationalen Betreiber der Stiftung eingeleitet, um die Zuteilungsbedingungen für die Blaue Flagge für den betreffenden Strand zu ermitteln. Der Bericht über die durchgeführte Untersuchung wird in Kürze übermittelt. Gleichzeitig hat die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gemäß Artikel 169 des Vertrags gegen Portugal wegen möglicher Manipulationen von Analysen und Wasserproben eingeleitet (Verstoß gegen Richtlinie 76/160/EWG über die Badegewässer).

Was die Verwendung der Gemeinschaftsmittel durch die portugiesischen Behörden anbelangt, so ergab die von der Europäischen Kommission durchgeführte Untersuchung keinerlei betrügerische Verwendung. Damit wurden in Anbetracht der Tatsache, daß einerseits die Blaue Flagge dem Strand Armaçao de Pêra für das Jahr 1996 nicht verliehen wurde, und andererseits die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei den zuständigen Behörden und Stellen vorstellig geworden ist, die berechtigten Fragen, die Herr C. in seiner Beschwerde angesprochen hat, als zufriedenstellend beantwortet betrachtet.

Nach der Entscheidung von Herrn C., seine Beschwerde zurückzuziehen, hat der Europäische Bürgerbeauftragte beschlossen, keine weiteren Untersuchungen durchzuführen und die Akte zu schließen. SPÄTE BEGLEICHUNG EINER RECHNUNG Entscheidung in der Beschwerde 236/17.11.95/AKH/KT gegen die Europäische Kommission Eine Firma, die einen Vertrag mit der Europäischen Kommission abgeschlossen hatte, reichte im November 1995 eine Beschwerde bezüglich verspäteter Zahlung einer Rechnung im Rahmen des Tacis-Donau-Umweltprogramms ein. Die Rechnung war im Februar 1994 an die Europäische Kommission geschickt worden, wurde jedoch erst Monate später bezahlt, obwohl die vertragliche Zahlungsfrist 30 Tage lautete.

Der Bürgerbeauftragte ersuchte die Europäische Kommission um Stellungnahme. In ihrer Antwort war die Kommission der Auffassung, daß die Bezahlung an die Firma effektiv später als eigentlich vertretbar erfolgte und daher Zinsen bezahlt werden sollten. Die Antwort der Kommission wurde dem Beschwerdeführer übermittelt. Die Firma war bereit, die Entschuldigung der Kommission sowie das Angebot der Verzinsung wegen verspäteter Zahlung anzunehmen. Der Fall wurde damit für den Beschwerdeführer zufriedenstellend geregelt, und der Bürgerbeauftragte beschloß, die Akte zu schließen. DIE RICHTLINIE ÜBER DIE DIREKTVERSICHERUNG (MIT AUSNAHME DER LEBENSVERSICHERUNG) Entscheidung in den Beschwerden 256/23.11.95/EA/B-FR, 291/21.12.95/SA/B-FR, 311/4.1.96/CN/B-FR gegen die Europäische Kommission Beschwerden Die Beschwerden betreffen die Auslegung der Richtlinie 92/49/EWG über die Direktversicherung mit Ausnahme der Lebensversicherung durch die Europäische Kommission.

Eine in Frankreich ansässige Versicherungsgesellschaft hat im Oktober 1995 ihre Klienten in Belgien, die Beschwerdeführer, darüber unterrichtet, daß sie beschlossen habe, die Risiken der im Ausland wohnhaften Versicherungsnehmer nicht mehr zu versichern "aufgrund der Gemeinschaftsbestimmungen über die freie Erbringung von Dienstleistungen". Gemeint waren damit das Inkrafttreten der Dritten Richtlinien über die Versicherungen am 1. Juli 1994 und die durch diese Richtlinien auferlegten rechtlichen Zwänge. Die Beschwerdeführer haben sich daher bezüglich der Auslegung dieser Gemeinschaftsrichtlinien durch die Europäische Kommission an den Europäischen Bürgerbeauftragten gewandt, da sie der Auffassung sind, daß die Auflösung ihres Vertrags auf diese Texte zurückzuführen ist.

Untersuchung Der Europäische Bürgerbeauftragte hat die Europäische Kommission in Kenntnis gesetzt, die ihm ihre Bemerkungen übermittelt hat. Zunächst hat die Europäische Kommission das Rechtssystem erläutert, das in diesen Richtlinien im Hinblick auf den Zugang zu den Versicherungssystemen und deren Durchführung vorgesehen ist. Sie hat anschließend die in einigen Mitgliedstaaten vor Inkrafttreten dieser Richtlinie bestehende Situation ausführlich dargelegt und schließlich den Standpunkt der Kommission bezüglich dieser Beschwerden erläutert. Die Beschwerdeführer haben zu diesen Bemerkungen keinerlei Kommentar abgegeben, sondern lediglich dem Bürgerbeauftragten für seine Intervention gedankt.

Entscheidung Vor Inkrafttreten dieser Richtlinien über die Versicherungen war es in einigen Mitgliedstaaten, darunter auch in Belgien, in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherungsgesellschaften untersagt, auf ihrem Hoheitsgebiet angesiedelte Risiken abzudecken, sofern sie nicht auch dort niedergelassen waren. Die Nichteinhaltung dieser Bedingungen konnte mit Sanktionen belegt werden, insbesondere mit der Nichtigkeit des Vertrags. Unter dieser Regelung bestand für die Verträge, die die Beschwerdeführer mit ihrer Gesellschaft abgeschlossen hatten, keine Rechtsgarantie, wenn der Versicherer diese Voraussetzung nicht erfuellte.

Die Dritten Richtlinien über die Versicherungen haben zum Ziel, dieser der freien Erbringung von Dienstleistungen im Bereich des Versicherungswesens entgegenstehenden Situation ein Ende zu setzen und es jedem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Versicherer zu ermöglichen, die in einem anderen Mitgliedstaat vorhandenen Risiken abzudecken, ohne dort niedergelassen zu sein. Im vorliegenden Fall ist es möglich, daß der Versicherer der Beschwerdeführer der Auffassung war, daß diese Auflagen zu streng sind und beschlossen hat, seine Tätigkeiten auf Frankreich zu beschränken und somit aus den Verträgen auszusteigen, die die Risiken in Belgien abdeckten.

Es handelt sich allerdings um eine Entscheidung im Rahmen der Geschäftsstrategie dieses Unternehmens, die in keiner Weise durch die einschlägigen Gemeinschaftsrichtlinien aufgezwungen wurde, denn andere Versicherer haben sich dafür entschieden, sich nach dieser neuen Regelung zu richten. In Anbetracht dessen hat der Europäische Bürgerbeauftragte beschlossen, daß jegliche weitere Untersuchung in dieser Sache nicht gerechtfertigt wäre, und hat daher die Akte geschlossen. ERSTATTUNG VON REISE- UND AUFENTHALTSKOSTEN Entscheidung in der Beschwerde 450/20.2.96/JF/A-KT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Im Juli 1995 kam Herr F. zur mündlichen Prüfung im Rahmen eines Auswahlverfahrens nach Brüssel.

Die Kommission riet ihm, sich an ihr Reisebüro zu wenden, das ein Sonderhotelarrangement für ihn organisieren werde. Ferner würden seine Fahrtkosten vom Flughafen Brüssel in die Stadt sowie die Kosten für die Rückfahrt erstattet. Im September 1995 wurde er von der Kommission zur ärztlichen Untersuchung und zu Vorstellungsgesprächen nach Brüssel gebeten. Wie im Juli wandte er sich erneut an das Reisebüro der Kommission, wo ihm jedoch mitgeteilt wurde, daß die Kommission keine Genehmigung für ein Sonderarrangement für ihn erteilt hätte. Das billigste Hotel, in dem er buchen konnte, war teurer als das im Juli.

Infolgedessen überschritten die Hotelkosten anläßlich der ärztlichen Untersuchung und der Vorstellungsgespräche die Enderstattung der Kommission. Ferner wurden dem Bewerber die Fahrtkosten zwischen Flughafen Brüssel und Stadt sowie die U-Bahngebühren in Brüssel diesmal nicht erstattet. Als sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die Kommission wandte, stellte ihn deren Antwort nicht zufrieden. Untersuchung Der Europäische Bürgerbeauftragte ersuchte die Europäische Kommission schriftlich um ihre Stellungnahme zu der Beschwerde. In ihrer Antwort legte die Kommission dar, daß gemäß Artikel 8 der Regelung für die Erstattung von Reise- und Aufenthaltskosten von Personen, die von außerhalb der Gemeinschaft zu einem Auswahlverfahren, Vorstellungsgespräch oder einer ärztlichen Untersuchung eingeladen werden (nachstehend Regelung), die Aufenthaltskosten in Form eines Tagegeldes als Pauschalbeitrag (nicht als völlige Erstattung) zu den Auslagen des Bewerbers erstattet werden.

Für die Bahnfahrt vom Flughafen nach Brüssel ist in der Regelung keine Erstattung vorgesehen, in der Praxis werden diese Kosten jedoch auf Antrag des Bewerbers erstattet. Das Sonderarrangement für die Hotelunterkunft des Bewerbers im Juli 1995 war kein Standardverfahren und nur eine Ausnahmeregelung aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen schriftlicher und mündlicher Prüfung. Die Bemerkungen der Kommission wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Er teilte dem Europäischen Bürgerbeauftragten mit, daß ihm diese Regelung nicht bekannt war und ihm nicht gesagt wurde, daß die Sondervereinbarung vom Juli 1995 eine Ausnahme war.

Entscheidung Als die Kommission Herrn F. zur ärztlichen Untersuchung und zu Vorstellungsgesprächen im September 1995 nach Brüssel einlud, teilte sie ihm im Einberufungsschreiben mit, daß "Ihre Reisekosten gegebenenfalls gemäß den im beiliegenden Formblatt aufgeführten Bedingungen erstattet werden". Das beiliegende Formular enthielt die oben genannten Regelungen. So wurden diese Regelungen dem Beschwerdeführer offensichtlich im September 1995 mitgeteilt. Sie enthielten alle einschlägigen Voraussetzungen, unter denen der Bewerber eine Erstattung erhält. Herr F. erhielt eine Erstattung gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Regelung, die eine Pauschalvergütung von 50 ECU pro Tag vorsieht.

Mit diesem Pauschalbetrag wurden die Ausgaben des Bewerbers für Unterbringung, Mahlzeiten, Nahverkehrsmittel, einschließlich U-Bahn Brüssel gedeckt. Bezüglich der Bahnfahrkarte vom Flughafen nach Brüssel bestätigte die Kommission dem Europäischen Bürgerbeauftragten, daß diese Kosten aufgrund eines versehentlichen Irrtums nicht erstattet wurden und die Erstattung derzeit vorgenommen werde. Aufgrund dieser Erkenntnisse beschloß der Europäische Bürgerbeauftragte, daß keine weiteren Untersuchungen gerechtfertigt sind und die Akte von Herrn F. zu schließen ist. ZUGANG ZU INFORMATIONEN ÜBER DAS ERGEBNIS EINES AUSWAHLVERFAHRENS Entscheidung in der Beschwerde 485/13.03.96/LV/B/KT gegen die Europäische Kommission Herr V., verzeichnet auf einer Reserveliste nach Bestehen eines allgemeinen Auswahlverfahrens der Kommission, hatte monatelang danach von den Dienststellen der Kommission im Hinblick auf eine eventuelle Einstellung nichts gehört.

Er hat sich dorthin gewandt, um sich über die Zahl der erfolgreichen Absolventen des Auswahlverfahrens, seine Position auf der Liste sowie die Zahl und die Position von bereits eingestellten Bewerbern zu erkundigen. Die Dienststellen der Kommission haben nur auf die erste Frage geantwortet und bezüglich der beiden anderen auf die Vertraulichkeit verwiesen. Herr V. hat im März 1996 eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten eingereicht. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat die Europäische Kommission über die Beschwerde informiert. In ihren Bemerkungen dazu erteilte die Europäische Kommission nicht nur die Auskünfte, die sie zuvor dem Beschwerdeführer erteilt hatte, sondern beantwortete auch die beiden anderen Fragen.

Diese Bemerkungen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt. Er hat dem Europäischen Bürgerbeauftragten mitgeteilt, daß er mit der von der Kommission übermittelten ergänzenden Antwort zufrieden ist. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat daher die Akte geschlossen. VERSPÄTETE ANTWORT DURCH DIE KOMMISSION Entscheidung in der Beschwerde 493/15.3.96/HMT/DE gegen die Kommission Herr T., deutscher Staatsangehöriger, hat Beschwerde gegen die Europäische Kommission eingereicht. Er machte geltend, daß er sich an die Kommission wegen eines Problems hinsichtlich seines Rechts auf Freizügigkeit gewandt und keine Antwort erhalten habe.

Das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten nahm Fühlung mit der betreffenden Dienststelle der Kommission auf, die sich dafür entschuldigte, nicht früher geantwortet zu haben, und versprach, dem Beschwerdeführer zu antworten. Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, die Angelegenheit nicht weiterzuverfolgen, und schloß den Vorgang ab. 3.3.4 DAS EURATOM INSTITUT NICHTERFÜLLUNG VERTRAGLICHER ZUSICHERUNGEN Entscheidung in der Beschwerde 30/19.7.95/AC/IT/KH gegen das EURATOM-Institut Beschwerde Herr C., italienischer Staatsbürger, übermittelte am 13. Juli 1995 eine Beschwerde gegen das Euratom-Institut für Fernerkundung in Ispra (Italien).

Er behauptete, daß das Institut, das eine der Gemeinsamen Forschungsstellen ist und der GD XII (Wissenschaft, Forschung und Entwicklung) zuzuordnen ist, ihn nicht für die Tätigkeiten bezahlt hat, die er von Januar 1994 bis November 1994 für das Institut durchgeführt hat. Untersuchung Am 13. Dezember 1995 wurde die Beschwerde der Kommission zur Stellungnahme übermittelt; die Kommission gab ihre erste Stellungnahme am 15. März 1996 ab. Am 3. Juli 1996 nahm die Kommission erneut Kontakt zum Bürgerbeauftragten auf und übermittelte einen Vorschlag über eine mögliche Beilegung des Disputs.

Der Kommission zufolge hatte der Beschwerdeführer den Vertrag innerhalb des festgelegten zeitlichen Rahmens nicht ordnungsgemäß erfuellt. Daher war er nicht bezahlt worden. Die Kommission vertrat jedoch die Auffassung, daß sie eine Einigung mit dem Beschwerdeführer erzielen könnte, und schlug vor, die Hälfte des für die Erfuellung des Vertrags fälligen Betrags zu zahlen, und zwar unter der Voraussetzung, daß der Ursprungscode der vom Beschwerdeführer entwickelten Software von ihm zu keiner Zeit und unter keiner Bedingung verwendet oder weiterentwickelt würde. Der Bürgerbeauftragte übermittelte dem Beschwerdeführer den Vorschlag der Kommission mehrmals, erhielt jedoch keine Antwort.

Daraufhin wandte der Bürgerbeauftragte sich an die Kommission mit der Bitte um Mitteilung darüber, ob sie den von ihr angebotenen Betrag gezahlt hat. Es wurde ihm mitgeteilt, daß die Zahlung noch nicht stattgefunden hat, da die Kommission keine Zustimmung zu den Zahlungsbedingungen erhalten hat. Entscheidung Angesichts des Vorschlags der Kommission für eine Einigung an den Beschwerdeführer sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beschwerdeführer darauf auch nach wiederholten Nachfragen nicht geantwortet hat, beschloß der Bürgerbeauftragte, jede weitere Prüfung der Beschwerde zu beenden, und schloß die Angelegenheit ab.

3.4 FÄLLE, DIE MIT KRITISCHER BEMERKUNG DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN ABGESCHLOSSEN WURDEN 3.4.1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT OFFENES AUSWAHLVERFAHREN: VERLUST DES SCHREIBENS EINER BEWERBERIN Entscheidung in der Beschwerde 145/27.9.95/ABMG/B gegen das Europäische Parlament Frau M. G. forderte den Europäischen Bürgerbeauftragten auf, sie über ihre Rechte in bezug auf die Überprüfung der ihr in einem vom Europäischen Parlament veranstalteten allgemeinen Auswahlverfahren gegebenen Noten zu informieren. Frau M. G. hatte die schriftlichen Prüfungen nicht bestanden und den Prüfungsausschuß in einem Schreiben gebeten, die Beurteilung ihrer Prüfungsarbeiten noch einmal zu überprüfen.

Die Beschwerdeführerin erklärte, eine zweite Beurteilung sei niemals vorgenommen worden. Das Europäische Parlament teilte dem Europäischen Bürgerbeauftragten in seiner Stellungnahme mit, daß das Schreiben der Beschwerdeführerin falsch adressiert gewesen sei - an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und nicht an die Dienststelle "Auswahlverfahren" - und deshalb nicht bearbeitet werden konnte. Als sich die Beschwerdeführerin erneut an das Parlament wandte, hatte der Prüfungsausschuß seine Arbeit bereits abgeschlossen und seinen Bericht eingereicht, und deshalb wurden ihre Noten nicht überprüft.

Der Europäische Bürgerbeauftragte erklärte, daß das erste Schreiben der Beschwerdeführerin, da es tatsächlich beim Parlament eingegangen sei, hätte beantwortet werden müssen. Die Grundsätze einer guten Verwaltung erforderten es, daß falsch adressierte Post an die zuständige Dienststelle innerhalb des Parlaments weitergeleitet werde. Was den Antrag auf erneute Beurteilung der Prüfungsarbeiten betrifft, so gibt es keine offizielle Bestimmung, wonach ein Bewerber das Recht auf eine zweite Beurteilung seiner Prüfungsarbeiten hätte. Der Prüfungsausschuß ist in seiner Arbeit unabhängig, und es ist deshalb nicht möglich, sich zwecks Überprüfung der Benotung an ein Berufungsgremium zu wenden.

Dem Europäischen Bürgerbeauftragten wurde indessen mitgeteilt, daß einige Prüfungsausschüsse die Prüfungsergebnisse eines Bewerbers überprüfen, wenn er dies ohne übermäßige Verzögerung beantragt. Das Parlament hat nicht bestritten, daß die Arbeiten der Beschwerdeführerin vom Prüfungsausschuß überprüft worden wären, wenn der Antrag rechtzeitig vorgelegen hätte. Der Europäische Bürgerbeauftragte kritisierte daher die Tatsache, daß die Noten der Beschwerdeführerin nicht überprüft wurden, weil ihr erster Antrag auf eine Überprüfung nicht bei der richtigen Stelle innerhalb des Parlaments einging.

Da der Prüfungsausschuß jedoch seine Arbeit abgeschlossen hatte und es deshalb nicht möglich war, in dieser Angelegenheit eine gütliche Einigung zu erzielen, beschloß der Europäische Bürgerbeauftragte, den Fall abzuschließen. 3.4.2 DER RAT AUSSCHLUSS VOM AUSWAHLVERFAHREN Entscheidung in der Beschwerde 129/19.9.95/TK/B gegen den Rat Beschwerde Frau K., finnische Staatsbürgerin, beschwerte sich über ihren Ausschluß von einem Auswahlverfahren für Übersetzer beim Rat. Das Auswahlverfahren war im Februar 1995 bekanntgegeben worden. In der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens wurden folgende Zulassungsbedingungen veröffentlicht:

Die Bewerber sollten eine abgeschlossene Hochschulausbildung besitzen, die durch ein Diplom oder Zertifikat als abgeschlossener Studiengang an einer Universität bestätigt wird [. . .] Die Bewerber müssen durch entsprechende Unterlagen nachweisen, daß sie diese Zulassungsbedingungen zum Auswahlverfahren erfuellen (Kopien von Diplomen oder Zertifikaten . . .). Frau K. erklärte, daß sie sich bemühte, diese Auflage zu erfuellen. Sie erhielt ein Zertifikat von ihrer Universität (Universität Helsinki), das vom 24. März 1995 datiert war. Darin wurde bestätigt, daß sie alle Anforderungen für den Grad eines Magisters erfuellt hat.

Das Zertifikat war auf einem Kopfbogen der Philosophischen Fakultät ausgestellt, es trug das offizielle Siegel und war vom Sekretär der Fakultät unterzeichnet. Als Anlage waren eine offiziell gesiegelte Abschrift der von ihr belegten Kurse sowie ihrer Ergebnisse und Noten beigefügt. Sie schickte dieses Zertifikat vor dem 6. April 1985 ein, der für das Auswahlverfahren festgesetzten Frist. Ihr Grad wurde ihr formell in einer feierlichen Zeremonie in der Universität am 30. Mai 1995 verliehen. Die Jury übermittelte Frau K. im Juli 1995 ein Schreiben. Sie schloß die Bewerberin von dem Auswahlverfahren mit der Begründung aus, daß sie kein Diplom oder Zertifikat über den Abschluß ihres Hochschulstudiums eingeschickt hatte.

Die Jury vertrat die Auffassung, daß nur ein Dokument, das in einer feierlichen Zeremonie überreicht worden ist, die Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren erfuellt. Frau K. wandte sich dreimal erfolglos an die Verwaltung des Rates, um die Jury zu einer Änderung ihres Beschlusses zu bewegen. Sie übermittelte dem Bürgerbeauftragten am 11. September 1995 eine Beschwerde darüber, daß sie nicht von dem Auswahlverfahren hätte ausgeschlossen werden dürfen. Sie behauptete, daß das von ihr übermittelte Zertifikat die Anforderungen der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens erfuellte.

Untersuchung Der Bürgerbeauftragte ersuchte den Generalsekretär des Rates in einem Schreiben um Anmerkungen zu der Beschwerde. In der Antwort des Rates wurden folgende Punkte angeführt: - Gemäß gängiger Rechtsprechung ist festgelegt, daß die Bedingungen einer Bekanntmachung eines Auswahlverfahrens für die Jury absolut verbindlich sind; - die Jury ist nur gehalten, solche Unterlagen zu berücksichtigen, die die Bewerber innerhalb der in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens genannten Frist einreichen müssen. Die Jury ist nicht verpflichtet, die Bewerber um Unterlagen zu ersuchen, die sie nicht eingesandt haben, oder Unterlagen zu berücksichtigen, die nach Fristablauf eingereicht wurden; - im Fall von Frau K. konnte das "vorläufige Zertifikat" vom 24.

März 1995 nicht als Diplom oder Zertifikat betrachtet werden, durch das ein abgeschlossenes Universitätsstudium bestätigt wird; - mit späterer Post von Frau K. an die Jury eingesandte Unterlagen konnten nicht berücksichtigt werden, weil sie erst nach Fristablauf eingesandt wurden; - Frau K. wurde daher zu Recht nicht zu dem Auswahlverfahren zugelassen. Die Bemerkungen des Rates wurden Frau K. übermittelt. In ihren Anmerkungen zu der Antwort wiederholte sie ihre Auffassung, daß das Zertifikat vom 24. März 1995 den Anforderungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprach und daher von der Jury hätte akzeptiert werden sollen.

Entscheidung Der Bürgerbeauftragte akzeptierte, daß die Jury strikt an die in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien gebunden war. Sie war daher verpflichtet zu prüfen, ob Bewerber ein Diplom oder Zertifikat vorgelegt hatten, durch das ein abgeschlossenes Hochschulstudium nachgewiesen wurde, und diejenigen abzulehnen, die diese Voraussetzung nicht erfuellten. Darüber hinaus war die Jury nicht gehalten, denjenigen, die diese Voraussetzung innerhalb der festgelegten Frist nicht erfuellten, eine Fristverlängerung einzuräumen. Frau K. hatte jedoch innerhalb der festgesetzten Frist Unterlagen über den Abschluß ihres Universitätsstudiums eingesandt.

Es war nicht offensichtlich, daß das von ihr eingesandte Dokument nicht der Beschreibung in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprach. Die Jury war daher gehalten, darüber zu entscheiden, ob Frau K. diese Bedingung erfuellt hatte. Bei ihrer Entscheidung legte die Jury eine enge und strikte Auslegung des Begriffs "Zertifikat zur Bestätigung eines abgeschlossenen Universitätsstudiums" zugrunde. Der Rat führte keinen Nachweis darüber, daß es aus praktischen administrativen Gründen erforderlich war, diese Auslegung anstelle einer Auslegung anzunehmen, in deren Rahmen das von Frau K. übermittelte Zertifikat anerkannt worden wäre.

Frau K. hatte die verständliche Erwartung, daß ihr Zertifikat den Bedingungen in der Bekanntmachung des Auswahlverfahrens entsprach. Unter diesen Umständen stellte der Bürgerbeauftragte fest, daß die Annahme der eng gefaßten Auslegung willkürlich erschien. Der Bürgerbeauftragte vertrat ferner die Auffassung, daß die Jury im Zuge eines korrekten administrativen Vorgehens bereit gewesen sein sollte, einen Nachweis der Bewerberin darüber zu prüfen, daß die fristgerecht eingereichten Unterlagen die gestellten Anforderungen erfuellten. Der Bürgerbeauftragte konnte keine gütliche Lösung anstreben, da das Auswahlverfahren, zu dem Frau K. nicht zugelassen worden war, abgeschlossen war und die Liste der durch das Auswahlverfahren ermittelten Übersetzer voraussichtlich für einige Jahre gültig bleiben wird.

Der Bürgerbeauftragte stellte fest, daß Frau K. ihren Fall innerhalb von drei Monaten nach der Entscheidung der Jury vor das Gericht Erster Instanz hätte bringen können. Da sie dies nicht getan hat, bleibt der Beschluß der Jury gültig, sie nicht zu dem Auswahlverfahren zuzulassen. Der Bürgerbeauftragte vertrat daher die Auffassung, daß es nicht nötig ist, weitere Untersuchungen anzustellen. Daher beschloß er, diese Beschwerde abzuschließen. Der Bürgerbeauftragte vertrat jedoch die Ansicht, daß der Rat dafür sorgen sollte, daß seine kritischen Anmerkungen in seinem Beschluß gegenüber der Jury dieser zur Kenntnis gebracht werden sollten.

3.4.3 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION DIE VERFAHRENSWEISE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BZGL. DES FEHLENS EINER UMWELTVERTRAEGLICHKEITSPRÜFUNG: NEWBURY UMGEHUNGSSTRASSE Entscheidung in den Beschwerden: 206/27.10.95/HS/UK; 211/03.11.95/JC/UK; 226/13.11.95/JC/UK; 229/14.11.95/PAD/UK; 303/03.01.96/COW/UK; 327/08.01.96/RW/UK; 335/08.01.96/AKUK; 358/15.01.96/EC/UK; 359/16.01.96/JK/UK; 360/09.01.96/SJ/UK; 361/09.01.96/JB/UK; 362/15.01.96/JB/UK; 363/15.01.96/MN/UK; 364/03.11.95/JS/UK; 377/31.1.96/MJ/UK; 378/25.1.96/JB/UK; 382/24.1.96/CWUK; 383/24.1.96/JK/UK; 403./01.02.96/TPA/UK; 471/4.3.96/PC/UK; 487/14.3.96/BRF/UK;

488/14.3.96/PB/UK; 514/25.3.96/DB/UK; 515/25.3.96/PJW/UK; 526/27.3.96/DHW/UK; 562/18.4.96/DD/UK; 607/24.5.96/BB/UK gegen die Europäische Kommission Die Beschwerdeführer erhoben den Vorwurf des Mißstandes in der Verwaltung gegenüber der Europäischen Kommission, da sie beschlossen hat, kein Vertragsverletzungsverfahren gegen das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 169 des EG-Vertrags anzustrengen. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, daß die britische Regierung gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften verstoßen hat, indem sie keine Umweltverträglichkeitsprüfung der Umgehungsstraße von Newbury in Berkshire, England, durchgeführt hat.

Die Beschwerden wurden gemeinsam geprüft, um eine möglichst effiziente und umgehende Behandlung zu ermöglichen. Hintergrund der Beschwerden In der Richtlinie 85/337/EWG (3) des Rates ist festgelegt, daß in bestimmten Fällen eine Genehmigung für öffentliche oder private Projekte erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erteilt werden darf. Letzte Frist für die Umsetzung der Richtlinie in nationale Rechtsvorschriften war der 3. Juli 1988. Die Richtlinie enthält keine Übergangsbestimmungen, d. h., daß darin nicht ausdrücklich festgelegt ist, ob sie in Fällen gilt, in denen die Verfahren, die zur Genehmigung führen, vor Inkrafttreten der Richtlinie eingeleitet wurden, die Genehmigung selbst jedoch nach Inkrafttreten der Richtlinie erteilt wurde (s. "Pipeline"-Fälle).

1994 wurden Beschwerden an die Europäische Kommission gerichtet, denen zufolge die britischen Behörden es angeblich unterlassen hatten, die Auflagen der Richtlinie im Hinblick auf die Umgehung von Newbury einzuhalten. Die Kommission nahm die Beschwerden entgegen und legte eine entsprechende Akte an. Am 20. Oktober 1995 veröffentlichte die Kommission eine Pressemitteilung, in der es hieß, daß sie vor dem Hintergrund des Beschlusses des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache Großkrotzenburg (4) beschlossen hat, die Richtlinie dahingehend auszulegen, daß eine Umweltverträglichkeitsprüfung nur für solche Projekte erforderlich ist, bei denen das Genehmigungsverfahren nach dem 3.

Juli 1988 eingeleitet wurde. Ferner hieß es in der Pressemitteilung, dies bedeute, daß die Richtlinie nicht für die Umgehung von Newbury gilt. Die Kommission teilte anschließend den Beschwerdeführern mit, daß sie ihre Untersuchung abgeschlossen und die Schließung der Akte beschlossen hat, da keine Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht festgestellt wurden. Die Beschwerdeführer wurden für eine eingehendere Erklärung auf die Pressemitteilung verwiesen. Die Beschwerden Die Gesamtheit der beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Beschwerden enthielt vier Hauptpunkte bezüglich des Beschlusses der Kommission, die Akte zu schließen:

1) Die Kommission hat den Bürgern eine maßgebliche Entscheidung des Gerichtshofs über die strittigen Fälle des fraglichen Gemeinschaftsrechts vorenthalten und das Risiko heraufbeschworen, die Rolle des Gerichtshofs zu untergraben. 2) Einigen Beschwerdeführern zufolge ist die Auslegung der Richtlinie durch die Kommission unaufrichtig, da sie durch politische Überlegungen begründet oder das Ergebnis politischen Drucks war. 3) Die korrekte Auslegung des Urteils in der Rechtssache Großkrotzenburg bestätigte die Auffassung, daß die Richtlinie für die Umgehung von Newbury gilt. 4) Die Kommission hätte die registrierten Beschwerdeführer von ihrer Entscheidung, die Akte zu schließen, vor der Bekanntgabe in einer Pressemitteilung unterrichten sollen.

Untersuchung Die erste Stellungnahme der Kommission In ihrer ersten Stellungnahme argumentierte die Kommission wie folgt: 1) Bei den vorliegenden Beschwerden kommt der Ermessensspielraum der Kommission hinsichtlich der Verfahren gemäß Artikel 169 zum Tragen. Durch den Beschluß, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, ist die Kommission nach ihrem Ermessen verfahren, wie es vom Gerichtshof uneingeschränkt anerkannt wird. 2) Die Kommission ist gegenüber den Beschwerdeführern gemäß den Grundsätzen eines korrekten administrativen Vorgehens verfahren, indem sie die Beschwerden ordnungsgemäß entgegengenommen und die Beschwerdeführer über die Prüfung des Falles unterrichtet hat.

Die Beschwerdeführer in einem Verfahren gemäß Artikel 169 besitzen keine besonderen Verfahrensrechte, wie es in anderen Bereichen wie Wettbewerb oder Anti-Dumping der Fall sein könnte. Die Kommission sieht daher keine Gründe für eine Beschwerde über Mißstände in der Verwaltung in einem derartigen Fall. 3) Der Fall der Umgehungsstraße von Newbury war insofern ein "Pipeline"-Fall, als der Zeitpunkt der Beantragung der Genehmigung vor dem 3. Juli 1988 lag, während die Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde. Die Richtlinie enthält keine Übergangsbestimmungen, und es ist eine Frage der Auslegung, ob ihre Auflagen für "Pipeline"-Fälle gelten.

Die Frage der Auslegung wurde in Verbindung mit zwei Entscheidungen des Gerichtshofs (5) angesprochen. In beiden Fällen argumentierte der Generalanwalt, daß Mitgliedstaaten auf eine Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte verzichten können, bei denen das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden ist. Der Gerichtshof selbst erklärte nicht ausdrücklich, daß der Zeitpunkt der Anwendung/Einleitung des Genehmigungsverfahrens der entscheidende Faktor ist. In der Rechtssache Großkrotzenburg beurteilte das Gericht die tatsächlichen Umstände zum Zeitpunkt der Einreichung eines formellen Antrags.

Letztere wären bedeutungslos gewesen, wenn der Zeitpunkt der Genehmigung der relevante Faktor wäre. Aufgrund dieser Rechtsprechung ist die Richtlinie 85/337/EWG so auszulegen, daß sie nicht für "Pipeline"-Fälle gilt. Die tatsächlichen Begleitumstände im Fall der Umgehungsstraße von Newbury waren so beschaffen, daß das Genehmigungsverfahren vor dem 3. Juli 1988 eingeleitet worden war. Daher ist die Kommission der Ansicht, daß die Richtlinie 85/337/EWG nicht für das Projekt der Umgehungsstraße von Newbury gilt. Anmerkungen der Beschwerdeführer zur ersten Stellungnahme Insgesamt gesehen enthielten die beim Bürgerbeauftragten eingegangenen Anmerkungen zur ersten Stellungnahme folgende Punkte:

1) Die Bemerkungen der Kommission über ihren Ermessensspielraum laufen auf die Behauptung hinaus, daß sie willkürlich handeln kann. 2) Die Kommission hat nicht auf die Anschuldigung geantwortet, daß sie unaufrichtig gehandelt habe. 3) Die Kommission hat die Rechtssache Großkrotzenburg weiterhin falsch ausgelegt und sie nicht korrekt auf die im britischen Genehmigungsverfahren für die Umgehung von Newbury angewandten Verfahren übertragen. 4) Die Kommission behauptete, daß sie die Beschwerdeführer unterrichtet hat. Sie hatte jedoch die Medien von ihrem Beschluß zur Schließung der Newbury-Akte in einer Presseerklärung vom 20.

Oktober 1995 unterrichtet, während die Beschwerdeführer schließlich mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 unterrichtet wurden. Der Beschluß des Europäischen Bürgerbeauftragten 1) Der Beschluß der Kommission 1.1 Die Kommission erläuterte den Beschluß zur Schließung der Akte im Falle der Umgehung von Newbury lediglich in Form einer rechtlichen Schlußfolgerung, daß die Richtlinie 85/337/EWG nicht für das Projekt der Umgehung von Newbury gilt. 1.2 In Artikel 169 des EG-Vertrags ist festgelegt, daß die Kommission eine begründete Stellungnahme abgibt, wenn sie der Ansicht ist, daß ein Mitgliedstaat einer Verpflichtung gemäß diesem Vertrag nicht nachgekommen ist.

Wenn die Kommission zu der Schlußfolgerung gelangt, daß kein Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorliegt, ist die wesentliche Bedingung für die Abgabe einer begründeten Stellungnahme nicht erfuellt. Unter solchen Umständen geht es nicht um die Frage des Ermessens, da die Kommission nicht befugt ist, Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten. 1.3 Der Bürgerbeauftragte ist daher der Ansicht, daß es für die Beschwerdeführer irreführend war, daß in der ersten Stellungnahme der Kommission die Frage des Ermessens angeführt wurde. 1.4 Der Bürgerbeauftragte hat festgestellt, daß die Beschwerden nicht genügend Gründe enthalten, um Zweifel daran zu wecken, daß die rechtliche Schlußfolgerung der Kommission in gutem Glauben, nach angemessener Untersuchung und aufgrund objektiver und sachverständiger Prüfung der rechtlichen Fragen zustande kam.

1.5 Die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Argumente gaben dem Bürgerbeauftragten jedoch Grund zur Prüfung der rechtlichen Schlußfolgerung der Kommission, daß die Richtlinie 85/337/EWG nicht für die Umgehung von Newbury gilt, um festzustellen, ob der Vorwurf des Mißstandes für die Auslegung des Gemeinschaftsrechts oder seine Anwendung auf die tatsächlichen Umstände und den nationalen rechtlichen Rahmen des Falles zutrifft. Die Ergebnisse der Prüfung werden in Abschnitt 2 des Beschlusses dargelegt. 2) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 85/337/EWG auf den Fall der Umgehung von Newbury 2.1 Die Schlußfolgerung der Kommission, der zufolge die Richtlinie 85/337/EWG nicht für die Umgehung von Newbury gilt, basiert auf einem Prozeß juristischer Argumentation, der aus zwei Phasen besteht.

2.2 Die erste Phase ist das Argument, daß die Richtlinie nicht für Projekte gilt, die nach dem 3. Juli 1988 genehmigt wurden, vorausgesetzt, daß der formale Antrag auf Genehmigung (oder ihre Entsprechung bei Verfahren, in deren Rahmen keine formale Antragstellung erfolgt) vor diesem Zeitpunkt stattfand. Dies ist das Argument, daß "Pipeline"-Fälle ausgenommen sind. Die zweite Phase der Argumentation besteht darin, daß es sich bei der Umgehung von Newbury um einen "Pipeline"-Fall handelt. 2.3 Hinsichtlich der ersten Phase der Argumentation verläßt die Kommission sich in ihrer ersten Stellungnahme auf die Urteile des Gerichtshofs und die Stellungnahmen der Generalanwälte in den Rechtssachen Großkrotzenburg und Bund Naturschutz (6), um zu argumentieren, daß die Richtlinie so auszulegen ist, daß "Pipeline"-Fälle nicht in ihren Geltungsbereich fallen.

2.4 Der Bürgerbeauftragte stellt fest, daß die Kommission in anderen Fällen einschließlich ihrer Antwort an den Petitionsausschuß betreffend die Petitionen 865/95 und 972/95 auch auf den allgemeinen ungeschriebenen Grundsatz der Rechtssicherheit und die Grundsätze berechtigter Erwartungen und der Verhältnismäßigkeit zur Unterstützung ihrer Auslegung verwiesen hat. 2.5 Die Auslegung der Richtlinie durch die Kommission wurde von den Beschwerdeführern und einigen Kommentatoren kritisiert (7). Diese Kritik besagt, daß der Gerichtshof in der Rechtssache Großkrotzenburg die Frage der Anwendung der Richtlinie auf "Pipeline"-Fälle ausdrücklich offengelassen hat (Absatz 28 des Urteils) und daß die Grundsätze der Rechtssicherheit und der berechtigten Erwartungen auch Argumente gegen die Auslegung der Kommission liefern.

2.6 Der Bürgerbeauftragte hält es für bedauerlich, daß die erste Stellungnahme nur eine sehr kurze und möglicherweise unvollständige Darlegung der juristischen Argumentation der Kommission zur Unterstützung ihrer Schlußfolgerung enthält, daß die Richtlinie nicht für "Pipeline"-Fälle gilt. 2.7 Der Bürgerbeauftragte ist jedoch nicht der Ansicht, daß die Schlußfolgerung selbst rechtlich unzutreffend ist. Angesichts der Stellungnahmen der Generalanwälte in den Rechtssachen in Bund Naturschutz und Großkrotzenburg sowie aufgrund der Tatsache, daß der Gerichtshof bei Großkrotzenburg die tatsächlichen Umstände bezüglich des Einreichungstermins eines formalen Antrags bewertet hat, ist die Schlußfolgerung, daß die Richtlinie 85/337/EWG nicht auf "Pipeline"-Fälle anwendbar ist, wahrscheinlich korrekt.

Es ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichthof die höchste Instanz in Fragen des Gemeinschaftsrechts ist. 2.8 Hinsichtlich der zweiten Phase der Argumentation sowie vorbehaltlich der Einschränkung im letzten Satz von Absatz 2.7 ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, daß das geeignete Kriterium zur Ermittlung von "Pipeline"-Fällen prima facie das bei Großkrotzenburg angewandte Kriterium ist, nämlich der Zeitpunkt, zu dem der Antrag auf Genehmigung formal eingereicht wurde. 2.9 Das rechtliche Verfahren in England für die Genehmigung von Autobahnprojekten beinhaltet keinen Antrag eines Gremiums an ein anderes.

Es handelt sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, in dessen Rahmen sowohl das Unternehmen als auch die Behörde, die die Genehmigung erteilt, Teile der Verwaltung der Zentralregierung sind. 2.10 Daher stellt sich die Frage, welches Stadium des Verwaltungsverfahrens gemäß englischem Recht als Äquivalent des "Zeitpunkts, zu dem der Antrag auf Genehmigung formal eingereicht wurde", gelten soll. Bei der Ermittlung eines derartigen Äquivalents sollte daran erinnert werden, daß der Gerichtshof bei Großkrotzenburg ausdrücklich eine Forderung zurückgewiesen hat, der zufolge ein vorläufiges Stadium des Genehmigungsverfahrens, das informelle Kontakte und Treffen zwischen der zuständigen Behörde und dem Bauunternehmen beinhaltet, als definitiver Hinweis auf den Zeitpunkt betrachtet werden könnte, zu dem das Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde.

2.11 Entwürfe von Beschlüssen über die Umgehung von Newbury wurden zwischen 1986 und 1988 veröffentlicht. Die öffentliche Untersuchung begann am 14. Juni 1988 und endete am 9. November 1988. Der endgültige rechtliche Beschluß erging am 18. Juni 1991 und trat am 16. August 1991 in Kraft. 2.12 Die Beschwerdeführer argumentierten, daß die Veröffentlichung von Entwürfen von Beschlüssen und die öffentliche Untersuchung vorläufige Verfahren zur Konsultation und Diskussion über die vom Verkehrsministerium bevorzugte Streckenführung und alternative Pläne waren. Ihres Erachtens können solche Verfahren nicht als formaler Antrag bezeichnet werden und bilden das Äquivalent zu "informellen Kontakten und Treffen zwischen der zuständigen Behörde und dem Bauunternehmen".

Den Beschwerdeführern zufolge ist die Entsprechung eines formalen Antrags der Erlaß eines endgültigen rechtlichen Beschlusses, auf den ein Zeitraum von sechs Wochen folgt, in dem das Oberste Gericht ihn anfechten kann. 2.13 Die Haltung der Kommission in dieser Frage wird aus der ersten Stellungnahme nicht ganz klar ersichtlich, in der es nur heißt, daß "der Newbury Bypass ein 'Pipeline'-Fall war, da der Zeitpunkt des Antrags auf Genehmigung vor dem 3. Juli 1988 lag, während die Genehmigung zu einem späteren Zeitpunkt erteilt wurde. Die tatsächlichen Umstände hinsichtlich der Umgehung von Newbury besagen, daß das Genehmigungsverfahren vor dem 3.

Juni 1988 eingeleitet worden war." Die Kommission spezifiziert also nicht, welchen Punkt der nationalen Verfahren sie als Äquivalent eines formalen Antrags im Fall der Umgehung von Newbury betrachtet. Logischerweise muß es sich dabei jedoch entweder um die Veröffentlichung der Entwürfe von Beschlüssen oder die Einleitung der öffentlichen Untersuchung handeln, da dies die einzigen Stadien des Verfahrens sind, die vor dem 3. Juli 1988 stattfanden. 2.14 Nach Auffassung des Bürgerbeauftragten kann die Veröffentlichung der Entwürfe von Beschlüssen vernünftigerweise als Äquivalent des formalen Planungsantrags gelten, da das Bauunternehmen eine öffentliche Erklärung mit endgültigen Vorschlägen für die Ausführung abgibt, die dann Gegenstand einer öffentlichen Untersuchung sein kann.

Die Tatsache, daß es Unterschiede zwischen dem Entwurf eines Beschlusses und dem endgültigen Projekt geben könnte, hat keine Auswirkungen für diese Schlußfolgerung, weil auch ein Antrag im Verlauf des Genehmigungsverfahrens geändert worden sein könnte. Die Möglichkeit solcher Änderungen in beiden Fällen ist in der Tatsache begründet, daß die angewandten Verfahren mehr als eine reine Formalität sind. 2.15 Obwohl es bedauerlich ist, daß die erste Stellungnahme nicht die gesamte juristische Argumentation enthält, die zur Unterstützung der Auffassung der Kommission erforderlich ist, daß die Umgehung von Newbury ein "Pipeline"-Fall ist, ist der Bürgerbeauftragte daher nicht der Ansicht, daß die Schlußfolgerung selbst einen Fehler bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts auf die Tatsachen und den nationalen rechtlichen Kontext des Falles der Umgehung von Newbury enthält.

2.16 Die Nachforschungen des Bürgerbeauftragten in Verbindung mit den Beschwerden über die Umgehung von Newbury haben daher keinerlei Hinweis auf das Vorliegen eines Mißstandes in der Kommission bei der Auslegung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften oder der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auf die Tatsachen und den nationalen rechtlichen Kontext des Falles ergeben. 3) Die unterlassene Unterrichtung der registrierten Beschwerdeführer vor der Herausgabe der Pressemitteilung 3.1 Die Kommission hat Privatpersonen aufgefordert, ihr Beschwerden über Verstöße der Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht zu übermitteln, und zu diesem Zweck ein Standardformular herausgegeben (8).

In ihrer ersten Stellungnahme erkennt die Kommission die verfahrenstechnischen Verpflichtungen an, Beschwerden ordnungsgemäß zu registrieren und die Beschwerdeführer über die Prüfung des Falls zu unterrichten. 3.2 Ein Verwaltungsvorgang dieser Art wird normalerweise mit einer begründeten Entscheidung abgeschlossen, die den Teilnehmern an diesem Vorgang übermittelt wird. Der Bürgerbeauftragte ist der Ansicht, daß die Kommission im Zuge eines korrekten administrativen Vorgehens die registrierten Beschwerdeführer vor oder zumindest zur selben Zeit hätte unterrichten sollen, zu der sie die Entscheidung durch eine Pressemitteilung öffentlich bekanntgegeben hat.

Es mag praktische Gründe gegeben haben, aus denen dies in diesem bestimmten Fall nicht möglich war (obwohl die Kommission in ihrer ersten Stellungnahme keine derartigen Gründe angeführt hat). Sollte dies der Fall sein, so hätte die Kommission diese Gründe den Beschwerdeführern zumindest erläutern können. 3.3 Da dieser Aspekt des Falles Verfahren im Zusammenhang mit bestimmten Ereignissen in der Vergangenheit betrifft, ist es nicht erforderlich, weitere Nachforschungen anzustellen oder eine gütliche Regelung der Angelegenheit anzustreben. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist der Bürgerbeauftragte der Ansicht, daß weitere Nachforschungen über diesen Fall nicht erforderlich sind, und geht davon aus, daß die Kommission die kritische Anmerkung in Absatz 3.2 zur Kenntnis nimmt.

Weitere Bemerkungen des Bürgerbeauftragten Wie im Jahresbericht 1995 erwähnt, besteht ein wichtiger Teil des Auftrags des Bürgerbeauftragten darin, die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftseinrichtungen und den europäischen Bürgern zu verbessern. Die Einrichtung des Amtes des Bürgerbeauftragten durch den Vertrag über die Europäische Union soll dazu dienen, die Verpflichtung der Union zu offenen, demokratischen und verantwortlichen Formen der Verwaltung hervorzuheben. Meine Untersuchungen im Fall der Umgehungsstraße von Newbury und in Verbindung mit mehreren anderen Beschwerden gegen die Kommission haben mich zu der Schlußfolgerung veranlaßt, daß eine allgemeinere Überprüfung des Verfahrensaspekts einzelner Beschwerden im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 169 angebracht wäre.

Die bei mir eingegangenen Beschwerden erwecken den Anschein, daß das derzeit von der Kommission angewandte Verfahren erhebliche Unzufriedenheit bei den europäischen Bürgern auslöst, von denen einige die Vorgehensweise der Kommission bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 169 als arrogant und selbstherrlich empfinden. Darüber hinaus scheint das Verfahren nicht das Maß an Transparenz zu fördern, die die europäischen Bürger in zunehmendem Maße von der Funktionsweise der Einrichtungen und Gremien der Gemeinschaft erwarten. Unbeschadet der Frage, ob die Grundsätze des Gemeinschaftsrechts höher entwickelte Verfahrensrechte für private Beschwerdeführer gemäß Artikel 169 erfordern könnten, könnte die Kommission selbst beschließen, solche Rechte im Zuge eines korrekten administrativen Vorgehens zu schaffen, und zwar im Einklang mit dem Fallrecht des Gerichtshofs und des Gerichts erster Instanz, daß Privatpersonen den Beschluß der Kommission nicht anfechten können, kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten.

Insbesondere könnte die Kommission vor ihrer endgültigen Entscheidung den registrierten Beschwerdeführern eine vorläufige Schlußfolgerung in dem Sinne übermitteln, daß kein Verstoß gegen gemeinschaftliche Rechtsvorschriften vorliegt, ferner ihre Untersuchungsergebnisse, die diese Schlußfolgerungen stützen, sowie die Bitte, innerhalb einer bestimmten Frist Anmerkungen dazu zu übermitteln. Ein derartiges Verfahren könnte gegenüber der derzeitigen Situation zwei Vorteile haben. Zum ersten könnte es zu einer effizienteren Verwaltung beitragen, indem eine Möglichkeit für die Kommission geschaffen wird, Kritik an ihrer Haltung so rechtzeitig entgegenzunehmen, daß sie diese Kritik bewerten und darauf reagieren kann, bevor sie sich auf eine endgültige Schlußfolgerung festlegt.

Zum zweiten könnten dadurch die Beziehungen zwischen europäischen Bürgern und der Kommission verbessert werden, indem es den Bürgern ermöglicht wird, uneingeschränkter an dem Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 169 teilzunehmen, und indem die Transparenz der Tätigkeiten der Kommission verbessert wird. Der Bürgerbeauftragte hat daher beschlossen, in dieser Angelegenheit eine Untersuchung aus eigener Initiative durchzuführen. DIE VERFAHRENSWEISE DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION BZGL. DES FEHLENS EINER UMWELTVERTRAEGLICHKEITSPRÜFUNG: M40 AUTOBAHN Beschluß bezüglich der Beschwerde 132/21.9.95/AH/EN gegen die Europäische Kommission Am 18.

September 1995 übermittelten Herr A. und Frau H. eine gemeinsame Beschwerde gegen die Europäische Kommission. Darin ging es um die Behandlung einer Beschwerde durch die Kommission, die ihr von Herrn A. und Frau H. in Verbindung mit dem Ausbau der Autobahn M40 im Vereinigten Königreich übermittelt worden war. Beschwerde bei der Europäischen Kommission Am 29. November 1990 übermittelten Herr A. und Frau H. der Europäischen Kommission eine Beschwerde, in der es hieß, daß die Behörden des Vereinigten Königreichs in Verbindung mit dem Ausbau der Autobahn M40 gegen die Richtlinie 85/337/EWG (9) verstoßen haben.

Sie behaupteten, daß eine vollständige und genaue Umweltverträglichkeitsprüfung der vorgeschlagenen Baumaßnahmen gemäß den Auflagen der Richtlinie nicht durchgeführt wurde. In der Beschwerde wurden folgende spezifische Behauptungen bezüglich der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgestellt: 1) Die Prüfung des Geräuschpegels wurde nicht gemäß dem Handbuch des britischen Verkehrsministeriums für die Bewertung der Umweltaspekte durchgeführt; 2) die Ergebnisse der Prüfung des Geräuschpegels wurden bei den öffentlichen Anhörungssitzungen nicht vorgelegt; 3) es wurde Klage wegen einer Kopie des Dokuments erhoben, das die Prüfung des Geräuschpegels beinhaltet;

4) es wurde keine Prüfung der Luftqualität vorgenommen. Am 26. August 1991 bestätigte die Kommission den Eingang der Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. September 1992 unterrichtete die Kommission die Beschwerdeführer, daß sie zu der Schlußfolgerung gelangt ist, daß kein Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG vorliegt, und daß diese Schlußfolgerung Nachforschungen der britischen Behörden und auf der Prüfung der von ihnen übermittelten Informationen basiert. Ferner wurde in dem Schreiben erklärt, daß die Kommission den Beschwerdeführern keine Kopie der Antwort Großbritanniens auf ihre Nachforschungen übermitteln kann, da solche Nachforschungen und die damit verbundenen Antworten vertraulich sind.

Die Beschwerde beim britischen Parlamentarischen Beauftragten für Verwaltungsfragen Herr A. und Frau H. ersuchten die britischen Behörden um Zugang zu den Informationen, die der Kommission übermittelt worden waren. Sie waren mit der Antwort auf dieses Ersuchen nicht zufrieden und beschwerten sich beim britischen Parlamentarischen Beauftragten für Verwaltungsfragen. Im Juni 1995 gelangte der Parlamentarische Beauftragte, der einigen Aspekten der Behandlung des Ersuchens um Zugang zu Informationen durch die britischen Behörden kritisch gegenüberstand, zu der Schlußfolgerung, daß die Beschwerdeführer zu Unrecht davon ausgehen, daß die ihnen von den britischen Behörden übermittelten Informationen keinen vollständigen und korrekten Eindruck des Schriftwechsels zwischen der Kommission und der britischen Regierung vermitteln.

Die Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten Im Anschluß an den Bericht des Parlamentarischen Beauftragten beschwerten Herr A. und Frau H. sich beim Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, daß: 1) sie der Europäischen Kommission stichhaltige Nachweise übermittelt hatten, aus denen zweifelsfrei hervorging, daß die britischen Behörden die Richtlinie 85/337/EWG nicht eingehalten und korrekt angewandt haben; 2) die Kommission es unterlassen hat, eine vollständige sorgfältige und eingehende Untersuchung der Begleitumstände ihrer Beschwerde durchzuführen, der zufolge die Umweltverträglichkeitsprüfung der britischen Behörden für das Ausbauprojekt der M40 fehlerhaft war, sondern ohne weiteres und ohne Einwände die übermittelte Antwort des Vereinigten Königreichs auf die Beschwerde akzeptiert hat.

Untersuchung Die ursprüngliche Antwort der Kommission Im März 1996 übermittelte die Kommission dem Bürgerbeauftragten folgende Bemerkungen: "Bei der vorliegenden Beschwerde geht es um einen Beschluß der Kommission im Hinblick auf Verfahren gemäß Artikel 169. Der Gerichtshof hat konsequent folgendes festgestellt: 'Aus Artikel 169 des EWG-Vertrags geht klar hervor, daß die Kommission nicht verpflichtet ist, Verfahren gemäß diesem Artikel einzuleiten. Sie besitzt einen Ermessensspielraum, der das Recht von Einzelpersonen ausschließt, sie aufzufordern, eine bestimmte Haltung einzunehmen oder ein Annullierungsverfahren wegen ihrer Weigerung einzuleiten, tätig zu werden.' Bei dem Beschluß, im vorliegenden Fall kein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, hat die Kommission ihren Ermessensspielraum genutzt, wie er uneingeschränkt vom Gerichtshof anerkannt wird.

Darüber hinaus hat sie sich gegenüber den Beschwerdeführern nach den Grundsätzen eines guten administrativen Vorgehens verhalten, indem sie die Beschwerden ordnungsgemäß registriert und die Beschwerdeführer über die Behandlung des Falls unterrichtet hat. Es sollte hinzugefügt werden, daß Beschwerdeführer in einem Verfahren gemäß Artikel 169 des EWG-Vertrags keinerlei spezifischen Verfahrensrechte besitzen, wie es in anderen Bereichen wie Wettbewerb oder Anti-Dumping der Fall sein könnte. Die Kommission sieht daher in einem derartigen Fall keine Gründe für eine Beschwerde wegen Mißwirtschaft." Die Kommission ersuchte den Bürgerbeauftragten ferner, zur Zulässigkeit der Beschwerde angesichts der Auflage gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten Stellung zu nehmen, daß eine Beschwerde innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt übermittelt werden muß, zu dem die Fakten, auf denen sie basiert, dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gelangten.

Weitere Untersuchungen Nach eingehender Prüfung der Bemerkungen der Kommission ergab sich, daß die wichtigsten in der Beschwerde an den Bürgerbeauftragten angesprochenen Fragen unbeantwortet blieben. Um fruchtlose Debatten über die Zweijahresfrist zu vermeiden, beschloß der Bürgerbeauftragte, weitere Untersuchungen aus eigener Initiative gemäß Artikel 138e des Vertrags und Artikel 3 Absatz 1 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten durchzuführen. Er ersuchte die Kommission mitzuteilen: 1) welche Schritte sie zur Behandlung der Beschwerde von Herrn A. und Frau H. unternommen hat;

2) welches Material der Schlußfolgerung der Kommission zugrunde lag, daß es sich nicht um einen Verstoß gegen die Richtlinie 85/337/EWG handelte; 3) welcher Schriftwechsel zwischen der Kommission und den britischen Behörden über diesen Fall geführt wurde. Die Antwort der Kommission Die Antwort der Kommission enthielt Informationen über 1) ihre Auslegung der Richtlinie 85/337/EWG; 2) ihre Auffassung bezüglich der Grundsätze, nach denen sie in derartigen Fällen vorgehen sollte; 3) eine Darlegung ihrer Behandlung der Beschwerde. Bezüglich der Auslegung der Richtlinie nahm die Kommission Bezug auf Bestimmungen gemäß Artikel 5, in dem es heißt, daß Informationen nur dann zu übermitteln sind, wenn der Mitgliedstaat bestimmte Bedingungen für erfuellt hält.

Bezüglich der Grundsätze für ihre Vorgehensweise legte die Kommission die Kriterien dar, die sie im Rahmen von Artikel 169 in Fällen für angemessen hält, die die Ausübung des Ermessensspielraums eines Mitgliedstaats auf der Grundlage einer komplexen Bewertung wie einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Richtlinie 85/337/EWG betreffen. Die Kommission erklärte, daß sie ihre Überprüfung auf drei Hauptkategorien begrenzen wird: - Verstöße gegen Verfahrensregeln, - Fakten, auf denen die Entscheidung basierte, wurden ungenau dargelegt, - offensichtlicher Fehler bei der Bewertung oder Mißbrauch von Befugnissen.

Bezüglich ihrer Behandlung der Beschwerde erklärte die Kommission, daß sie den britischen Behörden schriftlich mitgeteilt hat, daß eine Beschwerde betreffend das Projekt M40 eingegangen ist, und sie um eine Kopie der Umwelterklärung und der nichttechnischen Zusammenfassung in Verbindung mit dem Projekt sowie um die Bewertung dieser Informationen ersucht hat. Das Vereinigte Königreich übermittelte eine Kopie der Umwelterklärung für das Projekt, die nichttechnische Zusammenfassung und den siebenseitigen begründeten Beschluß, durch den die Genehmigung für das Projekt erteilt wurde. Die Kommission erklärte ferner, daß sie die ihr von den Beschwerdeführern und den britischen Behörden übermittelten Informationen geprüft hat und zu der Auffassung gelangt ist, daß diese Informationen: "a) keinerlei Hinweis auf Verstöße des Vereinigten Königreichs gegen Verfahrensregeln der Richtlinie 85/337EWG enthielten, b) keinerlei Hinweis darauf enthielten, daß die Fakten, auf denen der Beschluß des Vereinigten Königreichs zur Erteilung der Genehmigung für das Projekt M40 gefaßt wurde, ungenau dargelegt wurden, c) keinerlei Hinweis darauf enthielten, daß das Vereinigte Königreich einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung begangen oder seine Befugnisse mißbraucht hat.

Die Kommission vertrat damit die Auffassung, daß die ihr vorliegenden Informationen keinen Anlaß zu der Schlußfolgerung boten, daß das Vereinigte Königreich seinen Ermessensspielraum gemäß Richtlinie 85/337/EWG entgegen den Auflagen dieser Richtlinie ausübte. Es gab daher keine Grundlage, auf der die Kommission korrekterweise hätte beschließen können, ein formales Verfahren gemäß Artikel 169 des Vertrags gegen das Vereinigte Königreich einzuleiten." Prüfung der Unterlagen Nach eingehender Prüfung der von der Kommission und dem Beschwerdeführer übermittelten Informationen beschloß der Bürgerbeauftragte, daß es notwendig ist, die der Kommission vorliegenden Dokumente bezüglich der Beschwerde zu prüfen, um sich davon zu überzeugen, daß der Beschluß zum Abschluß der Angelegenheit im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen guten administrativen Verhaltens gefaßt wurde.

Die Prüfung wurde am 5. November 1996 durchgeführt. Entscheidung des Bürgerbeauftragten 1) Die Auslegung der Richtlinie durch die Kommission 1.1 In Artikel 3 der Richtlinie 85/337/EWG ist festgelegt, daß im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Auswirkungen eines Projekts auf verschiedene aufgeführte Faktoren einschließlich der Menschen und der Luft identifiziert, beschrieben und bewertet werden. 1.2 Gemäß Artikel 5 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, daß der Projektträger die in Anhang III genannten Angaben in geeigneter Form vorlegt.

In Anhang III sind u. a. Schätzungen der Luftverschmutzung und des Lärmpegels vorgesehen. 1.3 Die Verpflichtung für die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 der Richtlinie besitzt einschränkenden Charakter. Informationen müssen nur vorgelegt werden, soweit die Mitgliedstaaten der Auffassung sind: a) daß sie relevant sind: in einem bestimmten Stadium des Genehmigungsverfahrens und in Anbetracht der besonderen Merkmale eines spezifischen Projekts und der möglicherweise beeinträchtigten Umwelt; und b) daß von dem Projektträger u. a. unter Berücksichtigung des Kenntnisstands und der Prüfungsmethoden billigerweise verlangt werden kann, daß er die Angaben zusammenstellt.

1.4 In Artikel 5 ist daher eine Entscheidung des Mitgliedstaats darüber vorgesehen, welche Informationen übermittelt werden müssen, und in diesem Sinne bleibt es dem Ermessen des Mitgliedstaats überlassen, den Umfang der zu übermittelnden Informationen festzulegen. 1.5 Die Auflagen nach Artikel 3 der Richtlinie stehen im Einklang mit den Bestimmungen "gemäß den Artikeln 4 bis 11". Da Anhang III (in Artikel 5 genannt) detaillierter ist als Artikel 3, hat es nicht den Anschein, daß durch letzteren den Mitgliedstaaten Verpflichtungen auferlegt werden sollen, die unabhängig von den Verpflichtungen gemäß Artikel 5 sind.

Es ist jedoch daran zu erinnern, daß der Gerichtshof die letzte Instanz in Fragen des Gemeinschaftsrechts ist. 1.6 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben daher keinen Fall von Mißwirtschaft durch die Kommission bei ihrer Auslegung der Auflagen der Richtlinie über Informationen ergeben. 2) Die Analyse ihrer eigenen Rolle durch die Kommission 2.1 In Artikel 169 des Vertrags sind keine Verfahren oder Kriterien festgelegt, die von der Kommission im Zeitraum vor der Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme an einen Mitgliedstaat anzuwenden sind. Ferner gibt die Rechtsprechung des Gerichtshofs nur begrenzt Aufschluß.

Die Kommission muß daher selbst entscheiden, welche Verfahren und Kriterien sie anwenden will, um ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 169 im Rahmen des Prozesses nachzukommen, der zur Abgabe einer mit Gründen versehenen Stellungnahme führen kann. 2.2 Aus der Antwort der Kommission an den Bürgerbeauftragten vom Juli 1996 geht hervor, daß sie bei der Prüfung von Beschwerden der Art, wie sie von Herrn A. und Herrn H. gegen das Vereinigte Königreich vorgetragen wurden, beschlossen hat, ihre Überprüfung auf die Frage zu beschränken, ob Verfahrensregeln eingehalten wurden, ob die Tatsachen genau dargelegt wurden und ob es einen offensichtlichen Fehler bei der Bewertung oder einen Mißbrauch von Befugnissen gegeben hat.

Bei der Erläuterung ihres Beschlusses, ihre Überprüfung in dieser Weise zu begrenzen, hat die Kommission analog auf die Grundsätze bezug genommen, die der Gerichtshof in der Rechtssache Remia gegen Kommission (10) angewandt hat, um Entscheidungen der Kommission auf der Grundlage komplexer wirtschaftlicher Bewertungen zu überprüfen. 2.3 Die Analyse ihrer Rolle durch die Kommission erscheint insbesondere angesichts der offensichtlichen Verpflichtung angemessen, die die Kommission erfuellen muß, wenn sie einen Mitgliedstaat vor den Gerichtshof bringt. Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben daher keinen Fall von Mißwirtschaft durch die Kommission bei der Erfuellung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 155 und 169 in Fällen ergeben, in denen es um eine Entscheidung eines Mitgliedstaats hinsichtlich der gemäß der Richtlinie 85/337/EWG zu übermittelnden Informationen geht.

3) Die Untersuchung der Beschwerde von Herrn A. und Herrn H. durch die Kommission 3.1 In ihrer Beschwerde an die Kommission trugen Herr A. und Herr H. vier spezifische Punkte vor. Zwei dieser Punkte betreffend die Bewertung der Luftqualität und des Geräuschpegels stellen die Angemessenheit der in der Umwelterklärung enthaltenen Informationen in Frage. Wie bereits weiter oben in Absatz 1.4 erwähnt wurde, liegt der Umfang der zu übermittelnden Informationen im Ermessen des Mitgliedstaats. 3.2 Die beiden anderen Punkte betreffen die Verfügbarkeit von Informationen für die Öffentlichkeit. Die diesbezüglichen Auflagen der Richtlinie sind in Artikel 6 enthalten, in dem die Einzelheiten der Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit wiederum der Entscheidung des Mitgliedstaats überlassen bleiben.

3.3 Es hat daher den Anschein, daß alle vier von den Beschwerdeführern vorgetragenen Punkte solche Themen betreffen, die in den Entscheidungsbereich der Mitgliedstaaten gemäß der Richtlinie fallen. Aufgrund der Analyse ihrer Rolle durch die Kommission hat es daher den Anschein, daß es keine Grundlage für ein weiteres Vorgehen gemäß Artikel 169 gegeben hätte, auch wenn man davon ausgeht, daß die Beschwerdeführer alle vier Punkte zu Recht vorgetragen haben. Daher war eine eingehende Untersuchung der Punkte unnötig, und die Kommission war berechtigt, ihre Untersuchung auf die von den britischen Behörden angeforderten Dokumente zu beschränken und ihren Beschluß über den Abschluß der Angelegenheit auf diese Dokumente zu gründen.

3.4 Die Untersuchungen des Bürgerbeauftragten haben daher keinerlei Fall von Mißwirtschaft durch die Kommission bei der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften auf die Tatsachen des Falles ergeben. 4) Übermäßige Verzögerung 4.1 Die ursprüngliche Beschwere wurde der Kommission am 29. November 1990 übermittelt. Der Eingang der Beschwerde wurde am 26. August 1991 bestätigt. Die Kommission hat sich bereits für diese Verzögerung entschuldigt, die eindeutig zu lang war, so daß keine weitere Bemerkung des Bürgerbeauftragten notwendig scheint. 4.2 Aus der Prüfung der Unterlagen geht klar hervor, daß es eine Verzögerung von mehr als neun Monaten zwischen dem Zeitpunkt, zu dem die Kommission den Abschluß der Angelegenheit beschloß, und der Übermittelung dieses Beschlusses an die Beschwerdeführer gab.

Da der Zeitpunkt des Beschlusses in dem Schreiben an die Beschwerdeführer nicht genannt war, war für sie die Verzögerung nicht ersichtlich. 4.3 Im Rahmen einer guten administrativen Vorgehensweise sollte die Kommission den Beschwerdeführer über einen Beschluß zum Abschluß einer Angelegenheit stets frühzeitig genug unterrichten. Es scheint in diesem Fall keine Rechtfertigung für die Verzögerung gegeben zu haben. Jedoch gibt es keinen Nachweis dafür, daß die Verzögerung andere Gründe als ein administratives Versäumnis hatte. Weitere Bemerkungen des Bürgerbeauftragten Die Beschwerden an die Europäische Kommission, den britischen Parlamentarischen Beauftragten für Verwaltungsfragen und den Europäischen Bürgerbeauftragten basierten allesamt auf der Annahme, daß die britischen Behörden für den Fall, daß die vier spezifischen Punkte betreffend die Umweltverträglichkeitsprüfung des Projekts M40 korrekt waren, notwendigerweise gegen die Auflagen der Richtlinie 85/337/EWG verstoßen haben.

Die Beschwerdeführer gingen ferner von der Annahme aus, daß die Kommission verpflichtet ist, ihre vier Punkte eingehend zu untersuchen. Diese Annahmen waren - obwohl verständlich - falsch, und zwar aus den vorstehend genannten Gründen. Das Schreiben der Kommission, in dem die Beschwerdeführer von ihrem Beschluß unterrichtet wurden, ging nicht nur mit übermäßiger Verspätung ein, sondern enthielt auch keine Gründe für die Schlußfolgerung, daß kein Verstoß gegen die Richtlinie vorlag. Der Bürgerbeauftragte hatte in seinem Beschluß vom 29. Oktober 1996 über die Beschwerden gegen die Europäische Kommission betreffend die Umgehung von Newbury (206/27.10.95/HS/UK und andere) bereits festgestellt, daß ein Verwaltungsverfahren dieser Art normalerweise mit einem begründeten Beschluß abgeschlossen wird, der den an diesem Verfahren Beteiligten übermittelt wird.

Wenn Gründe angeführt worden wären, hätten die Beschwerdeführer 1992 oder früher erfahren, daß ihre Annahmen falsch waren, und nicht erst 1996. Da sie nicht wußten, aus welchem Grund ihre Beschwerde abgelehnt worden war, verwandten die Beschwerdeführer ihre Energie in dieser Angelegenheit - verständlicherweise und vernünftigerweise - zunächst darauf herauszufinden, wie sich die britischen Behörden gegenüber der Kommission geäußert haben und anschließend, nach der Untersuchung durch den britischen Parlamentarischen Beauftragten für Verwaltungsfragen, auf die Art und Weise der Behandlung ihrer Beschwerde durch die Kommission.

In diesem Fall waren die Nachforschungen in beiden Richtungen zwangsläufig ergebnislos. Es wäre keine Überraschung, wenn die Beschwerdeführer aufgrund ihrer Beteiligung am Verfahren nach Artikel 169 einen gewissen Groll hegten. Die weiteren Bemerkungen des Bürgerbeauftragten im vorliegenden Fall werden im Rahmen einer Untersuchung aus eigener Initiative über die verfahrensmäßige Position von Beschwerden an die Kommission im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 169 berücksichtigt. UNTERLASSENE BEANTWORTUNG EINES ERSUCHENS BZGL. DER ERWEITERUNG EINER ZEITLICHEN BEGRENZUNG Entscheidung in der Beschwerde 154/02.10.95/SF/IT gegen die Europäische Kommission Beschwerde Der Präsident einer italienische Stiftung beschwerte sich über die Ablehnung eines Stadtsanierungsprojekts durch die Europäische Kommission, für das die italienischen Behörden einen Antrag auf Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) eingereicht hatten.

Aus der Beschwerde ging hervor, daß die Kommission die italienischen Behörden mit Schreiben vom 4. Oktober 1994 von ihrer Absicht unterrichtet hat, eine begrenzte Zahl von Pilotprojekten gemäß Artikel 10 der EFRE-Verordnung mitzufinanzieren. Das Schreiben war an Herrn Dr. Ugo de Dominicis, Leiter der zentralen Dienststelle für Kohäsionspolitik des italienischen Ministeriums für Haushalt- und Wirtschaftsplanung gerichtet und von Herrn Landáburu, Generaldirektor der GD XVI der Kommission, unterzeichnet. In dem Schreiben wurden die italienischen Behörden ersucht, Anträge für zwei Projekte bis spätestens 31.

Oktober 1994 einzureichen. Ferner hieß es in dem Schreiben, daß die Kommission die Auswahl von Projekten mit Unterstützung eines kleinen Ausschusses unabhängiger Sachverständiger mit dem Ziel plant, grundsätzlich auf der Grundlage ihrer Qualität jeweils ein Projekt für jeden Mitgliedstaat auszuwählen. Dieses Schreiben ging am 25. Oktober 1994 bei den italienischen Behörden ein. Am 2. November 1994 übermittelte Herr Dr. de Domincis Herrn Landáburu die Bezeichnungen von drei Projekten. Das von der Stiftung vorgeschlagene Projekt war als erstes aufgeführt. In dem Schreiben von Herrn Dr. de Dominicis wurde um mehr Zeit ersucht, um die Projekte abzuschließen, und darauf hingewiesen, daß Einzelheiten über Kosten sowie weitere Einzelheiten der GD XVI bis spätestens 20.

November übermittelt würden. Mit Schreiben vom 2. März 1995 wurde Herr Dr. de Dominicis von der GD XVI davon unterrichtet, daß das Projekt der Stiftung nicht ausgewählt worden war, weil es nicht den angegebenen Kriterien entsprach. Mit Schreiben vom 6. Juni 1995 erhielt Herr Dr. de Dominicis ein weiteres Schreiben von der GD XVI, in dem es hieß, daß der Antrag für das Projekt der Stiftung zwei Monate nach Fristablauf und nach der Sitzung der Sachverständigen eingegangen war, die die Projekte prüfen sollten. Aufgrund der vorgenannten Ereignisse führte der Präsident der Stiftung folgende Beschwerde:

1) Die Kommission hat zwei widersprüchliche Ablehnungsschreiben für das Projekt übermittelt; 2) das Schreiben der Kommission vom 4. Oktober 1994 war in Rom nur sechs Tage vor Ablauf der Frist für die Einreichung der Projektanträge eingegangen. Die Kommission hätte sich darüber im klaren sein sollen, daß Vezögerungen bei der Postlaufzeit in Italien länger ausfallen als in anderen Mitgliedstaaten, und hätte das Schreiben aus Gründen der Gleichbehandlung per Fax schicken sollen. Daß dies nicht erfolgte, läßt auf Diskriminierung und Mißtrauen schließen. 3) In dem Schreiben der Kommission vom 4.

Oktober 1994 war von der Finanzierung eines Projekts aus jedem Mitgliedstaat die Rede. Da dies nicht erfolgte, hat die Kommission die Grundsätze der Transparenz, Genauigkeit der Information und Gleichbehandlung verletzt. Untersuchung Aus den Bemerkungen der Kommission an den Bürgerbeauftragten geht hervor, daß die Kommission Anträge für 29 Projekte aus den Mitgliedstaaten erhalten hat, die in einer Sitzung von Sachverständigen im Dezember 1994 geprüft wurden. Der Antrag für das Projekt der Stiftung ging Ende Januar bei der Kommission ein. Die Kommission erklärte ferner, daß sie beschlossen hatte, daß nur sieben Projekte und nicht eines je Mitgliedstaat mit Blick auf die Gewährung einer Gemeinschaftsbeihilfe weiter geprüft werden sollten, und zwar abhängig von einer eingehenden Prüfung im Anschluß an Bemerkungen der Sachverständigen.

Zu dieser speziellen Beschwerde erklärte die Kommission, daß die Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Bewertung durch einen Standardbrief informiert wurden, in dem der entscheidende Absatz besagte, daß die nicht ausgewählten Projekte nicht den angegebenen Kriterien entsprachen. Die Kommission erkannte an, daß in dem Schreiben betreffend das Projekt der Stiftung dieser Absatz durch einen anderen Wortlaut hätte ersetzt werden sollen, aus dem hervorging, daß der Antrag für das Projekt nach Fristablauf eingegangen war und daß ihr Schreiben fälschlicherweise den Eindruck hervorgerufen hat, daß das Projekt bewertet worden war, was tatsächlich nicht der Fall war.

Die Kommission erklärte ferner, daß sie nach der Beschwerde diesen Fehler in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1995 korrigiert hat, in dem erklärt wurde, daß alle eingereichten Anträge für italienische Projekte einschließlich des Projekts der Stiftung nach Fristablauf und nach der Sitzung der Sachverständigen eingegangen waren. Die Kommission wies die Verantwortung für die dreiwöchige Verzögerung des Eintreffens des Schreibens vom 4. Oktober 1994 in Italien zurück und erklärte, daß sie ihres Erachtens die veröffentlichten Verfahren und die Gleichbehandlung respektiert hat. Die Kommission erklärte jedoch, daß sie vor dem Hintergrund dieser Erfahrung künftig längere Fristen für die Einreichung von Anträgen für Projekte einplanen würde oder, falls der Zeitplan dies nicht gestattet, die Möglichkeit der Übermittlung von Schreiben sowohl per Fax als per Post vorzusehen.

In den Anmerkungen zu den Bemerkungen der Kommission führte der Beschwerdeführer aus, daß der Antrag für das Projekt der Stiftung am 28. November 1994 von Italien aus an die Kommission gesandt wurde. Der Beschwerdeführer argumentierte ferner, daß die Bemerkungen der Kommission darauf hinweisen, daß sogar die sieben erfolgreichen Projekte unvollständig waren und daß der Grundsatz der Unparteilichkeit die Kommission daher hätte veranlassen sollen, diese Projekte abzulehnen. Nach Prüfung der Bemerkungen der Kommission sowie der Anmerkungen des Beschwerdeführers ersuchte der Bürgerbeauftragte die Kommission um weitere Informationen über eine Reihe von Fragen.

Aus den Antworten ging hervor, daß das Treffen zwischen der Kommission und den Sachverständigen am 15. Dezember 1994 stattfand und daß der Antrag für das Projekt der Stiftung am 20. Dezember 1994 bei der GD XVI einging, daß er jedoch wegen der Weihnachtsferien erst im Januar 1995 an die zuständige Dienststelle weitergeleitet wurde. Die Kommission erklärte ferner, daß sie am 16. November 1994 das Schreiben des italienischen Ministeriums für Haushalt und Wirtschaftsplanung vom 2. November 1994 erhalten hat. Entscheidung 1) Die kurze Frist und die Verzögerungen bei der Postlaufzeit 1.1 Im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das die Einreichung und Prüfung von Anträgen beinhaltet, obliegt der Kommission die Entscheidung darüber, ob eine Frist erforderlich ist und wie lang sie sein sollte.

1.2 Die im Schreiben der Kommission vom 4. Oktober auf den 31. Oktober festgesetzte Frist war nicht offensichtlich unangemessen. Es scheint keine Gründe für die Anschuldigung zu geben, daß die GD XVI Verzögerungen bei der Postlaufzeit vorhergesehen hat und diese zur Diskriminierung zwischen Mitgliedstaaten benutzt hat. 1.3 Wenn eine sehr kurze Frist gesetzt wird, gilt es als korrektes administratives Vorgehen zu prüfen, ob die Post allein ein geeignetes Mittel der Kommunikation mit denjenigen ist, die um Einreichung von Anträgen ersucht werden. 1.4 Wenn in diesem Fall auch das Fax als Kommunikationsmittel genutzt worden wäre, wäre der Verwaltungsprozeß effizienter verlaufen, da viele darauffolgende Probleme und Verdächtigungen hätten vermieden werden können.

1.5 Die Kommission hat anerkannt, daß in Zukunft längere Fristen gesetzt werden sollten, und falls das nicht möglich ist, das Fax als zusätzliches Kommunikationsmittel genutzt werden sollte. Angesichts dieser Anerkenntnis bedarf es keiner weiteren Bemerkung des Bürgerbeauftragten. 2) Die unterlassene Antwort der Kommission auf das Schreiben vom 2. November 1994 2.1 Der Kommission zufolge ging das Schreiben von Herrn Dr. de Dominicis an Herrn Landáburu vom 2. November 1994, in dem um mehr Zeit ersucht wurde, am 16. November 1994 ein. Aufgrund der Antworten der Kommission an den Bürgerbeauftragten hat es den Anschein, daß dieses Schreiben weder zur Kenntnis genommen noch beantwortet wurde.

2.2 Üblicherweise sollten an die Verwaltung adressierte Schreiben beantwortet werden. Bei der unterlassenen Antwort auf das Ersuchen um mehr Zeit handelt es sich daher um einen Fall von Mißwirtschaft. 2.3 Die Kommission hätte das Ersuchen um mehr Zeit ordnungsgemäß ablehnen können. Darüber hinaus wurde der Antrag für das Projekt der Stiftung dem Beschwerdeführer zufolge am 28. November 1994 abgeschickt. Selbst wenn die Kommission dem Ersuchen von Herrn Dr. de Dominicis um eine Verlängerung der Frist bis zum 20. November 1994 stattgegeben hätte, erscheint es daher wahrscheinlich, daß der Antrag für das Projekt der Stiftung zu spät eingereicht worden wäre.

3) Die widersprüchlichen Schreiben 3.1 Die Antworten der Kommission an den Bürgerbeauftragten vermitteln den Eindruck, daß die italienischen Projekte einschließlich des Projektes der Stiftung von dem Ausschuß der Sachverständigen nicht geprüft wurden. Der Kommission zufolge ging der Antrag für das Projekt der Stiftung am 20. Dezember 1994 bei der Kommission ein, während der Sachverständigenausschuß am 15. Dezember mit der Kommission zusammentraf. Es handelte sich daher um einen Mißstand, daß die GD XVI am 2. März 1995 ein von Herrn Leygues unterzeichnetes Standardschreiben abschickte, in dem es hieß, daß die betreffenden Projekte geprüft und abgelehnt worden seien, weil sie nicht die veröffentlichten Kriterien erfuellten.

3.2 Der Kommission zufolge korrigierte sie diesen Irrtum in ihrem Schreiben vom 6. Juni 1995 an Herrn Dr. de Dominicis. In dem von Herrn Leygues unterzeichneten Schreiben der GD XVI vom 6. Juni 1995 hieß es, daß die Anträge für die italienischen Projekte bei der Kommission mehr als zwei Monate nach der auf den 31. Oktober 1994 festgesetzten Frist eingegangen sind, als die Sitzung des Sachverständigenausschusses bereits stattgefunden hatte. Das Schreiben enthielt keine Entschuldigung für oder Bezugnahme auf das Schreiben vom 2. März 1995. Es erweckte den Eindruck, daß es eher im Widerspruch zu dem ersten Schreiben stand und daß es sich weniger um eine Korrektur handelte.

3.3 In ihren Antworten an den Bürgerbeauftragten hat die Kommission bereits anerkannt, daß das Schreiben vom 2. März 1995 unangemessen war. Es bedarf keiner weiteren Bemerkungen zu diesem Schreiben. In dem Schreiben vom 6. Juni 1995 hätte jedoch der Fehler in dem Schreiben vom 2. März 1995 ausdrücklich anerkannt und dafür um Entschuldigung ersucht werden sollen. Die Kommission hat sich nicht an die Normen einer guten Verwaltung gehalten, indem sie es unterlassen hat, einen Fehler einzuräumen und sich zu entschuldigen. 4) Abkehr vom Grundsatz der Bezuschussung eines Projekts in jedem Mitgliedstaat 4.1 Offensichtlich gibt es keine besondere rechtliche Vorschrift im Rahmen des Vertrags oder einschlägige Verordnungen, die die Bezuschussung eines Projekts je Mitgliedstaat vorschreiben.

Die allgemeinen Grundsätze der Gleichheit und Nichtdiskriminierung erfordern, daß Projekte auf gleicher Grundlage geprüft werden, nicht daß es ein Projekt je Mitgliedstaat geben sollte. 4.2 In dem Schreiben der GD XVI vom 4. Oktober 1994 wurde darauf hingewiesen, daß es grundsätzlich ein Projekt je Mitgliedstaat geben sollte, allerdings abhängig von der Qualität der Projekte. Daher hat es offensichtlich keine besondere Verpflichtung der Kommission auf ein Projekt je Mitgliedstaat gegeben. Der Kommission zufolge wurden von den zur weiteren Prüfung ausgewählten sieben Projekten schließlich nur vier akzeptiert.

4.3 Angesichts dieser Umstände scheint die Tatsache, daß das Ergebnis des Auswahlprozesses nicht zu einem Projekt je Mitgliedstaat führte, keinerlei Gründe zur Kritik an dem Prozeß zu liefern. Auch scheint es keinerlei Gründe für den Verdacht zu geben, daß Italien im Rahmen des Auswahlprozesses diskriminiert wurde. 4.4 Hinsichtlich der Behauptung der Beschwerdeführer, daß alle Projekte hätten abgelehnt werden sollen, scheint die Tatsache, daß eine weitere Prüfung der Projekte vorgenommen wurde, keinerlei Gründe für die Annahme zu bieten, daß die betreffenden Projekte nicht ordnungsgemäß eingereicht worden waren.

Es ist üblich, daß eine eingehende Prüfung stattfinden sollte, bevor öffentliche Mittel eingesetzt werden. Schlußfolgerungen Die Untersuchung dieser Beschwerde durch den Bürgerbeauftragten brachte einen Mißstand durch die Europäische Kommission in Form von Verfahrensfehlern hervor, wie sie in Absatz 2.2 und 3.3 dargelegt wurden. Es ergab sich jedoch keine Bestätigung der Anschuldigungen der Beschwerdeführer wegen Mißtrauens oder Diskriminierung. Da das Antragsverfahren für Pilotprojekte für 1994 abgeschlossen war, war es nicht möglich, eine gütliche Einigung in dieser Angelegenheit anzustreben.

Weitere Bemerkungen des Bürgerbeauftragten In ihren Anmerkungen an den Bürgerbeauftragten vom 15. Mai 1996 erklärte die Kommission zweimal, daß der Antrag für das Projekt der Stiftung Ende Januar 1995 bei ihr eingegangen ist. In ihrer späteren Antwort auf die spezifische Frage des Bürgerbeauftragten erkennt die Kommission an, daß der Antrag für das Projekt am 20. Dezember 1994 bei der GD XVI eingegangen ist. In Anbetracht von Punkt 2.3 des vorstehenden Beschlusses hat dieser Unterschied keine praktische Bedeutung. Der Bürgerbeauftragte ist jedoch zutiefst besorgt darüber, daß ein Teil der Informationen, die ihm von der Kommission während seiner Untersuchung dieser Beschwerde übermittelt wurden, falsch war.

Eines der elementarsten Erfordernisse eines korrekten administrativen Vorgehens besteht darin, korrekte Informationen zu liefern, insbesondere an die Gremien, die für die Prüfung ihrer Tätigkeiten zuständig sind. Der Bürgerbeauftragte forderte daher die Kommission auf, ihre Beamten nachdrücklich auf die Bedeutung hinzuweisen, die der Übermittlung genauer Informationen an den Bürgerbeauftragten zukommt. 3.5 FÄLLE, IN DENEN DAS VORLIEGEN EINES MISSSTANDES ZUM ERLASSEN EINER EMPFEHLUNG DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN GEFÜHRT HABEN 3.5.1 DIE EUROPÄISCHE UMWELTAGENTUR BEKANNTGABE DER GRÜNDE FÜR DIE ABLEHNUNG EINES BEWERBERS Beschluß und Empfehlungen bezüglich der Beschwerde Nr.

46/27.07.95/FVK/PD gegen die Europäische Umweltagentur Beschwerde Mit Schreiben vom 25. Juli 1995 reichte Frau von K. eine Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten ein. Darin behauptete sie, daß ihr keine Gründe dafür mitgeteilt wurden, warum sie ein Auswahlverfahren der Europäischen Umweltagentur für die Besetzung einer Stelle als Projektmanager nicht bestanden hat; ferner waren Frau von K. zufolge ihre Briefe an die Agentur mit der Bitte um die Angabe von Gründen unbeantwortet geblieben. Untersuchung Da der Europäische Bürgerbeauftragte sein Amt erst am 27. September 1995 angetreten hat, konnte er sich nicht unmittelbar mit der Beschwerde befassen.

Mit Schreiben vom 27. März 1996 übermittelte die Europäische Umweltagentur ihre Bemerkungen zu der Beschwerde. Diese Bemerkungen enthalten Informationen über die Vorgehensweise beim Auswahlverfahren. Eine Übersetzung der Bemerkungen wurde Frau von K. übermittelt, die daraufhin ihrerseits mit Fax vom 27. Mai 1996 Anmerkungen übermittelte. In ihrem Fax teilte Frau von K. dem Europäischen Bürgerbeauftragten mit, daß sie gern Informationen über die Auswahlkriterien, nach denen die Bewerber bewertet werden, und das tatsächliche Profil des erfolgreichen Bewerbers hätte. Darüber hinaus stellte Frau von K. in Frage, ob Frauen im Rahmen des Auswahlverfahrens gleiche Chancen eingeräumt wurden.

Mit Schreiben vom 2. Juli 1996 übermittelte der Europäische Bürgerbeauftragte die Anmerkungen der Beschwerdeführerin der Europäischen Umweltagentur und stellte eine Reihe von Fragen zu folgenden Punkten: Den von der Jury des Auswahlverfahrens festgelegten Kriterien, dem Qualifikationsprofil der Person, die die Stelle erhalten hat, für die Frau von K. sich beworben hatte, Informationen darüber, warum Frau von K. keinerlei Mitteilung über die Gründe dafür erhalten hat, warum sie nicht für die Stelle ausgewählt wurde. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Juli 1996 auf das Ersuchen des Europäischen Bürgerbeauftragten teilte die Europäische Umweltagentur folgendes mit:

Die von der Jury zugrunde gelegten Kriterien sowie das Qualifikationsprofil der Person, die die Stelle erhalten hat, für die Frau von K. sich beworben hatte, wurden dem Europäischen Bürgerbeauftragten von der Europäischen Umweltagentur mitgeteilt und sollten vertraulich behandelt werden. Die Europäische Umweltagentur erfuellt die notwendigen Anforderungen, um eine Gleichbehandlung von Männern und Frauen zu gewährleisten. Entscheidung und Empfehlung Gemäß den dem Europäischen Bürgerbeauftragten übermittelten Informationen gibt es keinen Hinweis darauf, daß die Europäische Umweltagentur im Rahmen des Auswahlverfahrens eine Diskriminierung aufgrund der Geschlechtszugehörigkeit vorgenommen hat.

Hinsichtlich der Nichtoffenlegung der Auswahlkriterien gegenüber der Bewerberin und des Qualifikationsprofils der Person, die die Stelle erhalten hat, erklärt der Europäische Bürgerbeauftragte folgendes: Frau von K. hat keinen begründeten Beschluß über die Ablehnung ihrer Bewerbung erhalten. Gemäß dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs ist die für die Auswahl von Bewerbern zuständige Behörde gehalten, Gründe für ihren Beschluß anzugeben. Diese Verpflichtung zur Angabe von Gründen gilt insbesondere in dem Stadium, wenn eine Beschwerde eines erfolglosen Bewerbers abgelehnt wird.

Zweck dieser Verpflichtung ist es, sowohl die Judikative der Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse zu überprüfen, als auch der betreffenden Person ausreichende Hinweise dafür zu liefern, ob solche Beschlüsse triftige Gründe haben oder Unzulänglichkeiten aufweisen, die es ermöglichen, ihre Rechtmäßigkeit in Frage zu stellen. Über den Umfang der Verpflichtung muß auf der Grundlage der besonderen Gegebenheiten jedes Falles entschieden werden. Frau von K. ersuchte um Unterrichtung über die Gründe für ihre Ablehnung. Der Europäische Bürgerbeauftragte sah keinen Anlaß dafür, warum ihr die Gründe nicht mitgeteilt werden konnten.

Der Europäische Bürgerbeauftragte war der Ansicht, daß die Umweltagentur die Gründe für ihren Beschluß zur Ablehnung der Bewerbung von Frau von K. hätte offenlegen sollen. Nachdem er versucht hatte, eine einvernehmliche Regelung gemäß Artikel 3 Absatz 5 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten herbeizuführen, unterrichtete der Bürgerbeauftragte die Europäische Umweltagentur davon, daß er die Nichtoffenlegung der Gründe für die Ablehnung ihrer Bewerbung gegenüber Frau von K. als einen Fall von Mißwirtschaft betrachtet. Er ersuchte daher die Europäische Umweltagentur um Übermittlung der ausführlichen Stellungnahme gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten bis spätestens 30.

April 1997. Die ausführliche Stellungnahme könnte darin bestehen, daß der Beschluß des Bürgerbeauftragten gebilligt und er davon unterrichtet wird, daß die Empfehlung durchgeführt wurde. In ihrem Schreibem vom 6. Februar 1997 unterrichtete die Europäische Umweltagentur den Europäischen Bürgerbeauftragten darüber, daß sie die Empfehlungen des Bürgerbeauftragen angenommen hat, und daß sie die Gründe der Kandidatin mitgeteilt hat. 3.6 UNTERSUCHUNG AUF EIGENE INITIATIVE DURCH DEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN ZUGANG DER ÖFFENTLICHKEIT ZU DOKUMENTEN DER GEMEINSCHAFTSORGANE Entscheidung und Empfehlungen in der Untersuchung auf eigene Initiative 616/PUBAC/F/IJH Im Juni 1996 leitete der Bürgerbeauftragte eine Initiativuntersuchung betreffend den Zugang der Öffentlichkeit zu den anderen Gemeinschaftsorganen und -institutionen als dem Rat und der Kommission vorliegenden Dokumenten ein.

Hintergrund der Untersuchung Der konkrete Grund für die Untersuchung war der, daß der Bürgerbeauftragte eine Reihe von Beschwerden erhalten hatte, die darauf schließen lassen, daß das Personal der Gemeinschaftsorgane und -institutionen nicht immer entsprechend darüber unterrichtet ist, wie es Anfragen nach Dokumenten zu behandeln hat, und daß Dokumente manchmal nur nach erheblicher Verzögerung freigegeben werden. Der allgemeinere Grund bestand darin, daß ein Teil der Aufgaben des Bürgerbeauftragten darin besteht, die Beziehungen zwischen den Gemeinschaftsorganen und -institutionen und den europäischen Bürgern zu fördern.

Die Schaffung des Amtes des Bürgerbeauftragten sollte das Engagement der Union im Hinblick auf demokratische, nachvollziehbare und transparente Formen der Verwaltung unterstreichen. Die Untersuchung schien aus dieser Perspektive gesehen angebracht, da der Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten ein wichtiger Aspekt der Transparenz darstellt. Der Kern der Untersuchung Zur Zeit gibt es keine Vertragsbestimmung oder allgemeine Gemeinschaftsrechtsvorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Jedoch hat Erklärung Nr. 17, die der Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union beigefügt ist, folgenden Wortlaut:

Die Konferenz ist der Auffassung, daß die Transparenz des Beschlußverfahrens den demokratischen Charakter der Organe und das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Verwaltung stärkt. Die Konferenz empfiehlt daher, daß die Kommission dem Rat spätestens 1993 einen Bericht über Maßnahmen vorlegt, mit denen die den Organen vorliegenden Informationen der Öffentlichkeit besser zugänglich gemacht werden sollen. Die Kommission und der Rat haben daraufhin ihre eigenen, öffentlich zugänglichen Vorschriften über den Zugang zu den in ihrem Besitz befindlichen Dokumenten verabschiedet (11). Mit solchen Vorschriften können die Transparenz und die guten Beziehungen zwischen den Bürgern und den Gemeinschaftsorganen und -institutionen auf dreierlei Art gefördert werden: - Das Verfahren der Verabschiedung von Regeln verlangt von dem Organ oder der Institution, daß sie es für jede Dokumentenart prüfen muß, ob eine Vertraulichkeit erforderlich ist oder nicht.

Im Rahmen des Engagements der Union für Transparenz kann der Vorgang selbst zur Förderung eines höheren Grades an Offenheit beitragen; - wenn Regeln verabschiedet und veröffentlicht werden, können Personen, die Dokumente anfordern, wissen, welche Rechte sie haben. Die Vorschriften selbst können auch der öffentlichen Beurteilung und Diskussion unterliegen; - klare Vorschriften können eine ordnungsgemäße Verwaltung fördern, da den Beamten eine korrekte und schnelle Bearbeitung von Dokumentenanfragen von außen erleichtert wird. Daher wurde beschlossen, die Initiativuntersuchung darauf zu konzentrieren, ob die anderen Gemeinschaftsorgane und -institutionen als der Rat und die Kommission auch öffentlich zugängliche Vorschriften über den Zugang zu den ihnen vorliegenden Dokumenten erlassen hatten.

Beim derzeitigen Stand des Gemeinschaftsrechts war die Untersuchung darauf beschränkt, ob Vorschriften bestehen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Es ging nicht darum, ob die Vorschriften selbst die richtigen sind, um den Grad der Transparenz zu gewährleisten, den die europäischen Bürger zunehmend von der Union erwarten. Die Vorschriften von Kommission und Rat sind tatsächlich im Vergleich zu den Vorschriften, die bei einigen nationalen Verwaltungen gelten, recht begrenzt. Sie verlangen vor allen Dingen nicht, daß die Dokumentenverzeichnisse veröffentlicht werden müssen. Sie gewähren auch keinen Zugang zu Dokumenten, die sich im Besitz eines Organs befinden, jedoch von einem anderen Organ stammen.

Die von der Untersuchung erfaßten Organe und Institutionen Die Untersuchung war gerichtet an 15 Organe und Institutionen der Gemeinschaft, d. h.: - die Gemeinschaftsorgane im Sinne von Artikel 4 des Vertrags mit Ausnahme von Rat und Kommission, - vier durch den Vertrag geschaffene Institutionen und - acht der zehn "dezentralisierten Gemeinschaftsagenturen". (Die restlichen beiden dezentralisierten Agenturen - das Gemeinschaftliche Sortenamt und die Europäische Agentur für Gesunheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz - wurden von der Untersuchung ausgenommen, da sie ihre Arbeit noch nicht aufgenommen haben.) Untersuchung Der Bürgerbeauftragte hat die Organe und Institutionen gebeten, ihm ihre Situation im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten mitzuteilen und vor allem anzugeben, ob sie allgemeine Regeln aufgestellt haben, die der Öffentlichkeit leicht zugänglich sind, oder interne Richtlinien an das Personal betreffend den Zugang der Öffentlichkeit und die Vertraulichkeit erlassen haben.

Die Antworten enthielten Informationen über Vertraulichkeitsanforderungen und die Informationspolitik sowie über Vorschriften und Richtlinien für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Vertraulichkeitsanforderungen In einigen Antworten wurde auf die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts verwiesen, wonach einige Dokumentenarten vertraulich sein sollten. Dies ist eine wichtige Auskunft, da die Regeln für den Zugang zu Dokumenten, die als Teil der internen Organisation verabschiedet werden, im Einklang mit bestehenden rechtsverbindlichen Vertraulichkeitsvorschriften stehen müssen. Keines der Organe oder Institutionen gewährte jedoch anscheinend der Öffentlichkeit Zugang zu sämtlichen Dokumenten, die nicht speziell rechtsverbindlichen Vertraulichkeitsauflagen unterlagen.

Informationspolitik Einige der Antworten bezogen sich auf die Informationspolitik des Organs oder der Institution. In vielen Fällen ist man offensichtlich sehr darum bemüht, sowohl interessiertem Fachpublikum als auch der allgemeinen Öffentlichkeit Informationen in brauchbarer und leicht zugänglicher Form zur Verfügung zu stellen. In einigen Fällen gehört das Bekenntnis zu Offenheit und Transparenz zum Auftrag des Organs oder der Institution. In anderen Fällen ist es das Ergebnis einer politischen Entscheidung. Ein Bekenntnis zu Offenheit und Transparenz in der Informationspolitik wurde besonders unterstrichen in den Antworten des Europäischen Parlaments bezüglich seiner politischen Arbeit, des Gerichtshofs betreffend seine gerichtliche Arbeit und des Wirtschafts- und Sozialausschusses, der Europäischen Investitionsbank, des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung, der Europäischen Umweltagentur und der Europäischen Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln im Hinblick auf ihre Tätigkeiten in ihren verschiedenen politischen Betätigungsfeldern.

Die Bereitstellung von Informationen ist ein wichtiger Beitrag zur Transparenz und von wesentlicher Bedeutung, um die Beteiligung von Gruppen und Einzelpersonen an der Arbeit der Gemeinschaft zu erleichtern. Der Bürgerbeauftragte hat daher die Auskünfte über die positiven Informationsstrategien der Gemeinschaftsorgane und -institutionen begrüßt. Eine Informationsstrategie ist jedoch kein Ersatz für Vorschriften darüber, was zu tun ist, wenn die Bürger durch Anfragen nach Dokumenten, die nicht allgemein zugänglich gemacht wurden, initiativ werden. Die Bürger haben vor allem ein legitimes Interesse an der Organisation und dem Funktionieren der Organe und Institutionen, die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden.

Dies kann zu Anfragen nach Verwaltungsdokumenten führen, die in der Regel nicht durch eine Informationsstrategie abgedeckt sind. Die Verabschiedung von Regeln und Richtlinien für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Aus der Antwort des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt war zu entnehmen, daß es Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu den Dokumenten bereits verabschiedet hat. Der Bürgerbeauftragte beschloß daher, daß die Untersuchung im Hinblick auf diese Einrichtung nicht weitergeführt werden mußte. Die Antworten der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht lauteten, daß sie beabsichtigen, in naher Zukunft Regeln und Richtlinien für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden.

Der Gerichtshof und die Europäische Investitionsbank erklärten, sie seien bereit, die Verabschiedung solcher Regeln in Erwägung zu ziehen, und im Falle der Bank, daß eine diesbezügliche Studie im Gange sei. Das Europäische Währungsinstitut erklärte, es befasse sich mit hochsensiblen Fragen im Währungs- und Finanzbereich und laut Artikel 11.2 seines Statuts seien sämtliche vom EWI ausgearbeiteten Dokumente vertraulich zu behandeln, sofern der Rat nicht anderslautend beschließt. Diese Antwort bezog sich offenbar auf Dokumente im Währungsbereich. Aus der Antwort des Ausschusses der Regionen war zu entnehmen, daß er als interne Richtlinie den gemeinsamen Verhaltenskodex von Rat und Kommission übernommen hat und derzeit die erforderlichen Schritte zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Anwendbarkeit des Kodex auf Dokumentenanfragen beim Ausschuß der Regionen vorbereitet.

Aus der Antwort der Europäischen Agentur zur Beurteilung von Arzneimitteln war zu entnehmen, daß ihr Personal im Hinblick auf den Zugang der Öffentlichkeit unterwiesen wird und die Agentur zumindest für gewisse Dokumente dasselbe Einstufungssystem wie die Kommission verwendet. Weitere Untersuchungen Im September 1996 wandte sich der Bürgerbeauftragte erneut schriftlich an die drei Institutionen, die angegeben hatten, daß sie Regeln und Richtlinien verabschieden wollten, sowie an die Europäische Investitionsbank, die erklärt hatte, sie werde die Frage untersuchen, und bat sie um eine Kopie der möglicherweise inzwischen verabschiedeten Regeln.

Er wandte sich ebenfalls an das Europäische Parlament, das Europäische Währungsinstitut, die Europäische Umweltagentur, die Übersetzungszentrale für Einrichtungen der Europäischen Union sowie die Europäische Agentur für die Beurteilung von Arzneimitteln, um sich nach dem Zugang zu administrativen Dokumenten zu erkundigen, die in den Antworten auf das erste Schreiben nicht erwähnt worden waren, und ob das jeweilige Organ oder die Institution im Hinblick auf solche Dokumente ähnliche Regeln wie die Kommission oder der Rat verabschieden werde. Er wandte sich an den Gerichtshof, den Rechnungshof, den Wirtschafts- und Sozialausschuß und das Europäische Zentrum für die Förderung der Berufsbildung, um ihnen vorzuschlagen, die Verabschiedung von Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten analog zu denen der Kommission und des Rates in Erwägung zu ziehen.

Zusammenfassung der derzeitigen Situation im Hinblick auf Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten Ausgehend von den Antworten auf die erste und die weiteren Untersuchungen gestaltet sich die Lage wie folgt: - Das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt hat jereits für die Öffentlichkeit leicht zugängliche Regeln für den Zugang zu Dokumenten verabschiedet. - Die folgenden Organe und Institutionen haben sich bereit erklärt, solche Regeln zu verabschieden: Gerichtshof Rechnungshof Ausschuß der Regionen Europäische Stiftung für Berufsbildung Europäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen Übersetzungszentrale für die Einrichtungen der Europäischen Union Europäische Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht. - Die folgenden Institutionen ziehen gegenwärtig die Verabschiedung solcher Regeln in Betracht:

Europäisches Parlament Europäische Investitionsbank Wirtschafts- und Sozialausschuß. Beschluß des Europäischen Bürgerbeauftragten Ausgehend von den Informationen, die die von der Untersuchung erfaßten Organe und Institutionen dem Bürgerbeauftragten übermittelt haben, läßt sich sagen, daß die meisten, jedoch nicht alle, beabsichtigen, dem guten Beispiel von Rat und Kommission zu folgen und Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden. Bei der Begutachtung dieser Situation muß auf die Anforderungen des Gemeinschaftsrechts gemäß dem Urteilsspruch des Gerichtshofs verwiesen werden: "Solange der Gemeinschaftsgesetzgeber keine allgemeine Regelung über das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu den Dokumenten, die im Besitz der Gemeinschaftsorgane sind, erlassen hat, müssen diese die Maßnahmen, die die Behandlung darauf gerichteter Anträge betreffen, aufgrund ihrer internen Organisationsgewalt erlassen, in deren Rahmen sie geeignete Maßnahmen treffen können, um das reibungslose Arbeiten ihrer Dienststellen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung zu gewährleisten." Somit haben die Gemeinschaftsorgane und -institutionen im Hinblick auf Anfragen nach Dokumenten eine rechtliche Verpflichtung, die geeigneten Maßnahmen zu treffen, um im Einklang mit den Interessen der ordnungsgemäßen Verwaltung zu handeln.

Es ist jedoch in Erinnerung zu rufen, daß der Gerichtshof in Fragen des Gemeinschaftsrechts die oberste Autorität ist. Ordnungsgemäße Verwaltung erfordert, daß alle Gemeinschaftsorgane und -institutionen die Verpflichtung der Union zu Transparenz berücksichtigen. Diese Verpflichtung entsteht aus Erklärung Nr. 17 in der Anlage zur Schlußakte des Vertrags über die Europäische Union und aus zahlreichen nachfolgenden Akten, u. a. der Interinstitutionellen Erklärung über Demokratie, Transparenz und Subsidiarität vom 25. Oktober 1963. Die Transparenz erfordert nicht nur, daß die Dokumente soweit möglich der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, sondern daß auch jede Verweigerung des Zugangs zu Dokumenten unter Bezugnahme auf zuvor festgelegte Regeln begründet werden muß.

Ferner heißt es in Artikel C des Vertrags über die Europäische Union: "Die Union verfügt über einen einheitlichen institutionellen Rahmen, der die Kohärenz und Kontinuität der Maßnahmen zur Erreichung ihrer Ziele . . . sicherstellt." Die europäischen Bürger erwarten daher zu Recht ein kohärentes Vorgehen bezüglich der Frage des Zugangs der Öffentlichkeit zu Dokumenten. Dies erfordert nicht zwangsläufig ein einziges Regelwerk, das für alle Gemeinschaftsorgane und -institutionen gelten würde. Es schließt jedoch willkürliche Unterschiede dahingehend aus, ob Regeln bestehen oder nicht und öffentlich zugänglich gemacht werden.

Keine der von der Untersuchung erfaßten Gemeinschaftsorgane oder -institutionen hat beweiskräftige Argumente dafür vorgelegt, daß die Verabschiedung von Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten unpraktisch wäre oder in der jeweiligen besonderen Situation unverhältnismäßig viel Umstände machen würde. Die Verabschiedung solcher Regeln ist daher eine geeignete Maßnahme im Hinblick auf die Bearbeitung von Dokumentenanfragen. Schlußfolgerung Anhand der vorstehenden Analyse gelangte der Bürgerbeauftragte im Dezember 1996 zu dem Schluß, daß die Weigerung, Regeln über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten zu verabschieden und diese auch der Öffentlichkeit leicht zugänglich zu machen, einen Mißstand darstellt.

Empfehlungen In Anbetracht dessen unterbreitete der Bürgerbeauftragte den von der Untersuchung erfaßten Organen und Institutionen, die noch keine Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschiedet haben, die folgenden Empfehlungen: 1) Die Organe und Institutionen sollten binnen drei Monaten Regeln für den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten verabschieden. 2) Die Regeln sollten sich auf alle Dokumente beziehen, die noch nicht durch bestehende Rechtsvorschriften, die den Zugang gestatten, abgedeckt sind oder Vertraulichkeit erfordern. 3) Die Regeln sollten der Öffentlichkeit leicht zugänglich gemacht werden.

Was den Gerichtshof, das Europäische Parlament und das Europäische Währungsinstitut anbelangt, so gelten diese Empfehlungen nur für Verwaltungsdokumente. Die betroffenen Organe und Institutionen wurden über diese Empfehlungen unterrichtet. Gemäß Artikel 3 Absatz 6 der Regelungen für das Amt des Bürgerbeauftragten sind sie gehalten, binnen drei Monaten eine ausführliche Stellungnahme zu übermitteln. Die ausführliche Stellungnahme könnte darin bestehen, den Beschluß des Bürgerbeauftragten zu akzeptieren und die Maßnahmen zu beschreiben, die zur Durchführung der Empfehlungen getroffen wurden.

4. BEZIEHUNGEN ZUM EUROPÄISCHEN PARLAMENT UND ZUR EUROPÄISCHEN KOMMISSION Aufgabe des Europäischen Bürgerbeauftragten ist es, im Rahmen seines Mandats die Rechte der europäischen Bürger gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zu schützen und zu fördern. Diese Aufgabe teilt er sich mit anderen Organen der Gemeinschaft, die unterschiedliche Mandate haben. Wirksame Maßnahmen zur Gewährleistung der Rechte der Bürger erfordern Zusammenarbeit, gute Arbeitsbeziehungen, gegenseitiges Vertrauen und regelmäßige Kontakte zwischen dem Bürgerbeauftragten und den anderen Gemeinschaftseinrichtungen, insbesondere dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission.

4.1 DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER PETITIONSAUSSCHUSS Die Zusammenarbeit zwischen dem Petitionsausschuß des Europäischen Parlaments und dem Bürgerbeauftragten ist von besonderer Bedeutung. Gemäß Artikel 8d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft haben die Bürger der Union das Recht, sich an das Europäische Parlament zu wenden und beim Europäischen Bürgerbeauftragten Beschwerden vorzutragen. Der Bürgerbeauftragte und der Petitionsausschuß des Parlaments sind somit einander ergänzende Einrichtungen. Seit Bestehen des Amtes des Europäischen Bürgerbeauftragten besteht eine enge Zusammenarbeit mit dem Petitionsausschuß, und zwischen den beiden Sekretariaten gibt es regelmäßige Kontakte.

Die jeweiligen Aufgaben und Arbeitsverfahren der beiden Organe sind klar umrissen. Es gibt eine Vereinbarung zwischen dem Ausschuß und dem Bürgerbeauftragten über den gegenseitigen Austausch von Beschwerden und Petitionen, soweit dies erforderlich und im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführenden oder Petenten ist. Die Vereinbarung wurde 1996 erfolgreich gehandhabt; zehn Petitionen wurden an den Bürgerbeauftragten überwiesen, der sie als Beschwerden prüft, und fünf Beschwerden wurden an den Petitionsausschuß überwiesen, der sie wie Petitionen weiterbehandelt. Der Bürgerbeauftragte besuchte 1996 den Petitionsausschuß das erste Mal am 30.

Januar, als er einer Sitzung des Ausschusses in Brüssel beiwohnte. Nach einem nützlichen Meinungsaustausch über die künftige Zusammenarbeit hielten Herr SÖDERMAN und Herr Edward NEWMAN, Vorsitzender des Petitionsausschusses, eine gemeinsame Pressekonferenz ab. Bei dieser Gelegenheit traf Herr SÖDERMAN auch Herrn Stig BERGLIND, den Direktor der Direktion Information des Europäischen Parlaments. Der Petitionsausschuß ist für die Prüfung des Jahresberichts des Bürgerbeauftragten zuständig und fertigt einen eigenen Bericht darüber für das Parlament an. Der Bürgerbeauftragte übermittelte seinen Jahresbericht für 1995 dem Präsidenten des Europäischen Parlaments am 22.

April und stellte ihn dem Petitionsausschuß in Brüssel am 23. April vor. Er erläuterte ihn in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments am 20. Juni 1996 in Straßburg. Dem folgte im Parlament eine Aussprache über den Jahresbericht und den Bericht des Petitionsausschusses. Der Bürgerbeauftragte hielt dann mit Herrn NEWMAN, Vorsitzender des Petitionsausschusses, und Frau Nuala AHERN, stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses und Berichterstatterin für den Bericht des Ausschusses, eine gemeinsame Pressekonferenz ab. Am 25. November wohnte Herr SÖDERMAN, zusammen mit Frau Daniela TIRELLI, für den Eingang der Beschwerden zuständige Assistentin, einer Sitzung des Petitionsausschusses in Brüssel, bei.

Er erläuterte dem Ausschuß den gegenwärtigen Stand seiner Arbeit und der geplanten Zusammenarbeit mit den nationalen Bürgerbeauftragten und entsprechenden Stellen. Den Ausführungen des Bürgerbeauftragten folgte eine lebhafte Aussprache über letzteres sowie über die Zusammenarbeit mit dem Ausschuß selbst. Während seines Aufenthalts in Brüssel hatte Herr SÖDERMAN auch Gelegenheit zu einem Gespräch mit dem Berichterstatter für den Haushaltsplan 1997, Herrn FABRA-VALLÈS. Außer dem Petitionsausschuß stattete Herr SÖDERMAN auch dem Ausschuß für Geschäftsordnung am 2. Juli in Brüssel zusammen mit Herrn Kyriakos TSIRIMIAGOS, Juristischer Berater, einen Besuch ab.

Der Bürgerbeauftragte sprach vor dem Ausschuß über seine Tätigkeit. Der Bürgerbeauftragte unterhält ferner regelmäßige Kontakte zu anderen Dienststellen des Europäischen Parlaments. Am 14. Februar traf er in Brüssel mit Herrn Sergio GUCCIONE zusammen, dem Generaldirektor der Generaldirektion Information und Öffentlichkeitsarbeit des Parlaments. Am 15. Februar traf er mit den Leitern der Informationsbüros des Europäischen Parlaments in den Mitgliedstaaten zusammen und sprach über die Geschichte und die Entwicklung der Institution des Bürgerbeauftragten und erörterte Formen künftiger Zusammenarbeit.

Die Abteilung Bürgerpost des Europäischen Parlaments trägt Bürgerwünschen nach Informationen über die Europäische Union, ihre Einrichtungen und Tätigkeiten Rechnung. An den Bürgerbeauftragten gerichtete Bitten um Information wurden an die Abteilung Bürgerpost weitergeleitet, wenn es angebracht schien, daß sie von dieser Dienststelle bearbeitet werden. Der Bürgerbeauftragte und die Herren Ian HARDEN und Peter DYRBERG, Juristischer Hauptberater, besuchten am 29. Mai den Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments in Luxemburg und trafen dort mit Herrn Gregorio GARZÓN CLARIANA, Rechtsberater des Parlaments, zusammen.

Herr SÖDERMAN hatte ferner ein Gespräch mit Frau Monique SCHUMACHER im Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Luxemburg sowie mit einer Gruppe von Journalisten. 4.2 DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION Das andere europäische Organ, mit dem der Bürgerbeauftragte einen regelmäßigen Dialog und die Zusammenarbeit pflegt, ist die Europäische Kommission. Die meisten Beschwerden, die zu Nachforschungen des Bürgerbeauftragten führen, betreffen angebliche administrative Mißstände in der Kommission. Dies ist nicht verwunderlich, da die Kommission vornehmlich das Gemeinschaftsorgan ist, das Entscheidungen trifft, die direkte Auswirkungen auf die Bürger haben.

Nach Artikel 155 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ist es Aufgabe der Kommission zu gewährleisten, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften beachtet werden, insbesondere von den Mitgliedstaaten. Sie kann Verfahren vor den Europäischen Gerichtshof gemäß Artikel 169 des Vertrags einleiten. Als Hüterin der Verträge hat die Kommission die wichtige Aufgabe, dafür zu sorgen, daß die Rechte der Bürger in der Union gewährleistet sind. Die Bürger können Beschwerden an die Kommission richten, wenn sie sich in ihren Rechten beeinträchtigt fühlen, insbesondere durch einen Mitgliedstaat.

Um solche Beschwerden zu vereinfachen, hat die Kommission ein Standardbeschwerdeformular im Amtsblatt veröffentlicht (12). Bei einem Besuch am 29./30. Januar in Brüssel traf Herr SÖDERMAN mit Herrn Jean-Louis DEWOST, Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission, Herrn Erkki LIIKANEN, Mitglied der Kommission, und Frau Ranveig JACOBSSON aus dem Kabinett von Frau Anita GRADIN, Mitglied der Kommission, zusammen. Herr SÖDERMAN und sein Generalsekretär, Herr GIRAUD, besuchten Brüssel nochmals am 20./21. März und trafen mit Herrn David WILLIAMSON, Generalsekretär der Europäischen Kommission, und den Generaldirektoren der Kommission zusammen.

Herr Ian HARDEN, leitender Beamter im Sekretariat des Bürgerbeauftragten, und Frau Vicky KLOPPENBURG, Juristische Beraterin, statteten der Kommission am 5. November in Brüssel einen Besuch ab, um eine erste Prüfung von Dokumenten bezüglich einer gegen die Kommission gerichteten Beschwerde durchzuführen (Beschwerde 132/21.9.95/AH/EN). Die Durchsicht der Dokumente erfolgte nach einer Sitzung mit Beamten der Kommission, in der diese die Behandlung von Beschwerden an die Kommission wegen angeblicher Verstöße gegen Gemeinschaftsrecht durch einen Mitgliedstaat erläuterten. Der Bürgerbeauftragte und sein Sekretariat arbeiten ferner mit der Kommission in verschiedenen Bereichen zusammen, die mit der Unionsbürgerschaft zu tun haben.

Herr SÖDERMAN wohnte am 22./23. Mai in Straßburg der Sitzung der Leiter der Vertretungen der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten bei, wo er seine Arbeit erläuterte und die Formen künftiger Zusammenarbeit mit den Vertretungen diskutierte. Während eines Besuchs in Brüssel am 25./26. November besuchte der Bürgerbeauftragte auch den Generaldirektor des Dienstes Verbraucherpolitik (GD XXIV), Herrn Spyros PAPPAS, und traf ferner mit Herrn DEGLAIN von der Vertretung der Vereinigten Staaten bei der Europäischen Union zusammen. Der Bürgerbeauftragte sprach über seine Tätigkeit und seine Aufgaben.

Herr HARDEN vertrat den Bürgerbeauftragten auf einer Konferenz am 2. Dezember in Brüssel, die gemeinsam von der Generaldirektion Verbraucherpolitik (GD XXIV) und dem Europäischen Arbeitgeberverband UNICE zum Thema "Dialog zwischen Unternehmen und Verbrauchern in Europa" veranstaltet wurde. Hauptrednerin war Frau BONINO, Mitglied der Kommission. Herr HARDEN hatte den Vorsitz in der Sitzung über Systeme öffentlicher und privater Ombudsleute. 5. BEZIEHUNGEN ZU DEN NATIONALEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Die Umsetzung vieler Aspekte des Gemeinschaftsrechts ist Sache der einzelstaatlichen, regionalen oder örtlichen Verwaltungen in den Mitgliedstaaten.

Beschwerden von Bürgern, die der Auffassung sind, daß durch solche Behörden gegen ihre Rechte nach Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde, fallen nicht in den Aufgabenbereich des Europäischen Bürgerbeauftragten, auch wenn ein Unionsbürgerschaftsrecht berührt ist, wie etwa das in Artikel 8a des EG-Vertrags garantierte Recht auf Freizügigkeit. In vielen Fällen können solche Beschwerden wirksam von den nationalen Bürgerbeauftragten oder entsprechenden Einrichtungen (etwa Petitionsausschüssen) behandelt werden, die sich zunehmend mit Fragen befassen, die die Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften durch einzelstaatliche Verwaltungen betreffen.

Um ein wirksames und enges System der Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und so die Rechte der Europäischen Bürger zu gewährleisten, wurde am 12./13. September 1996 in Straßburg ein Seminar zu dem Thema "Die Rolle der Gemeinschaft und der einzelstaatlichen Einrichtungen und Organe bei der Überwachung der Anwendung gemeinschaftlicher Rechtsvorschriften" abgehalten. Das Programm des Seminars umfaßte wertvolle Beiträge von Frau Nuala AHERN, stellvertretende Vorsitzende des Petitionsausschusses des Europäischen Parlaments, Herrn Jean-Louis DEWOST, Generaldirektor des Juristischen Dienstes der Kommission, Frau Anita GRADIN, Mitglied der Europäischen Kommission, Herrn Hans GAMMELTOFT-HANSEN, Ombudsmann des Königreichs Dänemark, Herrn Gregorio GARZÓN CLARIANA, Rechtsberater des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, Herrn Kevin MURPHY, Ombudsmann der Republik Irland, Frau Christa NICKELS, Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestags, Herrn Gil Carlos RODRIGUEZ IGLESIAS, Präsident des Europäischen Gerichtshofs, und Frau Ursula SCHLEICHER, Vizepräsidentin des Europäischen Parlaments.

In der abschließenden Sitzung des Seminars wurde die künftige Zusammenarbeit zwischen den nationalen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Stellen und dem Europäischen Bürgerbeauftragten erörtert. Es wurde vereinbart, daß eine flexible Form der Zusammenarbeit auf gleicher Ebene geschaffen wird, um so die Rechte der Bürger gemäß Gemeinschaftsrecht auf allen Ebenen in der Union und in den Mitgliedstaaten lebendige Wirklichkeit werden zu lassen. Der erste Schritt auf dem Wege zur Zusammenarbeit war die Schaffung eines Netzes von Verbindungsbeamten aller einzelstaatlichen Bürgerbeauftragten und ähnlichen Stellen und Europäischem Bürgerbeauftragten.

Das Netz soll den freien Informationsfluß über gemeinschaftliche Rechtsvorschriften und ihre Umsetzung fördern und die Weiterleitung von Beschwerden an das jeweils bestgeeignete Organ ermöglichen. Ein weiteres Seminar für die Verbindungsbeamten ist für 1997 geplant. Ein wichtiger Mechanismus der Zusammenarbeit wird die Entwicklung einer Internet-Benutzergruppe des Netzes sein, die vom Europäischen Bürgerbeauftragten koordiniert wird. 6. INFORMATIONSSTRATEGIE Die Informationsstrategie des Bürgerbeauftragten richtete sich 1996 darauf, den europäischen Bürgern Bestehen und Aufgaben des Europäischen Bürgerbeauftragten stärker bewußt zu machen.

Die Informationsstrategie hatte zwei Hauptziele. Das erste war die Unterrichtung potentieller Beschwerdeführer über ihr Recht auf Eingabe von Beschwerden und wie man von diesem Recht Gebrauch macht. Das zweite war, dazu beizutragen, die Beziehungen zwischen der Union und ihren Bürgern durch Unterrichtung einer breiteren Öffentlichkeit über den Bürgerbeauftragten und seine Rolle zu verbessern und dazu beizutragen, die Verpflichtung der Union zu offenen, demokratischen und verantworteten Formen der Verwaltung in die Tat umzusetzen. Die Informationsstrategie wurde umgesetzt durch: - Publikationen, und zwar herkömmliche wie über das Internet, - öffentliche Vorträge und Teilnahme an Konferenzen und Tagungen, - Interviews in den Medien und Anzeigen.

6.1 VERÖFFENTLICHUNGEN Eine Broschüre zu der Frage, wie Beschwerden an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden können, wurde bereits im Herbst 1995 ausgearbeitet. Die Broschüre, die ein Standardformular für Eingaben an den Bürgerbeauftragten enthält, wurde im ersten Halbjahr 1996 weiträumig verteilt. Hauptzielgruppe dieser ersten Veröffentlichung waren potentielle Beschwerdeführer. Um der wachsenden Nachfrage nachzukommen, wurde im Frühjahr 1996 eine zweite Ausgabe vorbereitet. Der Text der Broschüre wurde auch im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht (C 157 vom 1.

Juni 1996) und ist ferner über Internet zugänglich (http://www.europarl.eu.int). Eine kleinere farbige Broschüre "Der Europäische Bürgerbeauftragte - Fragen und Antworten" wurde im Herbst 1996 ausgearbeitet. Diese Broschüre richtet sich ebenfalls an potentielle Beschwerdeführer, will aber auch eine breitere Öffentlichkeit über die Arbeit des Bürgerbeauftragten unterrichten. Die erste Auflage betrug 100 000 Exemplare und wird wegen der großen Nachfrage 1997 neu aufgelegt. "Fragen und Antworten" wurde zur Information der Beamten wie der Öffentlichkeit über die Einrichtungen und Organe der Union an die Informationsbüros des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission in den Mitgliedstaaten verteilt, ebenso an die Büros der nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Stellen.

Mit der Hilfe des Amts für amtliche Veröffentlichungen wurde die Broschüre auch an eine Reihe von Zielgruppen wie Verbraucherorganisationen, Handelskammern und Berufsorganisationen, geschickt. Eine weitere Verteilung an bestimmte Schaltstellen und Netzwerke (Informationszentren in Europa, Euro-Info-points, europäische Dokumentationszentren, Euro-Bibliotheken etc.) erfolgt zur Zeit. Der Europäische Bürgerbeauftragte hat auch einen Platz in "Citizens First", einer gemeinsamen Initiative des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission, die Teil des Informationsprogramms für die europäischen Bürger ist.

Der erste Jahresbericht des Bürgerbeauftragten wurde in der Plenarsitzung des Europäischen Parlaments vom 20. Juni 1996 vorgelegt. Der Bericht wurde an die europäischen Organe, die internationalen Stellen der Bürgerbeauftragten, die Bürgerbeauftragten in den Mitgliedstaaten, Universitätsbibliotheken, europäische Dokumentationszentren und die Medien verteilt. Er wurde auch im Amtsblatt veröffentlicht und im Internet zugänglich gemacht. Der Bürgerbeauftragte will die neuen, vom Internet gebotenen Informations- und Interaktionsmöglichkeiten voll nutzen. Diese Möglichkeiten ersetzen nicht, sondern ergänzen die herkömmlichen Formen der Publikation, die weiterhin einen viel größeren Teil der Bevölkerung erreichen, als es über das Internet der Fall wäre.

Informationen über den Bürgerbeauftragten sind jetzt über die Web-Seite des Europäischen Parlaments erhältlich. Je nach den zur Verfügung stehenden Mitteln ist geplant, daß der Bürgerbeauftragte eine eigene Web-Seite erhält, die bedeutend mehr Material bietet, u. a. wichtige Entscheidungen und Interaktionsmöglichkeiten für die Bürger. 6.2 KONFERENZEN UND TAGUNGEN Im ersten Jahr des Bestehens des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten in Straßburg besuchte Herr SÖDERMAN die meisten Mitgliedstaaten, nahm an europäischen und internationalen Kongressen, Seminaren und Tagungen teil, hielt Vorträge und Reden über seine Rolle und Aufgaben als Europäischer Bürgerbeauftragter.

Regelmäßige Besuche führten ihn in offizieller Mission nach Brüssel und Luxemburg, und es ist geplant, die Reihe der Besuche anderer Mitgliedstaaten 1997 fortzusetzen, wobei Dänemark, Deutschland, Österreich und Portugal besucht werden sollen. Griechenland Während eines Besuchs in Griechenland am 11./12. November wohnte Herr SÖDERMAN einer von Professor Anthony MAKRIDIMITRIS, Universität Athen, organisierten Tagung bei. Sprecher waren unter anderem Herr Alekos PAPADOPOULOS, Innenminister, Professor PAVLOPOULOS, Universität Athen, Herr Nikos Chr. CHARALAMBOUS, Verwaltungschef von Zypern, und Herr SÖDERMAN, der über die Institution des Bürgerbeauftragten und die Kontrolle der Verwaltung in Griechenland und in der Gemeinschaft sprach.

Es wurde bei dieser Gelegenheit ein Buch über die Schaffung des Büros eines Bürgerbeauftragten in Griechenland vorgelegt, und der Innenminister unterrichtete über Gesetzesvorhaben zur Schaffung des Amtes eines Bürgerbeauftragten in Griechenland. Während seines Aufenthalts in Athen hatte Herr SÖDERMAN auch Gelegenheit zu einem Gespräch mit Herrn Nikos KOSTITSIS vom Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Athen. Spanien Herr SÖDERMAN besuchte Spanien vom 3. bis 5. Mai, um an einer Tagung mit Nichtregierungsorganisationen und Verbänden in der Vertretung der Europäischen Kommission in Madrid teilzunehmen.

Er besuchte Herrn Fernando Alvarez de MIRANDA, Defensor del Pueblo, und hatte ein Arbeitsessen mit Herrn Carlos BRU, Präsident der Europabewegung. Er hielt in der Vertretung der Europäischen Kommission in Madrid eine Pressekonferenz ab und besuchte das Informationsbüro des Europäischen Parlaments. Während eines Besuchs in Spanien vom 6. bis 8. November stellte Herr SÖDERMAN in der Universität von Salamanca ein Papier über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten vor und gab eine Pressekonferenz für die regionale Presse. Während dieses Aufenthalts führte er ferner Gespräche mit Herrn Alvarez de MIRANDA.

Er traf auch mit Mitgliedern des Parlamentarischen Ausschusses des spanischen Parlaments zusammen, der die Arbeit des spanischen Bürgerbeauftragten, des Defensor del Pueblo, verfolgt. Herr SÖDERMAN besuchte die baskische Region auf Einladung des baskischen Rates der Europabewegung am 9./10. Dezember 1996 und hielt im Rat einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. Unter den Teilnehmern waren mehrere Mitglieder des Europäischen Parlaments, sämtliche Mitglieder des baskischen Rates der Europabewegung, der Präsident des Regionalen Gerichtshofs und leitende Mitarbeiter verschiedener Medien der Region.

In Vitória Gasteíz traf er mit dem Präsidenten der Region, Herrn Lendakari ARDANZA, dem Parlamentspräsidenten, Herrn LEIZAOLA, dem amtierenden baskischen Bürgerbeauftragten, Herrn MARKIERI, und dem Bürgermeister von Vitória, Herrn CUERDA, zusammen. Alle Treffen wurden von einer großen Zahl von Journalisten von Presse, Funk und Fernsehen verfolgt, und es wurde in der regionalen und nationalen Presse ausgiebig über sie berichtet. Im Büro des baskischen Bürgerbeauftragten fand eine Pressekonferenz statt, und es wurden Interviews gemacht für DEIA, El Correo Español El Pueblo Vasco und El Mundo.

Irland Herr SÖDERMAN und Herr Jean-Guy GIRAUD, Generalsekretär, besuchten am 4./5. März Irland. Herr SÖDERMAN nahm an einem Seminar "Defending European Citizens' Rights" teil, das von der Europabewegung und dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Dublin veranstaltet wurde. Auf dem Treffen legte er ein Papier über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten vor. Während seines Aufenthalts in Irland besuchte Herr SÖDERMAN auch den irischen Bürgerbeauftragten, Herrn Kevin MURPHY, und das Informationsbüro des Europäischen Parlaments. Italien Herr SÖDERMAN besuchte vom 29.

Februar bis 3. März Italien. Er nahm an einer Konferenz "La difensa civica nell' Europa delle Regioni. Diritti et cittadinanza: tutela e promozione" in der Universität Padua teil, wo er einen Vortrag zum Thema "Unionsbürgerschaft und Bürgerrechte in Europa" hielt. In Bologna nahm er an einer Konferenz zum Thema "Incontro con il Difensore civico europeo. L'esperienza del Difensore civico nella società regionale a confronto con il Mediatore europeo istituito con il Trattato sull'Unione europea del 1992" teil und hielt eine Rede über die Rolle des Europäischen und der nationalen Bürgerbeauftragten.

In Rom nahm Herr SÖDERMAN an einer Konferenz um Thema "Die Bürger und die Europäische Union - Auf dem Weg zu einer Revision des Maastrichter Vertrags", teil, die vom Movimento Federativo Democratico und der Vertretung des Europäischen Parlaments in Italien veranstaltet wurde. Herr SÖDERMAN sprach über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten. In Rom hatte er ferner Gelegenheit zu einem Besuch des Informationsbüros des Europäischen Parlaments. Niederlande Herr SÖDERMAN besuchte zusammen mit seiner Informationsbeauftragten, Frau Ilta HELKAMA, vom 20. bis 22. November Den Haag, Niederlande, und nahm an einer Konferenz zum Thema "Information Society and Government Information in Europe" teil, wo er ein Papier über eine eigene Untersuchung über den öffentlichen Zugang zu Dokumenten in den Organen und Einrichtungen der EU vorlegte.

Herr SÖDERMAN hielt ferner einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten im Büro des niederländischen Bürgerbeauftragten in Den Haag und traf mit Vertretern niederländischer Organisationen und Medien im Informationsbüro des Europäischen Parlaments zusammen. Während seines Besuchs sprach Herr SÖDERMAN auch mit Frau BLOM-DE KOCK VAN LEEUVEN, Bürgerbeauftragte von Den Haag. Schweden Herr SÖDERMAN hielt einen Vortrag über die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten während eines Seminars über europäische Rechtsvorschriften, das von der Handelskammer, dem Kommerskollegium, in Stockholm am 22.

März veranstaltet wurde. Nach einem Treffen mit Herrn Claes EKLUNDH, leitender parlamentarischer Ombudsmann in Schweden, hielt er eine Pressekonferenz im Informationsbüro des Europäischen Parlaments in Stockholm ab. Vereinigtes Königreich Herr SÖDERMAN besuchte am 27. März London und traf mit Herrn John AVERY, stellvertretender parlamentarischer Beauftragter des Vereinigten Königreichs, zusammen. Er stattete auch der Vertretung der Europäischen Kommission und dem Informationsbüro des Europäischen Parlaments in London einen Besuch ab. Herr SÖDERMAN wurde während des Besuchs im Rahmen der Selina-Scott-Show im Fernsehen interviewt und gab Interviews für Europe Today, BBC World Service Radio und die Law Society Gazette.

Bezüglich weiterer Konferenzen und Besuche im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten vgl. Anhang B, S. 55, bezüglich Reden und Vorträge des Bürgerbeauftragten Anhang C, S. 57. 6.3 BEZIEHUNGEN ZU DEN MEDIEN Die Informationsstrategie mit Blick auf die Massenmedien richtete sich auf die Information sowohl der potentiellen Beschwerdeführer als auch der allgemeinen Öffentlichkeit über die neue Einrichtung des Europäischen Bürgerbeauftragten, die den europäischen Bürgern bei der Bekämpfung von Mißständen in den gemeinschaftlichen Einrichtungen und Organen helfen soll. Zugleich war es wichtig, falschen Erwartungen entgegenzutreten, die zu einer Zunahme von Beschwerden führen könnten, für die der Bürgerbeauftragte nicht zuständig ist.

Ein Kernpunkt der Informationsstrategie war daher, die Presse mit verständlicher und genauer Information über Entscheidungen des Bürgerbeauftragten zu versorgen. Außerdem wurde ein kurzer Artikel mit einer Beschreibung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten für ein breites Spektrum von Fachoder sonstigen Spezialzeitschriften bereitgestellt, aus deren Leserschaft potentielle Beschwerdeführer kommen dürften. Es wurden regelmäßig Pressekonferenzen in den Mitgliedstaaten während der Besuche von Herrn SÖDERMAN als auch aus anderen besonderen Anlässen abgehalten, etwa anläßlich des ersten Treffens des Europäischen Bürgerbeauftragten mit dem Petitionsausschuß in Brüssel am 30.

Januar 1996, der Vorlage des ersten Jahresberichts im Parlament in Straßburg am 20. Juni 1996 und des Seminars für die nationalen Bürgerbeauftragten und ähnliche Stellen am 12. September 1996 in Straßburg. Herr SÖDERMAN wurde von einer Vielzahl von Journalisten aus einer Reihe von Mitgliedstaaten interviewt. Er traf auch mit verschiedenen Gruppen von Journalisten zusammen und stellte ihnen seine Arbeit vor. Er verfaßte Beiträge zu seiner Arbeit für The European (siehe Anhang D, Artikel und Interviews, S. 58). (1) Beschluß des Europäischen Parlaments 94/262 vom 9. März 1994 über die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Ausübung der Aufgaben des Bürgerbeauftragten, ABl.

L 113 von 1994, S. 15. (2) Richtlinie des Rates 92/50/EWG, ABl. L 209/1. (3) ABl. L 175/40 von 1985. (4) Rechtssache C-431/92, Kommission gegen Deutschland, Urteil vom 11. August 1995. (5) Rechtssache 396/92 Bund Naturschutz in Bayern Ev gegen Freistaat Bayern [1994] ECR I-3717 und Rechtssache Großkrotzenburg. (6) Rechtssachen C-431/92, Urteil vom 11. August 1995, und C-396/92 [1994] ECR I-3717. (7) Siehe z. B. P. Kunzlik, Umweltverträglichkeitsprüfung: Bund Naturschutz, Großkrotzenburg und der Rückzug der Kommission auf den "Pipeline"-Grundsatz, Übersicht über Europäisches Umweltrecht, 1.

März 1996, 87-93. (8) ABl. C 26/6 von 1989. (9) ABl. L 175/1985, S. 40 (10) Rechtssache 42/84 [1985] ECR 2545, Absatz 34. (11) Der Rat und die Kommission verabschiedeten einen gemeinsamen Verhaltenskodex (ABl. L 340 von 1993, S. 41), in Kraft gesetzt mit Beschluß des Rates vom 20. Dezember 1993 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Ratsdokumenten (ABl. L 340 von 1993, S. 43) und dem Beschluß der Kommission vom 8. Februar 1994 über den Zugang der Öffentlichkeit zu den der Kommission vorliegenden Dokumenten (ABl. L 46 von 1994, S. 58). (12) ABl. C 26/6 - 1/2/89, 89/C 26/07. ANHANG A STATISTISCHE ANGABEN ZUR TÄTIGKEIT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN 1996 A) 1996 ANHÄNGIGE FÄLLE 1.

Gesamtzahl der Fälle vom 1. 1. 1996 bis 31. 12. 1996: 1 041 - am 31. 12. 1995 noch nicht abgeschlossene Fälle: 196 - 1996 eingegangene Beschwerden: 842 - eigene Initiativen des Europäischen Bürgerbeauftragten: 3 2. Prüfung der Zulässigkeit/Nichtzulässigkeit abgeschlossen: 89 % 3. Klassifizierung der Beschwerden a) gemäß Mandat des Europäischen Bürgerbeauftragten - innerhalb des Mandats: 323 - außerhalb des Mandats: 598 >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> b) Gründe für letzteres (1) - nicht autorisiert: 5 - nicht gegen ein Gemeinschaftsorgan/-institution: 542 - Gericht erster Instanz in Ausübung ihrer Rechtsprechungsbefugnisse:

3 - keinen Mißstand betreffend: 57 c) Analyse der Beschwerden im Rahmen des Mandats Zulässige Beschwerden: 254 - Untersuchungen eingeleitet: 207 (2) - keine Veranlassung für Untersuchungen: 47 - bearbeitet durch den Petitionsausschuß: 11 - andere: 36 Unzulässige Klagen: 69 (3) Unzulässig, da: - Verfasser/Gegenstand nicht erkennbar: 30 - Frist überschritten: 12 - keine vorherigen administrativen Schritte: 16 - interne Rechtsmittel bei Personalangelegenheiten nicht ausgeschöpft: 4 - ist bei Gericht anhängig oder wurde entschieden: 9 B) UNTERSUCHUNGEN EINGELEITET: 210 (207 zulässige Beschwerden und 3 Eigeninitiativen des Europäischen Bürgerbeauftragten) 1.

Von Untersuchungen betroffene Organe oder Einrichtungen (4) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> - Sonstige: - Gerichtshof: 2 - Europäische Umweltagentur: 2 - Wirtschafts- und Sozialausschuß: 2 - Ausschuß der Regionen: 2 - sonstige Institutionen im Rahmen der Untersuchung auf eigene Initiative bzgl. den öffentlichen Zugang zu Dokumenten: 9 2. Art der behaupteten Mißstände (5) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> C) GESAMTZAHL DER BESCHLÜSSE ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES BESCHWERDE-VORGANGS ODER DIE BEENDIGUNG EINER UNTERSUCHUNG: 816 1. Beschwerden außerhalb des Mandats: 598 5 dieser Beschwerden wurden an das Europäische Parlament weitergeleitet und bei 243 Beschwerden wurde Kontaktaufnahme zu anderen Stellen empfohlen: - Nationaler/regionaler Bürgerbeauftragter oder Petitionsausschuß:

130 - Petition an das Europäische Parlament: 42 - Europäische Kommission: 43 - Gerichtshof: 1 - Rechnungshof: 1 - Bürgerpost des Europäischen Parlaments: 6 - Sonstige: 20 2. Beschwerden innerhalb des Mandats, doch unzulässig: 69 3. Beschwerden innerhalb des Mandats, zulässig, aber kein Anlaß für Untersuchung: 47 4. Untersuchung abgeschlossen mit begründeter Entscheidung: 102 (6) (Eine Untersuchung kann aus einem oder mehreren der folgenden Gründe abgeschlossen werden) >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> >ANFANG EINES SCHAUBILD> (2) 39 bzgl. französischer Kernwaffentests auf Mururoa und 27 bzgl. der Newbury-Umgehungsstraße (Vereinigtes Königreich).(3) 27 bzgl. der Newbury-Umgehungsstraße (Vereinigtes Königreich).>ENDE EINES SCHAUBILD> D) INFORMATION BETREFFEND DIE 1996 EINGEGANGENEN BESCHWERDEN (842 BESCHWERDEN) 1.

Beschwerdeführer - Direkt an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet: 803 - von einzelnen Bürgern: 717 - von Unternehmen: 40 - von Vereinigungen: 46 - Von einem Mitglied des Europäischen Parlaments zugeleitet: 29 - An den Europäischen Bürgerbeauftragten überwiesene Petitionen: 10 2. Geographischer Ursprung der Beschwerden Vergleich zwischen Bevölkerung und Beschwerden >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> (1) Einige Beschwerden sind zwei oder mehreren der folgenden Gründe zuzuordnen. (2) 39 bzgl. französischer Kernwaffentests auf Mururoa und 27 bzgl. der Newbury Umgehungsstraße (Vereinigtes Königreich).

(3) In einigen Fällen sind zwei oder mehr Einrichtungen oder Organe betroffen. (4) In einigen Fällen werden zwei Arten von Mißständen behauptet. (5) Davon 1 eigene Initiative. ANHANG B KONFERENZEN UND BESUCHE KONFERENZEN Jacob SÖDERMAN nahm am Ersten Kongreß der Iberoamerikanischen Förderation der Bürgerbeauftragten, Anwälte, Beauftragten und Vorsitzenden allgemeiner Menschenrechtskommissionen teil. Der Kongreß wurde von der mexikanischen Menschenrechtskommission vom 15. bis 19. April in Queretaro, Mexiko, veranstaltet. Die sonstigen Teilnehmer der Konferenz kamen aus Argentinien, Bolivien, Brasilien, Chile, Kolumbien, Costa Rica, El Salvador, Guatemala, Honduras, Nicaragua, Panama, Peru, Venezuela, Spanien und Portugal.

Herr SÖDERMAN legte ein Papier zur Rolle des Bürgerbeauftragten in der Europäischen Union vor. Die 5. Diskussionsrunde mit den europäischen Bürgerbeauftragten, veranstaltet vom Europarat, fand in Limassol, Zypern, vom 8. bis 10. Mai 1996 statt. An dem Treffen nahmen über 20 Bürgerbeauftragte aus europäischen Ländern und Vertreter verschiedener Organe der Europäischen Menschenrechtskonvention (ECHR) teil, d. h. Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Europäische Menschenrechtskommission, Lenkungsausschuß für Menschenrechte und Ausschuß für Recht und Menschenrechte der Parlamentarischen Versammlung.

Das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten wurde durch Herrn Kyriakos TSIRMIAGOS, Juristischer Berater des Bürgerbeauftragten, vertreten. Folgende drei Themen wurden auf der Tagung behandelt: 1. Funktion des Bürgerbeauftragten und wie diese von den Organen der ECHR wahrgenommen wird, 2. Bewertung von Handlungen oder Unterlassungen öffentlicher Stellen, die sich negativ auf die Bürger auswirken, durch die Bürgerbeauftragten und Organe der ECHR und Auswirkungen ihrer Arbeit auf staatliche Maßnahmen, 3. der Bürgerbeauftragte und die Maßnahmen anderer Organe des Europarates im Hinblick auf Schutz und Förderung der Menschenrechte.

Dem Rundtischgespräch ging ein informelles Treffen der Europäischen Bürgerbeauftragten voraus, das von Herrn Nicos Chr. CHARALAMBOUS, Verwaltungschef von Zypern, veranstaltet wurde. Herr Jean-Guy GIRAUD, Generalsekretär des Europäischen Bürgerbeauftragten, nahm an einer Konferenz mit dem Titel "Une nouvelle fonction européenne - la médiation" teil, das vom französischen Bürgerbeauftragten, Herrn Jacques PELLETIER, am 30./31. Mai in Paris veranstaltet wurde. Herr SÖDERMAN nahm an der "Working Session and General Assembly of the European Ombudsman Institute" in Ljubljana, Slowenien, am 21.

September 1996 teil. Hauptthema der Arbeitssitzung war ein von Professor Harald STOLZLECHNER vorgelegtes Papier "Flucht aus der Kontrolle", das sich mit den Schwierigkeiten der Gewährleistung einer Überwachung durch den Bürgerbeauftragten bei der Privatisierung von Teilen des öffentlichen Sektors befaßt. Die Konferenz war von Herrn Ivan BIJAK, Nationaler Menschenrechtsbeauftragter von Slowenien und seinen Mitarbeitern professionell und hervorragend vorbereitet worden. Herr Ian HARDEN, leitender Beamter im Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten, legte ein Papier über die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten in einem Seminar der École Nationale d'Administration in Straßburg am 19.

September 1996 vor. Herr HARDEN nahm am 17. Kongreß der Internationalen Vereinigung für Europarecht (FIDE) vom 9. bis 12. Oktober 1996 in Berlin teil. An dem Kongreß nahmen Teilnehmer aus verschiedenen gemeinschaftlichen Einrichtungen und Organen teil, darunter der Präsident des Europäischen Gerichtshofs, Herr Gil Carlos RODRIGUEZ IGLESIAS, und weitere Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs und des Erstinstanzlichen Gerichts sowie Wissenschaftler und Praktiker aus dem Bereich des Gemeinschaftsrechts. Der Kongreß befaßte sich mit drei Themen: "National constitutional law vis-à-vis European integration" (Hauptberichterstatter:

Professor Michel FROMONT), "Energy and environmental protection in a European perspective" (Hauptberichterstatter: Professor Peter BADURA) und "Procedures and sanctions in economic administrative law" (Hauptberichterstatter: Professor Dr. Koen LENAERTS, Richter am Erstinstanzlichen Gericht). Herr SÖDERMAN nahm an der 6. Internationalen Konferenz des International Ombudsman Institute (IOI) in Buenos Aires, Argentinien, vom 20. bis 24. Oktober 1996 teil. Thema der Konferenz war "The Ombudsman and the Strengthening of Citizens' Rights. The Challenge of the XXI Century". An der Konferenz nahmen Mitglieder des IOI und Beobachter aus 86 Ländern teil.

Darin zeigt sich die Schaffung vieler neuer Stellen für Bürgerbeauftragte in den vergangen Jahren, insbesondere in Lateinamerika und Osteuropa. Auf der Konferenz legte Sir John ROBERTSON aus Neuseeland ein Papier über verschiedene Bürgerbeauftragtenbüros und die Zukunft des Ombudsman-Konzepts vor. Dr. Leo VALLADORES LANZA aus Honduras sprach über die Herausforderungen an die Bürgerbeauftragten in Lateinamerika. Sir Brian ELWOOD sprach über die Angleichung der allgemeinen Ombudsmann-Aktivitäten an die der Sonderbeauftragten, und Herr Jacques PELLETIER aus Frankreich sprach über den Bürgerbeauftragten als Mittler.

Herr SÖDERMAN legte ein Papier über das Gemeinschaftsrecht und die Rolle des Europäischen Bürgerbeauftragten für hohe Regierungsbeamte und Richter in einer dem Verteidigungsministerium angegliederten wissenschaftlichen Einrichtung vor. Während des von CORI, einer sich mit außenpolitischen Fragen befassenden Einrichtung, veranstalteten Arbeitsessens trug er Überlegungen zum Konzept des Europäischen Bürgerbeauftragten mit Blick auf den Mercosur vor. BESUCHE BEIM EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGEN Der türkische Botschafter, Herr ACKZER, besuchte den Europäischen Bürgerbeauftragten am 13.

Februar 1996. Frau Christa NICKELS, Vorsitzende des Petitionsausschusses des Deutschen Bundestages, besuchte den Bürgerbeauftragten am 13. Februar. Der Konstitutionelle Ausschuß des finnischen Parlaments besuchte den Europäischen Bürgerbeauftragten am 14. März. Herr SÖDERMAN sprach über sein Mandat und seine Arbeit. Herr John E. TOMLINSON, MdEP, Vorsitzender des nichtständigen Untersuchungsausschusses, und Herr Edward NEWMAN, MdEP, Vorsitzender des Petitionsausschusses, erläuterten Mandat und Arbeit ihrer jeweiligen Ausschüsse. Der finnische Justizminister Jorma S. AALTO besuchte in Begleitung von Frau Eva-Brita BJÖRKLUND, und Herrn Olli SALORANTA, Hauptjustitiare des Ministers, das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten am 26.

März, um die zukünftige Zusammenarbeit zu erörtern. Eine Delegation der Menschenrechtskommission des Mexikanischen Parlaments besuchte Straßburg am 24. April. Herr SÖDERMAN erläuterte ihnen die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. Herr Anton CAÑELLAS, regionaler Bürgerbeauftragter von Katalonien, informierte sich über die Arbeit des Bürgerbeauftragten während seines Besuchs in Straßburg vom 14. bis 19. September 1996. Herr CAÑELLAS traf auch mit Herrn José María GIL-ROBLES GIL-DELGADO, Mitglied des Europäischen Parlaments, und Herrn NEWMAN, Vorsitzender des Petitionsausschusses, sowie Herrn Saverio BAVIERA, Sekretär des Petitionsausschusses und den katalonischen Mitgliedern des Europäischen Parlaments zusammen.

Der stellvertretende Bürgerbeauftragte von Slowenien, Herr Ales BUTALA, besuchte in Begleitung von Herrn Karel ERJAVEC, Kabinettschef, das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten am 10. Oktober 1996. Die Mitglieder der Forschungsabteilung des schwedischen Parlaments besuchten das Büro des Europäischen Bürgerbeauftragten am 21. Oktober 1996. Herr HARDEN erläuterte die Arbeit des Europäischen Bürgerbeauftragten. ANHANG C VOLLSTÄNDIGES VERZEICHNIS DER REDEN VON JACOB SÖDERMAN UNIONSBÜRGERSCHAFT UND BÜRGERRECHTE IN EUROPA Universität Padua 29. 2. 1996, Padua, Italien DER EUROPÄISCHE BÜRGERBEAUFTRAGTE UND DER NATIONALE BÜRGERBEAUFTRAGTE Konferenz "Begegnung mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten.

Die Erfahrungen des Bürgerbeauftragten in der regionalen Gesellschaft verglichen mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten, der durch den Vertrag über die Europäische Union von 1992 eingesetzt wurde" 1. 3. 1996, Bologna, Italien DER EUROPÄISCHE BÜRGERBEAUFTRAGTE UND DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT Internationales Seminar "Die Bürger und die Europäische Union im Hinblick auf die Revision des Vertrags von Maastricht" 2. 3. 1996, Rom, Italien DER EUROPÄISCHE BÜRGERBEAUFTRAGTE UND DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT Seminar über Bürgerrechte, veranstaltet von der "Europäischen Bewegung, Irischer Rat" 4. 3.

1996, Dublin, Irland DIE ROLLE DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Seminar über Europarecht, veranstaltet vom "Kammerkollegium" 22. 3. 1996, Stockholm, Schweden BÜRGERBEAUFTRAGTER ALS BESTANDTEIL DES BEGRIFFS DER UNIONSBÜRGERSCHAFT Erster Kongreß des Iberoamerikanischen Verbandes der Bürgerbeauftragten, Rechtsanwälte, Bevollmächtigten und Vorsitzenden der öffentlichen Menschenrechtskommissionen 15.-19. 4. 1996, Queretaro, Mexico DIE ROLLE DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN ALS VERTEIDIGER DER RECHTE DER EUROPÄISCHEN BÜRGER Vorlage des ersten Jahresberichts des Europäischen Bürgerbeauftragten vor dem Europäischen Parlament 20.

6. 1996, Straßburg, Frankreich DER BÜRGERBEAUFTRAGTE UND DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT VI. Internationaler Kongreß des International Ombudsman Institute "Der Bürgerbeauftragte und die Stärkung der Bürgerrechte - Die Herausforderung des XXI. Jahrhunderts" 20.-24. 10. 1996, Buenos Aires, Argentinien DER EUROPÄISCHE BÜRGERBEAUFTRAGTE IM SYSTEM DES RECHTSSCHUTZES DER RECHTE DER BÜRGER Universität Salamanca 7. 11. 1996, Salamanca, Spanien DER BÜRGERBEAUFTRAGTE, ARTEN DER KONTROLLE VON MIßSTÄNDEN IN GRIECHENLAND UND EUROPA Universität Athen 11. 11. 1996, Athen, Griechenland DAS RECHT DER BÜRGER AUF INFORMATION Konferenz "Informationsgesellschaft und öffentliche Information in Europa" 21.-22.

11. 1996, Den Haag, Niederlande DIE ROLLE DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN UND DIE UNIONSBÜRGERSCHAFT Consejo Vasco del Movimiento Europeo 9. 12. 1996, Vitoria, Spanien ANHANG D ARTIKEL UND INTERVIEWS DIE BEITRAEGE VON HERRN SÖDERMAN FÜR "THE EUROPEAN": The friendly face of public service Januar 1996 Ombudsman finds voter misgivings Februar 1996 Public rights in pursuit of truth März 1996 The road to rights is paved with laws Mai 1996 Making headlines is no substitute for action Juni 1996 Dinosaurs are jealously guarding their nests August 1996 The Union needs a dose of glasnost Oktober 1996 TREFFEN MIT GRUPPEN VON JOURNALISTEN Eine Gruppe von zwölf Journalisten des Centre Universitaire d'Enseignement du Journalisme, CUEJ, in Straßburg, die sich speziell mit europäischen Fragen befassen, besuchten den Europäischen Bürgerbeauftragten am 21.

Februar und informierten sich über die Aufgaben seines Büros. Eine Gruppe von 16 schwedischen Journalisten besuchten den Europäischen Bürgerbeauftragten am 13. März und informierten sich über dessen Mandat und Tätigkeiten. Herr SÖDERMAN sprach über sein Mandat und die Aufgaben seines Büros zu einer Gruppe von 30 Journalisten während eines Diners des nationalen Journalistenverbandes am 10. September 1996 in Brüssel. Eine Gruppe von 13 Journalisten besuchte Herrn SÖDERMAN während ihres Besuchs in Straßburg am 12. November, der von der Wirtschafts- und Verwaltungsschule in Turku, Finnland, durchgeführt wurde.

Eine Gruppe von zehn Journalisten des Europäischen Journalistenverbandes traf mit dem Europäischen Bürgerbeauftragten am 11. Dezember 1996 zusammen und informierte sich über dessen Rolle und Aufgaben. 14 Journalisten, Mitglieder des Nordisk Journalistcenter, trafen mit Herrn SÖDERMAN während ihres Besuchs in Straßburg am 11. Dezember 1996 zusammen. ARTIKEL UND INTERVIEWS IN DEN MEDIEN Le Figaro: Un médiateur dans la jungle bureaucratique - Jacob Söderman, un Finlandais de 57 ans, aura la rude tâche de résoudre les différends opposant des particuliers à l'administration communautaire (2.

1. 1996) Helsingin Sanomat (11. 1. 1996) La Croix: La création d'un Médiateur européen (12. 1. 1996) Agence France Presse (17. 1. 1996) Aamulehti (22. 1. 1996) Helsingin Sanomat: Satoja turhia valituksia EU:n oikeusasiamiehelle (31. 1. 1996) Demari: Söderman ottanut vastaan liki 300 valitusta - EU-oikeusasiamiehen tehtäviä ei tunneta (31. 1. 1996) Europe 7 jours: Médiateur européen: six mois d'arbitrage (12 February 1996) Associated Press (13. 2. 1996) Financial Times: Britons top complaints to EU-Ombudsman. Britons take troubles to EU ombudsman (23. 2. 1996) Lakimiesuutiset: EU:n oikeusasiamies Jacob Söderman:

Kanteluita on tullut paljon (February 1996) Europees Parlament: Ombu(d)sje komt zo (February 1996) Tribuna del Parlamento europeo: El Defensor del Pueblo europeo recibe 380 reclamaciones en cuatro meses (February 1996) La Repubblica, Bologna: Il difensore civico della Comunità. Mr. Söderman ci difende dall'Europa (1. 3. 1996) Irish Times: Greater co-operation urged between the European and Irish Ombudsmen. Office caters for all EU residents (5. 3. 1996) Hungarian TV (11. 3. 1996) Kangaroo Group Newsletter: The European Ombudsman - an important part of the Citizens' Europe. Le médiateur européen - un élément important pour l'Europe des citoyens (March 1996) Keskisuomalainen:

Söderman arvioi Euroopan Unionin avoimuuden lisääntyneen nopeasti (10. 3. 1996) Dagens Industri (13. 3. 1996) Here & There/EP News: Ombudsman defending EU citizens' rights (11.-15. 3. 1996) Dagens Nyheter: EU:s klagomur i Finland (22. 3. 1996) Svenska Dagbladet: Britterna klagar mest (22. 3. 1996) France 3/Rédaction européenne: EUROPEOS: "Le citoyen face à l'Union européenne" (26. 3. 1996) BBC/Europe (27. 3. 1996) Selina Scott Show (27. 3. 1996) Hufvudstadsbladet (29. 3. 1996) Tribune pour l'Europe: L'Ombudsman nouveau est arrivé! (March 1996) Euro-op: Le droit de pétition. Le Médiateur européen (Hiver 1996) Expresso:

Despachantes portugueses vencem na Europa (13. 4. 1996) La Jornada: Se reunirán 30 ombudsman de América y Europa en Querétaro (14. 4. 1996) Les Petites Affiches: Un nouvel instrument de démocratisation des institutions de l'Union: Le Médiateur européen (22. 4. 1996) Spanish Radio 5: "Objectivo Europa" (29. 4. 1996) The Cyprus Weekly: Europe's Ombudsman to discuss Cyprus. Top jurists in Limassol (3.-9. 5. 1996) ABC: "Todas las Administraciones del mundo necesitan alguien que las supervise" - Declaraciones a ABC del Defensor del Pueblo Europeo (4. 5. 1996) El Mundo: El Defensor del Pueblo resolvió cuatro casos desde julio de 1995 (4.

5. 1996) Pohjolan Sanomat: Kielten kautta pääsee kulttuuriin (19. 5. 1996) ORF/Austrian TV (22. 5. 1996) Dernières Nouvelles d'Alsace: Europe: le double jeu du médiateur (25. 5. 1996) Luxemburger Wort: 80 Prozent der Beanstandungen gegen EU-Organe sind unzulässig - Noch keine Beschwerde eines Luxemburgers (30. 5. 1996) Tageblatt: Europas Ombudsmann in Luxemburg. Beschwerden gegen die EU (30. 5. 1996) Letzeburger Journal: Europäischer Bürgerbeauftragter auf Arbeitsbesuch in Luxemburg: Hunderte von Mißständen seit Amtsantritt des Ombudsmanns beklagt - Zahlreiche Beschwerden über angeblichen Mangel an Transparenz (30.

5. 1996) Le Républicain Lorrain: Le médiateur européen en visite à Luxembourg (30. 5. 1996) El Ciervo, revista mensual de pensamiento y cultura: El papel del Defensor del Pueblo europeo (May 1996) Europa van Morgen: Hoe kan bij de Europese Ombudsman een klacht worden ingediend? (5. 6. 1996) European Voice: EU's King Solomon warms to role of citizens' champion (6.-12. 6. 1996) Italia Oggi: Mediatore - Sotto la lente tutti gli abusi comunitari (14. 6. 1996) Europaregionali: Mediatore europeo, garanzia di transparenza (14. 6. 1996) Iltalehti: "Arvostelun kohteena oleminen kuuluu asiaan" - Jacob Söderman turhien valitusten postilaatikko (15.

6. 1996) SWF (17. 6. 1996) BBC (18. 6. 1996) YLE/TV news (Finnish and Swedish sections) (18. 6. 1996) BBC/Radio (19. 6. 1996) SWF/TV (19. 6. 1996) Europa Forum: Post für den Ombudsmann - Erster Tätigkeitsbericht des Europäischen Bürgerbeauftragten (17.-21. 6. 1996) ABC: El Defensor defendido (21. 6. 1996) Europa 24 Ore: Il mediatore presenta il bilancio e dà le istruzioni per le denunce (21. 6. 1996) Berlingske Tidende: Ombudsmand må afvise de fleste klager (21. 6. 1996) Europe: EP/Ombudsman (22. 6. 1996) To BHMA: Ôï íÝï üñãáíï ãéá ôá ðáñÜðïíÜ óáò - Ï ÄéáìåóïëáâçôÞò óáò ðåñéìÝíåé (23.

6. 1996) Helsingin Sanomat: Söderman moittii EU:ta tulkkien valinnasta (25. 6. 1996) Europe: EU/Citizens' Europe: First report by Ombudsman details complaints received and follow-up action and reports on the initiative on transparency concerned Parliament, the Court of Justice and the Court of Auditors (26. 6. 1996) Europe: EU/Citizens' Europe: Parliament welcomes first report on activities of European Ombudsman and asks all institutions to cooperate with him - for a computer link with citizens (26. 6. 1996) Demari: Jacob Södermanin mielestä ihmiset ansaitsevat hyvän hallinnon - Kantelun käsittely on kestävyysurheilua (26.

6. 1996) INC - Hebdomadaire de l'Institut National de la Consommation: Médiation - Le médiateur européen (28. 6. 1996) Deutsche Tagepost: Anwalt für die Bürger Europas - Der Bürgerbeauftragte des Straßburger Parlaments legt seinen Jahresbericht vor (29. 6. 1996) Tribune pour l'Europe: Le Médiateur en place (June 1996) "Åõñùðáúêü Êïéíïâïýëéï", Ç åôÞóéá Ýêèåóç ôïõ Åõñùðáßïõ ÄéáìåóïëáâçôÞ, Éïýíéïò 1996. Europa Oggi: Bilancio dell'attività del Mediatore (June 1996) Europees Parlament: Klagen staat vrij (June 1996) Tribuna del Parlamento europeo:

El Defensor del Pueblo - en breve (June 1996) Tribuna da Europa: Provedor de Justiça europeu recebe 537 queixas em seis meses (June 1996) Which: New Euro Ombudsman (June 1996) Nytt fra Europa: Ombudsmannen i arbejde (June 1996) Europa information från industriförbundet: Hur klaga hos ombudsmannen (June 1996) Gaceta Jurídica de la CE: Crónica de legislación, I. Derecho Comunitario - ¿Cómo se presenta una reclamación al Defensor del Pueblo europeo? (June 1996) Svenska Dagbladet: Offentligheten utreds i EU (3. 7. 1996) Dagens politik: EU:s ombudsman efterlyser öppenhet (3. 7. 1996) Hufvudstadsbladet:

Söderman backar upp öppenhet (editorial); Söderman tar strid för öppenhet i EU (3. 7. 1996) Helsingin Sanomat: Söderman patistaa avoimuutta unioniin (4. 7. 1996) Demari: Söderman ajaa avoimuutta EU:hun (3. 7. 1996) Turun Sanomat: Suomalaisille suitsutusta europarlamentissa - Euroopan ensimmäinen oikeusasiamies Jacob Söderman ajaa avoimuutta (3. 7. 1996) Keskisuomalainen: Hallinnon julkisuutta lisättävä EU:ssa (editorial) (5. 7. 1996) Helsingin Sanomat: Avoimuus avain EU:n hyväksyntään (editorial) (7. 7. 1996) Commission en direct: Ombudsman's first report (11.-17. 7. 1996) Helsingin Sanomat (15.

7. 1996) Aachener Zeitung: EU sammelt Klagen. Simone Veil leitet Gruppe - Ombudsmann (19. 7. 1996) Kauppalehti: Jacob Söderman rakentaa toimivaa toimistoa - EU:n oikeusasiamiehellä pieni mutta tehokas henkilökunta. Oikeusasiamies Jacob Söderman ajaa avoimuutta EU:n hallintoon (30. 7. 1996) European Voice: EU complaints procedure set to be reviewed (1.-7. 8. 1996) Ilta-Sanomat: EU-ehdokkaat: Jacob Söderman on paras - Ahtisaaren toiminta saa heikoimmat arvosanat (26. 8. 1996) Broadcasters: TV series on EU (August 1996) Sigma (10. 9. 1996) Alsace: Les lenteurs de l'Europe - Les plaintes enregistrées par le Médiateur concernent surtout les délais administratifs (12.

9. 1996) Dernières Nouvelles d'Alsace: Comment s'adresser au Médiateur européen? (13. 9. 1996) Europe: Médiateur: Promouvoir la coopération entre les médiateurs nationaux et européen (14. 9. 1996) Hufvudstadsbladet: Medborgarnas klagorätt i EU utreds (15. 9. 1996) Radio Malte (16. 9. 1996) YLE/Radio (16. 9. 1996) The European: It's your right to complain (19.-25. 9. 1996) Focus Magazine: Le Médiateur Européen (September 1996) Mittelbadische Presse: Der EU-Bürgerbeauftragte sorgt sich um die Nöte der Europäer - Vom guten Willen der Länder abhängig (2.-3. 10. 1996) Irish Times: Complaints to the Ombudsman - Statiscope (14.

10. 1996) Mons Berinage/Belgian regional TV (15. 10. 1996) Europe: EU/Nuclear energy: European Ombudsman states Commission did not handle the question of French tests in Mururoa badly (21.-22. 10. 1996) "ÍÁÕÔÅÌÐÏÑÉÊÇ" - Êáêïäéïßêçóç êáé ðþò ìðïñåß íá åëåã÷èåß (5. 11. 1996) "ÊÁÈÇÌÅÑÉÍÇ" - Ï Åõñùðáßïò ÄéáìåóïëáâçôÞò (7. 11. 1996) La Gaceta Regional: Visita - Jacob Söderman pronunció ayer una conferencia en la Universidad. España, tercera nación que más quejas remite al Defensor del Pueblo de la UE (8. 11. 1996) El Adelanto:

España, tercer país en reclamaciones - Söderman solicita una mayor transparencia de la administración europea (8. 11. 1996) Tribuna de Salamanca: España, tercer país que más se queja ante el Defensor del Pueblo de la UE - El finlandés Jacob Söderman inauguró el VI Curso del Derecho Comunitario (8. 11. 1996) Diario de Burgos: Söderman pide más transparencia a la administración de la UE (8. 11. 1996) El País: El Defensor del Pueblo europeo sólo ha resuelto once recursos este año (9. 11. 1996) "ÅÎÐÑÅÓ" - O "Ombudsman" Jacob SÖDERMAN óôçí ÁÈÇÍÁ - Ðñïóôáóßá áðü ôéò . . . âëáâåñÝò óõíÝðåéåò ôçò êáêïäéïßêçóçò (10.

11. 1996) Expansión: Contra la euroburocracia (9. 11. 1996) "ÁÕÑÉÁÍÇ" - ÔÝñìá ïé áõèáéñåóßåò óå âÜñïò ôïõ ðïëßôç (12. 11. 1996) "ÅËÅÕÈÅÑÏÔÕÐÉÁ" - Ïé Äçìüóéåò Õðçñåóßåò ðåñíÜíå áðü åîåôÜóåéò (12. 11. 1996) "ÅËÅÕÈÅÑÏÓ ÔÕÐÏÓ" - ¸ëåã÷ïò óôç Äçìüóéá Äéïßêçóç (12. 11. 1996) "ÅÐÉÊÁÉÑÏÔÇÔÁ" - Ìå åîïõóßåò ï ÓõíÞãïñïò ôïõ ðïëßôç (12. 11. 1996) HAUS, Hallinnon kehittämiskeskuksen asiakaslehti: Oikeusasiamies Jacob Söderman valvoo EU:n hallintoa (28.

11. 1996) Panorama: How to complain to the European ombudsman (25. 11.-1. 12. 1996) Strasbourg Magazine: Un médiateur européen à Strasbourg (November 1996) Europ-News: The European Ombudsman - for the European citizens (leader), The European Ombudsman - Closeness to European citizen and transparency top priorities (3/1996) Forum: Das Petitionsrecht - Der Bürgerbeauftragte (3/1996) Rakennepolitiikka - Strukturpolitik: Miten kannella Euroopan oikeusasiamiehelle (3/1996) Kuluttajauutiset: Kuinka kannella Euroopan oikeusasiamiehelle? - Hur man klagar till den europeiska ombudsmannen? (3/1996) Advokaatti:

Euroopan oikeusasiamies purkaa kansalaisten paineita (3/1996) Europa, Danish newspaper (4. 12. 1996) El Mundo: Söderman visita Euskadi invitado por el Consejo del Movimiento Europeo - El defensor del pueblo europeo pide a la UE garantías de mayor "transparencia" - Reclama que facilite a los ciudadanos el acceso a la documentación (10. 12. 1996) El Correo Español - El Pueblo Vasco: El protector europeo "del público" - El finlandés Jacob Söderman, Defensor del Pueblo Europeo, cree que los pequeños países "tienen tanta voz como los grandes" (10. 12. 1996) DEIA: "Trabajo para mostrar la cara humana de Europa" - He elaborado un documento para recomendar a los órganos comunitarios su permiso al acceso público de documentos (10.

12. 1996) ANHANG E AUSGABEN Artikel 12 des Status des Europäischen Bürgerbeauftragten sieht die Einbeziehung des Haushalts des Bürgerbeauftragten in den Einzelplan I (Europäisches Parlament) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften vor. Der Haushaltsplan 1996 des Europäischen Bürgerbeauftragten war ein Übergangshaushalt. Der größte Verwaltungsbedarf wurde vom Europäischen Parlament gedeckt und aus dessen Haushalt bezahlt. Titel 2 des Haushaltsplans des Bürgerbeauftragten für 1996 enthält einen einzigen undifferenzierten Ansatz für laufende Verwaltungsausgaben. Gehälter, Vergütungen und sonstige Personalkosten sind in Titel 1 des Haushaltsplans enthalten.

Titel 1 umfaßt auch die Kosten für die Dienstreisen und Missionen. Seit Anfang 1996 verfügte der Bürgerbeauftragte über einen zehnköpfigen Mitarbeiterstab. Ein Berichtigungs- und Nachtragshaushalt sah drei zusätzliche Stellen vor und erhöhte den Stellenplan auf dreizehn. Alle Stellen im Haushaltsplan des Bürgerbeauftragten sind temporär. Im Entwurf beliefen sich die Mittel für 1996 auf insgesamt 1 200 000 ECU. Zusätzliche Bewilligungen von 331 000 ECU erfolgten im Laufe des Jahres in einem Berichtigungs- und Nachtragshaushalt und durch eine Übertragung aus dem Haushaltsplan des Europäischen Parlaments.

Die definitiven Mittel für 1996 betrugen 1 531 000 ECU. Nachfolgende Tabelle enthält eine Übersicht über die aktuellen tatsächlichen Ausgaben für 1996 im Rahmen der Zahlungsverpflichtungen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Der 1996 ausgearbeitete Haushaltsplan 1997 bietet größere Transparenz und weist klar alle Kosten der Arbeit des Bürgerbeauftragten aus. Der Haushaltsplan 1997 sieht 16 Stellen vor, was gegenüber dem revidierten Stellenplan für 1996 eine Aufstockung um drei Stellen bedeutet. Die für 1997 veranschlagten Mittel belaufen sich auf insgesamt 2 581 819 ECU. Titel 1 (Ausgaben für Mitglieder und Personal des Organs) beläuft sich auf 1 815 819 ECU, Titel 2 (Gebäude, Material und verschiedene Sachausgaben) auf 764 000 ECU.

ANHANG F DIE MITARBEITER DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Ende 1996 bestand das Sekretariat des Europäischen Bürgerbeauftragten aus dem leitenden Beamten, einem Juristischen Hauptberater, drei Juristischen Beratern, einer Informationsbeauftragten, drei Assistenten bzw. Assistentinnen und vier Sekretärinnen. Im Laufe des Jahres veränderte sich die Zusammensetzung des Personals. Herr Jean-Guy GIRAUD, Generalsekretär, der die vorbereitenden Arbeiten zur Schaffung des Büros des Europäischen Bürgerbeauftragten in Straßburg durchgeführt hatte und am Aufbau der Einrichtung beteiligt war, kehrte am 1.

Juni 1996 zum Europäischen Parlament zurück. Herr Ian HARDEN, seinerzeit Juristischer Hauptberater, wurde mit der Wahrnehmung der Aufgaben des geschäftsführenden leitenden Beamten des Europäischen Bürgerbeauftragten betraut. Frau Elena FIERRO arbeitete von Oktober 1995 bis zum 1. April 1996, als Herr Ian HARDEN das Amt des Juristischen Hauptberaters übernahm, als Juristische Beraterin im Sekretariat. Frau Vicky KLOPPENBURG nahm ihre Tätigkeit als Juristische Beraterin am 1. Juni 1996 auf. Herr Peter DYRBERG, Juristischer Hauptberater seit 1. Januar 1996, kehrte am 1. September 1996 in den Juristischen Dienst des Europäischen Parlaments zurück.

Herr Kyriakos TSIRIMIAGOS, Juristischer Berater seit 1. Januar 1996, kehrte am 16. September 1996 zur Europäischen Kommission zurück. Frau Benita BROMS nahm ihre Tätigkeit als Juristische Beraterin am 1. November 1996 auf, und Herr Panayotis THANOU nahm am gleichen Tag seine Arbeit als Assistent auf. Herr José MARTINEZ ARAGON nahm am 16. November 1996 seine Arbeit als Juristischer Hauptberater auf. Frau Katja HEEDE war vom 1. Oktober 1996 bis 14. Februar 1997 befristet als Juristische Beraterin tätig. EUROPÄISCHER BÜRGERBEAUFTRAGTER Jacob Söderman SEKRETARIAT DES EUROPÄISCHEN BÜRGERBEAUFTRAGTEN Ian Harden Leitender Beamter Tel.

0 033 388 172 384 José Martinez Aragon Juristischer Hauptberater (ab 16. 11. 1996) Tel. 0 033 388 172 401 Benita Broms Juristische Beraterin (ab 1. 11. 1996) Tel. 0 033 388 172 423 Daniela Tirelli Assistentin Tel. 0 033 388 172 402 Panayotis Thanou Assistent (ab 1. 11. 1996) Tel. 0 033 388 172 403 Ursula Garderet Sekretärin (ab 1. 2. 1997) Brussels Antenna - EAS/103 Tel. 003 222 842 180 Murielle Richardson Sekretärin Tel. 0 033 388 172 388 Patrick Schmitt Amtsbote (ab 1. 2. 1997) Tel. 0 033 388 177 093 Peter Dyrberg Juristischer Hauptberater (ab 17. 2. 1997) Büro in Brüssel - EAS/104 Tel. 003 222 842 003 Fax 003 222 844 914 Vicky Kloppenburg Juristische Beraterin (ab 1.

6. 1996) Tel. 0 033 388 172 383 Ilta Helkama Informationsbeauftragte Tel. 0 033 388 172 398 Francesca Mancini Assistentin Tel. 0 033 388 172 385 Nathalie Christmann Sekretärin Tel. 0 033 388 172 383 Anna Ruscitti Sekretärin Tel. 0 033 388 172 393 Isabelle Foucaud Sekretärin Tel. 0 033 388 172 391 ADRESSE: 1, av. du Président Robert Schuman B.P. 403 F - 67001 Straßburg Cedex TEL.: 0033 3 88 17 2313 0033 3 88 17 2383 FAX 0033 3 88 17 9062 INTERNET: http://www.europarl.eu.int

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