Mitteilung der Kommission Beteiligung von Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) an öffentlichen Aufträgen und öffentlich finanzierten Programmen Amtsblatt Nr. C 285 vom 20/09/1997 S. 0017 - 0024 MITTEILUNG DER KOMMISSION Beteiligung von Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV) an öffentlichen Aufträgen und öffentlich finanzierten Programmen (97/C 285/10) EINFÜHRUNG In ihrer Mitteilung vom 10. Juli 1996 über das integrierte Programm für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und das Handwerk (1) kündigte die Kommission eine Mitteilung über Maßnahmen an, die dafür sorgen sollen, daß sich Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV) gleichberechtigt um öffentliche Aufträge bewerben und in vollem Umfang an öffentlich finanzierten Programmen beteiligen können, damit derartige Vereinigungen von den KMU besser zur Bündelung ihrer Ressourcen genutzt werden können.
Die Rechtsform der Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung wurde mit der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates vom 25. Juli 1985 über die Schaffung einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV) (nachstehend "die Verordnung") (2) eingeführt. Dieses auf Gemeinschaftsebene angesiedelte Instrument zur Erleichterung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit von Unternehmen leistet einen wichtigen Beitrag zur Vollendung des Binnenmarktes. Die EWIV ist derzeit das einzige direkte gemeinschaftsrechtliche Kooperationsinstrument, weshalb ihr insbesondere für die KMU, die sich an Projekten von europäischer Dimension beteiligen wollen, hervorragende Bedeutung zukommt.
Gegenwärtig sind über 800 derartige Vereinigungen in höchst unterschiedlichen Bereichen tätig - eine durchaus ermutigende Zahl, wenn man bedenkt, daß EWIV erst seit dem 1. Juli 1989, dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung, gegründet werden können. Bei einer unter der Schirmherrschaft der Kommission veranstalteten Konferenz (3) zeigte sich jedoch, daß Unternehmen, die im Hinblick auf die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen und an öffentlich finanzierten Programmen über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten wollen, die mit der Rechtsform der EWIV verbundenen Möglichkeiten noch nicht optimal nutzen.
Diese Mitteilung dient der Erläuterung des Wesens und der Funktionsweise der EWIV sowie einiger ihrer Merkmale, um so dazu beizutragen, daß sich EWIV gleichberechtigt um öffentliche Aufträge bewerben und in vollem Umfang an öffentlich finanzierten Programmen beteiligen können. Diese Erläuterungen bezwecken letztlich, daß die EWIV von den Unternehmen, insbesondere den KMU, besser angenommen wird. Die Kommission hat nämlich wiederholt festgestellt, daß der Zugang der KMU zu öffentlich Aufträgen und oftmals in ähnlicher Weise geregelten öffentlichen finanzierten Programmen zu einer beschleunigten Vollendung des Binnenmarktes und zur Entwicklung der regionalen Wirtschaft beitragen kann (4).
Im weiteren Sinn möchte die Kommission die Beteiligung von EWIV an derartigen Aufträgen und Programmen fördern, denn die EWIV stellt für die Unternehmen in der Gemeinschaft insofern einen beträchtlichen Fortschritt dar, als sie Unternehmenskooperationen im Rahmen einer transnationalen Einrichtung ermöglicht, die ihren Mitgliedern die für eigene Aktivitäten erforderliche Autonomie läßt. I. Definition der EWIV Bei der EWIV handelt es sich um eine flexible, lockere Struktur, die es den Beteiligten gestattet, einen Teil ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten zu verknüpfen, ohne ihre wirtschaftliche und rechtliche Unabhängigkeit aufzugeben.
Mit der Gründung einer EWIV entsteht eine unabhängige rechtsfähige Einrichtung zum Zweck der Erleichterung bzw. Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder und der Verbesserung der Ergebnisse dieser Tätigkeit. Diese Definition zeigt, daß dieses Instrument so konzipiert ist, daß die grenzübergreifende Zusammenarbeit von Unternehmen auf europäischer Ebene durch die Entwicklung von Aktivitäten gefördert werden soll, die die jeweilige Tätigkeit der beteiligten Unternehmen ergänzen. Einerseits ist die EWIV zwar mit Personengesellschaften (société en nom collectif, partnership, offene Handelsgesellschaft) insofern vergleichbar, als z.
B. die Mitglieder einer Vereinigung unbeschränkt gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten haften (vgl. II.5), andererseits weist sie jedoch auch Merkmale auf, die eher für andere, stärker strukturierte Unternehmensformen kennzeichnend sind. So vermag die EWIV z. B. über Geschäftsführer, die unabhängig von den Mitgliedern der Vereinigung bestellt werden können (5), in eigenem Namen zu handeln (vgl. II.2), was eher den üblichen Regelungen für Kapitalgesellschaften entspricht. II. Merkmale der EWIV 1. Gemeinschaftsrechtlicher Charakter der EWIV Die Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung unterliegt unmittelbar dem Gemeinschaftsrecht, d. h., sie wird unter den Voraussetzungen, in der Weise und mit den Wirkungen gegründet, die in der Verordnung vorgesehen sind, auch wenn bezüglich bestimmter Aspekte auf innerstaatliche Vorschriften verwiesen wird.
Aufgrund der rechtlichen Neutralität der EWIV sind ihre Mitglieder gleichberechtigt, was insofern von großer Bedeutung ist, als damit die Befürchtung der Partner, daß einer von ihnen etwa günstiger gestellt sein könnte, weil er sich in einem ihm eher vertrauten rechtlichen Umfeld entwickelt, gegenstandslos wird. 2. Rechtsfähigkeit der EWIV und Autonomie ihrer Mitglieder Die EWIV ist voll rechtsfähig und autonom, was sie von den Gruppierungen unterscheidet, die auf einem reinen Kooperationsvertrag beruhen. Insbesondere die Tatsache, daß sie über eigene Organe verfügt, verleiht ihr eine Verhandlungs- und Vertretungskompetenz, die weit über die der einzelnen Mitglieder hinausgeht.
Die EWIV kann in eigenem Namen tätig werden und verfügt dafür über Geschäftsführer, die unabhängig von ihrer Mitgliedschaft in der Vereinigung bestellt werden und deren Vertretungskompetenzen nach dem Vorbild der Kapitalgesellschaften gestaltet wurden. Dieser Aspekt ist im Hinblick auf die Beteiligung von EWIV an öffentlichen Aufträgen und öffentlich finanzierten Programmen von Bedeutung, denn die Mitglieder der EWIV verfügen damit über den Vorteil, daß sie bei Vertragsverhandlungen und bei Darlehens- oder Bürgschaftsanträgen im Zusammenhang mit öffentlichen Aufträgen geschlossen auftreten können (6).
3. Hilfscharakter der EWIV-Aktivitäten Die EWIV unterscheidet sich von einer Gesellschaft insbesondere dadurch, daß sie die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder erleichtern und entwickeln sowie die Ergebnisse dieser Tätigkeit verbessern soll, während eine Gesellschaft in der Regel eigene Gewinnerzielungsabsichten verfolgt. Dieser Hilfscharakter bedeutet, daß die Aktivitäten der EWIV mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sind, aber nicht an deren Stelle treten. Die Gründung einer EWIV soll jedoch einen rechtlichen Rahmen schaffen, der die Anpassung der Mitglieder an die wirtschaftlichen Gegebenheiten des Marktes erleichtert (7).
Der Hilfscharakter ist jedoch nicht so zu verstehen, daß die Geschäfte der EWIV etwa derart beschränkt wären, daß ihnen nur eine Nebenrolle von untergeordneter Bedeutung zukäme. Sofern der Hilfscharakter der EWIV-Aktivitäten gewahrt bleibt, kann die Vereinigung sämtliche Aufgaben wahrnehmen, die auch von jeder anderen Unternehmensform oder -gruppe bei der Teilnahme an öffentlichen Aufträgen und öffentlich finanzierten Programmen zu erfuellen sind. In diesem Zusammenhang kann die EWIV verschiedene Funktionen haben: Sie kann nur als Rahmen zur Koordination und Organisation der Aktivitäten ihrer Mitglieder dienen, sie kann aber auch in eigenem Namen Verträge schließen und selbst für die Ausführung öffentlicher Aufträge und die Vertragserfuellung bei öffentlich finanzierten Programmen sorgen.
Die Verordnung untersagt es der EWIV nämlich nicht, einige Aktivitäten ihrer Mitglieder vollständig zu absorbieren, sofern dies nur vorübergehend geschieht. Hierzu hat die Kommission bereits 1991 festgestellt, daß ". . . bestimmte Tätigkeiten der Mitglieder durchaus während eines beschränkten Zeitraums von der EWIV übernommen werden (können), z. B. zur Durchführung eines Bauvorhabens." (8). 4. Strukturelle Aspekte der EWIV: Stabilität und Flexibilität Die Verordnung gewährleistet die Fähigkeit der Vereinigung zur Anpassung an die wirtschaftlichen Bedingungen dadurch, daß sie den Mitgliedern weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen sowie der inneren Verfassung der Vereinigung läßt (9).
Diese Flexibilität zeigt sich sowohl in bezug auf die Gründung einer EWIV und der Dauer ihrer Existenz als auch in bezug auf die Modalitäten ihrer Finanzierung und Arbeitsweise. Die Gründung einer EWIV ist mit sehr geringen Formalitäten verbunden - es genügt ein schriftlicher Vertrag (eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich) und die Registereintragung in dem Mitgliedstaat, in dem die Vereinigung ihren Sitz hat. Eine EWIV kann befristet oder unbefristet gegründet werden und ist daher für zeitlich begrenzte Projekte, wie etwa Durchführbarkeitsstudien oder die Ausführung von Arbeiten, besonders geeignet.
Da die EWIV eine sehr offene Struktur aufweist, kann sie auch gegebenenfalls erforderlich werdenden Änderungen der Bedingungen der Zusammenarbeit gerecht werden. Diese Offenheit wird im sechsten Erwägungsgrund der Verordnung eindeutig postuliert: "Der Zugang zur Vereinigung ist soweit wie möglich natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten unter Wahrung der Ziele dieser Verordnung zu eröffnen." (10). Auch die flexiblen Finanzierungsmodalitäten machen die EWIV für die Unternehmen sehr interessant - bei der Gründung ist nämlich kein Grundkapital erforderlich. Damit unterscheidet sich die EWIV von einer Gesellschaft, bei der für einen bestimmten Zeitraum erhebliche finanzielle Mittel gebunden werden.
Bei der EWIV können hingegen Zwischenschritte vorgesehen werden, die einen optimalen Einsatz der später wieder freigegebenen Mittel ermöglichen. Der Beitrag der Mitglieder kann in allen möglichen Formen erfolgen: Als Bar- oder Sacheinlage oder sogar in immaterieller Form (Know-how, Patente, Geschäftsbeziehungen usw.). In bestimmten Fällen ist eine Finanzierung der EWIV sogar im Wege regelmäßiger Beiträge oder der Verfügungsmacht über Kontokorrentmittel möglich. Auch wenn sich eine EWIV nicht öffentlich an den Kapitalmarkt wenden darf, so steht es ihr doch frei, Bankkredite in Anspruch zu nehmen (11).
Die Flexibilität dieses Instruments zeigt sich auch daran, daß eine EWIV ihren Sitz unter Beibehaltung ihres Personals und ihrer Rechtsfähigkeit von einem Mitgliedstaat in einen anderen verlegen kann. Ein solcher Vorgang gilt nicht als Auflösung der Vereinigung und darf auch nicht als solche besteuert werden. Die Regelung der Beziehungen der Mitglieder einer EWIV untereinander überläßt die Verordnung weitgehend den Beteiligten selbst. Jedoch enthält sie zudem einige zwingende und abdingbare Bestimmungen zum Schutz der Interessen Dritter und - hinsichtlich des Ausmaßes ihres persönlichen Einsatzes - der Mitglieder selbst (12).
Bestimmte wichtige Beschlüsse über die Arbeitsweise und die Zusammensetzung der Vereinigung dürfen nur einstimmig gefaßt werden. Dies betrifft insbesondere: Änderung des Unternehmensgegenstandes der Vereinigung, Änderung der Stimmenzahl der Mitglieder, Änderung der Bedingungen für die Beschlußfassung, Änderung des Beitrags sämtlicher oder bestimmter Mitglieder zur Finanzierung der Vereinigung, Verlegung des Sitzes der Vereinigung, wenn damit eine Änderung des anzuwendenden Rechts verbunden ist, und Zustimmung zu dem Entschluß eines Mitglieds, seine Beteiligung an der Vereinigung ganz oder teilweise abzutreten.
Die Auflösung der Vereinigung darf nur einstimmig beschlossen werden, sofern der Gründungsvertrag nichts anderes bestimmt. Enthält der Gründungsvertrag der EWIV keine Bestimmungen über die Beschlußfassung, so sind sämtliche Beschlüsse einstimmig zu fassen (13). Für die Aufnahme von Mitgliedern bzw. deren Ausscheiden aus der Vereinigung schreibt die Verordnung jedoch recht strenge Bedingungen vor, die den sehr personenbezogenen Charakter der Beziehungen der Mitglieder untereinander bekräftigen. So bedarf der Beschluß zur Aufnahme neuer Mitglieder der Einstimmigkeit, und auch das Ausscheiden aus der Vereinigung darf nur zu den im Gründungsvertrag niedergelegten Bedingungen bzw. mit einstimmiger Genehmigung der übrigen Mitglieder erfolgen (14).
Die Abtretung einer Beteiligung an der Vereinigung bedarf der einstimmigen Genehmigung durch die übrigen Mitglieder. Enthält der Gründungsvertrag der Vereinigung keine Bestimmungen über die Bestellung von Sicherheiten im Zusammenhang mit der Beteiligung an der Vereinigung, bedürfen derartige Maßnahmen der einstimmigen Genehmigung der übrigen Mitglieder (15). Die Verordnung mindert das Risiko struktureller Veränderungen innerhalb einer Vereinigung dadurch, daß Aufnahme und Ausscheiden von Mitgliedern wirksam kontrolliert werden können. Diese Kontrolle vermittelt potentiellen Vertragspartnern einer EWIV - insbesondere Banken und Versicherungen, die bei der Beteiligung einer EWIV an öffentlichen Aufträgen für Kredite oder Bürgschaften in Anspruch genommen werden, sowie Behörden bei öffentlich finanzierten Programmen - die nötige Sicherheit.
5. Unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der EWIV-Mitglieder Ungeachtet etwaiger Kredite und Bürgschaften, die einer EWIV entsprechend der Finanzlage ihrer Mitglieder gewährt werden, sind Dritte, die mit der Vereinigung Geschäftsbeziehungen unterhalten, bestmöglich abgesichert, da die Verordnung bestimmt, daß die Mitglieder der Vereinigung für deren Verbindlichkeiten unbeschränkt gesamtschuldnerisch haften (16). Eine EWIV darf in eigenem Namen finanzielle Verpflichtungen eingehen, muß dafür jedoch mit ihrem eigenen Vermögen haften. Werden Forderungen nicht binnen einer angemessenen Frist von der Vereinigung selbst erfuellt, kommen die Mitglieder unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für jegliche Verbindlichkeit der Vereinigung auf.
Diese persönliche Verpflichtung der EWIV-Mitglieder bildet das natürliche Gegengewicht zu den beiden Grundelementen der EWIV, nämlich die Vertragsfreiheit und die fehlende Verpflichtung zur Aufbringung eines Grundkapitals. Darüber hinaus haften auch ehemalige Mitglieder nach ihrem Ausscheiden aus einer Vereinigung fünf Jahre lang für Verbindlichkeiten, die sich aus der Tätigkeit der Vereinigung vor ihrem Ausscheiden ergeben (17). Die unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung der Mitglieder einer Vereinigung stellt eine wesentliche Sicherheit dar, die es Dritten erleichtert, Geschäftsbeziehungen mit einer EWIV aufzunehmen, sie zu versichern oder ihr entsprechend der Finanzlage eines oder mehrerer ihrer Mitglieder Kredit zu gewähren.
Hieran wird deutlich, daß insbesondere bei EWIV ohne Grundkapital sowohl die gesamte finanzielle Leistungsfähigkeit der Mitglieder als auch die Sicherheiten, die sie stellen können, zu berücksichtigen sind, wenn eine EWIV sich um einen öffentlichen Auftrag oder um Finanzierungs- bzw. Kreditmöglichkeiten bemüht. III. Beteiligung von EWIV an öffentlichen Aufträgen a) Allgemeine Erwägungen Die Richtlinien der Gemeinschaft über das öffentliche Auftragswesen verlangen in der gesamten Europäischen Union die Einhaltung bestimmter Mindestanforderungen hinsichtlich der Bekanntmachung und der Wahl der Verfahren bei der Vergabe von Aufträgen durch öffentliche Auftraggeber (Richtlinien für die "klassischen Sektoren") und durch Auftraggeber in den Bereichen Wasser- und Energieversorgung, Verkehr und Telekommunikation ("Sektorenrichtlinien").
Dieser Rechtsrahmen wird ergänzt durch Vorschriften über Rechtsmittel, die im Fall von Konflikten zwischen Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern eingesetzt werden können. Diese Vorschriften werden zusammenfassend als "Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen" bezeichnet (18). Diese Richtlinien weisen zwar in einigen Punkten Unterschiede auf, doch sie enthalten alle folgenden grundsätzlichen Anforderungen: Diskriminierungsverbot, Transparenz der Verfahren zur Auswahl der Bewerber und zur Vergabe von Aufträgen anhand objektiver, vorab festgelegter Kriterien und Einhaltung der Vorschriften über technische Spezifikationen.
Die Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen enthalten keinerlei Bestimmung, die eine Beteiligung von EWIV an öffentlichen Aufträgen behindern könnte. Ganz im Gegenteil - sie bestimmen ausdrücklich, daß sich Bietergemeinschaften um Aufträge bewerben können, ohne dafür eine bestimmte Rechtsform annehmen zu müssen. Eine bestimmte Rechtsform darf jedoch für den Fall gefordert werden, daß der betreffende Auftrag an eine Bietergemeinschaft vergeben wurde (19). Auch der Hilfscharakter der EWIV darf kein Hindernis für eine Beteiligung an öffentlichen Aufträgen sein. Der Gerichtshof hat hierzu kürzlich daran erinnert, daß "für den Zuschlag eines öffentlichen Bauauftrags nicht nur eine natürliche oder juristische Person in Betracht kommt, die die Arbeiten selbst ausführt, sondern auch eine Person, die sie durch Agenturen oder Zweigniederlassungen erbringen läßt, eine Person, die sich externer Techniker oder technischer Stellen bedient, oder eine Bietergemeinschaft, unabhängig von ihrer Rechtsform." (20).
Daraus ergibt sich, daß sich auch eine EWIV an einem öffentlichen Auftrag beteiligen und diesen ausführen kann. b) Gesamtbeurteilung der Eignung für die Beteiligung an öffentlichen Aufträgen Mit dem genannten Urteil legt der Gerichtshof fest, daß hinsichtlich der Beteiligung einer Gruppe von Unternehmen an einem öffentlichen Auftrag die Gesamtheit der Ressourcen und Kapazitäten aller Mitglieder der betreffenden Gruppe zu berücksichtigen ist, sofern gewährleistet ist, daß die Gruppe bei der Ausführung des Auftrags tatsächlich auf die dafür erforderlichen Ressourcen und Kapazitäten sämtlicher beteiligter Unternehmen zurückgreifen kann.
Diesem Urteil gemäß muß also ein öffentlicher Auftraggeber bei der Auswahl der Bewerber bzw. Bieter für einen öffentlichen Auftrag die in den Richtlinien festgelegten Beurteilungskriterien anwenden und dabei nicht nur die Kapazitäten der EWIV selbst, sondern auch die ihrer Mitglieder berücksichtigen. Nach den Richtlinien über das öffentliche Auftragswesen kann jeder Unternehmer, der sich an einem öffentlichen Auftrag beteiligen will, aufgefordert werden, Angaben zu seiner persönlichen Lage zu machen sowie seine wirtschaftliche, finanzielle und technische Leistungsfähigkeit nachzuweisen (Eignungskriterien) (21).
Erfuellt die EWIV in ihrer Eigenschaft als unabhängiges Rechtssubjekt diese Kriterien selbst nicht, sind gemäß dem Grundsatz der Gesamtbeurteilung die Kapazitäten ihrer Mitglieder zu berücksichtigen. Das bedeutet: - Erfuellen sämtliche Mitglieder der EWIV die Eignungskriterien, darf nicht zusätzlich gefordert werden, daß auch die EWIV selbst den Anforderungen genügt. - Werden die Eignungskriterien jedoch nicht von allen Mitgliedern der EWIV erfuellt, müssen diejenigen EWIV-Mitglieder, die den Auftrag in der Praxis ausführen, den Anforderungen des Auftraggebers genügen. - Erfuellt keines der Mitglieder der EWIV die Eignungskriterien, können die Anforderungen des Auftraggebers nicht unter Verweis auf die EWIV umgangen werden. - Innerstaatliche Vorschriften über Eintragung und Zulassung von Unternehmen im Hinblick auf ihre Teilnahme am öffentlichen Auftragswesen dürfen einer Beteiligung von EWIV an öffentlichen Aufträgen nicht im Weg stehen.
Ist die Beteiligung von EWIV an derartigen Aufträgen nach innerstaatlichem Recht an eine Eintragung oder Zulassung geknüpft, so muß entweder die EWIV als solche eingetragen bzw. zugelassen werden können oder aber es muß im Weg einer Ausnahmeregelung möglich sein, daß sich EWIV ohne vorherige Eintragung und Zulassung an öffentlichen Aufträgen beteiligen können. IV. Beteiligung von EWIV an öffentlich finanzierten Programmen Aufgrund ihrer besonderen Merkmale sollten sich EWIV in vollem Umfang an öffentlich finanzierten Programmen beteiligen können. Diese besonderen Merkmale der EWIV werden nachstehend analysiert.
1. Grenzüberschreitender Charakter der EWIV Bei vielen Förderprogrammen der EU wird verlangt, daß die zu fördernden Vorhaben von mehreren Partnern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten eingereicht werden. Hierzu sei auf Artikel 2 Buchstabe b) erster Spiegelstrich des Ratsbeschlusses über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration aus dem Jahre 1994 (22) hingewiesen. Nach dieser Bestimmung werden von der EU nur diejenigen Maßnahmen finanziell unterstützt, die normalerweise von "mindestens zwei Rechtspersonen (durchgeführt werden).
Diese müssen voneinander unabhängig sein und in verschiedenen Mitgliedstaaten oder zumindest in einem Mitgliedstaat und in einem an dem Programm beteiligten Staat ansässig sein . . ." Die grenzüberschreitende Zusammenarbeit ist auch ein Ziel der im Rahmen von Gemeinschaftsinitiativen aus den Strukturfonds finanzierten Operationellen Programme. Dies ist der Fall bei INTERREG II (23) (u. a. Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf regionaler Ebene), LEADER II (24) (im Rahmen von Maßnahme c) Förderung von Projekten zur grenzüberschreitenden Zusammenarbeit im Bereich der ländlichen Entwicklung) und REGIS II (25) (Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen ultraperipheren Regionen der EU).
Da eine EWIV aus mindestens zwei Partnern aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten bestehen muß (26), verfügt sie automatisch über einen grenzüberschreitenden Charakter und stellt schon für sich genommen ein "Konsortium" dar. EWIV haben daher in jedem Fall das Recht, sich um die Teilnahme an Gemeinschaftsprogrammen zu bewerben, auch dann, wenn die Beteiligung von Rechtssubjekten verschiedener Mitgliedstaaten gefordert wird. Es darf daher auch nicht gefordert werden, daß die Mitglieder einer EWIV zusätzlich zur Bewerbung der Vereinigung selbst noch eigene Teilnahmeanträge stellen. Die Kommission beabsichtigt, in ihren offiziellen Verzeichnissen der zugelassenen Unternehmer und in den im Rahmen des Aufrufs zur Einreichung von Vorschlägen auszufuellenden Formularen zusätzlich zu den vorhandenen 15 Kategorien zur Einteilung der Teilnehmer aus den Mitgliedstaaten eine neue, "europäische" Kategorie mit der Bezeichnung "EUR" einzuführen.
EWIV werden dann aufgrund ihres grenzüberschreitenden Charakters automatisch in diese Kategorie eingeordnet. 2. Vereinigung unabhängiger Rechtspersonen Die Mitglieder einer EWIV behalten bei der Ausübung ihrer jeweiligen Unternehmenstätigkeit ihre volle rechtliche und wirtschaftliche Unabhängigkeit. Eine EWIV muß zudem in vollem Umfang an Programmen teilnehmen können, bei denen gefordert wird, daß mindestens zwei unabhängige Rechtspersonen ein gemeinsames Projekt vorschlagen. Als Beispiel sei hier die Entscheidung des Rates vom 23. November 1994 zur Annahme eines spezifischen Programms für die Forschung und technologische Entwicklung, einschließlich der Demonstration, im Bereich der nichtnuklearen Energien (1994-1998) (27) angeführt.
Diese Entscheidung betrifft den Großteil der Maßnahmen im Rahmen des Thermie-Programms. Gemäß Anhang III werden bei kooperativen Forschungsvorhaben, an denen in der Regel mindestens vier unabhängige KMU aus mindestens zwei verschiedenen Mitgliedstaaten beteiligt sind, in der Regel 50 % der Forschungskosten aus Gemeinschaftsmitteln gedeckt. Derartige Bestimmungen sind so auszulegen, daß EWIV in bezug auf die Teilnahme an den betreffenden Programmen gegenüber den anderen in Frage kommenden Unternehmen gleichberechtigt sind, da die EWIV aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei unterschiedlichen Mitgliedstaaten bestehen muß und die Partner während der Zusammenarbeit ihre wirtschaftliche und rechtliche Unabhängigkeit behalten müssen (28).
Eine EWIV muß also als solche an den Programmen teilnehmen können, auch dann, wenn ausdrücklich mehrere unabhängige Partner verlangt werden. Es darf daher auch nicht gefordert werden, daß die Mitglieder einer EWIV zusätzlich zur Bewerbung der Vereinigung selbst noch eigene Teilnahmeanträge stellen. 3. Synergieeffekte In einigen Fällen wird bei der Auswahl der Vorschläge berücksichtigt, inwiefern die vorgeschlagene Maßnahme Synergien zwischen den verschiedenen Kategorien von Beteiligten bewirken kann (29). Derartige Programme erfordern neugeschaffene Kooperationsstrukturen, wobei ad hoc gegründete Arbeitsgemeinschaften gegenüber EWIV jüngeren Datums nicht ohne vorherige gründliche Prüfung ihrer Merkmale und Fähigkeiten vorgezogen werden dürfen.
V. Kreditfähigkeit der EWIV Für die meisten Wirtschaftsbeteiligten sind die Möglichkeiten, Kredite zu erhalten, von grundsätzlicher Bedeutung. Die Inanspruchnahme externer Finanzmittel ist jedoch häufig mit Schwierigkeiten verbunden, insbesondere für KMU, die möglicherweise als Risikoschuldner angesehen werden. Die Zusammenführung von Unternehmen im Rahmen einer EWIV kann daher bei Verhandlungen mit Kreditgebern von Vorteil sein. Die Kommission möchte nachstehend einige Fragen im Zusammenhang mit dem Zugang von EWIV zu Krediten klären, um zu vermeiden, daß EWIV gegenüber anderen, den Wirtschaftsbeteiligten besser bekannten Unternehmensformen nach nationalem Recht benachteiligt werden.
1. Sicherheiten Trotz des hohen Grades an Freiheit und betrieblicher Autonomie, die die Mitglieder einer EWIV genießen, kann ihre unbeschränkte gesamtschuldnerische Haftung die Kreditgewährung erheblich erleichtern und die Vertragsfähigkeit ihrer Mitglieder stärken. Die Gläubiger einer EWIV, insbesondere Banken und andere Finanzinstitute, können auf das persönliche Vermögen der EWIV-Mitglieder zugreifen, wenn die Vereinigung ihre Schulden nicht fristgerecht begleicht. Müßte jedes einzelne EWIV-Mitglied persönliche Sicherheiten leisten, würden die Darlehenskosten erheblich steigen. In der Praxis dürften derartige Forderungen jedoch nicht aufkommen, da die Mitglieder der Vereinigung bereits mit ihrem eigenen Vermögen für die Verbindlichkeiten der EWIV haften.
Die EWIV bietet somit eine Möglichkeit, den Kreditrahmen der Mitglieder zu erweitern und zugleich die Kreditkosten zu senken. 2. Legitimation der Geschäftsführer Aufgrund ihrer rechtlichen Eigenständigkeit kann die EWIV über ihre(n) Geschäftsführer auch gegenüber Finanzinstituten als alleiniger Verhandlungspartner auftreten. Direkte Verhandlungen mit jedem Mitglied der Vereinigung und dessen Hausbank erübrigen sich also. 3. Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit Wie jeder andere Antragsteller für ein Darlehen auch muß die EWIV ihre Solvenz nachweisen können. Entsprechend dem Vorgehen bei öffentlichen Aufträgen (siehe oben, III.) sollten die Finanzinstitute eine Gesamtbeurteilung der Solvenz der Vereinigung unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit ihrer Mitglieder vornehmen.
In diesem Zusammenhang könnte es sehr nützlich sein, wenn eine EWIV eine konsolidierte Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellen würde. Darüber hinaus könnte die Ausstattung einer EWIV mit einem Grundkapital - was nach der Verordnung allerdings nicht verpflichtend ist - für alle Geldgeber der Vereinigung eine zusätzliche Sicherheit darstellen. Eine EWIV mit Grundkapital verfügt also über einen nicht unerheblichen Wettbewerbsvorteil, der neben den bereits erwähnten Beurteilungskriterien berücksichtigt werden kann. Ist eine EWIV nicht mit einem eigenen Grundkapital ausgestattet, spielt natürlich die finanzielle Leistungsfähigkeit der im Staat des Kreditinstituts ansässigen EWIV-Mitglieder bei der Bearbeitung eines Darlehens- oder Bürgschaftsantrags eine Schlüsselrolle.
Der Gläubiger einer EWIV vermeidet also zeitaufwendige Verfahren zur Beitreibung von im Ausland fälligen Forderungen, da er aufgrund der unbeschränkten gesamtschuldnerischen Haftung der Mitglieder dasjenige EWIV-Mitglied auswählen kann, an das er sich im Fall der Nichterfuellung von Forderungen selbst wenden kann. VI. Schlußfolgerung Die EWIV stellt für Unternehmen derzeit das einzige Kooperationsinstrument dar, das direkt gemeinschaftsrechtlich geregelt ist. Die Kommission wird daher die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 eingehend verfolgen und die Nutzung dieses Instruments zu erleichtern suchen.
In einem sich ständig wandelnden Markt bietet die EWIV den Unternehmern in der Gemeinschaft, insbesondere den KMU, die Möglichkeit, ihr Potential im Rahmen von Projekten mit Gemeinschaftsdimension zu entwickeln. Inzwischen ist allgemein anerkannt, daß den KMU für das Erreichen der prioritären Ziele der EU im Bereich des Wachstums, der Wettbewerbsfähigkeit und der Beschäftigung eine Schlüsselrolle zukommt (30). In diesem Sinne ist auch die Aktion REGIE ein geeignetes Mittel zur Förderung der Nutzung der EWIV durch kleine und mittlere Unternehmen. Nach Auffassung der Kommission kommt es darauf an, sämtliche Wirtschaftsbeteiligten, die mit EWIV zu tun haben, sowie Unternehmen und Einrichtungen, die mit einer derartigen Vereinigung vertragliche Vereinbarungen treffen, die Merkmale und das Potential der EWIV voll bewußt zu machen.
Diese Mitteilung soll zur Klärung beitragen und jegliche Ungewißheit beseitigen, die der optimalen Nutzung der EWIV im Bereich des öffentlichen Auftragswesens und des damit unmittelbar verbundenen Zugangs zu Krediten sowie im Bereich öffentlich finanzierter Programme noch im Weg stehen könnten. (1) KOM(96) 329 endg. (2) ABl. L 199 vom 31. 7. 1985, S. 1. (3) REGIE 1996 "Bilanz nach sechs Jahren EWIV", 25./26. März 1996. (4) Siehe Mitteilung C(88) 2510 der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Kontrolle der Befolgung der Rechtsvorschriften über öffentliche Aufträge bei von den Strukturfonds und Finanzinstrumenten finanzierten Vorhaben und Programmen, ABl.
C 22 vom 28. 1. 1989, S. 3. Siehe auch folgende Mitteilungen der Kommission: "Förderung der Teilnahme der kleinen und mittelständischen Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen innerhalb der Gemeinschaft" - KOM(90) 166 endg. vom 7. Mai 1990 und "Die Teilnahme der kleinen und mittelständischen Unternehmen am öffentlichen Auftragswesen innerhalb der Gemeinschaft" - SEK(92) 722 endg. vom 1. Juni 1992. (5) Artikel 19 der Verordnung. (6) Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung. (7) Erster Erwägungsgrund der Verordnung. (8) Antwort von Herrn Bangemann im Namen der Kommission auf die schriftliche Anfrage Nr.
1587/91, ABl. C 323 vom 13. 12. 1991, S. 32f. (9) Vierter Erwägungsgrund der Verordnung. (10) Siehe auch Artikel 4 der Verordnung. (11) Artikel 23 der Verordnung. (12) Artikel 17 der Verordnung. (13) Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung. (14) Artikel 26.1 und Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung. Ein Mitglied kann jederzeit aus wichtigem Grund aus der Vereinigung ausscheiden, ohne daß es hierzu der einstimmigen Genehmigung durch die übrigen Mitglieder bedarf (Artikel 27 Absatz 1 Unterabsatz 2). (15) Artikel 22 der Verordnung. (16) Artikel 24 der Verordnung. (17) Artikel 34 und 37 Absatz 1 der Verordnung.
(18) Richtlinie 93/36/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Lieferaufträge, ABl. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 1; Richtlinie 93/37/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, ABl. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 54; Richtlinie 92/50/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, ABl. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 1; Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge, ABl.
L 395 vom 30. 12. 1989, S. 33; Richtlinie 93/38/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 199 vom 9. 8. 1993, S. 84; Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor, ABl. L 76 vom 23. 3. 1992, S. 14. (19) Artikel 18 der Richtlinie 93/36/EWG, Artikel 21 der Richtlinie 93/37/EWG, Artikel 26 der Richtlinie 92/50/EWG und Artikel 33 der Richtlinie 93/38/EWG.
(20) EuGH, Urteil vom 14. 4. 1994, Rechtssache C-389/92, Ballast Nedam Groep NV/Belgischer Staat, Slg. 1994, S. 1306, Nr. 13. Hierzu ist derzeit eine weitere Vorabentscheidungsfrage anhängig (Rechtssache C-5/97). (21) Artikel 21 bis 25 der Richtlinie 93/36/EWG; Artikel 25 bis 29 der Richtlinie 93/37/EWG; Artikel 30 bis 35 der Richtlinie 92/50/EWG; Artikel 30 bis 32 der Richtlinie 93/38/EWG. (22) Beschluß 94/763/EG des Rates vom 21. November 1994 über die Regeln für die Beteiligung von Unternehmen, Forschungszentren und Hochschulen an den Tätigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, der technologischen Entwicklung und der Demonstration, ABl.
L 306 vom 30. 11. 1994, S. 8. (23) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für die von ihnen aufzustellenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative für die Entwicklung von Grenzregionen, grenzübergreifende Zusammenarbeit und ausgewählte Energienetze - INTERREG II, ABl. C 180 vom 1. 7. 1994, S. 60. (24) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten über die Leitlinien für integrierte Globalzuschüsse bzw. Operationelle Programme, die Gegenstand von Zuschußanträgen der Mitgliedstaaten im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative sind - LEADER II, ABl.
C 180 vom 1. 7. 1994, S. 48. (25) Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Festlegung von Leitlinien für die von ihnen vorzuschlagenden Operationellen Programme im Rahmen einer Gemeinschaftsinitiative zugunsten der ultraperipheren Regionen - REGIS II, ABl. C 180 vom 1. 7. 1994, S. 44. (26) Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung. (27) ABl. L 334 vom 22. 12. 1994, S. 87. (28) Artikel 3 und 4 der Verordnung. (29) Artikel 4 des Beschlusses 94/763/EG. (30) Mitteilung der Kommission "Integriertes Programm für die kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und das Handwerk", KOM(96) 329 endg. vom 10.
7. 1996. Siehe auch: "Die europäischen Unternehmen und ihr Potential für Beschäftigung, Wachstum und Wettbewerbsfähigkeit - Bedingungen für eine optimale Entfaltung", Beschluß 97/15/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 über ein drittes Mehrjahresprogramm für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) in der Europäischen Union (1997-2000), ABl. L 6 vom 10. 1. 1997, S. 25.