Stellungnahme der Kommission vom 10. September 1997 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nuklearen Aufbereitungs- und Konditionierungszentrum "Centraco" (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom- Vertrags Amtsblatt Nr. C 291 vom 25/09/1997 S. 0008 - 0008 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 10. September 1997 zum Plan für die Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nuklearen Aufbereitungs- und Konditionierungszentrum "Centraco" (Frankreich) gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (97/C 291/04) Am 20. März 1997 wurden der Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem nuklearen Aufbereitungs- und Konditionierungszentrum "Centraco" übermittelt.
Anhand dieser Informationen und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die kürzeste Entfernung zum Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Italiens, beträgt 180 km, Spanien ist 230 km von der Anlage entfernt. 2. Die vom Betrieb der Anlage Centraco anfallenden Feststoffabfälle werden entweder vor Ort rückgeführt oder am Standort bzw. extern behandelt. Eine Endlagerung am Standort erfolgt in keinem Fall. 3. Unter normalen Betriebsbedingungen werden die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Abfälle keine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nennenswerte Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten zur Folge haben.
4. Im Fall einer nicht geplanten Ableitung radioaktiver Stoffe als Folge eines Störfalls der in den allgemeinen Angaben erfaßten Art und Größenordnung, wären die von der Bevölkerung in anderen Mitgliedstaaten möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Abfälle aus dem Betrieb der Anlage Centraco weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikanten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen