Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zu dem vom Europäischen Rat am 16. Juni 1997 in Amsterdam beschlossenen Forschungsfonds (in der 337. Vollsitzung am 10. Oktober 1997 einstimmig angenommen) Amtsblatt Nr. C 356 vom 22/11/1997 S. 0006 - 0007 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS ZU DEM VOM EUROPÄISCHEN RAT AM 16. JUNI 1997 IN AMSTERDAM BESCHLOSSENEN FORSCHUNGSFONDS (in der 337. Vollsitzung am 10. Oktober 1997 einstimmig angenommen) (97/C 356/04) 1. DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - bezieht sich auf die Entschließung des Europäischen Rates über Wachstum und Beschäftigung, in Anlage zur Tagung des Europäischen Rates am 16. und 17.
Juni 1997 in Amsterdam (1), - erinnert an seine Memoranden und seine Entschließung über die mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 im Zusammenhang stehenden Aspekte (2), faßt im Folgenden noch einmal die Kernpunkte seiner Position im Hinblick auf den jetzt beschlossenen Forschungsfonds zusammen. 2. DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS - geht davon aus, daß der Montanvertrag im Jahr 2002 auslaufen wird; - weist darauf hin, daß die Kohle- und Stahlindustrie die Bereitschaft, mit dem Ende des Vertrages auf einen eigenen Ordnungsrahmen zu verzichten, mit dem dringenden Wunsch verbindet, sorgsam Bilanz zu ziehen, welche Teile der Stahl- und Kohlepolitik sich bewährt haben und welcher Instrumente es bedarf, um die Fortführung einer erfolgreichen Gemeinschaftspolitik zu sichern; - erinnert daran, daß alle Beteiligten bereits jetzt darin übereinstimmen, daß die Gemeinschaftsforschung der EGKS zum Kernbestand dessen gehört, was über das Auslaufen des Vertrages hinaus erhalten werden sollte; - weist auf folgende Gründe für diesen Standpunkt hin: - Die Gemeinschaftsforschung hat einen hohen Wirkungsgrad, insbesondere auch zur Erschließung und zur Festigung neuer Märkte; - sie hat zu einer Arbeitsteilung der Forschungsinstitute über alle Binnengrenzen der EU hinweg geführt, die unnötige, d. h. teure parallele Aktivitäten verhindert hat, ohne aber den Ideenwettbewerb betreffend die technischen und sozialen Aspekte aufzuheben; - sie hat zu einer fruchtbaren Kooperation der Kohle- und Stahlproduzenten im Forschungsbereich mit den Abnehmern der Produkte, den Verarbeitern und den Ausrüstern geführt; - sie hat einen intensiven Austausch zwischen der Wissenschaft einerseits und den Forschungs- und Entwicklungsabteilungen der Unternehmen andererseits begünstigt, wobei insbesondere bei der Sozialforschung die Gewerkschaftsvertreter und die Experten einbezogen wurden; - sie hat es ermöglicht, in ertragsschwachen Zeiten und in Zeiten sozialer Krisen die Forschung und Entwicklung kontinuierlich fortzuführen; - sie hat die Voraussetzungen dafür geschaffen, daß nicht nur Forschungsprojekte, die auf kurze Frist Ergebnisse versprechen, in Angriff genommen wurden, sondern auch Projekte verfolgt wurden, aus denen erst mittel- und langfristig Erfolge zu erwarten waren.
3. DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS ist überzeugt, daß auch in Zukunft der EGKS-Gemeinschaftsforschung große Bedeutung zukommt: - Technischer Fortschritt ist von einer hochentwickelten Materialforschung und einer optimalen Energienutzung abhängig; - die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind erheblich. Eine hochentwickelte Forschung sichert und schafft Arbeitsplätze in beiden Sektoren: - in der europäischen Stahlindustrie sind etwa 300 000 Beschäftigte tätig. Die Stahlverarbeitung gibt 15 Millionen Menschen Arbeit; - in der Kohleindustrie sind ungefähr 150 000 Beschäftigte tätig, und die hochentwickelte Forschungsanstrengung ist hier unerläßlich insbesondere für die Energienutzung der Kohle; - diese Forschungsaktivitäten haben eine erhebliche Umweltrelevanz; - die EGKS-Gemeinschaftsforschung bedarf auch in Zukunft einer soliden materiellen Grundlage.
Einer konsequenten Nutzung der EGKS-Reserve, die aus der ertragsunabhängigen Umlage der beiden Industrien, einer europäischen Sonderabgabe, zu der es kein Gegenstück in anderen Bereichen der europäischen Gemeinschaftspolitik gibt, aufgebracht worden ist, kommt deshalb entscheidende Bedeutung zu. 4. DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS empfiehlt vor diesem Hintergrund, daß der Ministerrat der Europäischen Union bei seiner Meinungsbildung über die zukünftige Verwendung der Reserven und deren Erträge folgende Eckpunkte berücksichtigen sollte: - die vorhandene EGKS-Reserve sollte mit dem Auslaufen des EGKS-Vertrags im Jahr 2002 unabhängig von den allgemeinen EU-Haushaltsmitteln verwaltet werden.
Die Übertragung auf eine selbständige Stiftung, an deren Führung die EU-Kommission, das Europäische Parlament, aber auch Repräsentanten der Kohle- und Stahlindustrie und deren Beschäftigte sowie der Verbraucher und Händler mitwirken sollten, wäre dafür ein gutes Modell. Aber auch andere Formen der gesonderten Verwaltung der EGKS-Reserve kommen dafür in Betracht; - die Anlage der Gelder aus der EGKS-Reserve sowie sämtliche eventuellen freiwilligen Beiträge der Industrie sollte vom Grundsatz der Ertragsoptimierung bestimmt sein, d. h. sie müßte auf höchstmögliche Rendite bei höchstmöglicher Sicherheit ausgerichtet werden.
Eine Haftung der Vermögenssubstanz für Risiken, die mit diesen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sind, sollte außer Betracht bleiben; - der volle Ertrag dieser Anlage, abzüglich der mit ihrer Verwaltung verbundenen Kosten, sollte der technischen und sozialen Kohle- und Stahlforschung zugute kommen. Die vor- und nachgelagerten Bereiche in beiden Industrien sollten in derselben Weise berücksichtigt werden, wie dies in der EGKS bereits langfristig Tradition ist; - bei der Verteilung der Erträge auf Projekte der Kohle- und Stahlforschung sollte ein Verhältnis zugrunde gelegt werden, das sich neben anderen Kriterien am Umfang der Beiträge der beiden Industrien zum Gesamtaufkommen der Umlage in der Laufzeit des EGKS-Vertrags orientiert; macht schließlich darauf aufmerksam, daß die Kommission und der Ministerrat in jedem Fall bei ihrer Entscheidung über die Verwendung der Reserven und deren Erträge die Zweckbindung berücksichtigen sollten, die im EGKS-Vertrag abschließend geregelt ist.
(1) ABl. C 236 vom 2. 8. 1997, S. 3-4. (2) ABl. C 206 vom 11. 8. 1995, S. 7, ABl. C 334 vom 8. 11. 1996, S. 3, und ABl. C 220 vom 19. 7. 1997, S. 12.