Entschließung des Beratenden Ausschusses der EGKS zur Einstufung des Schrotts (in der 337. Vollsitzung am 10. Oktober 1997 bei zwei Stimmenthaltungen einstimmig angenommen) Amtsblatt Nr. C 356 vom 22/11/1997 S. 0008 - 0010 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EGKS ZUR EINSTUFUNG DES SCHROTTS (in der 337. Vollsitzung am 10. Oktober 1997 bei zwei Stimmenthaltungen einstimmig angenommen) (97/C 356/05) 1. EINFÜHRUNG Die Basler Konvention über die Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs mit Sonderabfällen wurde von den Mitgliedstaaten der EU und von der Europäischen Kommission ratifiziert.
Diese Konvention hat den grenzüberschreitenden Transport sowohl von Sonderabfällen als auch von sonstigen Abfällen zum Gegenstand. Der Schrott wird darin den nicht gefährlichen Abfällen zugeordnet. Die einschlägigen Arbeiten der OECD und der Europäischen Union fußen auf der Basler Konvention. Am 30. März 1992 brachte die OECD einen Beschluß (92/39 endg.) im Zusammenhang mit der Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen heraus, die insbesondere zur Aufbereitung bestimmt sind. Die OECD ordnet die Abfälle drei Listen (rot, orange, grün) zu. Die aufgrund dieses Beschlusses der OECD erforderlichen Melde- und Genehmigungsverfahren sind umso strenger und bindender, als die Abfälle als gefährlich eingestuft werden.
Von Anfang an wurde sämtlicher Schrott in die grüne Liste aufgenommen, in der die ungefährlichen Abfälle enthalten sind. Für den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU gilt auf der Ebene der Europäischen Union die auf den einschlägigen Arbeiten der OECD basierende Verordnung (EWG) Nr. 259/93 (1). Obwohl als ungefährlich eingestuft, wird der Schrott deshalb von der Europäischen Union zur Zeit als Abfall betrachtet. 2. ÖKOLOGISCHE GESICHTSPUNKTE UND SICHERHEITSASPEKTE IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SCHROTT Der in der Eisen- und Stahlindustrie verwendete Schrott muß eigens aufbereitet worden sein, um einer Reihe von Qualitäts-, Umweltschutz- und Sicherheitsauflagen insbesondere für die Arbeitnehmer zu genügen.
Die Sicherheitsauflagen haben prioritären Charakter, und ihre Nichteinhaltung hat automatisch die Zurückweisung der entsprechenden Ladung zur Folge. Von der Zuordnung zu einer der Schrottkategorien ausgeschlossen sind: - explosionsgefährdete Druckbehälter; - gefährliche und entzündliche Materialien, Sprengstoff, Feuerwaffen, Verunreinigungen oder Schadstoffe sowie jegliche die Umwelt und die Gesundheit gefährdende Substanz; - radioaktive Stoffe (diese sind im übrigen ausdrücklich vom Anwendungsbereich der Basler Konvention und der sich daraus ergebenden Vorschriften ausgeschlossen). Die Verwendung dieses ohne Qualitätsverlust vollständig und beliebig oft wiederverwendbaren Materials fügt sich nahtlos in ein Modell nachhaltiger Entwicklung ein, und zwar durch: - den geringeren Verbrauch von Eisenerzen, bei denen es sich um nicht erneuerbare Rohstoffe handelt; - die Ermöglichung beträchtlicher Energieeinsparungen.
Im übrigen wird der eingesammelte Schrott wegen seines Sachwerts stets wiederverwendet, was verhindert, daß er deponiert oder zurückgelassen wird. Hinzu kommt, daß der Umweltschutz beim Verfahren der Schrottwiederverwertung durch Emissionsvorschriften gewährleistet wird, die Teil der Betriebsgenehmigungen der betroffenen Industriebetriebe sind. Daher unterliegt dieser Schrott mit Ausnahme der Vorbehandlung keinerlei auf ein hohes Umweltschutzniveau ausgerichteten Einschränkungen oder Normen. Der ökologische Nutzen der Schrottwiederverwendung durch die Eisen- und Stahlindustrie ist unleugbar.
3. WIRTSCHAFTLICHE ASPEKTE, DIE ES BEIM SCHROTT ZU BERÜCKSICHTIGEN GILT Die Versorgung mit Schrott ist für Fortbestand und Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie in der Gemeinschaft unverzichtbar. Insgesamt beziffert sich der Handel der Europäischen Union mit Schrott sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU pro Jahr auf nahezu 100 Mio. t (2), darunter: - mehr als 20 Mio. t Einfuhrbewegungen und annähernd 25 Mio. t Ausfuhrbewegungen (Intra- und Extra-EU), - zwischen 50 und 60 Mio. t auf dem Gebiet der EU zur Abfallbehandlung. Der Schrottverbrauch der Stahlindustrie in der Gemeinschaft beläuft sich auf ungefähr 90 Mio. t/Jahr, das ist annähernd ein Viertel des Verbrauchs auf Weltebene.
Die Lebensfähigkeit eines Grundwirtschaftssektors wie die Stahlindustrie steht und fällt mit optimalen Bedingungen bezüglich der Versorgung mit Rohstoffen - insbesondere mit Schrott - sowohl hinsichtlich der Qualität als auch der Preise. Der Schrott, wie übrigens auch Eisenerze, ist der Konkurrenz auf dem Weltmarkt für Rohstoffe ausgesetzt. Deshalb gereicht jegliche durch nichts gerechtfertigte Beschränkung des freien Schrottverkehrs sowie jedwede negativ behaftete Bezeichnung, wie z. B. das Etikett "Abfall", der Wettbewerbslage der europäischen Abnehmerfirmen zum Nachteil. Die Tatsache, daß der Schrott auf der grünen Liste steht, bedeutet nicht unbedingt einen Schutz vor speziellen Beschränkungen durch Vorschriften oder Restriktionen, die im Fall des Schrotts nicht gerechtfertigt sind.
Darüber hinaus ziehen unterschiedliche Interpretationen einzelner Behörden oder Mitgliedstaaten Wettbewerbsverzerrungen nach sich. So z. B. hat die United States Environmental Protection Agency (EPA) vor kurzem die sekundären Metalle aus dem Anwendungsbereich der Umweltschutzvorschriften herausgenommen, eine Entscheidung, die in dieselbe Richtung zielt wie die nachstehend entwickelte Argumentation. Das Bestehen unterschiedlicher Gesetzgebungen zwischen zwei Handelspartnern kompliziert jedoch die Situation auf internationaler Ebene, und aus kommerzieller Sicht kommt es zu negativen Auswirkungen für die auf Schrott angewiesenen Unternehmen der Europäischen Union.
Die derzeitige Etikettierung des Schrotts als "Abfall", wirkt sich zwangsläufig negativ auf das Image und die Preise nicht nur des Schrotts, sondern auch des Stahls als recyclierbares Produkt aus und bedeutet eine Erschwernis, die nicht gerechtfertigt ist. Die wirtschaftlichen Vorteile des Schrottrecycling durch die Stahlindustrie sind unleugbar. 4. ALLGEMEINE BETRACHTUNGEN In der Europäischen Union und auch weltweit stellt der Schrott einen für die Stahlerzeugung unverzichtbaren Rohstoff dar, was sowohl für die integrierte Stahlerzeugung als auch für den Elektrostahl gilt, und auf Massenstähle ebenso zutrifft wie auf Sonderstähle (wie legierte und nicht rostende Stähle).
Bei dem Schrott, der in der Stahlindustrie zum Einsatz kommt und unter den EGKS-Vertrag fällt, handelt es sich somit um einen unersetzlichen Rohstoff. Der Beratende Ausschuß der EGKS nimmt zur Kenntnis, daß das Europäische Parlament empfohlen hat, den Schrott nicht mehr als Abfall zu behandeln. Ferner stellt der Beratende Ausschuß fest, daß die Vereinigten Staaten von Amerika den Schrott als Produkt anstatt als Abfall behandeln. Diese Sichtweise ist sowohl aus ökologischer als auch aus wirtschaftlicher Sicht und unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Arbeitnehmer folgerichtig und wohlüberlegt.
Die Entwicklung der letzten Jahre hin zu den Elektrostahlwerken, die mehr Schrott verbrauchen als die integrierten Stahlwerke, hat zu einem beträchtlichen Anstieg des Schrottverbrauchs geführt, wodurch einer Entschließung ein noch größeres Gewicht verliehen wird. 5. DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EGKS, IN DIESEM ZUSAMMENHANG, - stellt fest, daß die Wiederverwendung des Schrotts, insbesondere die Trennung von anderen Materialien, durch seine spezifischen physikalischen Eigenschaften (u. a. Ferromagnetismus und hohes spezifisches Gewicht) erleichtert wird; - protestiert auf das schärfste dagegen, daß aufgrund der geltenden Vorschriften sämtliche Schrottkategorien unterschiedslos dem Abfall zugerechnet werden - und zwar unabhängig von der Tatsache, daß der Schrott möglicherweise auf eine Art und Weise aufgearbeitet wurde, die ihn für die Stahlindustrie direkt verwertbar macht; - steht auf dem Standpunkt, daß die einzelnen Kategorien des Schrotts die in puncto Definitionen und Auflagen einer Reihe von Anforderungen genügen, Gegenstand der verschiedenen Vorschriften sind; - ruft in Erinnerung, daß diese Vorschriften bezüglich der physikalischen und chemischen Eigenschaften es dem Schrott erlauben, einer Reihe von Auflagen zu genügen, insbesondere in den Bereichen Qualität, Umweltschutz und Sicherheit der Arbeitnehmer; - ermutigt in dieser Hinsicht die Kommission, ihre Anstrengungen zur Erreichung kohärenter Europäischer Normen weiterzuführen, insbesondere zur Überwachung der Radioaktivität; - weist mit allergrößtem Nachdruck darauf hin, daß es sich beim Schrott um einen wertvollen Grundstoff handelt, zumal: - sein Einsatz Mensch und Umwelt keinerlei Gefahren aussetzt; - dieser Rohstoff ohne Verlust seiner wesentlichen Eigenschaften beliebig wiederverwertbar ist; - relativ einfache und wenig kostspielige Verfahren es ermöglichen, den Schrott in ein dem Ausgangsmaterial ähnliches Produkt zurückzuverwandeln; - schließt sich voll und ganz der Empfehlung des Europäischen Parlaments an, "Schrott in der gemeinschaftlichen Gesetzgebung nicht mehr als Abfall zu definieren" (3).
Unter Bezugnahme auf das Vorangegangene verlangt der Beratende Ausschuß der EGKS mit Nachdruck, daß der Schrott als "Produkt" eingestuft, aus der Liste "Abfälle" der OECD herausgenommen sowie vom Anwendungsbereich der Verordnungen der Europäischen Union im Abfallbereich ausgenommen wird. (1) ABl. L 30 vom 6. 2. 1993, S. 1. (2) Stand 1995. (3) ABl. C 261 vom 9. 9. 1996, S. 150.