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Stellungnahme der Kommission vom 1. Dezember 1997 zum Plan zur Entsorgung radioaktiver Stoffe im Endlager für schwach- und mittelaktiven Abfall in Loviisa, Finnland, gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags

CELEX
31997Y1219(01)
Document type
OPIN
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-01
In force since
1997-12-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Stellungnahme der Kommission vom 1. Dezember 1997 zum Plan zur Entsorgung radioaktiver Stoffe im Endlager für schwach- und mittelaktiven Abfall in Loviisa, Finnland, gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags Amtsblatt Nr. C 385 vom 19/12/1997 S. 0002 - 0002 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 1. Dezember 1997 zum Plan zur Entsorgung radioaktiver Stoffe im Endlager für schwach- und mittelaktiven Abfall in Loviisa, Finnland, gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags (97/C 385/02) (Nur der finnische Text ist verbindlich) Am 6. Mai 1997 wurden der Europäischen Kommission von der finnischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben über den Plan zur Entsorgung radioaktiver Stoffe im Endlager für schwach- und mittelaktiven Abfall in Loviisa, Finnland, übermittelt.

Anhand dieser Informationen, der später im Auftrag der Regierung Finnlands übermittelten Erläuterungen und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gemäß Artikel 37 gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die allgemeinen Abgaben betreffen die Entsorgung von Betriebsabfällen aus dem Kernkraftwerk Loviisa in diesem Endlager. Sie gelten nicht für die mögliche künftige Entsorgung von Abfällen aus der Demontage des Kernkraftwerks, so daß hierzu keine Schlußfolgerungen abgegeben werden. 2. Die Entfernung des Endlagers vom nächstgelegenen Punkt auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Schwedens, beträgt rund 380 km.

(Estland als möglicher künftiger Mitgliedstaat ist rund 58 km entfernt, die Entfernung zu russischem Hoheitsgebiet beträgt etwa 45 km.) 3. Während der Betriebsphase - ist nicht davon auszugehen, daß unter normalen Bedingungen die Ableitungen fluessiger und gasförmiger Stoffe zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nennenswerten Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten führen werden. Diese Schlußfolgerung gilt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen betriebsbedingten Ableitungen aus dem Kernkraftwerk Loviisa; - ist nicht davon auszugehen, daß nichtgeplante Ableitungen radioaktiver Stoffe als Folge eines Unfalls der in den allgemeinen Angaben geprüften Art und Größenordnung zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nennenswerten Exposition der Bevölkerung anderer Mitgliedstaaten führen könnten.

4. Nach Schließung des Endlagers bieten die bei der Schließung zu treffenden Maßnahmen und die natürlichen Standortmerkmale eine hohe Verläßlichkeit dafür, daß die oben unter Punkt 3 genannten Schlußfolgerungen auch langfristig gültig bleiben. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Entsorgung schwach- und mittelaktiver Abfälle aus dem Kernkraftwerk Loviisa in diesem Endlager weder im Normalbetrieb noch bei einem Unfall der in den allgemeinen Angaben herangezogenen Art und Größenordnung in der Betriebsphase und nach Schließung des Endlagers zu einer unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nennenswerten radioaktiven Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderen Mitgliedstaats führen könnte.

Allerdings stellt die Kommission fest, daß die Vorschriften zur Umgebungsüberwachung für die Zeit nach der Stillegung des Kernkraftwerks Loviisa zur regelmäßigen Ermittlung der Aktivitätswerte, denen die Bevölkerung ausgesetzt ist, noch

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