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Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 betreffend den Bericht zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft

CELEX
31997Y1230(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-04
In force since
1997-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 4. Dezember 1997 betreffend den Bericht zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 394 vom 30/12/1997 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 4. Dezember 1997 betreffend den Bericht zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft (97/C 394/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - UNTER BEZUGNAHME auf den Bericht der Kommission vom 19. Juli 1995 über den Gesundheitszustand in der Europäischen Gemeinschaft und die Schlußfolgerungen des Rates vom 30. November 1995 (1); UNTER HINWEIS DARAUF, daß der Rat in den genannten Schlußfolgerungen die Auffassung vertreten hat, daß die Ausarbeitung von Berichten mit vollständigen und genauen Informationen über den Gesundheitszustand, die Determinanten der Gesundheit und die Tätigkeiten im Gesundheitswesen in der gesamten Gemeinschaft ein Mittel darstellt, um die Kenntnis und das Verständnis der wichtigsten Gesundheitsprobleme in der Gemeinschaft sowie der Maßnahmen und Programme auf der Ebene der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten zu vertiefen;

EINGEDENK auch der Tatsache, daß der Rat in diesen Schlußfolgerungen übereingekommen ist, die Zielsetzung und Form der künftigen Berichte, die heranzuziehenden Datenquellen, die Häufigkeit ihres Erscheinens und die Möglichkeit ihrer Nutzung als Grundlage für die Feststellung von Prioritäten der Gemeinschaftsmaßnahmen später zu prüfen; BEGRÜSST den Bericht der Kommission vom 22. Mai 1997 zur gesundheitlichen Situation der Frauen in der Europäischen Gemeinschaft; BEMERKT, daß in diesem Bericht auf einen Mangel an zuverlässigen, aktuellen und vergleichbaren Daten sowie auf einen Mangel an geschlechtsspezifischen Daten hingewiesen wird;

STELLT FEST, daß aus diesem Bericht eine deutliche Zunahme der Lebenserwartung bei Frauen seit 1970 und die nach wie vor bestehenden Unterschiede bei der Lebenserwartung der Frauen in den Mitgliedstaaten sowie zwischen der Lebenserwartung von Männern und Frauen zu ersehen sind; STELLT FERNER FEST, daß in diesem Bericht die Probleme der sexuellen und der reproduktiven Gesundheit, das zunehmende Auftreten von Brust- und Lungenkrebs, das Problem der Gewalt gegen Frauen mit seinen negativen Auswirkungen auf die physische und psychische Gesundheit, die Bedeutung des Phänomens der Selbstmordversuche, die verschiedenen mit der Ernährung zusammenhängenden Aspekte und die Bedeutung chronischer Krankheiten im Zusammenhang mit der gestiegenen Lebenserwartung der Frauen hervorgehoben werden;

IST DER ANSICHT, daß die spezifischen Fragen im Zusammenhang mit der gesundheitlichen Situation der Frauen bei den Überlegungen über den neuen Aktionsrahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit berücksichtigt werden sollten; IST im Hinblick auf die Ausarbeitung künftiger Berichte DER ANSICHT, daß - das Ziel dieser Berichte darin bestehen sollte, Informationen über Gesundheitstrends und -determinanten zur Verfügung zu stellen, die für die Planung, insbesondere von Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene, und für die Bewertung laufender Maßnahmen verwendet werden können; - die Themen entsprechend ihrer Relevanz für künftige Gemeinschaftsaktionen im Bereich der Gesundheit ausgewählt werden sollten; - in diesen Berichten sozioökonomische Faktoren mit Auswirkungen auf die Gesundheit berücksichtigt, die Analyse der Daten und der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten sowie deren Ursachen in den betrachteten Bereichen vertieft und gegebenenfalls konkrete Schlußfolgerungen für Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene gezogen werden sollten;

BETONT die Zweckmäßigkeit einer vorherigen Anhörung der Mitgliedstaaten und einer Hinzuziehung der zuständigen Behörden/Stellen der Mitgliedstaaten bei der Ausarbeitung dieser Berichte, einschließlich der Validierung der Daten; HEBT HERVOR, daß mit den Aktionen, die im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung innerhalb des Aktionsrahmens im Bereich der öffentlichen Gesundheit (1997-2001) (2) durchzuführen sind, durch Entwicklung geeigneter Verfahren für die Sammlung von schrittweise vergleichbar gestalteten Gesundheitsdaten unter anderem gemeinschaftliche Gesundheitsindikatoren festgelegt sowie Analysen und Berichte über Gesundheitszustand, -trends und -determinanten unterstützt werden sollen;

IST DER ANSICHT, daß diese in enger Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten durchzuführenden Arbeiten einen wesentlichen Beitrag zur Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit der Daten bilden, so daß die Berichte zuverlässiger werden; IST DER ANSICHT, daß diese Arbeiten auch zur Festlegung einer geeigneten Vorgehensweise für die Ausarbeitung künftiger Berichte sowie zur Verbesserung von deren Qualität und Aussagewert beitragen werden; ERSUCHT die Mitgliedstaaten, unter Berücksichtigung sozioökonomischer Faktoren die Aufschlüsselung der Gesundheitsdaten nach Geschlechtern voranzutreiben, mehr Daten zu den speziellen Gesundheitsproblemen von Frauen zu erfassen und insbesondere in Anbetracht der gestiegenen Lebenserwartung der Frauen die Förderung ihrer Lebensqualität besonders zu berücksichtigen;

ERSUCHT die Kommission, - dem vorliegenden Bericht bei der Umsetzung der laufenden Programme und der Entwicklung künftiger Maßnahmen, einschließlich der Festlegung der Prioritäten für die Gemeinschaftsmaßnahmen, in geeigneter Weise Rechnung zu tragen; - besonderes Augenmerk auf die Verbesserung der Qualität und der Vergleichbarkeit der Gesundheitsdaten und ihrer geschlechtsspezifischen Aufschlüsselung im Rahmen des Aktionsprogramms der Gemeinschaft für Gesundheitsberichterstattung zu richten; - bei der Ausarbeitung künftiger Berichte die Mitgliedstaaten in geeigneter Form, insbesondere im Rahmen des Ausschusses des Programms für Gesundheitsberichterstattung, zur Festlegung der Zielsetzung und der Form der künftigen Berichte, zur Häufigkeit ihres Erscheinens, zur Themenwahl, zu den heranzuziehenden Informationsquellen, zu den anzuwendenden Verfahren und zur Auswahl der Koordinatoren zu konsultieren.

(1) ABl. C 350 vom 30. 12. 1995, S. 1. (2) Beschluß Nr. 1400/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 (ABl. L 193 vom 22. 7. 1997, S. 1).

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