98/15/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 006 vom 10/01/1998 S. 0027 - 0039 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 4. Dezember 1997 zur Änderung der Abgrenzung der gemäß der Verordnung (EG) Nr. 950/97 in Österreich benachteiligten Gebiete (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (98/15/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.
950/97 des Rates vom 20. Mai 1997 zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gebiete, die in Österreich als benachteiligte Gebiete gemäß den Artikeln 23 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 berücksichtigt werden, und die Kriterien, die ihrer Einstufung als solche zugrunde lagen, sind in der Richtlinie 95/212/EG des Rates (2) festgelegt. Die österreichische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 zusätzliche Gebiete mitgeteilt, die für eine Eintragung in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete in Frage kommen, sowie die sie beschreibenden Angaben und für die Abgrenzung notwendigen Kriterien.
Diese Gebiete werden, wie aus der genannten Mitteilung hervorgeht, den in der Richtlinie 95/212/EG genannten Kriterien gerecht, die für ihre Festlegung gemäß den Artikeln 23 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 gewährleistet sein müssen. Die betreffenden Gebiete sollen deshalb in das Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten Gebiete im Sinne der Artikel 23 bis 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 eingetragen werden, mit der Folge, daß das für die benachteiligten Gebiete bestehende Beihilfensystem auf die neuen Gebiete ausgeweitet wird. Dabei wird zur besseren Abgrenzung bestehender benachteiligter Gebiete und zur Vermeidung von Härten bei einer Abgrenzung aufgrund administrativer Grenzen auf eine naturräumliche Abgrenzung zurückgegriffen.
In einigen Fällen sind Teilflächen von Gemeinden aus der Klassifizierung herauszunehmen, weil diese Flächen unter Zugrundelegung einer naturräumlichen Abgrenzung eindeutig nicht die Voraussetzungen für eine Einstufung als benachteiligtes Gebiet erfuellen. Österreich hat mit Schreiben vom 30. September und 7. Oktober 1997 Karten übermittelt, aus denen sich der genaue Verlauf der Grenzen der benachteiligten Gebiete ergibt. Diese Änderung hat keine Vergrößerung der landwirtschaftlichen Nutzflächen um insgesamt mehr als 1,5 % der landwirtschaftlichen Nutzfläche von ganz Österreich zur Folge.
Überdies ist es angezeigt, einige Gebiete im Mühl- und Waldviertel, die mit der Richtlinie 95/212/EG als Gebiet im Sinne von Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 eingestuft wurden, als Gebiete im Sinne von Artikel 24 und 25 dieser Verordnung einzuordnen, weil sie die für diese Gebiete geltenden Kriterien erfuellen. Die Gesamtfläche der Gebiete nach Artikel 25 der Verordnung (EG) Nr. 950/97 übersteigt nicht 4 % der Gesamtfläche des Mitgliedstaats. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Agrarstruktur und Entwicklung des ländlichen Raums - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Das im Anhang der Richtlinie 95/212/EG enthaltene Gemeinschaftsverzeichnis wird im Fall der österreichischen benachteiligten Gebiete durch die Liste im Anhang I zur vorliegenden Entscheidung vervollständigt und durch die Liste der umklassifizierten Gemeinden und deklassifizierten Naturräume in Anhang II verändert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet. Brüssel, den 4. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 142 vom 2. 6. 1997, S. 1. (2) ABl. L 137 vom 21. 6. 1995, S. 1. ANHANG I ERWEITERUNG DES GEMEINSCHAFTSVERZEICHNISSES DER BENACHTEILIGTEN GEBIETE NACH DER RICHTLINIE 95/212/EG DES RATES ÖSTERREICH >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II VERÄNDERUNG DES GEMEINSCHAFTSVERZEICHNISSES DER BENACHTEILIGTEN GEBIETE NACH RICHTLINIE 95/212/EG ÖSTERREICH 1.
Deklassifizierung bereits klassifizierter Naturräume >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2. Umklassifizierung von in Richtlinie 95/212/EG als Berggebiete klassifizierten Gebieten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 3. Umklassifizierung von in Richtlinie 95/212/EG als benachteiligte Gebiete klassifizierten Gebieten >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 4. Umklassifizierung von in Richtlinie 95/212/EG als Kleines Gebiet klassifizierten Gebieten >PLATZ FÜR EINE TABELLE>