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98/18/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich

CELEX
31998D0018
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-27
In force since
1997-11-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/18/EG: Beschluß des Rates vom 27. November 1997 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich Amtsblatt Nr. L 007 vom 13/01/1998 S. 0037 - 0037 BESCHLUSS DES RATES vom 27. November 1997 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich (98/18/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 5. April 1993 ermächtigte der Rat die Kommission, im Namen der Gemeinschaft mit einigen der wichtigsten Handelspartner der Gemeinschaft Abkommen über die Zusammenarbeit im Zollbereich auszuhandeln. Es empfiehlt sich, das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich zu genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über Zusammenarbeit und gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2 Die Kommission, unterstützt von Vertretern der Mitgliedstaaten, vertritt die Gemeinschaft in dem mit Artikel 20 des Abkommens eingesetzten Gemischten Ausschuß für die Zusammenarbeit im Zollbereich. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Abkommen für die Gemeinschaft zu unterzeichnen. Artikel 4 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 24 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Gemeinschaft vor (1). Artikel 5 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 27.

November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident M. PATIJN (1) Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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