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Seqlense EUR-Lex

98/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

CELEX
31998D0025
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-15
In force since
1997-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/25/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1998 S. 0028 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 15. Dezember 1997 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Tilgung der klassischen Schweinepest in den Niederlanden (Nur der niederländische Text ist verbindlich) (98/25/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), geändert durch die Entscheidung 94/370/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1997 sind in den Niederlanden Ausbrüche von klassischer Schweinepest gemeldet worden. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Schweinebestände der Gemeinschaft dar. Zur schnellstmöglichen Tilgung der Seuche kann die Gemeinschaft als Entschädigung für erlittene Verluste eine Finanzhilfe gewähren. Sobald der Ausbruch der Seuche amtlich bestätigt war, haben die niederländischen Behörden mitgeteilt, geeignete Vorkehrungen, einschließlich der in Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG vorgesehenen Maßnahmen, getroffen zu haben.

Die Niederlande haben der Kommission verschiedene Lageberichte und Aufstellungen über die finanzielle Belastung sowie einen Kostenerstattungsantrag für die ersten 217 Seuchenherde in ihrem Hoheitsgebiet vorgelegt. Die Kommission hat geprüft, ob einerseits die veterinärrechtlichen Vorschriften der Gemeinschaft umfassend eingehalten wurden und ob andererseits die Bedingungen für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erfuellt sind. Nach Prüfung der Sachlage, deren Ergebnisse die Kommission den niederländischen Behörden mitgeteilt hat, wird unbeschadet der endgültigen Entscheidung über den Gesamtbetrag der Finanzhilfe und etwaiger Kürzungen ein erster Vorschuß gewährt.

Angesichts der verfügbaren Mittel kann in diesem Stadium nur für die ersten 195 Seuchenherde eine Finanzhilfe bewilligt werden. Für alle späteren Ausbrüche kann je nach Ergebnis der genannten Prüfung zu einem späteren Zeitpunkt eine Finanzhilfe gewährt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Niederlande können im Rahmen der Bekämpfung der klassischen Schweinepest für die ersten 195 Seuchenherde, die 1997 in ihrem Hoheitsgebiet aufgetreten sind, zur Entschädigung der Besitzer von Seuchen- und Kontaktbetrieben eine Finanzhilfe in Höhe von maximal 31,1 Mio.

ECU erhalten. Artikel 2 (1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege gezahlt. (2) Die Belege gemäß Absatz 1 umfassen: a) einen Bericht über die Seuchenlage jedes einzelnen Schweinehaltungsbetriebs, in dem Schweine getötet wurden. Der Bericht enthält: i) im Fall von Seuchenbetrieben Angaben über - den Standort und die Anschrift des Betriebs, - das Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung, - die Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Schweine unter Angabe des Datums, - die Tötungs- und Beseitigungsmethode, - die Art und Anzahl der bei Aufkommen des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse, - die Art und Anzahl der bei der Räumung der Seuchenbetriebe entnommenen und untersuchten Proben sowie die Untersuchungsergebnisse, - die nach abgeschlossener epidemiologischer Untersuchung vermutete Infektionsquelle; ii) im Fall von Kontaktbetrieben Angaben - wie in Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich, - über den Seuchenbetrieb (Seuchenherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder vermutet wurde und die Art dieses Kontakts; b) eine Aufstellung über die finanziellen Belastungen mit einer Liste der Finanzhilfeempfänger unter Angabe ihrer Anschrift, der Zahl der getöteten Tiere, des Tötungsdatums und der gezahlten Beträge ohne MwSt.

Artikel 3 Die Belege gemäß Artikel 2 müssen spätestens am 19. Dezember 1997 vorliegen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 15. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

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