98/59/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland in 1996 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 016 vom 21/01/1998 S. 0035 - 0036 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1997 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen zur Tilgung der klassischen Schweinepest in Deutschland in 1996 (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (98/59/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: 1996 traten in Deutschland Fälle von klassischer Schweinepest auf. Diese Krankheit stellt eine schwerwiegende Gefahr für die Gesundheit der Schweine in der Gemeinschaft dar, und die Gemeinschaft kann Entschädigungen für die erlittenen Verluste zahlen, um die Tilgung der Seuche zu beschleunigen. Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung des Ausbruchs der klassischen Schweinepest haben die deutschen Behörden unverzüglich entsprechende Maßnahmen eingeleitet, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG.
Deutschland hat der Kommission diese Maßnahmen mitgeteilt. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind damit erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Deutschland kann eine finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft für die Maßnahmen zur Tilgung der 1996 aufgetretenen klassischen Schweinepest erhalten. Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft umfaßt: - 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Tötung und unschädliche Beseitigung von Schweinen und Schweineerzeugnissen entstehen; - 50 % der Kosten, die Deutschland für die Reinigung und Desinfizierung der Betriebe und Anlagen entstehen; - 50 % der Kosten, die Deutschland bei der Entschädigung von Bestandsbesitzern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstehen.
Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage der entsprechenden Belege und unter der Voraussetzung gewährt, daß die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Veterinärbereich beachtet werden. (2) Die in Absatz 1 genannten Belege umfassen: a) einen epidemiologischen Bericht über alle Betriebe, in denen Schweine getötet wurden. Der Bericht muß folgende Informationen enthalten: i) infizierte Betriebe: - Standort und Anschrift, - Datum des Seuchenverdachts und der Seuchenbestätigung, - Datum und Zahl der getöteten und unschädlich beseitigten Tiere, - Art der Tötung und unschädlichen Beseitigung, - Art und Zahl der zum Zeitpunkt des Seuchenverdachts entnommenen und untersuchten Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - Art und Zahl der während der Räumung des infizierten Schweinezuchtbetriebs entnommenen und untersuchten Proben sowie die Ergebnisse der Untersuchungen, - die mutmaßliche Infektionsquelle auf der Grundlage einer vollständigen epidemiologischen Untersuchung; ii) Kontaktbetriebe: - die Angaben gemäß Ziffer i) erster, dritter, vierter und sechster Gedankenstrich, - den Seuchenbetrieb (Primärherd), zu dem ein Kontakt bestätigt oder angenommen wurde, sowie Art dieses Kontakts; b) Finanzbericht, in dem Name und Standort der Empfänger sowie die Zahl der getöteten Tiere, das Datum der Tötungen und der gezahlte Betrag angegeben sind.
Artikel 3 Deutschland übermittelt die in Artikel 2 genannten Belege innerhalb von sechs Monaten nach der Notifizierung dieser Entscheidung. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.