98/100/EG: Entscheidung der Kommission vom 22. Januar 1998 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" gemäß der Richtlinie 89/392/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 023 vom 30/01/1998 S. 0034 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Januar 1998 über die Veröffentlichung der Fundstelle der Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" gemäß der Richtlinie 89/392/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (98/100/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 89/392/EWG des Rates vom 14.
Juni 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Maschinen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1, nach Stellungnahme des Ausschusses gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 96/139/EG der Kommission (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 2 der Richtlinie 89/392/EWG sieht vor, daß die Maschinen nur in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie die Sicherheit und die Gesundheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Gütern bei angemessener Installierung und Wartung und bestimmungsgemäßem Betrieb nicht gefährden.
Bei den Maschinen wird von einer Erfuellung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nach Artikel 3 der Richtlinie 89/392/EWG ausgegangen, wenn sie den harmonisierten Normen genügen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wurden. Die Mitgliedstaaten müssen die Fundstellen der nationalen Normen veröffentlichen, die die harmonisierten Normen umsetzen. Frankreich hat die Ansicht vertreten, daß die Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" die vorstehend genannten grundlegenden Anforderungen nicht vollständig erfuellt. Die Kommission anerkennt nach Prüfung der von Frankreich übermittelten Informationen, daß die genannte Norm für Pressen mit formschlüssiger Kupplung Lücken aufweist, die zu einer schwerwiegenden Gefährdung der Benutzer führen können.
Es ist daher notwendig, die Teile dieser Norm zu präzisieren, die sich auf Schutzeinrichtungen und steuernde trennende Schutzeinrichtungen sowie die Verwendung von festen Schutzverkleidungen beziehen; das Europäische Komitee für Normung (CEN) muß daher so rasch wie möglich einen Normungsauftrag zur Änderung dieser Norm erhalten. Bis zur Änderung der Norm müssen ob sofort die festgestellten Lücken berücksichtigt werden, die jedoch nicht die Pressen mit kraftschlüssiger Kupplung berühren, die in derselben Norm behandelt werden. Bei der Veröffentlichung der Norm EN 692 muß daher ein geeigneter Hinweis erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Veröffentlichung der vom Europäischen Komitee für Normung (CEN) am 16. März 1996 angenommenen harmonisierten Norm EN 692 "Mechanische Pressen - Sicherheit" im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/392/EWG muß folgenden Hinweis enthalten: "Diese Veröffentlichung betrifft nicht: in der Norm EN 692 in den Absätzen 5.2.3, 5.3.2, 5.4.6 und 5.5.2, den Tabellen 2, 3, 4 und 5 sowie in den Anhängen A und B1 aufgeführte Pressen mit formschlüssiger Kupplung, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, daß sie der Richtlinie 89/392/EWG genügen." Artikel 2 Veröffentlichen die Mitgliedstaaten in Anwendung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 89/392/EWG die Fundstelle der nationalen Norm mit der die harmonisierte Norm EN 692 umgesetzt wird, muß diese Veröffentlichung denselben Hinweis wie in Artikel 1 enthalten.
Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 22. Januar 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 183 vom 29. 6. 1989, S. 9. (2) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1. (3) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8. (4) ABl. L 32 vom 10. 2. 1996, S. 31.