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98/118/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1997 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen

CELEX
31998D0118
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-16
In force since
1997-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/118/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1997 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen Amtsblatt Nr. L 033 vom 07/02/1998 S. 0021 - 0021 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1997 über den Abschluß des Protokolls über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen (98/118/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 130 s Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Europäische Gemeinschaft ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (3). Der Schutz der Alpen gehört wegen des grenzüberschreitenden Charakters der wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Probleme des Alpenraums zu den wichtigsten Aufgaben aller Mitgliedstaaten. Die Gemeinschaft beteiligte sich an den Verhandlungen über das Protokoll zum Beitritt des Fürstentums Monaco zur Alpenkonvention, das sie am 20. Dezember 1994 unterzeichnete. Die Zustimmung, durch die Alpenkonvention gebunden zu sein, setzt die Zustimmung, durch das Protokoll gebunden zu sein, mit dem der geographische Anwendungsbereich des Übereinkommens ausgedehnt wird, voraus.

Die Ausdehnung der Alpen-Konvention auf das Fürstentum Monaco ermöglicht einen besseren Schutz der Alpen im gesamten Alpenraum. Die Gemeinschaft sollte daher das Protokoll genehmigen - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über den Beitritt des Fürstentums Monaco zum Übereinkommen zum Schutz der Alpen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person oder Personen zu bestellen, die befugt sind, im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Alpen-Konvention bei der Republik Österreich zu hinterlegen.

Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. LAHURE (1) ABl. C 347 vom 18. 11. 1997, S. 7. (2) ABl. C 339 vom 10. 11. 1997. (3) ABl. L 61 vom 12. 3. 1996, S. 31.

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