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98/168/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 93/70/EWG über die Kodierung der "Animo"-Mitteilung zwecks Einbeziehung bestimmter Arten von Säugetierabfällen (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0168
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-02-17
In force since
1998-02-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/168/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 93/70/EWG über die Kodierung der "Animo"-Mitteilung zwecks Einbeziehung bestimmter Arten von Säugetierabfällen (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 062 vom 03/03/1998 S. 0037 - 0038 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Februar 1998 zur Änderung der Entscheidung 93/70/EWG über die Kodierung der "Animo"-Mitteilung zwecks Einbeziehung bestimmter Arten von Säugetierabfällen (Text von Bedeutung für den EWR) (98/168/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/118/EWG (2), insbesondere auf Artikel 20 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Um ein schnelleres Verständnis der "Animo"-Mitteilung zu ermöglichen, hat die Kommission mit der Entscheidung 93/70/EWG (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/628/EG (4), die für Tiere und tierische Erzeugnisse zu verwendenden Codes angegeben. Mit der Entscheidung 97/735/EG (5) hat die Kommission neue Bestimmungen betreffend den Handel mit bestimmten Arten von Säugetierabfällen vorgesehen.

Insbesondere müssen sich die Versand- und die Bestimmungsmitgliedstaaten mittels des informatisierten Animo-Systems gegenseitig über Art und Bestimmung dieser Waren unterrichten. Die für lebende Tiere und tierische Erzeugnisse zu verwendende Kodierung ist daher zu ändern und durch die unter die neuen Bestimmungen fallenden Erzeugnisse zu ergänzen. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Anhang der Entscheidung 93/70/EWG wird wie folgt geändert: 1. In Titel I erhält im Kapitel "I.3 ERZEUGNISSE TIERISCHEN URSPRUNGS" der Punkt 12 folgende Fassung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> 2.

In Titel III - erhält der Titel folgende Fassung: "Liste der möglichen Bestimmungen für die lebenden Tiere, Sperma, Eizellen und Embryonen sowie für die Erzeugnisse tierischen Ursprungs"; - wird folgender Punkt D4 angefügt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Februar 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 29. (2) ABl. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49. (3) ABl. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 34. (4) ABl. L 261 vom 23. 9. 1997, S. 1. (5) ABl. L 294 vom 28. 10. 1997, S. 7.

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