Skip to content
Seqlense EUR-Lex

98/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0183
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-10-01
In force since
1997-10-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/183/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 067 vom 07/03/1998 S. 0031 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Oktober 1997 über Beihilfen Frankreichs zugunsten der Thomson SA - Thomson multimedia (Nur der französische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/183/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten gemäß den obengenannten Artikeln Gelegenheit zur Äußerung gegeben wurde, in Erwägung nachstehender Gründe:

I. ERÖFFNUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 93 ABSATZ 2 EG-VERTRAG Mit Schreiben vom 10. Februar 1997 teilte die Kommission den französischen Behörden die am 18. Dezember 1996 ergangene Entscheidung mit, hinsichtlich der Maßnahmen zur Unterstützung der Thomson SA und Thomson multimedia das Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zu eröffnen (1). Diese Maßnahmen beinhalten die von den französischen Behörden im Oktober 1996 notifizierte Kapitalneuausstattung der Muttergesellschaft Thomson SA der öffentlichen Thomson-Gruppe in Höhe von etwa 11 Mrd. FRF. Mit Schreiben vom 12. Dezember an die Kommission wies Finanzminister Arthuis darauf hin, daß die geplante Kapitalaufstockung von Thomson SA im wesentlichen dem Tochterunternehmen für Unterhaltungselektronik Thomson multimedia zugute komme und auf die andere große Konzerntochter Thomson CSF für gewerbliche Elektronik, die im Rüstungssektor tätig ist und zu deren rascher Privatisierung sich die französischen Behörden verpflichtet haben, keinerlei Auswirkungen habe.

Thomson multimedia, eine der größten Gruppen für Unterhaltungselektronik, hat seit Anfang der 90er Jahre eine Reihe defizitärer Geschäftsjahre zu verzeichnen, deren kumulierte Verluste das Eigenkapital der Gruppe vollständig aufgebraucht haben. Ausgehend vom Prinzip eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers, das von ihr in derartigen Fällen angewandt wird, war die Kommission der Auffassung, daß ein privater Kapitalgeber, da in diesem Stadium keine finanzielle Vorausschau vorlag, aus der sich eine Verzinsung des investierten Kapitals zu einem marktkonformen Satz ergab, keine Kapitalaufstockung des Unternehmens vorgenommen hätte und daß daraus zu folgern sei, daß die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten können.

Da die Vereinbarkeit der betreffenden Maßnahmen mit dem EG-Vertrag nur unter Einbeziehung der Freistellungsvoraussetzung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) festgestellt werden kann, weil die betreffenden Maßnahmen einem Unternehmen in Schwierigkeiten zugute kommen sollen, mußte deren Vereinbarkeit nach den Leitlinien der Gemeinschaft für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (2) bewertet werden. Auf dieser Grundlage ersuchte die Kommission die Behörden in ihrer Mitteilung über die Eröffnung des Verfahrens, ihr einen Umstrukturierungsplan für Thomson multimedia vorzulegen, durch den die Lebensfähigkeit des Unternehmens hergestellt wird.

Die Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens bezog sich auch auf von Thomson SA gehaltene Crédit-Lyonnais-Aktien, die an den Staat zu einem Preis veräußert wurden, der Beihilfeelemente vermuten läßt. Die Kommission untersuchte den Verkaufspreis, zu dem die von Thomson SA gehaltenen Aktien des Crédit Lyonnais (nachfolgend "CL" genannt) (3,01 % des CL-Kapitals) vom Staat nach einem Übereinkommen vom 20. Mai 1996 zu einem Preis von 306,7 FRF je Aktie übernommen wurden. Es ist darauf hinzuweisen (3), daß die normalen Crédit-Lyonnais-Aktien nicht an der Börse notiert werden und zur Bewertung dieser Transaktion demzufolge das Investmentzertifikat verwendet wurde und daß eine Aktie gegenüber einem Investmentzertifikat (Investmentzertifikate ohne Stimmrecht) herkömmlicherweise einen bestimmten Aufschlag aufweist.

Die Kommission hatte Zweifel hinsichtlich des bei dieser Transaktion angewandten 30 %igen Aktienaufschlags im Vergleich zum Investmentzertifikat und gelangte auch zu der Auffassung, daß der für das Investmentzertifikat gewählte Kurs (vom 31. Dezember 1995, d. h. 235 FRF) nicht gerechtfertigt zu sein schien, da die Transaktion am 20. Mai 1996 nach einem starken Rückgang des Investmentzertifikats (bis zu 164 FRF), d. h. einem 30 %igen Wertverlust, abgeschlossen wurde. Die Kommission war der Auffassung, daß die betreffenden Maßnahmen Beihilfeelemente enthalten könnten und ihre Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag gegebenenfalls nur im Rahmen des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag geprüft werden könnte.

II. UMFELD, DAS DEN NOTIFIZIERTEN MASSNAHMEN ZUGRUNDE LIEGT Thomson ist ein weltweit tätiger Konzern, dessen Produkte sowohl die Unterhaltungselektronik als auch die industriellen Anwendungen insbesondere im Verteidigungsbereich umfassen. Das Kapital der Muttergesellschaft Thomson SA wird mehrheitlich vom Staat gehalten (76 %). Das öffentliche Unternehmen France Télécom hält rund 20 % am Kapital der Muttergesellschaft, der verbleibende Anteil (4 %) befindet sich in den Händen von einigen Minderheitsaktionären. Thomson SA hält 100 % der Anteile an Thomson multimedia, das im Bereich Unterhaltungselektronik tätig ist, sowie 58 % der Anteile an Thomson CSF, dem Konzernbereich für industrielle Anwendungen, der einen wichtigen Teil seines Umsatzes im Militärsektor erzielt.

Die verbleibenden Anteile an Thomson CSF (42 %) werden an der Börse gehandelt und befinden sich in Streubesitz. Die Thomson-Gruppe war bis 1996 einer der Hauptaktionäre des Crédit Lyonnais, dessen Kapital sich zu 20 %, davon 3,01 % über die Holding Thomson SA, in ihrem Besitz befand. Thomson multimedia (bis 1995 Thomson Consumer Electronics) umfaßt etwa fünfzig Unternehmen im Bereich Unterhaltungselektronik. Weltweit steht das Unternehmen an vierter, in Europa an zweiter Stelle. Thomson multimedia, das 1987 den amerikanischen Hersteller RCA von General Electric übernahm, nimmt in Nordamerika mit etwa 20 % Marktanteilen einen führenden Platz ein.

Die Anzahl der Beschäftigten der Gruppe belief sich Ende 1996 auf 49 000, bei einem Umsatz von 39,3 Mrd. FRF. Die Produkte von Thomson multimedia werden unter zahlreichen Markennamen (Thomson, RCA, GE, Proscan, Telefunken, Ferguson, Nordmende und Saba) vertrieben. Trotz eines anerkannten technologischen Know-hows litt die Gruppe in den 90er Jahren vor allem wegen der Streuung ihrer Produktionsanlagen unter einer unzulänglichen industriellen Wettbewerbsfähigkeit. Gleichzeitig kam es zu einer Schwächung der kommerziellen Positionen in Europa. Auf einem gesättigten Markt, der durch einen Preiskrieg der wichtigsten Hersteller gekennzeichnet ist, führte diese industrielle und kommerzielle Schwäche zu erheblichen Verlusten, die sich seit 1992 im Durchschnitt auf über 1 Mrd.

FRF pro Jahr beliefen und 1996 weiter zunahmen. Da das Eigenkapital der Gruppe durch diese Verluste vollständig aufgebraucht war, wurde die Nettosituation der Gruppe 1995 negativ und erreichte 1996 - 2,8 Mrd. FRF. Die eingeleiteten Umstrukturierungsmaßnahmen reichten zur Wiederherstellung der Rentabilität bei weitem nicht aus. Ohne eine grundlegende Umstrukturierung zusammen mit einer Kapitalaufstockung hätte die Gruppe unter diesen Umständen liquidiert werden müssen. Thomson multimedia konnte bislang nur überleben, weil es wie üblich Darlehen bei seiner Muttergesellschaft Thomson SA aufnahm, die gegenüber dem Unternehmen eine Bankiersrolle wahrnahm.

Diese wachsende Verschuldung, die Ende 1996 16,1 Mrd. FRF erreichte, hat die strukturellen Ursachen der Krise keineswegs bereinigt, sondern weiter verschärft, indem sie deren Auswirkungen hinausgeschoben und das Unternehmen finanziell immer stärker belastet hat. Durch diese Situation ihrer Tochtergesellschaft Thomson multimedia wurde die Muttergesellschaft Thomson SA, die keine eigene Industrietätigkeit ausübt, sondern eine reine Finanzholding ist, wesentlich beeinträchtigt. Durch die kumulierte Wirkung der angestiegenen Verluste ihrer Tochtergesellschaft verringerte sich das Eigenkapital der Gruppe von 8 Mrd.

FRF im Jahr 1990 auf nahezu - 3,7 Mrd. FRF Ende 1995, so daß entweder eine Kapitalneuausstattung oder eine Liquidation erforderlich wurde. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens unterstrich, wäre Thomson SA ohne einen staatlichen Aktionär und dessen Möglichkeit zur Mobilisierung umfangreicher Geldmittel der Zugang zum Kapitalmarkt 1994, als das Eigenkapital der Gruppe nur noch negativ war, endgültig verschlossen gewesen. Damit hätte die Gesellschaft in Liquidation gehen müssen. III. ANTWORT DER FRANZÖSISCHEN BEHÖRDEN Mit Schreiben vom 6. März 1997 übermittelten die französischen Behörden der Kommission den angeforderten Umstrukturierungsplan von Thomson multimedia sowie ihre Rechtfertigung der der Eröffnung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag zugrundeliegenden Maßnahmen.

Die den Behörden am 2. April 1997 zugestellten zusätzlichen Fragen der Kommission wurden mit zwei Schreiben vom 26. Mai bzw. 2. September 1997 beantwortet. i) Veräußerung der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat Frankreich hat in seiner Antwort auf folgende Punkte verwiesen: Die nicht börsennotierten CL-Aktien der Thomson SA wurden vom Staat mit einem 30 %igen Aufschlag gegenüber dem Kurs des Crédit-Lyonnais-Investmentzertifikats vom 31. Dezember übernommen. Diese Bewertung wurde mit der Notwendigkeit begründet, das Geschäftsjahr 1995 von Thomson SA mit einer definitiven Transaktion oder einer unwiderruflichen Abnahmeverpflichtung abschließen zu müssen.

Dazu wurde im Jahresabschluß 1995 eine Rückstellung für die von Thomson bei dieser Wertpapierveräußerung erzielte Wertminderung gebildet. Die französischen Behörden haben außerdem darauf hingewiesen, daß dieser Preis das Ergebnis einer Direktverhandlung zwischen den beiden Parteien war und auf mehreren Referenzelementen beruhte. Neben dem Wert des Investmentzertifikats haben sie auf das Vielfache gegenüber dem buchhalterischen Reinvermögen je CL-Aktie verwiesen, das ausgehend vom Veräußerungspreis von 306,7 FRF je Aktie zum 31. Dezember 1995 66 % gegenüber einem Durchschnitt von 80 % bis 100 % bei vergleichbaren französischen Banken entspricht.

Sie führten außerdem an, daß die Kapitalerhöhungen des Crédit Lyonnais von September 1993 und Juli 1994 zu einem wesentlich höheren Preis (880 FRF bzw. 774 FRF je Aktie) erfolgten, wenngleich sich die Situation seither verändert hat. Schließlich war Frankreich der Auffassung, daß der Aktienaufschlag gegenüber dem Investmentzertifikat, zu dem die Transaktion abgeschlossen wurde (30 %, d. h. das Verhältnis zwischen 306,7 FRF und dem Kurs des Investmentzertifikats von 235 FRF am 31. Dezember 1995), niedriger war als der Aufschlag bei den beiden obengenannten Geschäften (40 % bzw. 45 %) und als der bei vergleichbaren Gesellschaften zu verzeichnende Aufschlag (43 % bis 56 %).

Mit Schreiben vom 2. September 1997 haben die französischen Behörden außerdem betont, daß sich der Kurs des Investmentzertifikats am 20. Mai bei der Unterzeichnung der Transaktion zwar auf 164 FRF belief, am 12. April 1996 bei Abschluß der Vereinbarung zwischen Staat und Thomson jedoch 209 FRF und am 17. April bei der öffentlichen Ankündigung dieser Transaktion 190 FRF betrug. ii) Kapitalaufstockung von Thomson SA und Thomson multimedia Am 6. März übermittelte Frankreich der Kommission einen Plan zur Umstrukturierung von Thomson multimedia für den Zeitraum 1997-1999. Dieser Plan setzt zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit des Unternehmens auf mehrere Faktoren.

Entschuldung und Verringerung der finanziellen Belastungen Die Kapitalneuausstattung von Thomson multimedia, die nahezu vollständig der vorgesehenen Kapitalaufstockung für Thomson SA entspricht (10 866 Mio. von den für Thomson SA vorgesehenen rund 11 Mrd. FRF), wird eine vollständige Umgliederung der Unternehmensbilanz ermöglichen. Die Schulden werden bereits 1997 um 9,3 Mrd. FRF abnehmen. Während die Nettosituation der Gruppe gegenwärtig negativ ist, soll sie nach der Kapital aufstockung wieder eine Höhe von 7 Mrd. FRF bei einem Verhältnis Eigenkapital/Schulden von 50: 50 erreichen. Durch die Verringerung der Verschuldung soll Thomson multimedia jährlich Finanzierungskosten in Höhe von mehreren Hundert Mio.

FRF einsparen. Die Nettofinanzierungskosten, die sich 1996 auf 1 319 Mio. FRF beliefen, sollen 1999 auf die (immer noch beträchtliche) Höhe von 887 Mio. FRF sinken. Dies entspricht einer Einsparung von rund 430 Mio. FRF. Erhalt der Einkünfte aus geistigem Eigentum ab 1999 Bei der 1987 erfolgten Übernahme der RCA von General Electric (GE) hatte Thomson bis zum 31. Dezember 1998 auf seine Einkünfte aus Lizenzen und Patenten verzichtet. Dieser Verzicht bezieht sich auf alle von GE erworbenen sowie auf die seither von Thomson multimedia angemeldeten Patente (mithin auf den Hauptteil seiner gegenwärtigen Einkünfte aus geistigem Eigentum).

Die Tochtergesellschaft RCATL, in deren Besitz sich alle diese Patente befinden, hat 1995 Reinerträge von [ . . . ] (*) USD, d. h. etwa [ . . . ] FRF, ausgewiesen. Den Behörden zufolge wird die Auswirkung der Übernahme dieser Einkünfte durch Thomson multimedia für 1999 auf 950 Mio. FRF geschätzt. Umstrukturierungsplan mit einem 20 %igen Abbau des Personalbestandes der Gruppe im Zeitraum 1996-1998 Dieser Plan beinhaltet den Wegfall von weltweit neun Industriestandorten, einem FuE-Standort und einem Geschäftsstandort sowie erhebliche Einsparungen bei den Verkaufskräften. Betroffen davon sind insgesamt 10 640 Beschäftigte.

Diese Maßnahmen werden hauptsächlich in Amerika (Verlagerung der nordamerikanischen Produktion nach Mexiko) und in Asien (Tätigkeitstransfer von Singapur nach Thailand und von Malaysia nach den Philippinen) umgesetzt. In Europa erfolgt eine Umorganisation der Produktion. Der FuE-Bereich des Straßburger Unternehmens soll nach Rennes verlegt werden. Die Werke des Konzerns in Deutschland sollen geschlossen und ihre Produktion auf den Standort Angers (Frankreich) verlagert werden. Verlagerungen finden außerdem von Angers nach Tarancón (Spanien) und von Tarancón nach Polen statt, wo ein neues Werk im Bau ist.

Durch diese Umorganisation sollen die Produktionsstandorte auf Produktlinien spezialisiert werden. Nach dieser industriellen Umstrukturierung werden hochwertige und großformatige Fernsehgeräte in Angers, die mittlere Produktpalette in Spanien und die untere Produktpalette in Polen hergestellt. Den Angaben der Behörden zufolge entfällt ein Großteil der Gesamtkosten des Plans auf die Maßnahmen zur Entschädigung der Beschäftigten. Die möglichen Einsparungen durch einen solchen Plan werden von der Gesellschaft ab 1999 mit jährlich 950 Mio. FRF beziffert. Da für alle mit diesem Plan verbundenen Kosten bereits buchmäßig Rückstellungen gebildet wurden (1995 und vor allem im Jahresabschluß von 1996 in Höhe von 1,2 Mrd.

FRF), wirken sich diese Einsparungen 1999 voll auf das Betriebsergebnis aus. Da durch diesen Plan bereits 1997 und 1998 Einsparungen möglich sind, wird die Gesellschaft die Umstrukturierungskosten im ersten Halbjahr 1999 voll amortisiert haben. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Absatzstart bei neuen digitalen Produkten Die neuen digitalen Produkte (in erster Linie digitale Decoder und die Digital Video Disc, DVD), bei denen Thomson multimedia nach eigener Auffassung einen technologischen Vorsprung hat und damit einen günstigen Platz einnimmt, beliefen sich 1995 noch auf einen sehr kleinen Anteil an der Geschäftstätigkeit (2,9 Mrd.

FRF, d. h. 8 % des Umsatzes). Nach den ersten Angaben Frankreichs von Ende 1996 und Anfang 1997 war ein jährliches Umsatzwachstum bei diesen Produkten von nahezu 40 % vorgesehen, so daß diese neuen Produkte bereits 1998, der Vorausschau von Thomson multimedia zufolge, etwa 19 % des Absatzes ausmachen werden. Diese optimistischen Voraussagen wurden vom Unternehmen im Frühjahr 1997 nach unten korrigiert. Zu den diesem Plan zugrundeliegenden Prognosen für den Zeitraum 1996-1999 kommt ein weiteres fünftes, für die Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens sehr wichtiges Element hinzu: stark steigende Umsatzprognosen, einschließlich - wenn auch in geringerem Maße - für die traditionellen Produkte der Kernpalette (Farbfernsehgeräte und Videorecorder).

Diese Prognosen sahen den Erhalt der Marktanteile der Gruppe in Amerika und die Rückgewinnung der Marktanteile in Europa vor, die von 14 % (Marktanteil bei Farbfernsehgeräten) im Jahr 1990 auf etwa 11 % im Jahr 1996 abgesunken waren. In der Konzernvorausschau wurde von einer Rückkehr zu den in Europa traditionellen Marktanteilen zu Anfang der 90er Jahre ausgegangen. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Auf der Grundlage der vier wichtigsten obengenannten Sanierungsfaktoren soll Thomson multimedia nach diesem Zeitplan (Tabelle B) 1999 wieder in die Gewinnzone gelangen. Das laufende Betriebsergebnis (vor Finanzierungskosten) würde sich 1999 durch die erneuten Einkünfte aus dem geistigen Eigentum der Gruppe, die von 1988 bis 1998 an General Electric abgetreten worden waren, von 1,7 % auf 4,3 % des Umsatzes erhöhen.

Das Nettoergebnis nach Steuern soll im letzten Jahr des Plans ganz leicht positiv ausfallen (0,8 % beim Umsatz und etwa 5 % beim Eigenkapital). Frankreich hat der Kommission den Finanzierungsplan des Unternehmens für den Zeitraum des Plans wie folgt dargelegt: Finanzierung von etwa 90 % des laufenden Finanzierungsbedarfs (ohne Umstrukturierung und Entschuldung) durch den Cash-flow. Der Rest und der nicht laufende Bedarf werden durch die Kapitalerhöhung finanziert. Die Kapitalerhöhung von Thomson multimedia (10 866 Mio. FRF) während des Zeitraums hat somit drei Verwendungszwecke: 732 Mio. FRF für den restlichen laufenden Bedarf einschließlich der nicht durch den Cash-flow gedeckten Investitionen (1997 und 1998), 1 305 Mio.

FRF für Umstrukturierungen und als wichtigste Zuweisung schließlich 8 829 Mio. FRF für den Schuldenabbau. Als Frankreich bei Eröffnung dieses Verfahrens von der Kommission zu den Maßnahmen befragt wurde, durch die die verzerrenden Auswirkungen der betreffenden Beihilfen gegebenenfalls kompensiert werden könnten, vertrat es die Auffassung, daß die Kapitalaufstockung von Thomson multimedia ohne verzerrende Auswirkungen erfolgen würde. Zur Bestätigung wurde von Frankreich dargelegt, daß die Marktanteile der Gruppe im Mittel auf dem gegenwärtigen Niveau verbleiben und die angestrebten Investitionen zur Produktivitätssteigerung und Modernisierung, nicht aber zur Kapazitätsausweitung eingesetzt würden.

Außerdem würde Thomson multimedia nach der Privatisierung keinen leichten Zugang mehr zu Krediten haben, um eine aggressive Strategie zu finanzieren. Bei der Notifizierung dieser Operation im Oktober 1996 war Frankreich der Auffassung, daß diese Verfahrensweise für den Staat am wirtschaftlichsten sei, da das Unternehmen ohne Kapitalaufstockung liquidiert werden müsse. Aus diesem Grund war Frankreich der Ansicht, daß es sich um keine staatliche Beihilfe handele. Die Behörden hatten für eine derartige Liquidation eine Spanne von 20 bis 25 Mrd. FRF, d. h. Kosten angegeben, die etwa mindestens doppelt so hoch wie bei der vorgesehenen Kapitalaufstockung gewesen wären.

Da die Kommission in ihrer Bekanntmachung zur Eröffnung dieses Verfahrens diese Argumentation und die Zahlenangaben angezweifelt hatte, vor allem weil in den Zahlen dem Staat als Aktionär die Sozialkosten und die gesamten Liquidationsschulden angerechnet wurden, hatte Frankreich zum Nachweis dieser Umlegung der Liquidationsschulden Präzedenzfälle aus der Rechtsprechung französischer Gerichte vorgelegt, in denen die Haftung des Staates als Aktionär für die Liquidationsschulden öffentlicher Unternehmen festgeschrieben wurde. Schließlich übermittelte der Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie mit Schreiben vom 17.

September 1997 der Kommission die Verpflichtungen, zu deren Übernahme Frankreich bei einer positiven Entscheidung der Kommission bereit wäre und die in Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung enthalten sind. IV. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung zur Eröffnung des Verfahrens im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gingen der Kommission zwei Stellungnahmen Beteiligter zu. In einem an die Kommission gerichteten Schreiben vom 18. April vertrat die Firma Philips die Auffassung, in Europa und in der Welt bestuenden für Fernsehgeräte und Videorecorder Überkapazitäten.

Den Angaben der Firma zufolge belief sich die internationale Produktionskapazität bei Fernsehgeräten 1995 auf jährlich 121 Millionen Geräte gegenüber einem Jahresabsatz von 103 Millionen Geräten. Bei Videorecordern beliefen sich diese Zahlen aus der gleichen Quelle auf 67 bzw. 50 Millionen Geräte. Die Firma Philips war der Ansicht, daß Kapazitätszuwächse auf diesen Gebieten nicht unterstützt werden sollten und daß vielmehr Maßnahmen zur Reduzierung und Rationalisierung der europäischen Produktionskapazitäten gefördert werden müßten. Die der CFDT angeschlossene französische Gewerkschaftsorganisation Fédération Générale des Mines et de la Métallurgie (FGMM) verlangte in einem Schreiben vom 16.

April 1997 die Durchsetzung des Prinzips der Kapitalaufstockung ohne Arbeitsplatzabbau. Die FGMM vertrat insbesondere den Standpunkt, daß sich die gegenwärtig notifizierte Kapitalaufstockung aus den früheren Verpflichtungen des Staates als Aktionär ergebe, da dieser in den Jahren 1988-1991 nicht die finanziellen Mittel bereitgestellt habe, die für seine Beschlüsse im industriellen Bereich sowie für seine Entscheidungen zum Außenwachstum des Unternehmens erforderlich gewesen wären. V. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN i) Veräußerung der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat Die Kommission hat die Antwort Frankreichs zur Bewertung der Crédit-Lyonnais-Aktien mit 306,7 FRF bei der Übernahme durch den Staat zur Kenntnis genommen.

Außerdem hat die Kommission einen Sachverständigenbericht von November 1996 über den Preis dieser Transaktion entsprechend den Festlegungen beim Abschluß der Vereinbarung zwischen Staat und Thomson am 20. Mai erhalten. [ . . . ] vor der materiellen Abwicklung der Transaktion Anfang 1997 (4), vorlag, konnte der Staat noch rechtzeitig genug feststellen, daß diese Transaktion seinen Vermögensinteressen zum Nachteil gereicht und deshalb in Frage zu stellen ist. Da er direkt die Mehrheit am Kapital von Thomson SA (76 %) hält und das Unternehmen somit vollständig kontrolliert, lag dies in seiner Macht.

Außerdem ist festzustellen, daß der Sachverständige in diesem Bericht den bei dieser Transaktion angewandten 30 %igen Aktienaufschlag gegenüber dem Investmentzertifikat für angemessen hält. Die Kommission kann sich nicht der Argumentation Frankreichs anschließen, mit der das Datum 31. Dezember 1995 zur Bewertung des Basis-Wertpapiers (Crédit-Lyonnais-Investmentzertifikat) gerechtfertigt wird. Dieses Datum ist, wie von Frankreich auch betont wurde, gegebenenfalls für den Jahresabschluß 1995 und für die Bewertung der Beteiligung von Thomson SA am Crédit Lyonnais zum 31. Dezember geeignet.

Für eine am 20. Mai 1996 unterzeichnete Transaktion ist es hingegen nicht zu rechtfertigen, da der Kurs des Wertpapiers vermutlich aufgrund der an den Finanzmarkt gelangten Informationen über die tatsächliche Lage des Crédit Lyonnais inzwischen um 30 % gefallen war. Frankreich hat in seinem Schreiben vom 2. September 1997 hervorgehoben, daß sich der Kurs des CL-Investmentzertifikats bei Abschluß der Verhandlungen zwischen Thomson und Staat auf 209 FRF belief und daß das Wertpapier bei Ankündigung der Transaktion am 17. April 1996 an der Börse mit 190 FRF (d. h. mit einem Abschlag von 11 % bzw.

19 % gegenüber dem Kurs vom 31. Dezember 1995) aus dem Markt ging. Wie bereits bei der Eröffnung dieses Verfahrens durch die Kommission ist jedoch darauf hinzuweisen, daß der Staat als Aktionär den Informationen der Kommission zufolge zum Zeitpunkt der Transaktion voll und ganz über die Verschlechterung der CL-Situation, die im weiteren die im September 1996 notifizierten Sofortmaßnahmen begründet hat, informiert war. Angesichts dieser Fakten konnte er bereits davon ausgehen, daß der tatsächliche Wert des CL-Investmentzertifikats unter der Berechnung liegen könnte, die auf der Grundlage des damaligen Investmentzertifikatkurses angestellt wurde, und daß der 30 %ige Aktienaufschlag gegenüber dem Investmentzertifikat zudem sehr überhöht ist.

Der Kurs des CL-Investmentzertifikats hatte im übrigen in den Wochen nach dieser Transaktion einen starken Rückgang zu verzeichnen und ist Ende Juni 1996 unter 120 FRF gefallen (gegenüber 164 FRF am 20. Mai). Die Kommission stellt außerdem fest, daß die Argumente der französischen Behörden zum Wert der CL-Aktie gegenüber dem Investmentzertifikat der Gesamthaftung widersprechen, die diese dem Staat als Aktionär für die Liquidationsschulden öffentlicher Unternehmen zuweisen (vgl. Abschnitt III oben). Nach dieser Argumentation hätte angesichts der potentiellen Belastung durch die Liquidationsschulden der Wert der Aktie eines öffentlichen Unternehmens in einer so schwierigen Situation, wie sie sich im Frühjahr 1996 für das Crédit Lyonnais ergeben hatte, für den Staat gleich Null sein, zumindest jedoch unter dem Kurs des Investmentzertifikats liegen müssen, dessen Inhaber in geringerem Maße entsprechend dem Wert ihrer Wertpapiere in Anspruch genommen werden.

Es zeigt sich also, daß der Staat im Rahmen dieser Transaktion nicht versucht hat, seine eigenen Vermögensinteressen (im engeren Sinne), sondern die von Thomson SA zu schützen. Die Kommission ist der Auffassung, daß zur Festlegung eines normalen Wertes dieser Transaktion als Berechnungsgrundlage zumindest der Kurs hätte gewählt werden müssen, den das Investmentzertifikat am 20. Mai 1996 bei der Unterzeichnung der Transaktion hatte und der zu diesem Zeitpunkt gegenüber dem Kurs vom 31. Dezember 1995 um 30 % gefallen war. Auch bei Anwendung des Verfahrens der französischen Behörden und Annahme der strittigen Höhe des 30 %igen Aktienaufschlags gegenüber dem Investmentzertifikat, die im Sachverständigenbericht für zulässig gehalten wird, wird der Crédit Lyonnais durch diesen Kurs mit 11,2 Mrd.

FRF [ . . . ]. Wie bei der Eröffnung dieses Verfahrens festgestellt wurde, kann durch diese Maßnahmen der Handel, der sich speziell im Sektor Unterhaltungselektronik auf etwa 50 % der europäischen Produktion erstreckt, beeinträchtigt und der Wettbewerb verfälscht werden. Werden unter dem Begriff staatliche Beihilfe nicht nur positive Leistungen wie Zuschüsse, sondern auch Maßnahmen verstanden, durch die normale Belastungen des Unternehmens in unterschiedlicher Form verringert werden und die demzufolge, obwohl sie keine Zuschüsse im engeren Sinne des Wortes darstellen, diesen gleichzusetzen sind und gleiche Wirkungen erzielen, so ist daraus zu schließen, daß Thomson SA unmittelbar (über die Veräußerung der 3,01 %igen Beteiligung am CL-Kapital) eine staatliche Beihilfe in Höhe von 145,6 Mio.

FRF erhalten hat. Durch diese Beihilfe wird Thomson SA begünstigt. Sie verschafft dem Staat keinerlei Rechte und keinen finanziellen Rücklauf, so daß dieser Vermögensverlust für den Staat mit einem nichtrückzahlbaren Zuschuß gleichgesetzt werden kann. Da sie der Kommission nicht notifiziert wurde, ist sie rechtswidrig. Da sie nicht durch einen Umstrukturierungsplan für Thomson SA begründet wurde, kann sie nicht, wie von der Kommission in ihrer Mitteilung zur Eröffnung dieses Verfahrens dargelegt wurde, als vereinbar mit dem EG-Vertrag der gemäß der Freistellungsvoraussetzung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) gelten, die als einzige für Maßnahmen dieser Art in Frage kommt. ii) Kapitalzuschuß von etwa 11 Mrd.

FRF für Thomson SA - Kapitalaufstockung für Thomson multimedia Wettbewerbsverzerrungen. Einfluß auf den innergemeinschaftlichen Handel Der Markt der Unterhaltungselektronik, der durch eine zunehmende Globalisierung gekennzeichnet ist, wird von koreanischen und japanischen Herstellern beherrscht. Die japanischen Hersteller nehmen weltweit den ersten Platz ein (die beiden führenden internationalen Konzerne sind Sony und Matsushita), ihre Produktion beläuft sich wertmäßig auf das Dreifache der Produktion der Gemeinschaft (5). Diese beherrschende Stellung spiegelt sich auch im internationalen Handel wider.

Die Ausfuhren der Gemeinschaft nach Japan und Korea beliefen sich 1994 auf lediglich 74 bzw. 24 Mio. ECU, während die Einfuhren einen Wert von 3 390 bzw. 750 Mio. ECU hatten. Die Ausfuhren nach Drittländern haben in den Jahren 1993 und 1994 zwar einen Aufschwung genommen, dennoch bleibt die Handelsbilanz der Europäischen Union strukturell defizitär (zwischen 10 und 13 Mrd. ECU). Die Tendenz zur Standortverlagerung der Werke in Niedriglohnländer ist ausgeprägt. Länder wie Thailand und China sind damit zu Hauptherstellern geworden. Die drei wichtigsten europäischen Hersteller sind in abnehmender Reihenfolge Philips, Thomson multimedia und Nokia.

Der gesättigte Elektronikmarkt (nahezu 100 % der Haushalte sind mit Fernsehgeräten ausgestattet) entwickelt sich nur langsam. Wachstum wird in den kommenden Jahren hauptsächlich durch die auf den Markt gelangenden neuen digitalen Erzeugnisse wie Decoder und Abspielgeräte für Videodiscs (DVD) erwartet. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Kommission hat die Stellungnahme der Firma Philips, nach deren Auffassung bei Farbfernsehgeräten und Videorecordern in Europa sowie weltweit Überkapazitäten bestehen, zur Kenntnis genommen. Auslastungsquoten der Produktionskapazitäten von 85 % bei Farbfernsehgeräten und 75 % bei Videorecordern sind zwar nicht sonderlich niedrig, können aber vor allem dann echte Spannungen erzeugen, wenn ein Hersteller eine Erhöhung seiner Kapazitäten oder seiner Lieferungen auf einem regionalen Markt von der Größe Europas beabsichtigt.

Die Stellungnahme von Philips wurde von den französischen Behörden, denen sie im Rahmen dieses Verfahrens von der Kommission mitgeteilt wurde, im übrigen nicht bestritten. Angesichts dieser niedrigen Kapazitätsauslastung bei Thomson multimedia für diese zu seinem Kerngeschäft gehörenden Produkte wird die Argumentation der Behörden, der notifizierte Kapitalzuschuß führe zu keiner Wettbewerbsverzerrung, von dem Unternehmen durch dessen eigene Prognosen widerlegt. Dabei ist zwischen Fernsehgeräten und Videorecordern zu unterscheiden. So sahen die von Thomson multimedia vorgelegten Prognosen eine Zunahme der Marktanteile auf dem europäischen Farbfernsehgerätemarkt hauptsächlich bei hochwertigen Geräten vor (während in Amerika lediglich ein Erhalt der Marktanteile angestrebt wird und die Marktanteile in Asien von untergeordneter Bedeutung bleiben).

Durch diese Zunahme der Marktanteile von Thomson multimedia in Europa, die sich beim Haupterzeugnis Farbfernsehgeräte 1996 auf rund 11 % des Marktes beliefen, wollte das Unternehmen bis zum Jahr 1999 seinen Marktanteil von 1994, d. h. mehr als 13 %, zurückgewinnen. Durch eine derartige Zunahme der Marktanteile in einem von Kapazitätsspannungen gekennzeichneten Markt, dessen Wachstum in Europa bei einem jährlichen Absatzvolumen von 19 bis 20 Millionen Fernsehgeräten gering ist, können die Schwierigkeiten bei der Kapazitätsauslastung der Wettbewerber von Thomson multimedia in Europa dadurch, daß auf diese einige der gegenwärtigen Schwierigkeiten des Unternehmens abgewälzt werden, zunehmen, um so mehr als sich klar zeigt, daß der Absatz von Fernsehgeräten in Europa bis 1999 defizitär bleiben und das Unternehmen den Verlust seiner Marktanteile nur um den Preis von Verlustverkäufen bekämpfen kann.

Davon ausgehend ist die Kommission speziell bei dieser Produktlinie der Auffassung, daß die Umsetzung des von Frankreich vorgelegten Plans schwere Wettbewerbsverzerrungen bewirken würde. Bei Videorecordern ist die Situation wesentlich anders. Trotz der noch geringeren Auslastung der vorhandenen Produktionskapazitäten (Philips zufolge 75 %) dürfte der Plan von Thomson multimedia keine Wettbewerbsspannungen verursachen. In diesem Sektor sieht das Unternehmen lediglich eine Beibehaltung seiner Marktanteile auf dem Stand von 1996, d. h. von etwa 8,5 % in Europa und etwa 20 % in den Vereinigten Staaten, vor.

Außerdem läßt es einen sehr großen Teil der von ihm abgesetzten Videorecorder von Zulieferern herstellen, so daß das Unternehmen für etwaige Überkapazitäten bei diesem Produkt nicht verantwortlich ist. Ferner dürfte der innergemeinschaftliche Handel im Sektor Unterhaltungselektronik, der bereits vor der Umsetzung des Umstrukturierungsplans von Thomson multimedia mit 50 % der Gemeinschaftsproduktion erheblich war, durch die Umsetzung dieses Plans weiteren Auftrieb erhalten. Nach der Schließung der beiden deutschen Standorte Celle und Hannover beabsichtigt das Unternehmen, seine Produktion von Fernsehgeräten in der Gemeinschaft auf Frankreich und Spanien zu konzentrieren.

Jeder Standort wird auf eine Produktlinie spezialisiert. Hochwertige Fernsehgeräte werden in Angers (Frankreich) produziert, während das Werk in Tarancón (Spanien) auf die Herstellung der mittleren Produktpalette spezialisiert wird. Diese Spezialisierung der Produktion von Thomson multimedia in Europa dürfte gegenüber der Situation vor dem Umstrukturierungsplan, vor allem nach der Inbetriebnahme des in Bau befindlichen polnischen Werks, das die Fernsehgeräte der unteren Produktpalette von Thomson multimedia herstellen soll, zu einer Zunahme des innergemeinschaftlichen Handels führen. Einstufung als staatliche Beihilfe Nach dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers und sofern die betreffenden Maßnahmen den Handel beeinflussen und den Wettbewerb verfälschen oder verfälschen können, geht die Kommission in ihrer Mitteilung an die Mitgliedstaaten (6) davon aus, daß Kapitalzuschüsse für öffentliche Unternehmen Elemente staatlicher Beihilfen enthalten, wenn ein privater Kapitalgeber aufgrund der erwarteten Rendite der Mittelzuführung die betreffende Kapitalerhöhung unter gleichen Umständen nicht vorgenommen hätte.

Der Umstrukturierungsplan des Unternehmens sieht auch in seiner letzten überarbeiteten Fassung von Frühjahr 1997 eine Wiederherstellung des wirtschaftlichen Gleichgewichts erst für 1999 vor. Das für 1999 geplante leicht positive Nettoergebnis von Thomson multimedia ist wesentlich niedriger als die für die beiden Geschäftsjahre 1997 und 1998 vorgesehenen Verluste. Hinzu kommt, daß der Staat bei der Kapitalzuführung 1997 frühere Verluste ausgleichen muß, die sich in einer gegenwärtig negativen Nettosituation von Thomson multimedia (in Höhe von - 2,8 Mrd. FRF am 31. Dezember 1996) sowie Thomson SA äußern.

Für den gesamten Zeitraum des von den Behörden vorgelegten Plans liegt damit die Rentabilität des vom Aktionär investierten Kapitals wesentlich unter Null. Den Prognosen des Unternehmens zufolge beläuft sich bei Beendigung des Umstrukturierungsplans Ende 1999 die Nettosituation von Thomson multimedia auf 7 250 Mio. FRF. Ausgehend von einer Kapitalerhöhung von 10 886 Mio. FRF für Thomson multimedia hätte der Staat als Aktionär für seine Kapitalzuführung somit ohne Abzinsung einen Verlust in Höhe von 3,6 Mrd. FRF hingenommen. Mit Abzinsung wäre dieser Kapitalverlust bei einem Satz von 15 % (7) deutlich höher als dieser Betrag.

Nach Auffassung der Kommission zeigt diese negative Rentabilität des investierten Kapitals eindeutig, daß ein privater Kapitalgeber unter gleichen Bedingungen einer derartigen Kapitalzuführung nicht zugestimmt hätte und es sich bei den betreffenden Maßnahmen folglich um staatliche Beihilfen handelt, soweit durch diese Maßnahmen der Handel beeinträchtigt wird und der Wettbewerb verfälscht werden kann. Die Behörden haben gegenüber der Kommission außerdem geltend gemacht, daß diese Transaktion auf die Verschiebung einer 1987 beim Erwerb des nordamerikanischen Elektronikunternehmens RCA beschlossenen Erhöhung des Unternehmenskapitals zurückzuführen sei und einem besonnenen Aktionärsverhalten entspräche.

Die Banken seien aufgrund ihres Vertrauens, daß der Staat, wenn auch mit Verzögerung, seiner Pflicht zur Kapitalaufstockung nachkommen würde, einverstanden gewesen, eine Stellvertreterrolle zu übernehmen. Die Kommission stellt dazu fest, daß ein Teil dieser Kapitalaufstockung anderen Informationen Frankreichs zufolge nicht zum Schuldenabbau eingesetzt wird. Auch wenn diese Kapitalaufstockung voll zur Verringerung der (durch eine verschobene Kapitalaufstockung entstandenen) Verschuldung verwendet würde, würde diese Transaktion dennoch nicht den Charakter einer staatlichen Beihilfe verlieren, da ein privater Aktionär für das investierte Eigenkapital eine Rentabilität weit über der Verzinsung der Unternehmensschulden gefordert hätte.

Da das Unternehmen seit 1987 nicht in der Lage war, den wachsenden Schuldendienst ohne Rückgriff auf das Eigenkapital zu leisten, wäre eine Verzinsung von Eigenkapital in einer Höhe unterhalb oder gleich dieser Schulden, jedoch zu einem weitaus höheren Zinssatz, in dem sich das Risiko einer Eigenkapitalinvestition widergespiegelt hätte, im Zeitraum 1987-1996 unter gleichen Ausgangsbedingungen von vornherein unmöglich gewesen. Diese "aufgeschobene" Investition kann also nicht ex post einem besonnenen Kapitalgeberverhalten zugeschrieben werden. Außerdem haben die Behörden keinerlei Angaben gemacht, nach denen hätte beurteilt werden können, in welchem Maß eine solche Investition ex ante (d. h. ausgehend vom Informationsstand des Jahres 1987, insbesondere von den damaligen Tätigkeits- und Ergebnisprognosen) mit dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden privaten Kapitalgebers vereinbar sein könnte.

Daraus ergibt sich, daß die etwaige Verschiebung der Kapitalaufstockung (bzw. eines Teils derselben) an deren Charakter als staatliche Beihilfe nichts ändert. Die Kommission nimmt außerdem die von den Behörden übermittelten Beispiele aus der Rechtsprechung französischer Gerichte zur Kenntnis, die in Präzedenzfällen die Haftung des Staates als Aktionär für die Liquidationsschulden über seine Anteile am Unternehmenskapital hinaus feststellen. Die Kommission und der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften haben in ähnlichen Präzedenzfällen (8) das Argument, wonach der Staat als Aktionär für die Liquidationsschulden über seine Anteile am Unternehmenskapital hinaus haftbar sei, bereits mit der Begründung verworfen, daß durch diese Ausweitung der Haftung eine Verquickung zwischen der Rolle des Staates als Aktionär und seiner Rolle als Wohlfahrtsstaat hergestellt werde.

Aber auch ausgehend von der Annahme Frankreichs wird durch die angeführte Rechtsprechung der Beihilfecharakter einer solchen Transaktion keineswegs eingeschränkt, da der Staat als Aktionär, der diese Rechtsprechung auf der Grundlage des Gesetzes über die gerichtliche Sanierung und Abwicklung der Unternehmen von 1985 (9) kannte, lange vor den jetzt untersuchten Maßnahmen, also bereits zu Beginn der 90er Jahre, Vorkehrungen zur Umstrukturierung bzw. Liquidation des Unternehmens hätte treffen müssen. Er hat also in diesem Fall kein Verhalten eines besonnenen Aktionärs oder marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechend dem obengenannten anwendbaren Grundsatz an den Tag gelegt.

Unabhängig davon ist die Kommission zudem der Auffassung, daß die Behörden nicht den im Rahmen des Gesetzes von 1985 geforderten Beweis erbracht haben, der Staat als Aktionär könne einem rechtlichen oder faktischen Leiter des Unternehmens gleichgesetzt werden (10). In diesem Fall haften faktische Leiter bei Managementfehlern für die Liquidationsschulden des Unternehmens in Höhe deren finanzieller Folgen. Schließlich stellt die Kommission fest, daß selbst wenn diese nicht nachgewiesenen Aspekte zutreffen würden, derartige Bestimmungen den französischen Staat nicht von der Pflicht zur Anwendung von Artikel 92 EG-Vertrag entbinden könnten, ohne mit dem Rechtsgrundsatz, wonach Argumente nicht mit eigenen Fehlern begründet werden können, in Widerspruch zu geraten.

Wie bei der Eröffnung des Verfahrens festgestellt wurde, zeigt sich, daß aufgrund der Art der Beihilfe, durch die die Umsetzung des Umstrukturierungsplans eines Unternehmens in Schwierigkeiten unterstützt werden soll, außer Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in diesem Fall keine weiteren Freistellungsvoraussetzungen in Betracht kommen. Da es sich hier um eine Transaktion mit wesentlichen Beihilfeelementen handelt, muß also, um deren Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag festzustellen, geprüft werden, ob auf die betreffenden Maßnahmen die in diesem Fall einzige mögliche Freistellungsvoraussetzung, nämlich Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c), anwendbar ist.

Sollen die betreffenden Maßnahmen zur Unterstützung eines Unternehmens in Schwierigkeiten dienen, so ist deren Vereinbarkeit nach den spezifischen Bestimmungen für Umstrukturierungsbeihilfen zu bewerten. Die Leitlinien der Kommission für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten sehen vor, daß mehrere Voraussetzungen erfuellt sein müssen, damit derartige Beihilfen mit dem EG-Vertrag vereinbar sind. Die betreffenden Beihilfen müssen im Rahmen eines Umstrukturierungsplans des Unternehmens gewährt werden, durch den die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens auf der Grundlage realistischer Annahmen über seine künftigen Betriebsbedingungen innerhalb einer angemessenen Frist wiederhergestellt werden kann.

Das Unternehmen muß somit eine Mindestrendite des investierten Kapitals erzielen, die es ihm nach der Umstrukturierung ermöglicht, im Wettbewerb ohne die Hilfe des Staates nur mit eigenen Kräften zu bestehen. Außerdem sind Maßnahmen zu ergreifen, um die nachteiligen Folgen für die Wettbewerber soweit möglich zu mildern. Die Beihilfe muß zu Kosten und Nutzen der Umstrukturierung in einem angemessenen Verhältnis stehen. Schließlich muß der Plan vollständig unter Berücksichtigung der Auflagen der Kommission umgesetzt werden. Um zu prüfen, ob die von Frankreich vorgelegten Sanierungsmaßnahmen für Thomson multimedia diese Voraussetzungen erfuellen, hat die Kommission die Dienste eines unabhängigen Beraters (nachfolgend "der Berater" genannt) in Anspruch genommen, der in den Monaten April und Mai 1997 mit voller Unterstützung der französischen Behörden und des Unternehmens eine Analyse des Umstrukturierungsplans von Thomson multimedia vornahm.

Die Kommission hat die Schlußfolgerungen des Beraterberichts den französischen Behörden übermittelt, die diese nicht angezweifelt haben. Realistischer Charakter der dem Plan zugrundeliegenden Annahmen Nach den ursprünglichen Annahmen des Plans 1997-1999, die der Kommission von Frankreich im März 1997 vorgelegt wurden und eine Fortsetzung des Ende 1996 vom Unternehmen aufgestellten Dreijahresplans für 1996 bis 1998 darstellen, war eine Umsatzsteigerung infolge starken Wachstums vorgesehen. So sollte der Umsatz von 39,3 Mrd. FRF im Jahr 1996 auf 46,7 Mrd. FRF im Jahr 1999 und damit wertmäßig in diesem Zeitraum jährlich um 6 % steigen (vgl.

Tabelle B). Unter gleichbleibenden Bedingungen hätte die Umsatzsteigerung unter Berücksichtigung der Einkünfte aus Patenten und Lizenzen innerhalb von drei Jahren + 16 %, d. h. jährlich etwa + 5 %, betragen. Da die Preise der Hauptprodukte der Gruppe im Bereich Unterhaltungselektronik durch den Preiskrieg der Hersteller rückläufig sind, lag dieses vorgesehene Wachstum in Wirklichkeit höher. Bei den neuen digitalen Produkten (digitale Decoder und Abspielgeräte für Videodiscs) wurde vom Unternehmen anfänglich ein wesentlich stärkeres Wachstum, das sich für die Jahre 1997-1998 auf jährlich 40 % belaufen sollte, vorgesehen.

Die Kommission hat am realistischen Charakter dieser Prognosen Zweifel geäußert und Frankreich zu den Preisen befragt, die den Prognosen für Thomson multimedia zugrunde gelegt wurden. Mit Schreiben vom 26. Mai 1997 teilte Frankreich der Kommission mit, die Prognosen zu aktuellen Preisen, d. h. unter Berücksichtigung von jährlichen Preisrückgängen zwischen 3 % und 8 % bei Fernsehgeräten und Videorecordern und wesentlich höheren Preisrückgängen bei den neuen digitalen Produkten, seien realistisch. Angesichts dieses konstanten Preisrückgangs scheint die vorgesehene Umsatzsteigerung besonders ehrgeizig zu sein und in Wirklichkeit zweistelligen Zuwächsen zu entsprechen.

Den Behörden zufolge soll die Umsatzsteigerung jedoch nicht durch ein mengenmäßiges Wachstum, sondern durch die Ausrichtung der Gruppe auf hochwertige Produkte erzielt werden. Frankreich wies die Kommission zudem darauf hin, daß die Prognosen des Unternehmens zum Absatz neuer digitaler Produkte Anfang 1997 nach unten korrigiert wurden. Die Kommission befragte Frankreich zu den Folgen, die sich für das Geschäftsergebnis ergäben, wenn die Marktanteile der Gruppe für die Produkte des Kerngeschäfts auf dem gegenwärtigen Stand blockiert und bei den Entwicklungsprognosen der neuen digitalen Produkte gegenüber dem Anfangsszenario eine Verzögerung von einem Jahr einträte.

Den Angaben Frankreichs zufolge würde sich ein solches Szenario in einem jährlichen Umsatzverlust in Höhe von 1,1 Mrd. FRF bis zum Jahr 1999 und in einer Ergebnisverringerung von nahezu 200 Mio. FRF äußern. Der Berater war der Auffassung, daß die Preisannahmen insgesamt gesehen realistisch sind, und hat diese Annahmen nur geringfügig verändert. Dagegen wird in der Analyse des Beraters der realistische Charakter der Umsatzprognosen aus mehreren Gründen in Frage gestellt. So ist die Marktposition von Thomson in den wachstumsstarken Regionen Asien und Osteuropa schwach. Auch in Amerika ist angesichts der prognostizierten Beibehaltung der Marktanteile der Gruppe und, da die Prognosen für die neuen digitalen Produkte nach unten korrigiert wurden, für den Zeitraum 1997-1999 mit keinem wesentlichen Wachstum zu rechnen.

In Europa scheinen die Annahmen zur Rückgewinnung von Marktanteilen bei den Produkten des Kerngeschäfts aufgrund der beträchtlichen Absatzschwäche von Thomson multimedia sehr unrealistisch zu sein. Durch die Instabilität und die Vielzahl seiner Handelsmarken (Brandt, Saba, Telefunken, Nordmende und Ferguson), von denen keine mit den Marktführern Sony oder Philips konkurrieren kann, ist das Unternehmen auf dem europäischen Kontinent geschwächt. Die Handelsstrategie des Unternehmens besteht in der Rationalisierung der Handelsmarken des Konzerns durch Verringerung ihrer Anzahl und durch Konzentration auf die Marke Thomson.

Diese kommerzielle Neuausrichtung hat jedoch erst teilweise begonnen, da die Marke Thomson im Vereinigten Königreich, in Deutschland oder in Italien nur über einen kleinen Marktanteil von 1 % und darunter verfügt und keine Werbeinvestitionen erfolgen, die mit denen der Wettbewerber von Thomson multimedia vergleichbar wären. Nach Auffassung der Kommission ist auch zu berücksichtigen, daß eine Neuausrichtungsstrategie auf eine oder zwei Hauptmarken eine lange Umsetzungszeit erforderlich macht und sich zunächst im zusätzlichen Verlust von Marktanteilen äußern kann. Darüber hinaus ist die Verbindung zwischen Produktion und Markt in Europa unzureichend entwickelt und durch viel zu lange Reaktionszeiten des Produktionssystems auf die Informationen des Marktes gekennzeichnet (bei Thomson multimedia durchschnittlich drei Monate gegenüber drei bis fünf Wochen bei seinen Hauptwettbewerbern).

Diese verschiedenen Aspekte haben den Berater zu einer Berichtigung der Thomson-multimedia-Prognosen für den internationalen Absatz, für Amerika und vor allem für Europa veranlaßt. Statt eines Absatzes im Sektor Unterhaltungselektronik (ohne Fernsehröhren) von 22,7 Mrd. FRF in Amerika und 12,3 Mrd. FRF in Europa bis zum Jahr 1999 wurden vom Berater 22,2 bzw. 10,1 Mrd. FRF prognostiziert. In Europa ergibt sich der Hauptunterschied zu den Unternehmensprognosen bei Fernsehgeräten, deren Marktanteil laut Berater im Gegensatz zu dem Zugewinnszenario des Unternehmens auf dem Stand von 1996 (etwa 11 %) verbleibt.

Konsolidiert soll sich der Umsatz der Gruppe 1999 auf 43,4 Mrd. FRF belaufen. Das sind nahezu 3 Mrd. weniger als im ersten Plan des Unternehmens vorgesehen waren. Dennoch sieht dieses Szenario in den drei Jahren des Plans ein Wachstum von 10 %, d. h. von jährlich etwas mehr als 3 %, vor. Real stellt dieses Szenario nach Auffassung der Kommission angesichts der jährlichen Preisrückgänge im Sektor Unterhaltungselektronik von durchschnittlich mehr als 5 % für eine Gruppe, deren Marktanteile in den letzten beiden Jahren zurückgegangen sind, immer noch ein ehrgeiziges Ziel dar. Lebensfähigkeit des Unternehmens Thomson multimedia Wie von der Kommission bei der Eröffnung dieses Verfahrens herausgestellt wurde, hätte Thomson multimedia ohne die durch einen staatlichen Aktionär eingebrachte Sicherheit die chronisch defizitäre Situation der 90er Jahre und die Schuldenanhäufung auf etwa 16 Mrd.

FRF (Ende 1996) nicht bewältigen können. Der Zugang zum Finanzmarkt wäre Thomson multimedia und seiner Muttergesellschaft schrittweise verschlossen worden und wäre dem Unternehmen aufgrund der negativen Nettosituation des Konzerns (Ende 1996 für Thomson multimedia - 2,8 Mrd. FRF) heute vollständig versperrt. Die von Frankreich notifizierte Kapitalzuführung von rund 11 Mrd. FRF ist zur Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der Gruppe an sich unzureichend. Eine Gesamtberechnung zeigt, daß das Unternehmen, selbst wenn die Verschuldung um den Betrag der vorgesehenen Kapitalaufstockung verringert wird, jährliche Einsparungen von etwa 700 Mio.

FRF zu verzeichnen hat, d. h. deutlich weniger als das für 1996 sowohl beim laufenden Ergebnis (- 1,5 Mrd. FRF) als auch beim Nettoergebnis (aufgrund hoher Umstrukturierungsrückstellungen 1996 - 2,7 Mrd. FRF) registrierte Defizit. Daraus ergibt sich, daß die Lebensfähigkeit des Unternehmens nur unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und branchenbezogenen Aspekte des Sanierungsplans des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. Zur Festlegung des erwarteten Rentabilitätsniveaus von Thomson multimedia, bei dessen Erreichung das Unternehmen als lebensfähig eingestuft werden kann, werden von der Kommission zwei Aspekte herangezogen.

Zunächst ist zu prüfen, ob die Gesamtrentabilität des Unternehmens die Kosten der Verschuldung deutlich übersteigt. Andernfalls wäre die Hebelwirkung der Verschuldung negativ, so daß sich das Unternehmen, wie in den vorangegangenen Jahren zu sehen war, nicht durch Verschuldung finanzieren kann, ohne seine Eigenkapitalrentabilität zu gefährden. Frankreich hat gegenüber der Kommission angegeben, daß sich der zur Berechnung der Auswirkung von Verschuldungsänderungen während der Dauer des Umstrukturierungsplans angewandte Zinssatz auf 6,5 % beläuft. Dies ist angesichts der erforderlichen Entschuldung von Thomson multimedia und einer normalen Eigenkapitalverzinsung jedoch nicht genug, damit Risikokapital angezogen werden kann, dessen Risikoprämie von der Unternehmenssituation in bezug auf den Zinssatz für die Verschuldung abhängig ist.

Die der Kommission von Frankreich vorgelegten Unterlagen über den bei der Bewertung von Thomson multimedia 1996 von den Beraterbanken der Finanzbehörde und von Thomson angewandten Abzinsungssatz zeigen, daß sich dieser auf 15 % beläuft. Die Kommission könnte also am Ende des von Frankreich vorgelegten Umstrukturierungsplans zu Recht eine Rentabilitätsquote des Unternehmens (Eigenkapitalergebnis) in der Nähe dieses Richtwerts von 15 % erwarten. Zur Sicherung der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens müßte er jedoch in jedem Fall im oberen Bereich der von 6,5 % (Verschuldungskosten) bis zu diesem Richtwert von 15 % (Kosten des Eigenkapitals nach Angaben der Geschäftsbanken) reichenden Spanne liegen.

Angesichts des hohen Wettbewerbsdrucks auf den Unterhaltungselektronikmärkten, des Preiskriegs zwischen den wichtigsten Herstellern und des hohen Kapitalbedarfs zur Finanzierung neuer Produktgenerationen ist hinzuzufügen, daß die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens auch in feindlichen Marktsituationen nur durch ein hohes Rentabilitätsniveau garantiert werden kann. Die niedrige Wettbewerbsfähigkeit der Gruppe auf Branchenebene ist auf drei Hauptfaktoren zurückzuführen: i) auf die hohen Lohnkosten in Nordamerika und Europa gegenüber den asiatischen Herstellern, ii) auf die Vielzahl von Produktionsstandorten, die keine Fertigungszahlen zulassen, bei denen die festen Kosten gedeckt werden, und iii) auf eine zu große Tiefe der Produktpalette.

Diese Situation soll durch die Maßnahmen im Rahmen des Umstrukturierungsplans, der der Kommission vorgelegt wurde, beseitigt werden. Die Schließung von Produktionsstandorten von Thomson multimedia in den Vereinigten Staaten und in Kanada bei gleichzeitiger Konzentration der Produktionskapazitäten auf Mexiko wird bereits durchgeführt. In Europa wurde die Schließung der deutschen Standorte Celle und Hannover beschlossen, deren Produktion schrittweise nach Angers in Frankreich und Tarancón in Spanien verlagert wird. Die Kommission, die ganz besonders darauf achtet, daß derartige Maßnahmen, wenn sie unvermeidlich sind, im Rahmen eines echten sozialen Dialogs vorbereitet und durchgeführt werden, stellt fest, daß den Informationen Frankreichs zufolge im April eine Vereinbarung mit den deutschen Gewerkschaften geschlossen wurde.

Ein Protokoll einer ähnlichen Vereinbarung wurde im Januar mit der Gewerkschaft am Standort Prescott in Kanada unterzeichnet. Ein sozialer Dialog mit den Beschäftigten der in den Vereinigten Staaten zu schließenden Standorte ist im Gange. Die Kommission stellt ebenfalls fest, daß die Werke in Celle und Hannover in einer Region lagen, die nicht durch Regionalbeihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) förderfähig ist und daß für diese Anlagen, den Angaben Frankreichs zufolge, keine öffentlichen Beihilfen gewährt wurden. Nach den von Frankreich vorgelegten Informationen führt der Sozialplan, in den 10 640 Beschäftigte eingebunden sind, unter Berücksichtigung der vorgesehenen Neueinstellungen insbesondere an den neuen Produktionsstandorten zum Abbau von 4 000 Arbeitsstellen des Konzerns.

Damit verringert sich die Beschäftigtenzahl der Gruppe innerhalb von drei Jahren um 12,3 %. Ausgehend vom voraussichtlichen Umsatzwachstum (dem Berater der Kommission zufolge jährlich 3 %) und unter der Voraussetzung, daß der Anteil der Wertschöpfung am Umsatz konstant bleibt, bedeutet dies, daß die rechnerische Produktivität (bezogen auf den Produktionswert ohne Berücksichtigung der Volumeneffekte) jährlich um etwa 7 % steigt. Die Kommission stellt fest, daß es sich dabei um ehrgeizige Ziele handelt, wobei jedoch nicht sicher ist, daß Thomson multimedia das Produktivitätsniveau seiner Wettbewerber damit auch tatsächlich erreichen kann.

Der Berater hat vor allem betont, daß die im Rahmen des Plans erzielten Produktionskosteneinsparungen bis 1999 durch den Rückgang der Verkaufspreise vermutlich vollständig aufgebraucht werden. Insgesamt vertrat er jedoch zu dem vom Unternehmen und von Frankreich vorgelegten Branchenplan die Meinung, daß die Gruppe durch die sich so ergebende Struktur insgesamt den Stand ihrer wichtigsten Wettbewerber erreichen und die Leistungsfähigkeit der Produktionsstandorte auf ihrem jeweiligen Spezialisierungsgebiet durch die Rationalisierung der Produktpaletten steigen wird. Durch diese Struktur dürfte es dem Berater zufolge möglich sein, ein pessimistisches Szenario, bei dem der vom Unternehmen vorgesehene Belastungsplan in Frage gestellt wird, zu bewältigen.

Ginge der Absatz der Gruppe in Europa und Asien bei Fernsehgeräten gegenüber der Zielsetzung um 600 000 Stück zurück (d. h. planbezogen - 20 %), bräuchte ihre Struktur nicht korrigiert zu werden. Die Flexibilität der Produktion von Fernsehgeräten, insbesondere in Europa mit seinen hohen geschäftlichen Risiken, würde einen zusätzlichen Umstrukturierungsplan durch das Verhältnis der variablen Kosten zu den festen Kosten, durch die Flexibilität des Werks im spanischen Tarancón und die Angleichung der Kapazität des in Bau befindlichen polnischen Werks an die Produktionsentwicklung durch das Management vermeidbar werden lassen.

Diese Flexibilität und der Umfang der variablen Kosten gegenüber den festen Kosten würden es dem Unternehmen gegebenenfalls ermöglichen, lediglich einen geringen Teil des Ausfalls am vorgesehenen Umsatz auf das Ergebnis wirken zu lassen. Die Problematik des Sanierungsplans von Thomson multimedia ergibt sich jedoch aus der Tätigkeitsvorausschau des Unternehmens. Das Fernsehgerätegeschäft (ohne den Absatz von Fernsehröhren) wird bis 1999 sowohl in Amerika als auch in Europa defizitär bleiben. In Amerika wird dieses Defizit bis 1999 durch die Ergebnisse bei den anderen Produkten, insbesondere bei den neuen digitalen Erzeugnissen, ausgeglichen.

Dies wird in Europa nicht der Fall sein, dieser Bereich dürfte insgesamt defizitär bleiben. Erst nach der Konsolidierung unter Berücksichtigung der Margen aus dem Röhrenabsatz (Thomson multimedia verkauft etwa die Hälfte seiner Fernsehröhrenproduktion an andere Hersteller) sowie der für 1999 vorgesehenen erneuten Einkünfte aus Lizenzen und Patenten könnte Thomson 1999 ein Überschußergebnis erzielen. Das Unternehmen hat dem Berater eine neue Vorausschau übermittelt, die im Frühjahr 1997 erstellt wurde und in der einige der Absatzprognosen nach unten korrigiert wurden. Dieses neue Szenario bringt für die bereits 1997 erwartete Rentabilität eine ganz wesentliche Änderung.

Die Analyse dieser Änderungen gegenüber der ursprünglichen Vorausschau, die der Kommission im März vorgelegt wurde, macht mehrere Erläuterungen erforderlich. Zunächst hat Thomson multimedia, nachdem festgestellt worden war, daß die ursprüngliche Vorausschau für 1997 bereits jetzt unrealistisch ist, diese stark nach unten korrigiert. Statt der erwarteten Steigerung von 7 % soll der Umsatz wertmäßig um 2,6 % sinken. Gegenüber der Vorausschau ist dies eine Änderung von nahezu 10 %. Diese drastische Reduzierung bereits im ersten Jahr des Plans bestätigt die Problematik dieser Vorausschau und läßt für die Jahre 1998 und 1999 Zweifel aufkommen, da die Gefahr einer Abweichung von der anfänglichen Vorausschau mit der Zeit zunimmt.

Zweitens hat die Gesellschaft, statt die Unsicherheit ihrer Prognosen zu berücksichtigen und die Absatzprognosen insgesamt nach unten zu korrigieren, zum Ausgleich des für 1997 vorhersehbaren Wachstumsverlusts für 1998 und 1999 eine Umsatzsteigerung von etwa 10 % für jedes dieser beiden Jahre vorgesehen. Unter Berücksichtigung der Preisprognosen, die jährlich einen Rückgang der Verkaufspreise der Gruppe in Höhe von 5 % vorsehen, bedeutet dies, daß die volumenmäßige Absatzsteigerung der Gruppe wesentlich über diesen Zahlen liegen müßte. In einem insgesamt gesättigten Markt mit niedrigem Wachstum erscheinen der Kommission diese Prognosen für 1998 und 1999 unrealistisch.

Tabelle D Varianten der Prognosen des Umstrukturierungsplans >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Drittens hat die Gesellschaft in ihrer korrigierten Vorausschau eine globale Rückstellung für wachsende allgemeine Risiken (risk assessment) vorgesehen, deren Betrag sich von 190 Mio. FRF im Jahr 1997 auf 784 Mio. FRF im Jahr 1999 erhöht. Diese Rückstellung erfolgte vor dem voraussichtlichen Betriebsergebnis des Unternehmens, das damit unverändert bleibt. Die Verantwortlichen von Thomson und die französischen Behörden haben nicht klar angegeben, bei welchen Parametern gegenüber dem der Kommission im März vorgelegten Plan Einsparungen vorgenommen werden sollen, damit das anfänglich geplante Ergebnis bei einer Rückstellung in dieser Höhe beibehalten werden kann.

Angesichts der beträchtlichen Unsicherheit der obengenannten Prognosen scheint der Kommission diese globale Rückstellung jedoch eine begründete Vorsichtsmaßnahme zu sein. Der Berater hat in sein Ergebnisszenario seine eigenen Varianten im Vergleich zur Vorausschau von Thomson multimedia aufgenommen (vgl. Tabelle E) und die Rückstellung für allgemeine Unternehmensrisiken beibehalten. Sein Szenario ist ein mittleres, vorsichtiges Szenario, das vorsorglich eine Sicherheitsspanne beinhaltet. Entsprechend der Reduzierung der Tätigkeitsprognosen des Unternehmens ab 1997 hielt er zudem die Beibehaltung dieser Rückstellung für ratsam.

Unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte soll sich das Nettoergebnis vor Steuern 1999 auf 530 Mio. FRF, d. h. auf etwa 7,6 % des derzeitigen Eigenkapitals, belaufen. Diese Rentabilität ist zwar noch verhältnismäßig niedrig, aber höher als das zur Schuldenbewältigung der Gruppe und für eine kurzfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens erforderliche Minimum; zum Nachweis seiner langfristigen Lebensfähigkeit vor den von Frankreich übernommenen Zusatzverpflichtungen (siehe unten) ist sie allerdings unzureichend. Diese Ergebnisvorausschau ist trotz der starken Korrektur des geplanten Umsatzes nach unten nicht so negativ, wie man hätte erwarten können.

Diese maßvolle Korrektur erklärt sich aus dem bestimmenden Anteil der variablen Kosten gegenüber den fixen Kosten, der unterhalb einer bestimmten Schwelle bewirkt, daß sich der Ertragsausfall bei den Verkaufszahlen nur zu einem sehr kleinen Teil auf die Gewinne auswirkt. Dennoch zeigt sich, daß die Ergebnisänderung bei einem weit unter den Prognosen liegenden Absatz wesentlich stärker als die Umsatzänderung betroffen sein könnte, da die Konzernstruktur erneut in Frage gestellt würde. >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Davon ausgehend kam der Berater zu dem Ergebnis, daß das Unternehmen Schwierigkeiten haben würde, einen Konjunkturumschwung oder die Finanzierung einer nachhaltigeren Expansion allein zu bewältigen.

Auch die Wettbewerber von Thomson multimedia haben durch den Preisrückgang Rentabilitätsprobleme, wenn auch weniger akute. Die größten Industrieunternehmen im Bereich Unterhaltungselektronik gehören jedoch alle zu multinationalen Konzernen, die auch in anderen Geschäftsfeldern tätig sind, einen Umsatz von insgesamt 200 bis 400 Mrd. FRF, also 5- bis 10mal mehr als Thomson multimedia, erzielen und durch die Vielzahl ihrer Geschäftstätigkeiten Schwankungen bei Absatz und Margen im Sektor Unterhaltungselektronik ausgleichen können. Solange Thomson multimedia isoliert bleibt, wird es immer Schwierigkeiten haben, Krisensituationen auf dem Markt zu bewältigen oder Investitionen vorzunehmen, um die Möglichkeiten zur Entwicklung neuer Produkte voll ausschöpfen zu können.

Ausgehend von der Ergebnisplanung, deren Unsicherheit durch die bereits für Anfang 1997 verzeichneten Abweichungen verdeutlicht wurde und die damit zur Vorsicht gemahnt, ist die Kommission der Auffassung, daß die langfristige Lebensfähigkeit von Thomson multimedia als unabhängiges Unternehmen auf der Grundlage des Umstrukturierungsplans, der der Kommission im März 1997 vorgelegt wurde, sowie vor den von Frankreich in seinem Schreiben vom 17. September 1997 eingegangenen Zusatzverpflichtungen (siehe unten) nicht voll gesichert ist. Das Unternehmen wird ungeachtet der für die Kosten des Umstrukturierungsplans bereits im Geschäftsjahr 1996 gebildeten Rückstellungen auch 1997 und 1998 defizitär bleiben, und die Wiederherstellung der Rentabilität im Jahr 1999 wird noch nicht ausreichen, dem Unternehmen langfristig durch Margen und erwirtschafteten Cash-flow eine tatsächliche finanzielle Selbständigkeit zu sichern.

Dies bedeutet, daß zur Erlangung einer dauerhaften Lebensfähigkeit zusätzliche interne Umstrukturierungsmaßnahmen erforderlich sind. Die Kosten dieser zusätzlichen Anstrengungen zur Verbesserung der langfristigen Rentabilität könnten die kurzfristige Rentabilität von Thomson multimedia erneut belasten. Unter diesen Bedingungen vertritt die Kommission den Standpunkt, daß nur eine oder mehrere solide Industriepartnerschaften, durch die Thomson multimedia für die Aktivitäten seines Kerngeschäfts industrielle oder wirtschaftliche Synergien erhält und dadurch diese internen Konsolidierungsmaßnahmen unter günstigen Bedingungen durchführen kann, die langfristige Lebensfähigkeit des Unternehmens gewährleisten können.

Durch derartige Partnerschaften kann das vorhandene Vertriebsnetz der Gruppe insbesondere in solchen Regionen wie Nordamerika, in denen es über einen hohen kommerziellen Bekanntheitsgrad verfügt, an Wert gewinnen. Dadurch erhält Thomson multimedia gegebenenfalls die Möglichkeit, neue Produkte und Dienstleistungen anbieten zu können, ohne dafür sämtliche Entwicklungskosten tragen zu müssen. Außerdem kann die Gruppe so für ihre vorhandenen Produkte neue Absatzmärkte finden und die Rendite ihrer Investitionen verbessern. Eine derartige Strategie zur Erhöhung der Wertschöpfung ohne Einsatz zusätzlichen Kapitals dürfte der Gruppe im Rahmen des Umstrukturierungsplans eine deutliche Erhöhung der Gewinnspannen und insbesondere ihrer Gewinnquote im Vergleich zum Eigenkapital und damit die Erreichung der von einem besonnenen Aktionär erwarteten normalen Verzinsung sowie die Fortsetzung der mit der vorliegenden Kapitalaufstockung begonnenen Entschuldung ermöglichen.

Die Verpflichtung Frankreichs hinsichtlich dieser Partnerschaften, die in Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a) dieser Entscheidung enthalten ist, trägt dazu bei, die obengenannten Zweifel der Kommission an der langfristigen Lebensfähigkeit des Unternehmens zu beseitigen. Die Kommission stellt außerdem fest, daß die Versicherung Frankreichs, die der Kommission notifizierte Kapitalaufstockung stelle eine Kapitalzuführung mit Haftungsablösung dar und eine neue Beihilfe sei nicht vorgesehen, von dessen Vertrauen in die Lebensfähigkeit von Thomson multimedia nach der Kapitalaufstockung zeugt. Verhinderung unzulässiger Wettbewerbsverzerrungen Angesichts der oben dargelegten Wettbewerbsverzerrungen beim Vertrieb von Farbfernsehgeräten in Europa ist der von Frankreich vorgelegte Plan, der in diesem Segment eine Rückgewinnung von Marktanteilen vorsieht, geeignet, die Spannungen auf diesem Markt beträchtlich zu verstärken.

Außerdem beinhaltet dieser Plan keine Maßnahmen, durch die die Wettbewerbsverzerrungen, denen die Wettbewerber des Unternehmens ausgesetzt sein könnten, ausgeglichen werden. Daraus ergibt sich, daß dieser Plan in seiner vorliegenden Form nicht akzeptiert werden kann und daß Thomson multimedia seinen Marktanteil auf dem europäischen Farbfernsehmarkt begrenzen muß. Ausgehend von den Untersuchungen des Beraters ist die Kommission der Auffassung, daß eine Begrenzung der Marktanteile des Unternehmens auf dem europäischen Farbfernsehmarkt nicht nur notwendig, sondern auch realistischer ist und daß sie angesichts der Flexibilität der Produktion von Farbfernsehgeräten mit der Lebensfähigkeit des Unternehmens vereinbar ist.

Im übrigen ist eine derartige Beschränkung der Marktanteile in diesem besonderen Fall aufgrund der bei der Herstellung von Fernsehgeräten möglichen Zulieferungen durch andere Hersteller sowie der Schwierigkeiten bei der Kapazitätsbestimmung die beste Möglichkeit, unzulässige Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, gleichzeitig jedoch die gewünschte Flexibilität im Interesse der Marktentwicklung beizubehalten. Die Kommission nimmt die neuen Verpflichtungen Frankreichs zur Kenntnis, die vom Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie in seinem Schreiben vom 17. September 1997 vorgelegt wurden und Bestandteil von Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe b) dieser Entscheidung sind.

Sie ist der Auffassung, daß das Einfrieren des Marktanteils von Thomson multimedia am Farbfernsehgerätemarkt der Gemeinschaft auf 10 %, d. h. auf einen um 1 % unter dem historischen Tiefpunkt der Gruppe im Jahr 1996 liegenden Wert, eine ganz erhebliche Gegenleistung darstellt, durch die die unzulässigen, verzerrenden Wirkungen der Beihilfe ausgeglichen werden können. Verhältnismäßigkeit der betreffenden Beihilfemaßnahmen Nach der von Frankreich mit Schreiben vom 26. Mai vorgelegten Vorausschau soll sich die Bilanzstruktur 1999 auf ein Eigenkapital von 8,2 Mrd. FRF und eine Nettoverschuldung von 8,6 Mrd.

FRF belaufen. Dies entspricht einer Kennziffer Nettoverschuldung/Eigenkapital von nahezu 1. Nach dem nach unten korrigierten Szenario des Beraters der Kommission, das 1997-1998 höhere Verluste und 1999 einen geringeren Gewinn vorsieht, würde diese Kennziffer 1999 bei 1,25 liegen und somit einer noch angespannten Bilanzstruktur entsprechen. Damit ist die Kapitalausstattung von Thomson multimedia zu diesem Zeitpunkt im Vergleich zu den Hauptwettbewerbern noch negativ. Die von Frankreich notifizierten Kapitalaufstockungsmaßnahmen bewirken also nicht, daß Thomson multimedia gegenüber seinen Hauptwettbewerbern mit überschüssigen Finanzmitteln ausgestattet wird.

Außerdem trägt das Unternehmen durch alle ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel zur Finanzierung dieses Umstrukturierungsplans bei, für dessen wichtigste industrielle Kosten bereits 1996, bevor die neue Kapitalzuführung durch den Staat genutzt werden konnte, Rückstellungen gebildet wurden. Der Investitionsbedarf des Unternehmens wird im Zeitraum 1997-1999 zu 100 % und der gesamte Finanzierungsbedarf (einschließlich Schuldenabbau in Höhe von 9 Mrd. FRF) zu 35 % durch den Cash-flow gedeckt, während der zu finanzierende Restbetrag (65 %) durch die Kapitalaufstockung von etwa 11 Mrd.

FRF beglichen wird. Die Kommission ist außerdem der Auffassung, daß die Beihilfe auf das notwendige Mindestmaß beschränkt wurde, da sich das Nettoergebnis vor Steuern je Milliarde nicht erfolgter Kapitalzuführung um 65 Mio. FRF verringert hätte und die Erreichung der Zielsetzungen im Bereich Gewinnspannen damit für das Unternehmen weiter erschwert worden wäre. Die Lösung für eine Verbesserung der Finanzstruktur von Thomson multimedia ist jedoch nicht in einer zusätzlichen Mittelzuführung zu finden, durch die sich angesichts der niedrigen betriebsbedingten Margen die Eigenkapitalrentabilität verringern würde.

Sie ist vielmehr in strukturellen Maßnahmen zu suchen, die eine Margenerhöhung durch schrittweise Entschuldung ermöglichen. VI. SCHLUSSFOLGERUNGEN Im Ergebnis des am 18. Dezember 1996 eröffneten Verfahrens über die Maßnahmen zur Kapitalaufstockung von Thomson SA zugunsten von Thomson multimedia und die Abtretung der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat ist die Kommission zu folgenden Schlußfolgerungen gelangt: 1. Abtretung der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat Die auf 30 % geschätzte Überbewertung des Preises der Abtretungstransaktion der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien an den Staat ist eine staatliche Beihilfe in Höhe von 145,6 Mio.

FRF. Diese nicht notifizierte Beihilfe, die von den Behörden am 20. Mai 1996 mit der Unterzeichnung der Vereinbarung zwischen dem Staat und Thomson bestätigt wurde, geht dem der Kommission im Oktober 1996 notifizierten Sanierungsplan von Thomson multimedia voraus. Sie stellt für den Staat einen Gewinnausfall mit gleichzeitigem Verlust der Mittel dar. Für diese Beihilfe kam lediglich die Freistellungsregelung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Betracht. Frankreich hat der Kommission jedoch keine Informationen übermittelt, die dieser die Feststellung ermöglicht hätten, daß diese Beihilfe zum Zeitpunkt der Entscheidung ihrer Gewährung mit dem EG-Vertrag im Rahmen dieser Freistellungsregelung vereinbar war.

Die rechtswidrige Beihilfe ist also darüber hinaus mit dem EG-Vertrag unvereinbar. 2. Kapitalaufstockung von Thomson SA und Thomson multimedia Thomson multimedia als Empfänger der von Frankreich für die Thomson SA notifizierten Kapitalzuführung von etwa 11 Mrd. FRF befindet sich nach Kapitalaufstockung und Umstrukturierungsplan noch bis 1999 in einer schwierigen Situation. Die Gruppe verfügt über beträchtliche Stärken, insbesondere über ein technologisches Know-how, durch das es für die Markteinführung neuer digitaler Produkte eine günstige Ausgangsposition hat. In seinem wichtigsten Geschäftsfeld (Fernsehgeräte) bleibt das Unternehmen bis 1999 jedoch defizitär.

In Europa ist seine Lage besonders prekär, da seine geschäftliche Position hier nur schlecht gesichert ist. Die industrielle Umstrukturierung und die eingeleiteten Reorganisationsmaßnahmen sind notwendig, wobei nicht sicher ist, ob sie für eine Wiederherstellung der langfristigen Lebensfähigkeit ausreichen werden und ob nicht zusätzliche Produktivitätsgewinne angestrebt werden müssen. Wegen dieser Aspekte wird es mit der vernünftigerweise zu erwartenden Rentabilität nur schwer möglich sein, die langfristige Lebensfähigkeit der Gruppe zu gewährleisten, wenn das Unternehmen keine soliden Partnerschaften eingeht, die Thomson multimedia industrielle und kommerzielle Synergien erbringen, um dem starken internationalen Wettbewerb auf den Unterhaltungselektronikmärkten gewachsen zu sein.

Die Kommission hält die Umsetzung derartiger Partnerschaften für eine wesentliche Voraussetzung, um von einer Lebensfähigkeit von Thomson multimedia ausgehen zu können. Angesichts der Verpflichtung Frankreichs zur Realisierung derartiger Partnerschaften bis Ende 2000 kann sie auf dessen Lebensfähigkeit schließen. Die Prognosen des anfänglichen Umstrukturierungsplans zum Verkauf von Farbfernsehgeräten der Gruppe in Europa, die nach Auffassung der Kommission völlig unrealistisch sind, sind mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie unter defizitären Betriebsbedingungen eine Rückgewinnung von Marktanteilen vorsehen, die ohne die notifizierten Beihilfen nicht möglich wäre.

In einem Markt, in dem sich die Auslastung der Produktionskapazitäten gegenwärtig auf 85 % beläuft, würde die Umsetzung dieser Strategie zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen. Diese Zielsetzungen müssen also unter Berücksichtigung der jüngsten Verpflichtungen der Behörden, die Marktanteile des Fernsehgerätegeschäfts von Thomson multimedia auf höchstens 10 % des Fernsehgerätemarkts der Gemeinschaft zu begrenzen, nach unten korrigiert werden. Nach alledem und unter der Voraussetzung, daß die jüngsten Verpflichtungen Frankreichs gemäß Artikel 1 Absatz 3 dieser Entscheidung vollständig umgesetzt werden, ist die Kommission der Auffassung, daß auf die in der Kapitalaufstockung von etwa 11 Mrd.

FRF enthaltene Beihilfe, die ihr notifiziert wurde, die Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen Anwendung finden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Unterstützungsmaßnahmen, die der Thomson SA von Frankreich in Form eines überbewerteten Kaufpreises der von der Gesellschaft gehaltenen 3,01 %igen Kapitalbeteiligung an Crédit Lyonnais gewährt wurden, stellen eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen dar. Diese Beihilfe ist rechtswidrig und kann nicht als mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 92 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag und Artikel 61 Absätze 2 und 3 EWR-Abkommen vereinbar erklärt werden.

(2) Die Kapitalaufstockung von 11 Mrd. FRF für Thomson SA zugunsten von Thomson multimedia ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen. Diese Beihilfe ist mit dem Gemeinsamen Markt und mit dem EWR-Abkommen gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 3 Buchstabe c) EWR-Abkommen unter der Voraussetzung vereinbar, daß Frankreich die im nachstehenden Absatz 3 genannten Verpflichtungen und die in Absatz 4 genannten Bedingungen einhält. (3) Frankreich übernimmt folgende Verpflichtungen: a) Bis Ende 2000 geht Thomson multimedia strategische Partnerschaften auf industrieller Grundlage mit der Absicht ein, seine Lebensfähigkeit zu verbessern und seine langfristige Entwicklung in seinen gegenwärtigen Geschäftsfeldern und den künftigen Bereichen zu gewährleisten; b) Thomson multimedia begrenzt bis zum 31.

Dezember 2000 seinen Marktanteil im Geschäftsfeld Fernsehgeräte innerhalb der Gemeinschaft auf höchstens 10 %; zur Erhaltung seiner Rentabilität ergreift die Gruppe alle erforderlichen Vorkehrungen, damit sich diese Verpflichtung in der Entwicklung seiner Produktionsanlagen sowohl bei den bestehenden als auch bei den entstehenden Kapazitäten widerspiegelt. Bei Fernsehgeräten in den Vereinigten Staaten und den anderen Produkten der Gruppe in Europa und in den Vereinigten Staaten beschränkt die Gruppe die Entwicklung ihrer Marktanteile im Zeitraum 1996-1998 exakt auf die Ziele, die in dem der Kommission vorgelegten Sanierungsplan des Unternehmens festgelegt sind; c) in den kommenden Monaten ergreift Thomson multimedia zusätzlich zum Industriesanierungsplan Maßnahmen zur Verbesserung seiner kommerziellen Politik und seiner Handelsmarkenpolitik entsprechend den Empfehlungen des Beraters der Kommission; d) die Kommission erhält einen Halbjahresbericht über die Umsetzung des Sanierungsplans und über die Einhaltung der obengenannten Verpflichtungen.

Außerdem bestätigt die französische Regierung, daß sie die der Kommission notifizierte Kapitalaufstockung als Kapitalzuführung mit Haftungsablösung ansieht und in den kommenden Jahren folglich keine neue Beihilfe (mit Ausnahme der Beihilfen mit gemeinschaftlicher Zielsetzung, wie Beihilfen für Forschung und Entwicklung) vorzunehmen beabsichtigt; sollten in diesem Stadium unvorhersehbare Umstände nach dem Verständnis eines besonnenen Kapitalgebers eine Kapitalzuführung rechtfertigen, informiert die französische Regierung die Kommission darüber im voraus und hält gleichzeitig die einschlägigen Bestimmungen des EG-Vertrages ein.

(4) Zur Gewährleistung der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt sorgt die französische Regierung für die Einhaltung folgender Bedingungen: a) Thomson SA verwendet sämtliche für seine Kapitalaufstockung vorgesehenen Mittel zur Kapitalaufstockung von Thomson multimedia und setzt die Beihilfe lediglich entsprechend den Festlegungen des Planes ein; b) Thomson multimedia führt die Umstrukturierungsmaßnahmen zu Ende, die im Rahmen des der Kommission vorgelegten Plans 1997-1999 vorgesehen sind, ohne dabei die im Umstrukturierungsplan vorgesehenen Bedingungen nach Berücksichtigung der durch diese Entscheidung vorgegebenen Bedingungen ohne vorherige Abstimmung mit der Kommission zu ändern; c) die französischen Behörden übermitteln der Kommission jährlich die Jahresabschlüsse von Thomson SA und Thomson multimedia; d) die Verpflichtung zur Begrenzung der Marktanteile im Geschäftsfeld Fernsehgeräte von Absatz 3 Buchstabe b) ist als Begrenzung auf 10 % des Fernsehgerätemarkts der Gemeinschaft, bezogen auf den Wert, auszulegen; e) die Kontrolle der Verpflichtung von Absatz 3 Buchstabe d) ist für sämtliche Produkte der Gruppe weltweit während der gesamten Dauer des Umstrukturierungsplans und für die Fernsehgeräte in der Gemeinschaft bis zum 31.

Dezember 2000 zu gewährleisten. Sie umfaßt die Entwicklung der Produktion, des Absatzes und der Marktanteile von Thomson multimedia in Europa und in der Welt; sie umfaßt auch Indikatoren zum Vergleich der Preise seiner Hauptprodukte mit denen seiner Wettbewerber in Europa. Diese Kontrolle erfolgt auf der Grundlage eines Lastenhefts, zu dem die Kommission zu konsultieren ist, durch einen unabhängigen, zu diesem Zweck in Abstimmung mit der Kommission benannten Sachverständigen; f) die französischen Behörden informieren die Kommission eingehend über die gesamte, die Situation von Thomson SA und Thomson multimedia betreffende Entwicklung; g) vorbehaltlich außergewöhnlicher, in diesem Stadium nicht vorhersehbarer und außerhalb des Unternehmens gelegener Umstände erfolgt die Gewährung dieser Kapitalaufstockung an Thomson multimedia mit Haftungsablösung.

Eine neue Beihilfe (mit Ausnahme von Beihilfen mit gemeinschaftlicher Zielsetzung, wie Beihilfen für Forschung und Entwicklung) wird dem Unternehmen von den Behörden in den kommenden Jahren nicht gewährt; h) der zu Steuergutschriften berechtigende Verlustvortrag erfolgt entsprechend Ziffer 3.2.2 iii) der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten. Insbesondere wird für die Unternehmen der Gruppe Thomson SA die Möglichkeit der Nutzung eines Vortrags der Thomson multimedia zuzurechnenden steuerlichen Verluste aus der Zeit vor 1997 für den Betrag der Steuerverluste, der durch die der Kommission notifizierte Kapitalerhöhung gedeckt wird, ausgeschlossen.

Artikel 2 Frankreich fordert die Rückerstattung der Überbewertung in Höhe von 145,6 Mio. FRF, die dem staatlichen Beihilfeelement in den Einnahmen aus dem Verkauf der von Thomson SA gehaltenen Crédit-Lyonnais-Aktien, d. h. 3,01 % des Kapitals in einer Höhe von 482 Mio. FRF, an den Staat entspricht, von dem für diesen Vorgang eingerichteten Sperrkonto. Die durch diese Überbewertung auf diesem Sperrkonto entstandenen Erträge sind ebenfalls zurückzufordern. Artikel 3 Frankreich teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach dem Zeitpunkt der Notifizierung dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen es zu deren Erfuellung ergriffen hat.

Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. Oktober 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 90 vom 20. 3. 1997, S. 3. (2) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (3) ABl. C 90 vom 20. 3. 1997, S. 7. (*) Auslassungen in Klammern bezeichnen Geschäftsgeheimnisse, die in der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung gestrichen wurden. (4) Da die Kommission inzwischen am 18. Dezember 1996 dieses Verfahren eröffnete, zahlten die Behörden die Gelder dieser Transaktion im Februar 1997 vorsorglich auf ein Sperrkonto ein.

(5) Nach dem Panorama der Gemeinschaftsindustrie von 1997, Bd. II, Zahlenangaben von 1994. Die japanische Produktion belief sich 1994 auf 130 Mrd. ECU, die Produktion der Gemeinschaft hingegen auf 44,5 Mrd. ECU. (6) ABl. C 307 vom 13. 11. 1993, S. 3. (7) Ein 15% iger Abzinsungssatz wurde Ende 1996 von der Beraterbank der Behörden bei der Festlegung des Werts von Thomson multimedia zugrunde gelegt. (8) Vgl. insbesondere die Entscheidung 94/1073/EG der Kommission betreffend die staatliche Beihilfe Frankreichs an den Bull-Konzern, ABl. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 1, und das Urteil des Gerichtshofs vom 14.

September 1994 in den verbundenen Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, HYTASA, Slg. 1994, I-4103 ff., Randnr. 22. (9) Gesetz vom 25. Januar 1985 über die Sanierung und die gerichtliche Abwicklung der Unternehmen, Artikel 179 und 180, Journal officiel de la République française vom 26. Januar 1985. (10) Hier ist auf die Kommentare von Professor Guyon zur Rechtssache "Appelationsgerichtshof Versailles vom 29. November 1990", D 1991, S. 133, zu verweisen, nach dem die Ernennung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungsrates eines Unternehmens durch den Staat nicht ausreicht, aus diesem einen faktischen Leiter zu machen.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions