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98/205/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1998 über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich)

CELEX
31998D0205
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-03-03
In force since
1998-03-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/205/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. März 1998 über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 079 vom 17/03/1998 S. 0021 - 0021 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. März 1998 über den Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (98/205/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.

Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c), in Erwägung nachstehender Gründe: Mit ihrer Entscheidung 96/21/EG (3) hat die Kommission dem Antrag Deutschlands auf Ausnahmeregelung nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG für den Typ einer Gasentladungslampe zum Einbau in drei Scheinwerfertypen für Kraftfahrzeuge, die den Anforderungen der ECE-Regelungen Nrn.

8, 98 und 99 (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) entsprechen, stattgegeben. Der Grund für den von Deutschland am 16. Juli 1997 eingereichten Antrag auf Verlängerung der Ausnahmeregelung ist die Tatsache, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Anpassung der Einzelrichtlinien, die Gegenstand dieser Ausnahmeregelung sind, noch nicht in Kraft treten konnten. Daher ist diese Ausnahmeregelung bis zum Inkrafttreten der genannten Richtlinien, auf jeden Fall aber um höchstens 24 Monate, zu verlängern. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die Deutschland mit der Entscheidung 96/21/EG gewährte Ausnahmeregelung wird bis zum Inkrafttreten der Anpassungen der betreffenden Einzelrichtlinien, auf jeden Fall aber um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten, verlängert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 3. März 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. L 233 vom 25. 8. 1997, S. 1. (3) ABl. L 7 vom 10. 1. 1996, S. 8.

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