98/250/EG: Beschluss des Rates vom 20. Oktober 1997 über den Abschluß des Protokolls über veterinärhygienische, pflanzengesundheitliche und den Tierschutz betreffende Maßnahmen im Handel zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits Amtsblatt Nr. L 106 vom 06/04/1998 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Oktober 1997 über den Abschluß des Protokolls über veterinärhygienische, pflanzengesundheitliche und den Tierschutz betreffende Maßnahmen im Handel zum Europa-Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (98/250/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, gestützt auf das am 4.
Oktober 1993 unterzeichnete Europa-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (1), auf Vorschlag der Kommission (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Verhandlungen zwischen der Gemeinschaft und der Tschechischen Republik sind nunmehr so weit fortgeschritten, daß ein Zusatzprotokoll geschlossen werden kann, wobei die Anhänge regelmäßig den Umständen entsprechend geändert werden müssen. Dieses Protokoll wird die Entwicklung des Handels zwischen den Vertragsparteien fördern, weil es die Anwendung des Grundsatzes der Regionalisierung für die wichtigsten Tierkrankheiten und Schaderreger umfaßt und darin die Waren aufgelistet werden, für die gleichwertige Handelsbedingungen anerkannt werden.
Dieses Protokoll muß genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Protokoll über veterinärhygienische, pflanzengesundheitliche und den Tierschutz betreffende Maßnahmen im Handel zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Protokolls ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifikation nach Artikel 20 des Protokolls für die Gemeinschaft vor (3). Artikel 3 Die Kommission vertritt die Gemeinschaft im Unterausschuß "Landwirtschaft" in Fragen, die unter das Protokoll fallen.
Sie wird von Vertretern der Mitgliedstaaten unterstützt, die für veterinärhygienische und pflanzengesundheitliche Angelegenheiten zuständig sind. Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsausschuß zu den vom Protokoll erfaßten Bereichen einnehmen soll, wird gemäß Artikel 2 des Beschlusses des Rates und der Kommission vom 19. Dezember 1994 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tschechischen Republik andererseits (4) festgelegt. Geschehen zu Luxemburg am 20. Oktober 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F.
BODEN (1) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 2. (2) ABl. C 229 vom 28.7.1997, S. 1. (3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht. (4) ABl. L 360 vom 31.12.1994, S. 1.