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98/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1998 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dinoterb (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0269
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-04-07
In force since
1998-04-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/269/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. April 1998 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dinoterb (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 117 vom 21/04/1998 S. 0013 - 0014 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. April 1998 über die Widerrufung der Zulassung für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dinoterb (Text von Bedeutung für den EWR) (98/269/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 der Kommission vom 11.

Dezember 1992 mit Durchführungsbestimmungen für die erste Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1199/97 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3a, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 933/94 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2230/95 (4), wurden die Wirkstoffe von Pflanzenschutzmitteln festgesetzt und die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr.

3600/92 bestimmt. Dinoterb war einer der neunzig Wirkstoffe, die im Rahmen der ersten Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (5) geprüft wurden. Der einzige Antragsteller hat dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 förmlich Informationen im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG übermittelt. In Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 3600/92 hat der Bericht erstattende Mitgliedstaat der Kommission einen Bericht über seine Bewertung dieser Informationen übermittelt.

Der einzige Antragsteller hat der Kommission und dem Bericht erstattenden Mitgliedstaat mitgeteilt, daß er künftig nicht mehr an dem Arbeitsprogramm für diesen Wirkstoff teilnehmen will. Somit werden wichtige Teile der verlangten Information nicht übermittelt. Auf Basis der verfügbaren Informationen kann jedoch bereits der Schluß gezogen werden, daß der betreffende Wirkstoff den Anforderungen der Richtlinie 91/414/EWG insbesondere in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit unter den vorgeschlagenen Anwendungsbedingungen nicht in vollem Umfang genügt und daher nicht in Anhang I der genannten Richtlinie aufgenommen werden kann.

Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht vor, gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG eine Frist für die Beseitigung, den Absatz bzw. die Anwendung bestehender Lagervorräte einzuräumen. Diese Entscheidung greift etwaigen Maßnahmen der Kommission in bezug auf Dinoterb im Rahmen der Richtlinie 79/117/EWG des Rates (6) nicht vor. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutzmittel - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten stellen folgendes sicher:

1. alle Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Dinoterb werden innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum dieser Entscheidung widerrufen; 2. ab dem Datum dieser Entscheidung werden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit Dinoterb aufgrund der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG weder erteilt noch erneuert. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 7. April 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 366 vom 15. 12. 1992, S. 10. (2) ABl. L 170 vom 28. 6. 1997, S. 19. (3) ABl. L 107 vom 28.

4. 1994, S. 8. (4) ABl. L 225 vom 22. 9. 1995, S. 1. (5) ABl. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (6) ABl. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 36.

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