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98/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0335
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-04-23
In force since
1997-05-02
Status
In force

Text

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98/335/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 149 vom 20/05/1998 S. 0021 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 23. April 1997 mit der ein Zusammenschluß für vereinbar mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen erklärt wird (Sache IV/M.754 - Anglo American Corporation/Lonrho) (Nur der englische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/335/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 57, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, gestützt auf die Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1996, in diesem Fall das Verfahren zu eröffnen, nachdem den Unternehmen Gelegenheit gegeben wurde, zu den von der Kommission erhobenen Einwänden Stellung zu nehmen, nach Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 14.

November 1996 meldete die Anglo American Corporation of South Africa Limited ("AAC") bei der Kommission die Übernahme von 24,98 % der Anteile von Lonrho plc ("Lonrho") an. (2) Nach Prüfung der Anmeldung stellte die Kommission fest, daß die angemeldete Übernahme unter die Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 (Fusionskontrollverordnung) fällt, da AAC damit die alleinige Kontrolle über Lonrho im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) übernommen hat, und leitete am 16. Dezember 1996 gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c) das Verfahren ein. (3) Am 5. Dezember 1996 ordnete die Kommission in einer vorläufigen Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung als einstweilige Maßnahme an, den Vollzug des Zusammenschlusses auszusetzen.

Diese einstweilige Maßnahme wurde von der Kommission in einer abschließenden Entscheidung gemäß Artikel 7 Absatz 2 vom 7. Februar 1997 bestätigt. I. DIE PARTEIEN [. . .] (3) >VERWEIS AUF EINEN FILM> A. AAC und ihre Unternehmensgruppe A.1. Anglo American Corporation of South Africa Limited und De Beers Consolidated Mines Limited (4) Die AAC mit Hauptsitz in Johannesburg (Südafrika) ist u. a. im Bergbau, im Finanzsektor sowie in Handel und Industrie tätig. Das Unternehmen ist an mehreren Börsen notiert, u. a. in Johannesburg, London, Frankfurt und Zürich. Gegründet wurde es 1917 auf Initiative von Ernest Oppenheimer, dessen Familie bis heute in der Geschäftsleitung vertreten ist.

Die Familie Oppenheimer war auch seit Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts an der De Beers Consolidated Mines Limited ("DBCM") beteiligt, jenem Unternehmen, das gemeinsam mit AAC die Grundlage für den größten Bergbau- und Finanzkonzern Südafrikas bildete. (5) Zwischen AAC und DBCM gibt es eine umfangreiche Überkreuzbeteiligung: DBCM ist mit Anteilen von 38,4 % der größte Aktionär von AAC und AAC ist mit 32,5 % der größte Aktionär von DBCM. Außerdem sind die beiden Unternehmensvorstände zum Großteil personell identisch: Sieben der 15 DBCM-Vorstandsmitglieder sind auch im AAC-Vorstand vertreten, und die Positionen des Vorstandsvorsitzenden und seines Stellvertreters halten in beiden Unternehmen die gleichen Personen.

Die Anteile der beiden Unternehmen an Lonrho sollen, wie aus der Anmeldung von AAC hervorgeht, für diesen Zusammenschluß zusammengelegt werden. (6) Andere Großaktionäre von AAC sind die South African Mutual Life Assurance Society ("SA Mutual") mit 8,9 % und die Standard Bank Nominees (Tvl) (Pty) Limited mit 7,5 %. Die Southern Life Association Limited ("Southern") ist mit 1,6 % an AAC beteiligt. Die übrigen Großaktionäre von DBCM sind im großen und ganzen die gleichen: SA Mutual und Standard Bank Nominees mit je 9,4 %; ebenfalls mit mehr als 5 % sind auch CMB Nominees (Pty) Limited (6,8 %) und die Debswana Diamond Company (Pty) Limited (5,3 %), eine indirekt von AAC mitkontrollierte Gesellschaft, an DBCM beteiligt.

(7) AAC und DBCM verfügen über zahlreiche direkte und indirekte Tochtergesellschaften, verbundene Unternehmen und andere Beteiligungen in Bergbau, Finanzen, Handel und Industrie in Südafrika und der übrigen Welt. Im folgenden werden jedoch lediglich die Beziehungen innerhalb der Unternehmensgruppe untersucht, die für die Beurteilung der Übernahme der Lonrho-Anteile durch AAC von Bedeutung sind. A.2. Central Holdings Limited, Central Holdings International Limited und E. Oppenheimer & Son (Pty) Limited (8) Drittgrößter AAC-Aktionär ist die Central Holdings Limited ("CHL") mit einem Anteil von 8 %.

CHL ist zu 100 Prozent eine Tochtergesellschaft der Central Holdings International Limited ("CHIL"), eines liberianischen Unternehmens [. . .]. CHIL ist eine Holdinggesellschaft zur Verwaltung von Anteilen, [. . .]. Die Kommission hat nach der genauen Beschaffenheit dieser Beteiligungen gefragt und erfahren, daß die von CHIL verwalteten Anlagen weit gestreut sind. Einzelheiten über den genauen Umfang der Beteiligungen wurden jedoch nicht vorgelegt. Der CHIL-Vorstand besteht aus [. . .] Personen, von denen [. . .] auch im Vorstand von AAC vertreten sind. (9) In einer der Kommission vorgelegten Unterlage hat AAC eingeräumt, daß [ [. . .] Mitglieder der Vorstände von AAC und/oder DBCM] auch Vorstandsmitglieder von CHL, E.

Oppenheimer & Son (Pty) Limited ("EOS") [einer CHIL-Tochter] oder einem anderen von der Oppenheimer-Familie kontrollierten Unternehmen sind und daß einige AAC- oder DBCM-Vorstandsmitglieder ihr Gehalt von EOS erhalten, die diese Gehälter zum Teil wieder den beiden Unternehmen entnimmt. (10) Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat AAC geltend gemacht, daß EOS und CHIL nicht von der Familie Oppenheimer kontrolliert würden und keine in der [obengenannten vorgelegten Unterlage] enthaltene Angabe auf eine solche Kontrolle hindeuten sollte. Angesichts der Beteiligungsverhältnisse, der Zusammensetzung der verschiedenen Vorstände und der historischen Rolle der Familie Oppenheimer hat die Kommission in mehreren an CHIL und die Oppenheimer-Familie gerichteten Fragebögen den genauen Umfang der Beziehungen der Familie zu CHIL, AAC und DBCM und die Möglichkeiten bestimmender Einflußnahme auf diese Unternehmen in Erfahrung zu bringen gesucht.

(11) Da die meisten Fragen nicht vollständig beantwortet wurden, kann die Kommission nur zu dem Ergebnis kommen, daß weitere für den vorliegenden Zusammenschluß bedeutsame Verbindungen und Beteiligungen nicht auszuschließen sind. Da AAC aber nach Erhalt der Kommissionsmitteilung gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung eingeräumt hat, daß sie aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die Ausübung der Stimmrechte von CHIL auf Lonrho-Aktionärsversammlungen in ihrem Sinne kontrolliert, kann die genaue Beschaffenheit der Beteiligungen der Oppenheimer-Familie offenbleiben. A.3. Southern Life Association Limited (12) Southern ist ein an der Johannesburger Börse notiertes Lebensversicherungsunternehmen.

In ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 1996 beschreibt AAC Southern ebenso wie DBCM als verbundenes Unternehmen, bei dem der Konzern über langfristige Beteiligungen von 20 %-50 % verfügt, so daß er auf die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen dieser Unternehmen Einfluß nehmen kann. (13) AAC ist mit 40,1 % direkt an Southern beteiligt. Überdies werden der Vorsitzende, einer der beiden Stellvertreter und vier der 17 Vorstandsmitglieder von AAC benannt. Nach den von Southern und AAC vorgelegten Zahlen verfügte AAC damit auf den Jahreshauptversammlungen 1994, 1995 und 1996 unter den anwesenden Aktionären über die Mehrheit der Stimmrechte.

(14) Des weiteren sind AAC und DBCM mit 26,1 % an der First National Bank Holdings Limited beteiligt und stellen dort mehrere Mitglieder sowie den stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands. Diese Holdinggesellschaft wiederum ist mit 28,9 % an Southern beteiligt (und umgekehrt Southern mit 24,4 % an der First National Bank). Die First National Bank wird wie Southern von AAC als verbundenes Unternehmen bezeichnet. Von den übrigen größeren Aktionären von Southern konnte lediglich die First National Nominees identifiziert werden, die über Anteile von 6 % verfügt (wovon die meisten zugunsten [ . . . ] verwaltet werden).

Diese Gesellschaft funktioniert bekanntermaßen aber auch als vorgeschobener Aktionär für Southern. Somit können mehr als 60 % der Southern-Anteile direkt oder indirekt mit AAC in Verbindung gebracht werden. (15) Dennoch hält AAC die Behauptung aufrecht, sie könne das Stimmverhalten von Southern auf Lonrho-Gesellschafterversammlungen nicht beeinflussen. Die Kommission kann diesen Einwand jedoch nicht akzeptieren und kommt vielmehr zu dem Ergebnis, daß AAC über ihre Beteiligungen und ihre Präsenz in den verschiedenen Vorständen einen bestimmenden Einfluß auf Southern ausüben kann. Die Gründe für diese Schlußfolgerung werden nachstehend in Abschnitt II eingehender erläutert.

B. Lonrho (16) Lonrho ist ein britisches Unternehmen mit Aktivitäten in den Bereichen Bergbau, Landwirtschaft, Handel und Immobilien mit Sitz in London. Das Unternehmen wird an den Börsen von London und Johannesburg notiert. II. DIE TRANSAKTION (17) Die Transaktion besteht aus der Übernahme von 24,13 % der Lonrho-Aktien durch AAC und ihre verbundenen Unternehmen. Diese Übernahme wurde in mehreren Schritten zwischen März und November 1996 vollzogen und beruhte auf einer Reihe von Vereinbarungen, die nachstehend beschrieben werden. Da diese Schritte miteinander verknüpft sind, werden sie im Rahmen dieser Beurteilung als eine einzige Transaktion angesehen.

A. Vereinbarungen (18) Der erste Schritt war eine Vereinbarung vom 13. März 1996 zwischen AAC, Herrn D. Bock, dem damaligen Geschäftsführer von Lonrho, und Laerstate BV ("Laerstate"), einem von Herrn Bock kontrollierten Unternehmen, in der AAC die Vermittlung des Aufkaufs von 45 529 447 Lonrho-Aktien (5,81 %) (4) zusagte und als Gegenleistung ein Optionsrecht auf die in den Händen von Laerstate befindlichen 143 478 260 Lonrho-Aktien (18,32 %) erhielt. (19) In einem Zwischenschritt wurden ebenfalls am 13. März 1996 die 45 529 447 Lonrho-Aktien von Laerstate von der Warburg-Abteilung der Schweizerischen Bankgesellschaft ("SBCW") erworben.

Ebenfalls am gleichen Tag schlossen AAC und SBCW eine Optionsvereinbarung über diese Aktien, die jedoch später annulliert und durch eine auf den 15. März 1996 datierte Vereinbarung über Kauf- und Verkaufsoptionen für 44 011 814 (5,62 %) der Lonrho-Aktien ersetzt wurde. Gleichzeitig schloß SBCW eine ähnliche Optionsvereinbarung für die verbleibenden 1 517 633 Lonrho-Aktien (0,19 %) mit CHIL. Beide Optionen wurden am 9. April 1996 wahrgenommen. (20) Am 12. April 1996 wurde das der AAC am 13. März gewährte Optionsrecht durch zwei neue Vereinbarungen zwischen AAC und Laerstate/D. Bock ersetzt, eine Optionsvereinbarung über die 143 478 260 Lonrho-Aktien und eine Zusatzvereinbarung über die Einzelheiten.

Diese Option wurde am 7. November 1996 wahrgenommen. (21) Ein Vorstandsbeschluß von AAC vom 13. März 1996 gibt Einblick in die Gründe, aus denen die erste Optionsvereinbarung mit SBCW durch die beiden anderen vom 15. März ersetzt wurde. Aus diesem Beschluß geht das Bestehen einer Vereinbarung zwischen AAC, CHIL und DBCM hervor, wonach diese drei Unternehmen die Lonrho-Aktien [ . . . ] unter sich aufteilen wollten und AAC [ . . . ], CHIL [ . . . ] und DBCM [ . . . ] der übernommenen Anteile erhalten sollten. (22) Nach Erhalt der Kommissionsmitteilung gemäß Artikel 18 der Fusionskontrollverordnung hat AAC eingeräumt, daß sie die Wahrnehmung der mit diesen Aktien verbundenen Stimmrechte durch DBCM und CHIL beeinflussen kann und ihre Beteiligungen von insgesamt 25,84 % (Summe der im Rahmen der Vereinbarungen und an der Börse erworbenen Anteile) zur Prüfung der Frage, ob die Kontrolle über Lonrho durch diese Transaktion gewechselt hat, zusammengelegt werden sollten.

B. Frühere Beteiligungen und andere Transaktionen (23) Am 1. April 1996 erwarb AAC gemeinsam mit DBCM 12 566 671 (1,60 %) und CHIL 433 329 (0,06 %) Lonrho-Aktien an der Börse. Dieses Gesamtvolumen von 13 000 000 Aktien wurde nach dem gleichen Schlüssel aufgeteilt wie die aufgrund der Optionsvereinbarungen erworbenen Anteile. (24) Vor dem oben beschriebenen Zusammenschluß verfügte AAC indirekt über Southern über 13 132 218 Lonrho-Aktien (1,68 %) (5). Wie oben angegeben hält AAC eine Einbeziehung dieser Beteiligung in die Prüfung der Transaktion nicht für gerechtfertigt. (25) Aus mehreren Gründen kann die Kommission dieser Auffassung nicht folgen.

Erstens verfügte AAC mit ihrer Beteiligung bei Southern in Höhe von 40,1 % auf den Jahreshauptversammlungen des Versicherungsunternehmens der Jahre 1994-1996 unter den anwesenden Aktionären über eine eindeutige Mehrheit. Zweitens hat sich AAC selbst in den Optionsvereinbarungen vom 12. April 1996 mit Laerstate/D. Bock vertraglich verpflichtet, [ . . . ] (6). Schließlich hat AAC nicht überzeugend erklären können, wie ihre Auffassung mit ihrer eigenen Charakterisierung von Southern in ihrem Jahresbericht in Einklang zu bringen ist, derzufolge AAC auf die finanz- und geschäftspolitischen Entscheidungen dieses Unternehmens Einfluß nehmen kann.

C. Zusammenfassung (26) Durch die Transaktion und aufgrund der oben beschriebenen Vereinbarungen erwarb AAC in Verbindung mit CHIL und DBCM insgesamt 189 007 707 Aktien von Lonrho und damit eine Beteiligung von 24,14 %. Zusammen mit den bereits vorher im Besitz von Southern befindlichen Anteilen und den an der Börse erworbenen Aktien beläuft sich der von AAC kontrollierbare Anteil nach Abschluß der Transaktion auf 215 139 925 Aktien (27,48 %). Wie oben erwähnt ist es durchaus möglich, daß die Familie Oppenheimer, [ . . . ] oder CHIL über weitere Anteile an Lonrho verfügen. Wegen der Undurchsichtigkeit der Antworten auf ihre Fragen kann die Kommission nicht feststellen, ob diesen Beteiligungen weitere Anteile hinzugezählt werden müssen oder nicht.

(27) Die Kommission gelangt daher zu der Schlußfolgerung, daß die kumulierten Beteiligungen an Lonrho mindestens von AAC, DBCM, Southern und CHIL (27,48 %) bei der Prüfung der Frage, ob AAC de facto alleine oder gemeinsam mit DBCM die Möglichkeit einer bestimmenden Einflußnahme und damit die Kontrolle über Lonrho erworben hat, zusammen betrachtet werden müssen. III. DER ZUSAMMENSCHLUSS (28) In ihrer Anmeldung äußerte AAC die Auffassung, der Erwerb der Lonrho-Aktien stelle keinen Zusammenschluß im Sinne der Fusionskontrollverordnung dar, und führte dafür zwei Gründe an. Zum einen sei sie nicht in der Lage, das Stimmverhalten von Southern und CHIL in irgendeiner Weise zu beeinflussen.

Später hat AAC eingeräumt, das Stimmverhalten von CHIL zu kontrollieren, und diese Feststellung nicht mehr bestritten. Im Hinblick auf Southern hat die Kommission schon oben ausgeführt, warum sie den Einwand von AAC nicht gelten lassen kann. (29) Das zweite Argument von AAC beruhte zum Großteil auf der Prämisse, das Stimmverhalten von CHIL und Southern nicht beeinflussen zu können. Für die Nachprüfung eines Konzentrationstatbestands im Sinne der Fusionskontrollverordnung solle daher nur der kumulierte Anteil von AAC und DBCM von insgesamt 24,98 % berücksichtigt werden (d. h. sämtliche zum Zeitpunkt der Anmeldung im Besitz von AAC und DBCM befindlichen Aktien).

Auch wenn AAC inzwischen einräumt, daß dieser Anteil sich auf 25,84 % beläuft, hält sie die These aufrecht, diese Beteiligung reiche nicht aus, um AAC und ihren verbundenen Unternehmen einen bestimmenden Einfluß auf Lonrho zu verschaffen. (30) Wie oben ausgeführt, sollte bei der Feststellung, ob ein Wechsel der Kontrolle über Lonrho stattgefunden hat, der gesamte Anteil von 27,48 % berücksichtigt werden. Wie unten anhand von Zahlen aus tatsächlichen Abstimmungen belegt wird, hätte zwischen 1993 und 1996 eine Beteiligung von 27,48 % ausgereicht, um auf den Aktionärsversammlungen ständig über mehr als 50 % der Stimmen zu verfügen, so daß die Transaktion als Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung einzustufen ist.

A. Alleinige Kontrolle durch einen "qualifizierten Minderheitsaktionär" (31) Unter Ziffer 14 ihrer Bekanntmachung über den Begriff des Zusammenschlusses (7) führt die Kommission aus, unter welchen Voraussetzungen die alleinige Kontrolle über ein Unternehmen auch mit einer "qualifizierten Minderheit" erworben werden kann. So kann ein Minderheitsaktionär faktisch allein ein Unternehmen kontrollieren, wenn er damit rechnen kann, in der Aktionärsversammlung eine Mehrheit zu bekommen, weil sich die restlichen Aktien in Streubesitz befinden. Die Kommission hat dieses Kriterium in mehreren Entscheidungen angewandt (8).

(32) In Anhang I werden die Abstimmungen auf den Lonrho-Aktionärsversammlungen zwischen 1993 und 1996 aufgeführt. Die Beteiligung von 27,48 % hätte auf allen Versammlungen mit Ausnahme der Jahreshauptversammlung 1995 die Stimmenmehrheit bedeutet. Aus Anhang I geht ebenfalls hervor, daß auf den Aktionärsversammlungen der letzten drei Jahre lediglich Stimmrechte von weniger als 55 % des Aktienkapitals wahrgenommen wurden. Eine Ausnahme war die Versammlung, in der es um die umstrittene Ernennung von R. W. Rowland zum Präsidenten ging, auf der 63 % des Aktienkapitals vertreten waren. (33) Nach Ansicht von AAC kann der Einfluß eines Aktionärs nur anläßlich von Abstimmungen über umstrittene Fragen verläßlich festgestellt werden, so daß die Abstimmung über die Ernennung von Herrn Rowland zum Präsidenten als geeigneter Testfall gelten könne, der belege, daß AAC Lonrho nicht kontrolliert.

(34) Die Ablehnung des Beschlußantrags zur Ernennung von Herrn Rowland ist als außergewöhnliches Ereignis für die Frage der Kontrolle über das Unternehmen nicht relevant und als Muster für künftige Abstimmungsergebnisse ungeeignet. Außergewöhnlich war diese Abstimmung aus zwei Gründen: Zum einen ging es nicht um eine Frage der Geschäftspolitik, da Herr Rowland nicht dem Vorstand angehört und die Präsidentschaft genau genommen mehr ein Ehrenamt dargestellt hätte. Zum zweiten hatte der Vorstand den Antrag anfänglich unterstützt, den Aktionären später aber nach der Entfernung von Herrn Rowland aus dem Vorstand die Ablehnung empfohlen.

Der Antrag wurde schließlich mit 33,4 % gegen 29,5 % verworfen. Größter Aktionär war damals der neu ernannte Vorstandsvorsitzende von Lonrho, Herr D. Bock, mit 18,6 % Anteilen. Herr Bock war vertraglich zur Zustimmung verpflichtet gewesen, hatte aber nach dem Streit zusammen mit dem Vorstand einstimmig vereinbart, den Aktionären die Ablehnung des Antrags zu empfehlen. Die Kommission sieht in dieser Empfehlung und dem anschließenden Abstimmungsergebnis einen Beleg für den Einfluß des größten Aktionärs auf den Vorstand von Lonrho. (35) Überdies argumentiert AAC, daß die Präsenz institutioneller Aktionäre bei Lonrho und damit auch der Anteil der tatsächlich ausgeübten Stimmrechte tendenziell zunehme.

Dies würde bedeuten, daß AAC mit ihrer Beteiligung künftig nicht mehr über 50 % der ausgeübten Stimmrechte erzielen würde. Die Kommission räumt die Möglichkeit einer stärkeren Präsenz institutioneller Anleger in den letzten drei Jahren zwar ein, kann aber keinen eindeutigen Trend bei den Aktionärsversammlungen feststellen (9). Es kann daher nicht gefolgert werden, daß die Zahl der auf den Aktionärsversammlungen vertretenen Anteile in naher Zukunft substantiell von bisherigen Werten abweicht. (36) Des weiteren hat AAC in ihrer Antwort auf die Kommissionsmitteilung gemäß Artikel 18 (der "Antwort") auf die Emission von Wandelanleihen hingewiesen, die in den Jahren 2004 und 2006 fällig werden und potentiell 57 590 096 Aktien (7,4 % des derzeitigen Stammkapitals) ausmachen.

Dies würde eine weitere Relativierung der AAC-Beteiligung zur Folge haben, da AAC keine solchen Papiere besitzt. Der Wandlungskurs liegt jedoch bei 196 Pence je Aktie, der gegenwärtige Aktienpreis aber nur bei 140 Pence. Unabhängig von der künftigen Kursentwicklung ist daher kurzfristig kaum mit einer Umwandlung der Wandelanleihe in Aktien zu rechnen. Außerdem könnte AAC ihre Beteiligung gegebenenfalls durch Aktienkäufe an der Börse anpassen. (37) Schließlich hat AAC argumentiert, daß der Lonrho-Vorstand jeden Versuch von AAC abwehren könnte, ihn mit Hilfe der institutionellen Anleger, anderer Aktionäre und der Wirtschaftspresse mehrheitlich mit eigenen Leuten zu besetzen.

Tatsächlich befände sich der Vorstand jedoch in einer prekären Lage, wenn er AAC die Stirn bieten wollte, denn er müßte sich der langfristigen Unterstützung zahlreicher Aktionäre versichern, was kein leichtes Unterfangen ist, da auch die institutionellen Anleger sehr schnell wechseln können. Zwischen Juli 1996 und Februar 1997 betrug der Anteil der mit mehr als einer Million Aktien beteiligten institutionellen Anleger am Aktienkapital zwischen 46,3 % und 44,9 %. Die Zusammensetzung dieser Anlegergruppe änderte sich aber noch viel dramatischer. Die Beteiligung institutioneller Anleger aus dem Vereinigten Königreich sank von 30,6 % auf 17,5 %, die aus den USA stieg von 5,4 % auf 15,3 %.

Diese Unbeständigkeit unter den institutionellen Anlegern müßte der Lonrho-Vorstand bei der Suche nach möglichen Verbündeten in Rechnung stellen. Bei dieser Aktionärsstruktur ist der Lonrho-Vorstand somit de facto eindeutig auf die Unterstützung von AAC angewiesen. AAC wäre ein stabilisierender Faktor in der Aktionärsstruktur und damit ein Garant für eine bestimmte Strategie und Geschäftspolitik. (38) Aus diesen Gründen und in Anlehnung an frühere Entscheidungen kommt die Kommission zu der Schlußfolgerung, daß AAC die Möglichkeit zur Ausübung eines bestimmenden Einflusses und damit die Kontrolle über Lonrho erworben hat.

Drei Faktoren bestärken die Kommission in dieser Auffassung: - Die Position der übrigen Großaktionäre: Nächstgrößter Aktionär von Lonrho ist die SA Mutual mit einem Anteil von 3 %. Da dieses Unternehmen auch mit 8,9 % an AAC, mit 9,4 % an DBCM und 8,5 % an der Anglo American Platinum Corporation Limited ("Amplats") und ihren Tochterunternehmen beteiligt ist, wird es sein Abstimmungsverhalten nicht gegen die Interessen von AAC ausüben. AAC bewertet diese These in ihrer Antwort (S. 24, Ziff. 71) als unbegründet und haltlos und entgegnet, daß der Vorstand der SA Mutual seine Stimmrechte im Interesse ihrer Mitglieder, der Versicherten und der Versicherungsbranche insgesamt und nicht nach den Wünschen oder Erwartungen von AAC wahrnehmen würde.

Es kommt jedoch nicht darauf an, ob die SA Mutual nach den Wünschen von AAC abstimmen würde, sondern ob sie ein wirtschaftliches Interesse an der Unterstützung von AAC hat. Und das ist unstreitig der Fall, da die Unterstützung der Geschäftspolitik von AAC gegenüber Lonrho der SA Mutual als Aktionär von AAC, DBCM und Amplats zugute kommen würde. Die Beteiligung der SA Mutual bei AAC, DBCM und Amplats begründet ein gemeinsames geschäftliches Interesse von AAC und SA Mutual im Hinblick auf ihre Beteiligungen bei Lonrho, so daß ein Überstimmen von AAC auf künftigen Aktionärsversammlungen von Lonrho noch weniger wahrscheinlich ist. - Industrielle Führung:

AAC ist das einzige Industrie- und Bergbauunternehmen, das in erheblichem Maße über Lonrho-Aktien verfügt. AAC führt in ihrer Antwort (S. 24, Ziff. 71) aus, daß dieser Faktor nicht von Bedeutung sei und daß AAC lediglich über ihre Beteiligung oder ihre Präsenz im Vorstand Einfluß ausüben könne. Formal ist dieser Einwand sicherlich richtig. Wie oben ausgeführt reicht nach Ansicht der Kommission die Möglichkeit eines bestimmenden Einflusses über eine Beteiligung für sich alleine genommen schon aus, um einen bestimmenden Einfluß zu unterstellen. Die Tatsache, daß AAC das einzige in erheblichem Maße an Lonrho beteiligte Industrie- und Bergbauunternehmen ist, trägt aber noch zur Dominanz von AAC bei, da sie den Einfluß von AAC auf den Lonrho-Vorstand verstärkt.

Durch die Beschickung des Lonrho-Vorstands mit Schlüsselpersonen wie T.C.A. Wadeson, dem Technischen Direktor von AAC, verfügt AAC über eine starke Stellung zur Beeinflussung der Strategie und Geschäftspolitik von Lonrho insbesondere in der Bergbaubranche. Kein institutioneller Anleger könnte eine solche Stellung erlangen. Vielmehr ist damit zu rechnen, daß von derartig hochqualifizierten AAC-Fachleuten getragene Vorschläge des Vorstands von diesen unterstützt werden. AAC braucht als einzige größere Industrie- und Bergbaugesellschaft noch nicht einmal eine Mehrheit des Lonrho-Vorstands mit eigenen Leuten zu besetzen, um starken Einfluß auf die Vorstandsentscheidungen zu nehmen.

Des weiteren führt AAC aus, daß der Vorstand gesetzlich verpflichtet sei, jederzeit zum Besten des Unternehmens und der Aktionäre zu handeln, unabhängig vom Druck mächtiger Minderheitsaktionäre (Antwort, S. 13, Ziff. 33). Für die Kommission ist jedoch nicht von Belang, ob sich der Lonrho-Vorstand an seine gesetzlichen Pflichten hält, sondern ob die AAC-Präsenz im Lonrho-Vorstand auf dem relevanten Markt zu einem wettbewerbswidrigen Ergebnis führt. Ein solches wettbewerbswidriges Ergebnis würde für die Lonrho-Aktionäre (im Gegensatz zu den Verbrauchern) voraussichtlich positive Folgen haben.

Eine Einflußnahme von AAC auf den Lonrho-Vorstand führt keineswegs zwangsläufig dazu, daß dessen Mitglieder gegen ihre gesetzlichen Pflichten verstoßen. - Beteiligungen der Vorstandsmitglieder: Die Mitglieder des Lonrho-Vorstands, die mit insgesamt 0,12 % am Unternehmen beteiligt sind, werden voraussichtlich ebenfalls nicht gegen AAC, ihren wichtigsten Aktionär, stimmen. AAC hält diese Feststellung für völlig falsch und hält ihr entgegen, daß jedes am Unternehmen beteiligte Vorstandsmitglied nach seinem persönlichen Interesse und gemäß seiner Stellung und Verantwortung als Vorstandsmitglied abstimmen werde (Antwort, S.

25, Ziff. 71). In der Anhörung vom 26. Februar 1997 hatte Lonrho erklärt, daß der Vorstand im Konsens beschließt. Somit ist davon auszugehen, daß die Vorstandsmitglieder bei Abstimmungen auf Gesellschafterversammlungen den Empfehlungen des Vorstands folgen. Außerdem wäre bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Lonrho-Vorstand und AAC jedes Vorstandsmitglied von Lonrho gezwungen, seine eigene Position im Verhältnis zu AAC zu berücksichtigen. Deswegen ist nicht damit zu rechnen, daß die Vorstandsmitglieder von Lonrho gegen AAC, ihren wichtigsten Aktionär, stimmen. (39) Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die Mehrheitsverhältnisse in den Aktionärsversammlungen von Lonrho AAC einen bestimmenden Einfluß auf Lonrho sichern.

Die Kontrolle von AAC über Lonrho wird noch durch drei weitere Faktoren verstärkt. B. Bestimmender Einfluß im Londoner Kontext (40) AAC hat in ihrer Antwort ausgeführt, daß die Kommission nicht unter Berufung auf ihre Bekanntmachung über den Begriff des Zusammenschlusses von der grundsätzlichen Definition des Zusammenschlusses in Artikel 3 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung abweichen könne. Ob ein bestimmender Einfluß gegeben sei, müsse daher im jeweiligen wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhang geprüft werden (Antwort, S. 12, Ziff. 29). Zu diesem Zweck beschreibt AAC den von ihr als "Londoner Kontext" bezeichneten Rechtsrahmen für im Vereinigten Königreich notierte Gesellschaften.

Dabei geht AAC u. a. auf den Kontrollbegriff des britischen Takeover Code, die Stellung des Vorstands und der Aktionäre einer Aktiengesellschaft und den Einfluß der Vorstandsempfehlungen auf das Verhalten der Aktionäre ein. - Kontrollbegriff im Takeover Code des Vereinigten Königreichs: Nach dem Takeover Code ist ein Aktionär, der mehr als 30 % Anteile an einem Unternehmen erworben hat, zu einem allgemeinen Übernahmeangebot verpflichtet. Da diese Schwelle nicht erreicht wurde, fand laut AAC auch keine Übernahme statt. Dieses Argument ist zurückzuweisen, da der Schwellenwert von 30 % nicht als Kriterium für die Kontrolle über ein Unternehmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung zu verstehen ist und ein allgemeines Übernahmeangebot für einen Aktionär nicht erforderlich ist, um im Sinne der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle über ein Unternehmen zu erlangen.

Daher geht die Kommission im folgenden nicht näher auf diesen Schwellenwert ein. - Der Vorstand: Laut AAC ist der Vorstand eines börsennotierten Unternehmens im Londoner Kontext für Strategie, Geschäftstätigkeit und Verwaltung eines Unternehmens zuständig. - Die Aktionäre: Die Aktionäre haben nach Angaben von AAC nur begrenzte Kompetenzen bei der Bestimmung der Strategie und Geschäftspolitik eines Unternehmens. Sie treffen sich lediglich einmal im Jahr zur Behandlung von Routinefragen wie Annahme und Genehmigung der Jahresberichte und -bilanzen oder der Wahl von Vorstandsmitgliedern usw. - Einfluß der Vorstandsempfehlungen:

Schließlich würden die Aktionäre ganz erheblich von den Empfehlungen des Vorstands beeinflußt und nur in äußerst seltenen Fällen einen vom Vorstand unterstützten Vorschlag ablehnen. (41) Die Kommission räumt ein, daß der Lonrho-Vorstand in der Vergangenheit eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Strategie und Geschäftspolitik gehabt hat und die Aktionäre nur im Rahmen der Aktionärsversammlungen tätig wurden und dabei stets den Vorstandsempfehlungen folgten, beispielsweise bei der Abstimmung über die umstrittene Ernennung von Herrn Rowland zum Präsidenten von Lonrho im Jahr 1995.

Allerdings waren die größten Aktionäre, Herr Rowland und Herr Bock, selber im Vorstand vertreten, und zwar in leitender Funktion. Empfehlungen des Lonrho-Vorstands sind somit auch immer Empfehlungen des größten Anteilseigners gleichgekommen. Daher ist die Behauptung, die Aktionäre seien in der Vergangenheit immer den Empfehlungen des größten Aktionärs gefolgt, genauso stimmig. C. Einfluß auf die Lonrho Platinum Division ("LPD") (42) AAC trägt vor, ihre Beteiligung bei Lonrho verschaffe ihr weder durch ihren Umfang noch durch die Präsenz im Lonrho-Vorstand mehr als lediglich geringen Einfluß auf LPD.

Begründet wird diese Auffassung vor allem mit der These, daß der LPD-Vorstand von Lonrho unabhängig ist. Außerdem habe AAC keine Pläne in bezug auf LPD. (43) Die Kommission räumt zwar ein, daß die Beteiligungen von Lonrho auch andere für AAC interessante Vermögenswerte wie Gold und Kohle umfassen, kann aber nur schwerlich glauben, daß AAC kein Interesse an einer Koordinierung des LPD-Geschäfts mit ihrem eigenen Platingeschäft habe. Selbst wenn AAC im Augenblick tatsächlich keine Pläne im Hinblick auf LPD haben sollte, spielt dieser Umstand für den hier zu prüfenden Sachverhalt keine Rolle.

Von Bedeutung ist hingegen, daß Lonrho mit 73 % an LPD beteiligt ist und dieses Unternehmen daher gemäß Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung kontrolliert, und daß AAC wegen der Beteiligung von AAC, DBCM und CHIL am Aktienkapital von Lonrho in Höhe von 24,14 % strukturell in der Lage ist, bestimmenden Einfluß auf LPD auszuüben. D. Schlußfolgerung (44) AAC wäre in der Lage, bestimmenden Einfluß auf Lonrho auszuüben. Erstens ist AAC wie oben ausgeführt mit einer Beteiligung von 27,48 % der bei weitem wichtigste Aktionär und hat berechtigte Aussichten auf eine Stimmenmehrheit in den Aktionärsversammlungen.

Zweitens ist nicht damit zu rechnen, daß die mit 3 % an Lonrho beteiligte SA Mutual gegen die Interessen von AAC stimmen wird, wodurch die Stellung von AAC weiter gestärkt wird. Schließlich wird die Machtposition von AAC gegenüber Lonrho und damit ihr bestimmender Einfluß auf den Lonrho-Vorstand durch die beiden obengenannten Faktoren zusätzlich gestärkt. (45) Die Kommission erkennt an, daß die Kontrolle über ein Unternehmen nach britischem Gesellschaftsrecht in einem bestimmten Rahmen ausgeübt wird. Diesem Rechtsrahmen wird jedoch in der obigen Analyse im Kapitel "Alleinige Kontrolle durch einen 'qualifizierten Minderheitsaktionär'" in vollem Umfang Rechnung getragen.

Daher ist die Transaktion als ein Zusammenschluß im Sinne von Artikel 3 der Fusionskontrollverordnung einzustufen. IV. GEMEINSCHAFTSWEITE BEDEUTUNG (46) Bei AAC handelt es sich in erster Linie um eine Holdinggesellschaft, die den Großteil ihrer Einnahmen aus ihren Beteiligungen erzielt. Da keine Umsätze getätigt werden, liegen auch keine entsprechenden Aufzeichnungen vor. AAC hat jedoch in ihrer Anmeldung mehrere Unternehmen genannt (Anglo American Coal Corporation, Anglo American Industrial Corporation, Anglo American Properties und Elandsrand Gold Mining Company), über die es im Sinne der Fusionskontrollverordnung die Kontrolle ausübt und deren Umsatz weltweit über 5 Mrd.

ECU und innerhalb der Gemeinschaft über 250 Mio. ECU beträgt. (47) Lonrho wies in ihrer Bilanz für das zum 30. September 1995 endende Geschäftsjahr einen weltweiten Umsatz von 2,6 Mrd. ECU auf; der Absatz im Vereinigten Königreich und in Europa betrug 1,4 Mrd. ECU. (48) In Anbetracht dieser Beträge und des Umstands, daß weder AAC noch Lonrho mehr als zwei Drittel ihres Umsatzes in einem Mitgliedstaat erzielen, ist der Zusammenschluß von gemeinschaftsweiter Bedeutung. V. DIE RELEVANTEN MÄRKTE A. Die relevanten Produktmärkte A.1. Die Platinmetalle (49) Laut AAC überschneiden sich die eigenen Geschäftstätigkeiten mit denen von Lonrho in vier Bereichen:

Kohle, Gold, Zucker und Platinmetalle. Auf den Bereich der Kohle findet die Fusionskontrollverordnung keine Anwendung; auf diesem Gebiet ist der Zusammenschluß gegebenenfalls nach Artikel 66 EGKS-Vertrag zu prüfen. Die Überschneidung der Produktionstätigkeiten bei Gold und Zucker führt nicht dazu, daß die einschlägigen Märkte im Sinne des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 über die Anmeldungen, über die Fristen sowie über die Anhörung nach der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (10) als betroffene Märkte einzustufen sind.

Sie werden daher in den nachstehenden Ausführungen nicht berücksichtigt. (50) Von AAC wurden die Primär- und die Sekundärherstellung von Platinmetallen als von dem Vorhaben betroffene Märkte genannt. Platinmetallerzvorkommen sind vor allem in Südafrika und Rußland anzutreffen; wiederverwertete Platinmetalle werden vor allem aus Kfz-Abgaskatalysatoren wiedergewonnen und weisen keine technischen oder physischen Unterschiede zu den im Bergbau gewonnenen Platinmetallen auf. Die Kommission hat sich bereits in einer früheren Entscheidung in der Sache Nr. IV/M.619 - Gencor/Lonrho (11) ausführlich mit den Platinmetallmärkten befaßt.

(51) Sechs verschiedene Platinmetalle sind bekannt: Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Ruthenium und Osmium. Platinmetalle finden in einer Vielzahl von Bereichen Anwendung, unter anderem: - in Schmuckwaren, - in Abgaskatalysatoren, - in allgemeinen industriellen Katalysatoranwendungen, - in elektronischen Bauteilen, - in der Zahnmedizin und - als Investitionsobjekte. (52) Der weltweite Gesamtumsatz mit Platinmetallen belief sich 1995 auf rund 2,4 Mrd. ECU. Platin ist (mit einem Umsatzanteil von 64 %) das wichtigste und am häufigsten verwendete Platinmetall (daher auch die Sammelbezeichnung).

Palladium und Rhodium folgen an zweiter und dritter Stelle mit Umsatzanteilen von 29 bzw. 6 %. Die restlichen drei Platinmetalle (Iridium, Osmium und Ruthenium) sind von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und machen zusammen weniger als 1 % des Gesamtumsatzes mit Platinmetallen aus. Sie finden in der Regel in Legierungen mit Platin oder Palladium sowie in speziellen Anwendungen Einsatz, für die sie aufgrund ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften besonders geeignet sind. (53) Die folgende Tabelle (12) zeigt die häufigsten Verwendungen der drei wichtigsten Platinmetalle (in 1 000 Unzen): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (54) In der Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho kam die Kommission zu dem Ergebnis, daß die Märkte für Platin, Palladium, Rhodium, Iridium, Ruthenium und Osmium separate Produktmärkte sind.

Diese Feststellung liegt, wie nachstehend erläutert, auch diesem Fall zugrunde. A.2. Platin i) Hauptverwendungszwecke von Platin (55) Platin wird, wie aus obiger Tabelle ersichtlich ist, hauptsächlich in Kfz-Abgaskatalysatoren (37 %), für industrielle Zwecke (21 %) und für Schmuck (37 %) verwendet, während ein Rest (5 %) im wesentlichen zu Anlagezwecken gekauft wird. Platin ist für diese Zwecke nur begrenzt durch andere Metalle ersetzbar. (56) Abgaskatalysatoren auf der Basis von Platin, Palladium und/oder Rhodium wurden entwickelt, um die drei schädlichsten Abgasbestandteile von Verbrennungsmotoren, nämlich Kohlenmonoxid (CO), Stickoxide (NOx) und unverbrannte Kohlenwasserstoffe (HC) aus den Abgasen zu entfernen.

Der Katalysator wandelt diese Schadstoffe in weniger schädliche Verbindungen (Kohlendioxid, Stickstoff und Wasser) um. (57) Platin ist bei der CO- und HC-Umwandlung der aktivste Wirkstoff, wird am wenigsten von Blei und Schwefel im Kraftstoff beeinträchtigt und ist bereits bei einer niedrigen Temperatur katalytisch aktiv. Jedoch vermindert es den NOx-Ausstoß nicht wirksam (hier werden mit Rhodium bessere Ergebnisse erzielt). Palladium kann in gewissem Umfang CO und HC umwandeln und den NOx-Ausstoß mindern, wird jedoch leicht durch Katalysatorgifte desaktiviert und erst bei längerem Betrieb wirksam.

Platin, Palladium und Rhodium weisen somit unterschiedliche Leistungsmerkmale bei der katalytischen Abgasreinigung auf. (58) Platin, Palladium und Rhodium werden in unterschiedlichen Anteilen und Kombinationen in Katalysatoren verwendet. Kriterium für das Mischverhältnis sind weniger die Kosten als vielmehr die Erfuellung vorgeschriebener Abgaswerte. Das Mischverhältnis variiert außerdem in Abhängigkeit von Faktoren wie Motorgröße, Kraftstoff (Benzin oder Diesel), angestrebtem Wirkungsgrad, Fahrzeugmasse sowie der vom Hersteller verwendeten Konstruktion und Technik. Neben Katalysatoren, für die alle drei Metalle verwendet wurden, finden sich auch solche, die lediglich Platin und Rhodium oder ausschließlich Palladium enthalten, so daß sich die drei Metalle für die Verwendung in Katalysatoren in sehr begrenztem Ausmaß gegenseitig ersetzen können.

In den meisten Fällen werden sie jedoch gemeinsam verwendet, da sich ihre Eigenschaften ergänzen. (59) Bei der Beurteilung der Substituierbarkeit der Platinmetalle untereinander ist auch zu berücksichtigen, daß Konstruktionsänderungen bei Kraftfahrzeugbauteilen in der Regel Vorlaufzeiten von mehreren Jahren erfordern. Solche Änderungen sind außerordentlich kostspielig, da mit ihnen ein erheblicher FuE- und Prüfaufwand verbunden ist, um die Einhaltung immer strengerer Umweltschutzvorschriften durch das neue Modell sicherzustellen. Die Kosten für die Umstellung übertreffen bei den Automobilherstellern eindeutig die Kosten der verschiedenen Platinmetalle.

Die ohnehin nur begrenzte Substituierbarkeit wird hierdurch weiter eingeschränkt. Außerdem werden für Dieselmotoren nach dem heutigen Stand der Technik nur Katalysatoren mit Platin verwendet. (60) In ihrer Anmeldung hat AAC angegeben, daß die Hersteller von Kfz-Motoren wegen der immer strengeren Emissionsnormen aufgrund eher technischer als finanzieller Kriterien in jüngerer Zeit dazu übergehen würden, Platin in bestimmten Katalysatoren durch Palladium zu ersetzen (Anmeldung, S. 17). Dieser Trend, obwohl durch Nachprüfungen der Kommission bestätigt, bildet aber noch keinen Beleg für eine gegenseitige Substituierbarkeit von Platin und Palladium und damit für ihre Zugehörigkeit zu einem einzigen relevanten Produktmarkt, da die Ersetzung von Platin durch Palladium auf technischen und nicht auf Preisentwicklungen beruht.

Mit anderen Worten: Palladium wird nicht deswegen anstelle von Platin verwendet, weil z. B. der Platinpreis um 10 % gestiegen wäre, sondern weil sich Palladium für eine bestimmte Sorte von Katalysatoren als leistungsfähiger erwiesen hat. (61) Somit bleibt festzuhalten, daß technische Fortschritte zwar die Verwendung von Platinmetallen in Kfz-Katalysatoren beeinflussen mögen, es jedoch nicht zu einer Substituierbarkeit aufgrund von Preisunterschieden gekommen ist. Trotz einer verhältnismäßig häufigeren Verwendung von Palladium wird die Platinnachfrage weiter steigen, da dieses Edelmetall Hauptbestandteil von Katalysatoren bleiben wird.

(62) Industrielle Anwendungen Platin wird für vielfältige industrielle Anwendungen eingesetzt, z. B. in feinmaschigen Katalysatornetzen bei der Herstellung von Salpetersäure für Düngemittel und in der Glasindustrie in Ausrüstungen aus Platin-Rhodium-Legierungen, die bei stark korrodierenden Prozessen bei der Fertigung von hochwertigem LCD-Glas (für Computer- und Fernsehbildschirme) eingesetzt werden. Platin kann in solchen industriellen Anwendungen nicht ersetzt werden. (63) Schmuckwaren Platin wird als einziges Platinmetall für Schmuckwaren verwendet. Es ist das wertvollste aller Edelmetalle, und Platinschmuck ist insbesondere auch teurer als Goldschmuck.

Abgesehen von den höheren Materialkosten ist Platinschmuck auch deshalb teurer, weil Platin zur Schmuckverarbeitung einen höheren Reinheitsgrad als Gold aufweist und sich auch schwerer verarbeiten läßt als Gold. (64) Die Nachfrage nach Platin für Schmuckwaren wird vom japanischen Markt bestimmt. Über 80 % der weltweiten Endverbrauchernachfrage nach Platin für die Schmuckverarbeitung entfiel 1995 auf japanische Kunden. Der besondere Charakter des japanischen Schmuckwarenmarkts hat daher einen wesentlichen Einfluß auf die Platinnachfrage und somit darauf, ob Platin in nennenswertem Ausmaß durch andere Metalle und insbesondere Gold ersetzbar ist.

Wie nachstehend ausgeführt, ist Platin auf dem japanischen Schmuckwarenmarkt nicht durch Gold substituierbar. (65) Die Gründe für diesen hohen Verbrauch sind historischer Natur. Zum ersten messen die Japaner der Reinheit einen großen Wert bei, und Platin kommt dem mit einem Reinheitsgrad von 99,95 % und seinem weißlichen Aussehen entgegen. Zum zweiten unterlag die Goldeinfuhr lange Jahre (bis 1973) einer strengen Kontrolle, so daß sich eine Tradition der Platinverarbeitung für Schmuckwaren entwickelte. Schließlich hat auch die Stärke des Yen gegenüber dem amerikanischen Dollar (der Währung, in der Platinpreise quotiert werden) in den letzten Jahren die Nachfrage nach Platin und nach anderen Edelmetallen wie Gold gestützt.

(66) Die Kommission hat folgende Daten zur aktuellen Position von Platin im Vergleich zu Gold auf dem japanischen Markt eingeholt. 1995 wurden in Japan 35,2 Mio. Schmuckstücke aus Platin, Gold oder Platin/Gold-Kombinationen verkauft. Dabei entfallen auf Platin 23 % aller verkauften Schmuckstücke (jedoch 57 % des Umsatzes) und auf Gold 71 % (36 % des Umsatzes). Platin/Gold-Kombinationen sind hierbei einbezogen. (67) Platin wird hauptsächlich für teureren Schmuck und insbesondere in Verbindung mit Edelsteinen verwendet. 1995 entfielen 63 % des Umsatzes mit Edelstein-Schmuckwaren auf Platinschmuck, nur 31 % auf Goldschmuck und der Rest auf Platin/Gold-Kombinationen.

(68) Für Ringe ist Platin mit Abstand die erste Wahl in Japan. 1995 waren 98 % aller Verlobungsringe, 74 % aller Eheringe und 66 % aller sonstigen Ringe aus Platin. Nur für 2 % aller Verlobungsringe wurde somit entweder Gold oder eine Platin/Gold-Kombination verwendet; bei den Hochzeitsringen waren 5 % aus Gold und 19 % aus Platin/Gold-Kombinationen. Die überwältigende Popularität von Platin im Vergleich zu Gold und Platin/Gold-Kombinationen bei Ringen ist in den letzten fünf Jahren aufgrund der Besonderheiten des Käuferverhaltens auf dem japanischen Schmuckwarenmarkt recht stabil geblieben.

Demgegenüber wird bei anderen Arten von Schmuck nur in geringerem Ausmaß auf Platin zurückgegriffen. Auf Platin entfiel 1995 ein Umsatzanteil von 47 % bei Anhängern, 37 % bei Halsketten und 25 % bei Ohrringen. (69) Gold und Platin scheinen daher bei Schmuckwaren nicht austauschbar, da sie sich in ihrer typischen Endnutzung stark unterscheiden. (70) Der erhebliche Preisunterschied zwischen Gold- und Platinschmuckwaren auf dem japanischen Markt ist ebenfalls ein Anhalt dafür, daß Gold und Platin bei Schmuckwaren nicht in wesentlichem Umfang austauschbar sind. Schätzungen der Preiselastizität der japanischen Platinnachfrage für Schmuckwaren belegen darüber hinaus, daß Platin keinem ausgeprägten Wettbewerb durch andere Metalle unterliegt.

(71) Zur Berechnung der Preiselastizität der japanischen Platinnachfrage bei Schmuckwaren ist eine ökonometrische Schätzung erforderlich. Die Kommission hat eine die Jahre 1975 bis 1995 umfassende Studie zu den Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen, in Auftrag gegeben (siehe unten). In der Studie wird die Preiselastizität der japanischen Platinnachfrage bei Schmuckwaren auf -0,6, also als unelastisch (Elastizität kleiner als eins) (13) geschätzt. (72) Eine geringe Preiselastizität impliziert eine geringe Substituierbarkeit. Aus den genannten Daten kann geschlossen werden, daß Platin bei Schmuckwaren daher auf dem japanischen Markt keinem ausgeprägten Wettbewerb durch andere Edelmetalle ausgesetzt ist.

Die Ergebnisse der Studie stimmen demnach mit den obigen Ausführungen zur Position von Platin gegenüber Gold auf dem japanischen Schmuckwarenmarkt überein. (73) Nachfrage zu Anlagezwecken Platin wird zu Anlagezwecken an Privatpersonen und Unternehmen (hauptsächlich in Japan) zum Beispiel in Form von Barren verkauft; eine solche Anlage kann Spekulationscharakter haben. Platin ist in dieser Hinsicht jedoch nicht mit Gold vergleichbar, das in der Vergangenheit ein Zahlungsmittel war. Die Nachfrage nach Platin zu Anlagezwecken spiegelt daher die zugrundeliegende Verwendung von Platin für Kfz-Abgaskatalysatoren, für den industriellen Einsatz und für Schmuckwaren wider, weil der Wert des Platins durch diese Verwendungen bestimmt wird.

Außerdem liegen keine Anzeichen dafür vor, daß angesammelte Bestände solcher Barren und Münzen wieder auf den Platinmarkt kommen. Belegt wird dies in der Veröffentlichung "Platinum 1995 Interim Review" von Johnson Matthey, wo ein Rückgang der Anlagenachfrage nur für ein Jahr (1986) und auch nur für eine Art Barren nachgewiesen ist. (74) Schlußfolgerung Es gibt keinen Ersatz für Platin in dessen Hauptanwendungen für Kfz-Abgaskatalysatoren, für den industriellen Einsatz und für Schmuckwaren. Diese Schlußfolgerung wird durch eine Analyse der Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen, bestätigt. ii) Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen (75) Nach Ansicht der Kommission sind es die grundlegenden Verhältnisse von Angebot und Nachfrage für die Platinverwendung in Schmuckwaren, in Kfz-Abgaskatalysatoren und für den industriellen Einsatz, die einen dauerhaften bestimmenden Einfluß auf den Platinpreis haben, und nicht andere Faktoren wie die Spekulation mit diesem Edelmetall.

(76) Feststellungen des "Metals Analysis Outlook" Um die grundlegenden preisbeeinflussenden Angebots- und Nachfragefaktoren zu erfassen, hat die Kommission die wichtigsten preisbeeinflussenden Faktoren der Jahre 1990-1995 anhand von Auszügen der Zeitschrift "Metals Analysis Outlook" verfolgt, die die Marktentwicklung quartalsweise vorhersagt. Anhand dieser Unterlagen wurden als wichtigste Faktoren ermittelt: - Vorhersagen zu Produktion, Ausbau oder Aufgabe südafrikanischer Abbaustätten, - Umfang des Platinrecyclings, - Umfang der Almaz-Verkäufe für den russischen Staat, vorhergesagt anhand der Nickelproduktion und der Lagerbestände, - Verbrauch für Abgaskatalysatoren und kraftfahrtechnische Anwendungen, - Schmuckwarennachfrage in Japan, dortige Wirtschaftslage und Yen/Dollar-Wechselkurse, sowie - in Verarbeitung befindliche Bestände.

(77) Die aufgezählten Faktoren zeigen, daß der Platinpreis von den grundlegenden Angebots- und Nachfragefaktoren für Platin bestimmt wird. (78) Studie der Kommission zu den Faktoren, die Platinpreisbewegungen beeinflussen Zweck der Kommissionsstudie war es, soweit möglich die wichtigsten Faktoren zu ermitteln, die die Platinpreise bestimmen. Die Studie kommt zu folgenden Hauptergebnissen: a) Der Platinpreis korreliert statistisch kurzfristig mit dem Goldpreis, nicht notwendigerweise jedoch langfristig (der Zusammenhang wird weiter unten als Scheinkorrelation identifiziert); er wird jedoch auch durch das grundlegende Verhältnis von Angebot und Nachfrage innerhalb der Platinindustrie bestimmt. b) Eine signifikante Beziehung ist weder zwischen Platinpreisen und den wichtigsten makroökonomischen Indikatoren (Inflationsraten, Zinssätze, Wechselkurse und Wirtschaftswachstum) noch zwischen Goldpreisen und den wichtigsten makroökonomischen Indikatoren feststellbar. c) Der Platinterminmarkt ist im wesentlichen ein Markt für Termingeschäfte und in der Regel nicht durch ein hohes Maß an Spekulationsgeschäften gekennzeichnet.

Langfristig herrschen daher die fundamentalen Daten als entscheidender preisbestimmender Faktor vor. d) Die Nachfrage nach Platin ist preisunelastisch (siehe unten, Ziffer iii)). e) Zwar ist der Platinmarkt kleiner als der Goldmarkt und größeren Schwankungen ausgesetzt, doch liegen keine Anzeichen für eine übermäßige Spekulation vor. Anders als bei Gold gibt es bestenfalls begrenzte Platinbestände, um eine periodisch auftretende Spitzennachfrage zu Anlagezwecken zu befriedigen. (79) Die Studie bestätigt daher, daß der Platinmarkt kein hochgradig spekulativer Markt ist und grundlegende Angebots- und Nachfragefaktoren preisbestimmend sind.

(80) Scheinkorrelationen zwischen Platin-, Gold-, Silber-, Rhodium- und Palladiumpreisen Zwar korrelieren die Preise von Edelmetallen wie Gold und Platin hochgradig, eine ausgeprägte Korrelation impliziert für sich allein genommen jedoch noch keinen Kausalzusammenhang. Ökonomische Preisreihendaten sind häufig nichtstationär (d. h. weisen einen Trend auf) und korrelieren dadurch automatisch. Die Kommission hatte sich daher für eine gründlichere Analyse der Korrelation zwischen den Platin-, Gold-, Silber-, Rhodium- und Palladiumpreisen entschieden. (81) Die Kommission hat eine Kointegrationsanalyse der Preisdaten für Platin, Rhodium und Palladium sowie für Gold und Silber vorgenommen.

Bei der Kointegrationsanalyse handelt es sich um ein ökonometrisches Verfahren, bei dem geprüft wird, ob eine systematische Gleichgewichtsbeziehung (oder langfristige Beziehung) zwischen zwei oder mehr Zeitreihendaten vorliegt. Nach den Analyseergebnissen belegen die Daten keine Gleichgewichtsbeziehung (oder langfristige Beziehung) zwischen den verschiedenen Preisniveaus für Platin, Rhodium, Palladium, Gold und Silber oder für eine beliebige Teilmenge dieser Metalle. Die ökonometrische Analyse der Metallpreise ergibt, daß die Platin-, Rhodium-, Palladium-, Gold- und Silberpreise sich langfristig unabhängig voneinander verändern.

Dies bestätigt die Auffassung, daß Platin, Rhodium, Palladium, Silber und Gold separate relevante Produktmärkte sind. (82) Schlußfolgerung Eine Analyse der Faktoren, die den Platinpreis beeinflussen, zeigt, daß der Platinpreis längerfristig von den grundlegenden Faktoren des Angebots und der Nachfrage bestimmt wird, wie der Nachfrage nach Platin zur Verwendung in Kfz-Abgaskatalysatoren, für industrielle Anwendungen und für Schmuckwaren. Der Platinpreis kann zwar durch kurzfristige spekulative Bewegungen bei Edelmetallen wie Gold beeinflußt werden, steht aber längerfristig nicht mit den Preisen anderer Edelmetalle in Zusammenhang. iii) Preisunelastische Nachfrage nach Platin (83) Der Anteil der Platinnachfrage, der auf industrielle Anwendungen und Kfz-Abgaskatalysatoren entfällt, ist preisunelastisch, wahrscheinlich mit einer Preiselastizität nahe null, da Platin in diesen Anwendungen im Grunde nicht ersetzbar ist, wenn der Preis um einen kleinen, aber signifikanten Betrag steigen würde.

Die Schmucknachfrage im japanischen Markt wurde in der obengenannten Studie als preisunelastisch mit einer Elastizität von -0,6 ermittelt. Da Kfz-Abgaskatalysatoren und industrielle Anwendungen 1995 etwa 55 % und die japanischen Schmuckwaren etwa 30 % des Gesamtmarktes ausmachten, bedeutet das, daß die Preiselastizität für 85 % des gesamten Platinmarkts äußerst gering ist. Die restlichen 15 % der Nachfrage entfallen auf Schmuckwaren außerhalb Japans (5 %) und auf Platin zu Anlagezwecken (10 %). Der Schmuckwarenmarkt außerhalb Japans dürfte eine unelastische Nachfrage aufweisen, da Platinschmuck ein besonderes Produkt des gehobenen Marktsegments darstellt.

Die Nachfrage zu Anlagezwecken wirkt sich nur begrenzt auf die Preiselastizität aus. Insgesamt kann daher geschlossen werden, daß der gesamte Markt preisunelastisch ist (kleiner als eins). (84) Eine Preiselastizität kleiner als eins bedeutet, daß die Kreuzpreis-Substitutionselastizitäten gegenüber anderen Metallen noch kleiner sind, die Konkurrenzwirkung anderer Metalle also nicht sehr hoch ist. Eine preisunelastische Nachfrage deutet darauf hin, daß Platin einen separaten Produktmarkt darstellt. (85) Die Nachfrage nach Platin ist offensichtlich nur in der aktuellen Preisspanne unelastisch.

Das bedeutet, daß beispielsweise eine Änderung des Preisniveaus von 10 % möglich wäre, ohne daß eine größere Substitution stattfindet. Die Kommission schließt jedoch nicht aus, daß eine umfangreichere Substitution von Platin durch andere Metalle nach einer gewissen Vorlaufzeit erfolgen könnte, wenn der Preis beispielsweise um 100 % oder mehr steigt. Dieses Phänomen konnte bei Rhodium beobachtet werden, dessen Preis Anfang der neunziger Jahre von 300 USD auf 7 000 USD pro Unze stieg. Wegen des Preisanstiegs von über 2 000 % begannen die Käufer von Rhodium, Alternativen zu suchen. Als Ergebnis sind viele Rhodiumanwendungen entfallen.

Diese Extremsituation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht vorrangig von Belang. iv) Schlußfolgerung (86) In ihrer Anmeldung hat AAC angegeben, daß die Hersteller von Kfz-Motoren Platin in bestimmten Katalysatoren durch Palladium ersetzen würden, daß Platin in Schmuckwarenverwendungen durch andere Edelmetalle ersetzt werden kann und daß Platin als Anlageobjekt mit sämtlichen anderen Anlageformen konkurriert. Die Kommission erkennt diese Faktoren an, kommt aber auf der Grundlage der obigen Analyse zu dem Ergebnis, daß diese Faktoren nicht von ausreichendem Gewicht sind, um z. B. Platin, Gold und Palladium demselben Produktmarkt zuzuordnen.

Vielmehr hält die Kommission die Schlußfolgerung aus der Sache IV/M.619 - Gencor/Lonrho aufrecht, daß Platin einen separaten relevanten Produktmarkt darstellt, der sich von den Gold- und Palladium-Produktmärkten unterscheidet. A.3. Palladium (87) Palladium wird hauptsächlich für industrielle Anwendungen eingesetzt. Nur 4 % (200 000 Unzen) der Nachfrage pro Jahr entfallen auf Schmuckwaren, wo Palladium in Platinlegierungen oder als nicht allergener Aufheller für Gold verwendet wird. Insbesondere kann Palladium Platin in Schmuckwaren nicht ersetzen. (88) Palladium wird in großem Umfang in Kfz-Abgaskatalysatoren und Industriekatalysatoren in der Erdölraffination und der chemischen Industrie verwendet, z.

B. zur Begrenzung des Platin- und Rhodiumverlusts bei der Umwandlung von Ammoniak in Salpetersäure. Palladium ist auch ein Rohmaterial von strategischer Bedeutung in elektronischen Bauelementen, insbesondere in palladiumhaltigen Bauelementen, die als Mehrschicht-Keramikkondensatoren (MLCC) bekannt sind. Diese Bauelemente sind in elektronischen Geräten und Telekommunikationsausrüstungen weit verbreitet. Ein Mobilfunktelefon enthält beispielsweise rund einhundert MLCC-Bauelemente. (89) Palladium kommt in denselben Erzen wie Platin vor und wird, wenn auch in einem anderen Raffinationsverfahren, von denselben Unternehmen produziert, die auch Platin anbieten.

(90) Wie bereits für Platin ausgeführt, schwankt auch der Palladiumpreis unabhängig von den Preisen anderer Platinmetalle und unabhängig von den Gold- und Silberpreisen (Abschnitt V.A.2 ii)). Die Kommission kommt somit zu der Schlußfolgerung, daß Palladium einen separaten Produktmarkt darstellt. A.4. Rhodium (91) Rhodium wird hauptsächlich für kraftfahrzeugtechnische Anwendungen eingesetzt. Rhodium kommt in denselben Erzen wie Platin vor und wird, wenn auch in einem anderen Raffinationsverfahren, von denselben Unternehmen produziert, die auch Platin anbieten. Wie bereits für Platin ausgeführt, schwankt auch der Rhodiumpreis unabhängig von den Preisen anderer Platinmetalle und unabhängig von den Gold- und Silberpreisen (Abschnitt V.A.2 ii)).

Rhodium ist nicht substituierbar (Abschnitt A.2 i)). Die Preiselastizität ist daher innerhalb der gegenwärtigen Preisspanne nahe null. Die Kommission kommt deswegen zu der Schlußfolgerung, daß Rhodium einen separaten Produktmarkt darstellt. A.5. Ruthenium, Iridium und Osmium (92) Die restlichen drei Platinmetalle (Iridium, Osmium und Ruthenium) sind von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung und werden gemeinhin für Legierungen mit Platin oder Palladium verwendet. (93) Diese Metalle sind nicht substituierbar, und nach veröffentlichten Preisdaten scheinen sich ihre Preise zum gegenwärtigen Zeitpunkt unabhängig von denen anderer Metalle zu entwickeln.

Daher scheinen diese Metalle jeweils separate relevante Produktmärkte darzustellen. B. Der relevante räumliche Markt (94) Platinmetalle sind fungible Güter, die leicht zu transportieren sind, weltweit nach denselben Reinheitsstandards raffiniert und ohne Zollschranken gehandelt werden. In der Sache Nr. IV/M.619 - Gencor/Lonrho hatte die Kommission festgestellt, daß der relevante räumliche Markt für Platinmetalle der Weltmarkt ist. Diese Feststellung wird aufrechterhalten. B.1. Platin und Palladium (95) Platin und Palladium werden weltweit entweder aufgrund langfristiger Verträge oder auf dem Metallmarkt gehandelt.

Die Preise für Platin und Palladium sind bei langfristigen Lieferverträgen an einen Marktpreisindex gebunden und werden im allgemeinen monatlich anhand des Durchschnitts der täglichen Börsenpreisfeststellungen in dem der Lieferung vorausgehenden Monat ermittelt. Die Preise sind in US-Dollar je Feinunze angegeben. (96) Die Hauptbörsen für Platin und Palladium sind der London Platinum and Palladium Market (LPPM), die New York Mercantile Exchange (NYMEX) und die Tokyo Commodity Exchange for Industry (TOCOM). Sowohl für Platin als auch für Palladium liegen detaillierte Anforderungen hinsichtlich Form, Gewicht, Reinheit und Kennzeichnung vor, die für den Handel an diesen Börsen erfuellt sein müssen.

Erzeuger müssen als "Good Delivery"-Hersteller oder -Verarbeiter anerkannt werden, bevor ihre Waren für den Handel zugelassen werden. Mehrere Hersteller sind im Rahmen dieser Vereinbarungen anerkannt worden. (97) Die LPPM-Börse ist der einzige Spot-Markt unter den drei Börsen, wohingegen NYMEX und TOCOM beides Terminbörsen sind, von denen NYMEX die größte Bedeutung zukommt. Die Börsen sind jedoch alle Teil desselben integrierten Weltmarkts für Platin und Palladium. Händler sind regelmäßig auf allen drei Börsen gleichzeitig tätig, beispielsweise im Handel am LPPM-Spot-Markt für die physische Lieferung, während sie am New Yorker Terminmarkt Sicherungsgeschäfte abschließen.

(98) Die Metallbörsen sind miteinander verknüpft. Daher ist ein weltweiter räumlicher Markt gegeben, auf dem die Weltmarktpreise für Platin und Palladium in US-Dollar je Feinunze quotiert werden. Dies wird auch von AAC in ihrer Anmeldung zugegeben. AAC hat Zahlen zu ihren Lieferungen nach Europa vorgelegt, räumt aber ein, daß nach Europa gelieferte Platinmetalle wegen ihrer Vertretbarkeit nicht unbedingt auch in Europa tatsächlich verarbeitet oder verbraucht werden müssen. Umgekehrt mag anderswo geliefertes Metall in Europa verarbeitet werden. B.2. Rhodium, Ruthenium, Iridium und Osmium (99) Die Märkte für Rhodium, Ruthenium, Iridium und Osmium sind schwächer entwickelt.

Diese Metalle werden jedoch im weltweiten Maßstab zu öffentlich quotierten Preisen in US-Dollar je Feinunze gehandelt. Da Rhodium, Ruthenium, Osmium und Iridium auf weltweiter Basis gehandelt und ihre Marktpreise entsprechend bestimmt werden, ist der relevante räumliche Markt für diese Metalle der Weltmarkt. AAC vertritt in ihrer Anmeldung mit Bezug auf Rhodium ebenfalls diese Auffassung; ihre Angaben zu den anderen drei Metallen reichen jedoch für eine Beantwortung dieser Frage nicht aus. VI. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT UND DEM EWR-ABKOMMEN (100) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Zusammenschluß beherrschende Stellungen auf den Märkten für Platin und Rhodium begründen wird.

Auf dem Markt für Palladium scheint die beherrschende Stellung des russischen Herstellers durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt zu werden. Auch auf den Märkten für Iridium und Ruthenium wird keine beherrschende Stellung begründet oder gestärkt. Auf dem Osmium-Markt überschneidet sich die Tätigkeit der Parteien nicht, da Lonrho kein Osmium herstellt. Deswegen werden nachstehend lediglich die Märkte für Platin und Rhodium behandelt. A. Quellen für Platinmetalle Nachgewiesene und wahrscheinliche Vorkommen und vorhandene Abbaustätten von Platinmetallen (101) Platinmetalle treten zusammen in demselben Erz auf.

Außerdem liegen sie aufgrund geologischer Prozesse häufig als Begleiter von Eisenmetallen (Eisen, Nickel, Kupfer, Chrom und Kobalt) vor. Die Anteile der verschiedenen Metalle im jeweiligen Erzvorkommen variieren je nach Region. In Südafrika enthalten die Erze z. B. mehr Platin als anderswo, wohingegen in Rußland vor allem Palladium produziert wird. Deswegen ist Rußland auf dem Palladiummarkt weltweit führend. (102) Platinmetalle werden hauptsächlich im Bushveld-Komplex in Südafrika und in der nordsibirischen Norilsk-Lagerstätte gewonnen. Der Bushveld-Komplex ist die einzige Lagerstätte der Welt, wo Vorkommen alleine wegen ihres Gehalts an Platinmetallen abgebaut werden.

Bei Norilsk handelt es sich um ein Nickelerzvorkommen, bei dem Platinmetalle als Nebenprodukte anfallen. Auch in anderen Ländern gibt es kleinere Platinmetallvorkommen, deren Abbau in der Regel aber nicht rentabel ist. Die wichtigsten befinden sich in Ostsibirien, den USA (Stillwater) und Kanada (Inco). Nach den offiziellen Statistiken des European Minerals Yearbook entfallen auf den Bushveld-Komplex rund 89 % der weltweiten Platinmetallvorkommen und auf Rußland nur rund 10 %, wo Platinmetalle als Nebenprodukte des Nickelbergbaus gewonnen werden. Neue Bergbauprojekte (103) Nur das Hartley-Bergwerk in Simbabwe, ein Gemeinschaftsunternehmen der beiden australischen Unternehmen Delta Gold und BHP, wird voraussichtlich als Quelle für Platinmetalle in Frage kommen.

Die geförderten Mengen werden die Platinmetallmärkte jedoch kaum beeinflussen. Recycling von Platinmetallen (104) Auch das Recycling von Platinmetallen wird in absehbarer Zukunft nur begrenzte Auswirkungen auf den Platinmarkt haben. Das Platinmetallrecycling erfolgt in zwei Formen: a) Geschlossener Kreislauf: Bei industriell eingesetzten Katalysatoren müssen die Platinmetalle nach einer gewissen Betriebsdauer erneuert werden. Das Metall wird im Auftrag des Anlagenbetreibers raffiniert, so daß sich die Eigentumsverhältnisse durch das Recycling nicht ändern. Dabei treten geringfügige Verluste (rund 2 %) auf.

Die rückgewonnenen Metalle kommen nie auf den Markt. Lediglich der Ersatz der geringen Platinmetallverluste hat Auswirkungen auf den Markt. b) Schrottrecycling: Platinmetalle werden im wesentlichen aus verschrotteten Kfz-Abgaskatalysatoren gewonnen. Nach Schätzungen von Johnson Matthey beläuft sich die Rückgewinnung von Platinmetallen aus Abgaskatalysatoren auf folgende Mengen (in Unzen): >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die zurückgewonnenen Mengen machen 8 %, 2 % bzw. 10 % der Gesamtlieferungen von Platin, Palladium und Rhodium im Jahr 1996 aus. Auch wenn die Gesamtmenge der zurückgewonnenen Platinmetalle in den vergangenen 20 Jahren gewachsen ist, blieb ihr Anteil am Gesamtangebot trotz der Einführung von Umweltschutzvorschriften in zahlreichen Ländern gering.

Selbst 1996 konnten nur etwa 13 % der zur Verwendung in Kfz-Katalysatoren nachgefragten Platinmetalle aus Altkatalysatoren wiedergewonnen werden. In den USA und Japan, wo die einschlägigen Umweltschutzvorschriften schon länger in Kraft sind, waren es immerhin 20 %. Für die geringe Rückgewinnungsquote gibt es mehrere Gründe: Gebrauchtfahrzeuge werden nicht unbedingt verschrottet, sondern oftmals exportiert, z. B. aus dem EWR nach Osteuropa oder Afrika und aus den USA nach Mexiko, wodurch die Zahl der verfügbaren Altkatalysatoren in Europa Schätzungen zufolge um 50 % abnahm. Außerdem werden die Katalysatoren auf den Schrotthalden nicht immer entfernt, und schließlich halten Kfz und ihre Katalysatoren länger als vorhergesagt.

Zudem ist der Rückgewinnungsprozeß zeitaufwendig und kostspielig. Von der Einsammlung der Katalysatoren auf dem Schrottplatz bis zur Umwandlung in Platinmetalle können mehrere Monate vergehen, und die erforderlichen Sammel-, Schmelz- und Raffineriesysteme und -anlagen sind ohne entsprechende Investitionen nicht zu verwirklichen. Der finanzielle Ertrag hält sich somit in Grenzen, und da die Nachfrage nach Altkatalysatoren durch die Rückgewinnungsindustrie deren Preis in die Höhe treibt, ist es fraglich, wie lange sich unabhängige Unternehmen am Markt halten können. Trotz dieser Umstände glaubt die Industrie, daß wiedergewonnene Platinmetalle langfristig wegen der immer strengeren Umweltschutzvorschriften und der den Herstellern zugewiesenen Verantwortung für ihr Produkt über den gesamten Kreislauf hinweg bis zu zwei Drittel der Nachfrage für die Katalysatorherstellung decken werden.

Nach den in den USA gesammelten Erfahrungen dürfte diese Vorhersage allerdings kaum schon in den nächsten fünf Jahren eintreffen. Ergebnis (105) Platinmetalle werden auch künftig in erster Linie aus den bekannten Lagerstätten in Südafrika und Rußland kommen. Aus Abgaskatalysatoren wiedergewonnene Platinmetalle werden nur begrenzt zusätzlich auf dem Markt angeboten. Diese Lage wird sich in absehbarer Zeit nicht ändern. B. Platin Marktstellung der Parteien (106) AAC kontrolliert mittelbar oder unmittelbar folgende unter der gemeinsamen Bezeichnung Amplats bekannte Gesellschaften: Anglo American Platinum Corporation Limited und die mit dieser verbundenen Unternehmen Rustenburg Platinum Holdings Limited ("Rusplats"), Potgietersrust Platinums Limited ("PP Rust") und Lebowa Platinum Mines Limited ("Lebowa").

AAC und DBCM verfügen über 43,6 % der Anteile an der Anglo American Platinum Corporation Limited und kontrollieren mittelbar weitere 1,5 %. Die übrigen größeren Anteilseigner sind Standard Bank Nominees (Tvl) (Pty) Limited und die SA Mutual, die auch an AAC und DBCM in nicht unerheblichem Ausmaß beteiligt sind. (107) Lonrho ist mit 73 % an Western Platinum Limited und Eastern Platinum Limited beteiligt, die zusammen die LPD bilden. Die übrigen Anteile hält Impala Platinum Holdings Limited ("Implats"). 1995 betrug der kumulierte Marktanteil von Amplats und LPD 47 % bei Platinmetallen aus Primärquellen bzw.

44 %, wenn die recycelten Platinmetalle hinzugerechnet werden (siehe Anhänge II und III). (108) Überdies ist AAC an zwei der vier größten Unternehmen der nachgelagerten Verarbeitungsindustrie beteiligt: Johnson Matthey (VK) und Engelhard (USA). Bei beiden Unternehmen handelt es sich um Erzeuger, die reine Platinmetalle sowohl in andere Produkte wie Abgaskatalysatoren oder katalytische Drahtgeflechte umwandeln als auch in z. T. geringeren Mengen an nachgelagerte Wirtschaftszweige wie die Schmuckwarenindustrie weiterveräußern. Derzeitige Wettbewerbslage (109) Die Konkurrenten von Amplats/LPD sind zur Zeit vor allem Gencor über ihre Tochter Implats und die russische Regierung über das russische Finanzministerium ("der russische Hersteller") (14).

(110) Unter den Herstellern liegt Amplats an erster Stelle, gefolgt von Implats. Zwischen 1985 und 1996 wurde der Wettbewerb in der Platinindustrie jedoch im wesentlichen von LPD und dem russischen Hersteller belebt. Der Markt hat sich in diesem Zeitraum von 2,8 Mio. Unzen auf 5,2 Mio. Unzen fast verdoppelt. Rußland hat seinen Marktanteil von 8 % auf über 21 % gesteigert, der von LPD wuchs von [<5 %] auf [10-15 %]. Die Anteile von Amplats und Implats sind entsprechend zurückgegangen. Die Expansion des russischen Herstellers und LPDs war die Hauptursache dafür, daß die Preise real auf dem Niveau von 1985 verharrten.

Die Entwicklung des Platinpreises und die Veränderung der Marktanteile in diesem Wachstumsmarkt belegen, daß der Wettbewerb im vergangenen Jahrzehnt im wesentlichen von LPD und den Russen ausging. (111) Rußland ist zur Zeit einer der wichtigsten Platinanbieter. Das russische Platin wird vor allem im Nickelbergwerk von Norilsk als Nebenprodukt gewonnen. Wegen fehlender Investitionen und schwerwiegender Umweltprobleme ist das Bergwerk jedoch in einem schlechten Zustand. Die Beseitigung der Umweltschäden dürfte Schätzungen zufolge mehr als 1 Mrd. USD kosten. Es wird allgemein angenommen, daß die Produktion seit Ende der achtziger Jahre zurückgegangen ist und der Absatz in den letzten Jahren im wesentlichen aus Reserven bestritten wurde.

Ihr Anteil dürfte derzeit bei 50 % (ca. 600 000 Unzen/Jahr oder mehr als 10 % des jährlichen Angebots laut Platinum 1996 von Johnson Matthey) liegen. Die Branche geht davon aus, daß diese Vertriebspolitik nur noch ein bis zwei Jahre durchgehalten werden kann und der anschließende Rückgang der russischen Verkäufe das Wettbewerbspotential des russischen Herstellers auf dem Platinmarkt schwächen wird. Nur die drei südafrikanischen Hersteller und insbesondere Amplats/LPD werden die durch den Wegfall des russischen Anbieters entstehende Angebotslücke fuellen können. (112) Neue Investitionen werden in Norilsk momentan nicht vorgenommen.

Das Bergwerk ist jedoch Teil des Privatisierungsprogramms der russischen Regierung. Laut Johnson Matthey (Platinum 1996) ersteigerte 1995 die russische Bank Uneximbank die 38 % Anteile der russischen Regierung (und die damit verbundenen 51 % der Stimmrechte). Die Versuche der Bank, das Management umzustrukturieren, stießen jedoch auf starken Widerstand, so daß das Moskauer Schiedsgericht eingeschaltet wurde. Gleichzeitig befaßte sich ein zur Prüfung der Privatisierungen eingesetzter Untersuchungsausschuß der Staatsduma, in der die Kommunisten die stärkste Fraktion stellen, mit dem Unternehmen.

Nach der Einschätzung von Johnson Matthey sind zur langfristigen Aufrechterhaltung der Produktion erhebliche Investitionen für die Erschließung neuer Erzvorkommen und die Verbesserung der Produktionsanlagen erforderlich, mit denen kaum zu rechnen sei, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei (Platinum 1996, S. 18ff.). Die Geschäftsleitungs- und Eigentumsproblematik ist noch nicht gelöst. Aber auch wenn in naher Zukunft Investitionen vorgenommen werden sollten, ist wegen der langen Vorlaufzeiten bei Bergbauinvestitionen erst in mehreren Jahren mit Marktfolgen zu rechnen. (113) Von Implats dürfte in naher Zukunft nur wenig Wettbewerbsdruck ausgehen.

Laut Implats, den Jahresberichten von Amplats und Implats und dem Rundschreiben an die Aktionäre im Zusammenhang mit der geplanten Fusion von Gencor und Lonrho werden Amplats und LPD gemeinsam den weitaus größten Teil der Vorkommen im Bushveld-Komplex kontrollieren. Noch schwerer wiegt die Tatsache, daß es sich dabei um die mit geringen Kosten abbaubaren Vorkommen handelt, wohingegen Implats nur Zugang zu den tiefer gelegenen und daher teureren Vorkommen hat, weswegen sein Marktanteil in den letzten Jahren zurückging (siehe Anhang III). Daraus erwächst Amplats/LPD ein strategischer Vorteil gegenüber Implats.

(114) Stillwater und Inco, die Platin als Nebenprodukt von Palladium bzw. Nickel gewinnen, sind als Anbieter nur von marginaler Bedeutung. Auch das vierte südafrikanische Bergwerk, Northam, kommt nur auf einen Marktanteil zwischen [<5 %] und [<5 %]. Auch dort sind die Vorkommen tief gelegen und nur unter hohen Kosten abbaubar, so daß die Zukunft dieses Anbieters wegen der geringen Rentabilitätsaussichten fraglich ist. (115) Die Konzerne AAC und Gencor sind als Anteilseigner von Gold Fields of South Africa, des Mehrheitsaktionärs von Northam, miteinander verbunden. Der geplante Zusammenschluß verbindet AAC und Gencor über die Minderheitsbeteiligung von Implats an LPD.

(116) Schließlich dürfte, wie oben ausgeführt, das Recycling nur geringe Auswirkungen auf den Platinmarkt haben, die durch die Wettbewerbsstruktur der Recyclingindustrie weiter eingeschränkt werden. Die größten Recyclingunternehmen in Europa sind die Union Minière und Degussa. Aber auch Primärhersteller wie Implats und der russische Hersteller gewinnen Platin aus Altkatalysatoren. Sie haben gegenüber der Union Minière und Degussa einen Wettbewerbsvorteil, da sie das Recycling nur nebenher und damit zu geringeren Kosten betreiben. Langfristig könnte die Rentabilität der Recyclingtätigkeiten von Unternehmen wie Union Minière und Degussa durch die Aktivitäten der Primärerzeuger bedroht werden.

(117) Der geplante Zusammenschluß wird folglich mit Amplats und LPD die beiden Hersteller mit den besten Vorkommen zusammenbringen. Wenn der russische Hersteller, wie erwartet, seine Veräußerung der Lagerbestände einstellt, wird der kumulierte Marktanteil von Amplats/LPD bei Platin wahrscheinlich auf [55-60 %] steigen. Wettbewerber wären voraussichtlich Implats und der russische Hersteller; keines dieser beiden Unternehmen würde jedoch in der Lage sein, das Verhalten von Amplats/LPD zu beeinflussen. Implats befindet sich strategisch gegenüber Amplats/LPD im Nachteil, da diese beiden Unternehmen Zugriff auf billigere Vorkommen haben, und das mit schweren Umweltschäden belastete Bergwerk des russischen Herstellers befindet sich in einem schlechten Zustand und benötigt dringend neue Investitionen.

Potentieller Wettbewerb (118) Wie oben ausgeführt, befinden sich die hochwertigen Erzvorkommen der Welt in den Händen von Amplats, Implats, LPD und Rußland. Dieser Umstand ist eine eindeutige Marktzutrittsschranke. Das einzige neue Bergwerk, das in naher Zukunft Platinmetalle produzieren dürfte, ist das Hartley-Bergwerk in Simbabwe, wo die Förderung Mitte 1997 beginnen dürfte. Gerechnet wird mit einer Jahresfördermenge von bis zu 150 000 Unzen (weniger als 3 % der Erzeugung weltweit). (119) In absehbarer Zeit wird es auf dem Platinmarkt somit nicht zu einem nennenswerten potentiellen Wettbewerb kommen.

Keine ausgleichende Nachfragemacht (120) Der größte Teil der Nachfrage nach Platin entfällt auf gewerbliche Abnehmer, die in der Regel über langfristige Lieferverträge verfügen. Die Verarbeiter und andere gewerbliche Abnehmer sind aber nicht die Endkunden. Es ist unwahrscheinlich, daß die Endabnehmer von Platinerzeugnissen über eine bedeutende ausgleichende Nachfragemacht verfügen, weil die Erzeugnisse unersetzbar sind und es eine große Anzahl solcher Endkunden gibt. Die Verarbeiter und anderen gewerblichen Abnehmer können Preiserhöhungen somit einfach an die Endabnehmer weitergeben.

Zwei der größten Verarbeiter schließlich, Johnson Matthey und Engelhard, sind mit Amplats verbunden, wodurch jede potentielle Nachfragemacht endgültig geschwächt wird. Zusammenfassung (121) Der Zusammenschluß wird eine beherrschende Stellung von AAC auf dem Platinmarkt begründen. Der gemeinsame Marktanteil von Amplats und LPD belief sich 1996 auf ca. [40-45 %]. Amplats und LPD sind wegen ihrer umfangreichen, kostengünstig abbaubaren Vorkommen für absehbare Zeit die einzigen Erzeuger mit nennenswerten Wachstumsaussichten und würden den Platinmarkt der Zukunft entscheidend prägen. Ihr kumulierter Marktanteil wird voraussichtlich in den nächsten Jahren auf [55-60 %] wachsen.

Außerdem sind sowohl Implats als auch Northam mit beiden Unternehmen verbunden, und AAC ist indirekt an nachgelagerten Verarbeitungs- und Handelsunternehmen beteiligt. Wegen der sich daraus ergebenden übermächtigen Marktstellung in der Platinindustrie wäre Amplats/LPD in erheblichem Ausmaß von Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern unabhängig. (122) Die Branche rechnet überdies mit einer Halbierung des russischen Marktanteils in den nächsten ein bis zwei Jahren und einem weiteren Anstieg der Platinnachfrage in den nächsten zehn Jahren. Das entsprechende Angebotsdefizit würde, falls es nicht durch neue Quellen gedeckt wird, die Preise in die Höhe treiben.

Da die von Implats kontrollierten Vorkommen teurer sind, wird das Angebotsdefizit beim derzeitigen Stand der Preise höchstens in geringem Ausmaß durch diesen Wettbewerber gedeckt werden können. Auch die Bergwerke der USA und Simbabwes und die Schrottverwerter werden nur begrenzt zusätzliches Platin anbieten können. Die Hauptquelle für zusätzliches Platin zur Schließung der Angebotslücke wird damit Amplats/LPD sein. Wegen der Preisinelastizität der Nachfrage innerhalb der gegenwärtigen Preisspanne könnte Amplats/LPD somit den Platinpreis eigenmächtig erhöhen und wäre in erheblichem Ausmaß von Wettbewerbern, Abnehmern und Verbrauchern unabhängig.

C. Rhodium (123) Wie bei Platin verfügte Amplats/LPD 1996 über einen kumulierten Marktanteil von [45-50 %] (ohne Recycling) bzw. [45-50 %] (mit Recycling). Die Wettbewerbsstruktur ähnelt der des Platinmarkts. Aus ähnlichen Erwägungen wie im Fall von Platin kommt die Kommission auch hier zu dem Ergebnis, daß durch den Zusammenschluß eine beherrschende Stellung entsteht. VII. ZUSAGEN VON AAC (124) Um die Wettbewerbsprobleme zu lösen, hat AAC sowohl mit der Anmeldung als auch innerhalb der in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 vorgesehenen Frist - am 26. März 1997 - mehrere Zusagen angeboten, die jedoch die Bedenken der Kommission nicht ausräumen konnten.

Am 9. April 1997 hat AAC daher eine überarbeitete Fassung der angebotenen Verpflichtungserklärungen vorgelegt. Die überarbeiteten Zusagen wurden am 17. April 1997 abschließend in Kraft gesetzt. Dieses Schreiben vom 17. April 1997 und die beigefügte umfassende Dokumentation enthalten die Einzelheiten der überarbeiteten Zusagen, die in dieser Entscheidung nicht aufgeführt sind. (125) Die überarbeiteten Zusagen wurden nicht innerhalb der in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 3384/94 vorgesehenen Frist vorgelegt. Diese Verordnung eröffnet der Kommission jedoch die Möglichkeit, die Dreimonatsfrist unter außergewöhnlichen Umständen auszudehnen.

AAC hatte bereits innerhalb der Dreimonatsfrist Zusagen vorgelegt, sich aber im Anschluß an ihre Behandlung in der Zusammenkunft des Beratenden Ausschusses vom 2. April bereit erklärt, diese Zusagen zu überdenken und binnen einer Woche angemessene Korrekturen anzubieten. Eine Ausnahme bildet dieser Fall, weil es sich bei dem im Beratenden Ausschuß behandelten Entwurf um eine kombinierte Entscheidung gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 4 der Fusionskontrollverordnung handelte. Die Anordnungen gemäß Artikel 8 Absatz 4 enthielten genau jene Auflagen, die auch von AAC in der überarbeiteten Verpflichtungserklärung vorgelegt wurden.

Da der Zusammenschluß bereits vollzogen worden ist und um überfluessige Nachteile für AAC und ihre verbundenen Unternehmen zu vermeiden, sollte AAC jene größere Flexibilität zugestanden werden, die mit einer Umsetzung von sich aus eingegangener Verpflichtungen anstelle wortgleicher, durch eine Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 4 angeordneter Auflagen verbunden wäre. Sowohl den Mitgliedstaaten als auch dritten Parteien ist ein angemessener Zeitraum eingeräumt worden, um ihre Stellungnahmen zu den überarbeiteten Verpflichtungserklärungen abzugeben. (126) Die Verpflichtungserklärungen enthalten u. a. die Zusage einer Übertragung von Lonrho-Anteilen ("Treuhandanteil") von AAC und DBCM an eine unabhängige Treuhandgesellschaft, so daß bei AAC, DBCM, CHIL und Southern zusammen nur noch über 9,99 % Anteile verbleiben. [ . . . ] lang ab dem Datum dieser Entscheidung dürfen AAC und DBCM die mit den Treuhandanteilen verbundenen Stimmrechte nur nach vorheriger Zustimmung der Kommission ausüben.

Außerdem wird sich der Treuhänder der Ausübung der Stimmrechte enthalten. [ . . . ] (127) Außerdem haben sich AAC und DBCM verpflichtet, den Konzernanteil zu veräußern, so daß die kumulierte Beteiligung von AAC, DBCM, CHIL und Southern nach Ablauf der [ . . . ] Frist nicht über 9,99 % beträgt. Falls Lonrho jedoch seine gesamte Beteiligung an Eastern Platinum Limited und Western Platinum Limited an einen unabhängigen Dritten verkauft, erlischt die Veräußerungspflicht für AAC und DBCM. Bei dem unabhängigen Dritten darf es sich auch um Gencor Limited handeln, falls das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-102/96 gegen die Kommission entscheiden sollte.

(128) Sollten AAC und DBCM den Treuhandanteil nicht binnen [ . . . ] ab dem Datum dieser Entscheidung veräußert haben, beauftragt AAC eine Investmentbank oder eine ähnliche Einrichtung damit, gemeinsam mit ihr nach einem Käufer zu suchen. Die Investmentbank wird unwiderruflich angewiesen, den Treuhandanteil innerhalb der [ . . . ] Frist an eine oder mehrere Parteien zu verkaufen, die nicht mit AAC in Verbindung stehen. (129) Schließlich wird AAC den Rücktritt ihres Vertreters T.C.A. Wadeson von seiner Position als Vorstandsmitglied bei Lonrho binnen [ . . . ] ab dem Datum dieser Entscheidung veranlassen.

Die Kommission erhebt jedoch keine Einwände dagegen, daß AAC nach Übertragung des Treuhandanteils auf die Treuhandgesellschaft im Einklang mit den Articles of Association des Unternehmens einen Kandidaten für den Lonrho-Vorstand vorschlägt. (130) Für die Zeit, in der AAC über einen Vertreter im Lonrho-Vorstand verfügt und der Treuhandanteil in den Händen der Treuhandgesellschaft ist, haben AAC und Lonrho eine Begrenzung der Kompetenzen des AAC-Vertreters in dem Sinne vereinbart, daß er nicht an in bezug auf LPD geschäftlich sensiblen Informationen usw. beteiligt sein wird. Die Begrenzung bezieht sich auf den Lonrho-Vorstand, die Tätigkeit der LPD-Aktionäre sowie Geschäftsvereinbarungen und wird von einer unabhängigen Vertrauensperson überwacht, die der Kommission berichtet.

VIII. WÜRDIGUNG DER ÜBERARBEITETEN VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG (131) Die überarbeitete Verpflichtungserklärung trägt den wettbewerbsrechtlichen Bedenken Rechnung, daß AAC und Lonrho ihre Geschäftstätigkeiten zusammenlegen und auf den Märkten für Platin und Rhodium eine beherrschende Stellung einnehmen würden. Die Kommission ist überzeugt, daß die Verringerung der Anteile von AAC auf 9,99 % alle Möglichkeiten beseitigt, bestimmenden Einfluß auf Lonrho auszuüben. Dies wird erreicht werden, indem entweder Anteile von AAC und DBCM an Lonrho veräußert werden und diese beiden Unternehmen damit zu passiven Anteilseignern werden oder Lonrho LPD abstößt.

(132) Die Übertragung des Treuhandanteils und die Benennung einer Investmentbank zur Überwachung und gegebenenfalls zur Durchführung des Verkaufs sind strukturelle Ausgleichsmaßnahmen im Sinne der Fusionskontrollverordnung. (133) Zudem ist die Veranlassung von Herrn T.C.A. Wadeson zum Rücktritt aus dem Lonrho-Vorstand eine logische Konsequenz der Übertragung des Treuhandanteils auf die Treuhandgesellschaft, da Herr Wadeson ernannt wurde, als AAC in den Vereinbarungen vom 13. und 15. März und 12. April 1996 ein Optionsrecht auf Lonrho-Aktien erhielt. Zum Zeitpunkt der Ernennung war AAC am gesamten Aktienpaket von Lonrho interessiert, dessen Erwerb ihr eine bestimmende Einflußnahme auf Lonrho ermöglicht hätte.

Da AAC und DBCM andererseits Großaktionäre von Lonrho bleiben, würde die Kommission keine Einwände erheben, wenn eine von AAC benannte Person im Einklang mit den Articles of Association des Unternehmens in den Lonrho-Vorstand berufen würde. (134) Die Kommission ist jedoch auch der Ansicht, daß AAC bestimmte Auflagen zu erteilen sind, um die wirksame Umsetzung der überarbeiteten Verpflichtungserklärung zu gewährleisten. Diese Auflagen betreffen die Wahrnehmung der Stimmrechte des Treuhandanteils durch die Treuhandgesellschaft und die Identifizierung der Parteien, an die der Treuhandanteil veräußert werden darf.

Um Zeit zu sparen und unnötige Härten für AAC und DBCM zu vermeiden, gilt die Erlaubnis der Kommission zur Wahrnehmung der Stimmrechte und zur Veräußerung der Aktien an einen bestimmten Käufer als erteilt, wenn diese keine Einwände erhebt. (135) Wenn AAC und DBCM die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft wünschen, legt AAC der Kommission alle einschlägigen Einzelheiten zur geplanten Abstimmung vor und weist durch einschlägige Angaben nach, daß [ . . . ]. AAC legt sämtliche Angaben mindestens [ . . . ] vor der geplanten Abstimmung vor. Falls die Kommission binnen [ . . . ] weder Einwände gegen die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft erhebt noch weitere Informationen verlangt, gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Abstimmung als erteilt.

(136) Was die Identität des Käufers des Treuhandanteils betrifft, hält die Kommission fest, daß die Aktien nicht an ein Unternehmen veräußert werden sollten, das in nennenswertem Umfang im Platingeschäft tätig ist. Sollte allerdings das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-102/96 (Gencor gegen Kommission) zugunsten von Gencor entscheiden, ist auch ein Verkauf an Gencor zulässig. Daher ist der Kreis der Kandidaten, an die AAC, DBCM, die Treuhandgesellschaft oder die Investmentbank den Treuhandanteil verkaufen dürfen, zu begrenzen. Der Käufer darf weder mit AAC noch mit dem Gencor-Konzern (gemeint sind - wenn auch nicht ausschließlich - sämtliche Tochter- und Muttergesellschaften sowie verbundene Unternehmen), Mitgliedern der Familie Oppenheimer oder von diesen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen in Verbindung stehen.

Der Kommission ist Gelegenheit zu geben, die Wahl des Käufers zu überprüfen; Nachweise über seine Unabhängigkeit sind der Kommission von AAC vor der Veräußerung vorzulegen. Wenn die Kommission nicht binnen [ . . . ] nach Vorlage eines entsprechenden Veräußerungsantrags den Käufer formell ablehnt oder zusätzliche Nachweise seiner Unabhängigkeit verlangt, kann der Verkauf der Aktien vollzogen werden. (137) Es muß auch anerkannt werden, daß es AAC im Fall, daß der kombinierte Aktienbesitz von AAC und der mit ihm verbundenen Unternehmen mit Ausnahme der Aktien, die treuhänderisch für AAC gehalten werden, von 9,99 % abgezogen wird, erlaubt sein sollte, die zuvor treuhänderisch für AAC gehaltenen Aktien auf sich zu übertragen.

AAC hat sich verpflichtet, daß eine derartige Übertragung nicht ohne Genehmigung durch die Kommission erfolgen wird und daß ein Verkauf dieser Aktien, die zuvor treuhänderisch für AAC gehalten wurden, nicht ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission vorgenommen wird. Die Kommission wird der Übertragung von Aktien, die zuvor treuhänderisch für AAC gehalten wurden, nicht widersprechen, sofern AAC zeigt, daß der gemeinsame Anteilsbesitz der AAC-Unternehmensgruppe (einschließlich, aber nicht ausschließlich sämtlicher Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften und assoziierter Unternehmen) und der Mitglieder der Familie Oppenheimer oder irgendeines Unternehmens, das direkt oder indirekt von der Familie kontrolliert wird, einen Anteil von 9,99 % an Lonrho nicht übersteigt.

Falls die Kommission innerhalb von [ . . . ] nach der Übermittlung eines derartigen Antrags ihre Zustimmung nicht formell verweigert hat, darf die Übertragung der Aktien, die treuhänderisch für AAC gehalten wurden, vollzogen werden. (138) Darüber hinaus hat AAC erklärt, daß die Kommission die Auswahl der Investmentbank oder einer vergleichbaren Institution, die mit AAC hinsichtlich des Verkaufs der treuhänderisch gehaltenen Aktien zusammenarbeiten soll, sowie die Bedingungen ihrer Beauftragung innerhalb von [ . . . ] nach Annahme dieser Entscheidung genehmigen muß. Zu diesem Zweck wird AAC [ . . . ] vor der Auswahl und der Beauftragung einer Investmentbank oder einer vergleichbaren Institution alle relevanten Informationen an die Kommission übermitteln.

Falls die Kommission nicht innerhalb von [ . . . ] nach Übermittlung aller in diesem Zusammenhang relevanten Informationen widerspricht, soll die Beauftragung vollzogen werden dürfen. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (139) Der angemeldete Zusammenschluß wird in der durch die am 17. April 1997 vorgelegte, überarbeitete Verpflichtungserklärung geänderten Fassung nicht zur Entstehung oder Stärkung einer beherrschenden Stellung auf den Märkten für Platin und Rhodium führen und ist bei Einhaltung der überarbeiteten Verpflichtungserklärung mit dem Gemeinsamen Markt und der EWR-Abkommen vereinbar. (140) Sollten AAC oder DBCM ihre Zusagen nicht vollständig einhalten, würde gegen die Bedingungen dieser Entscheidung verstoßen.

Die an diese Bedingungen geknüpfte Genehmigung des Zusammenschlusses durch die Kommission wäre damit nichtig. Sollte AAC die Auflagen nicht vollständig einhalten, kann die Kommission diese Entscheidung gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Fusionskontrollverordnung widerrufen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Unter der Bedingung der vollständigen Einhaltung der im Schreiben von AAC vom 17. April 1997 enthaltenen und unter den Randnummern 124 bis 138 beschriebenen Zusagen gegenüber der Kommission und der in den Artikeln 2 bis 5 von der Kommission verfügten Auflagen wird der von AAC am 14.

November 1996 angemeldete Zusammenschluß in Form des Erwerbs von Lonrho-Aktien für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Wenn AAC und DBCM die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft wünschen, legt AAC der Kommission alle einschlägigen Einzelheiten zur geplanten Abstimmung vor und weist durch einschlägige Angaben nach, daß [ . . . ]. AAC legt sämtliche Angaben mindestens [ . . . ] vor der geplanten Abstimmung vor. Falls die Kommission binnen [ . . . ] weder Einwände gegen die Wahrnehmung der Stimmrechte durch die Treuhandgesellschaft erhebt noch weitere Informationen verlangt, gilt die Erlaubnis zur Teilnahme an der Abstimmung als erteilt.

Artikel 3 Falls die Treuhandanteile verkauft werden, darf der Käufer weder mit AAC noch - sofern das Gericht erster Instanz in der Rechtssache T-102/96 (Gencor gegen Kommission) nicht zugunsten von Gencor entscheidet - mit dem Gencor-Konzern (gemeint sind - wenn auch nicht ausschließlich - sämtliche Tochter- und Muttergesellschaften sowie verbundene Unternehmen), Mitgliedern der Familie Oppenheimer oder von diesen unmittelbar oder mittelbar kontrollierten Unternehmen in Verbindung stehen. Der Kommission ist Gelegenheit zu geben, die Wahl des Käufers zu überprüfen; Nachweise über seine Unabhängigkeit sind der Kommission von AAC vor der Veräußerung vorzulegen.

Wenn die Kommission nicht binnen [ . . . ] nach Vorlage eines entsprechenden Veräußerungsantrags den Käufer formell ablehnt oder zusätzliche Nachweise seiner Unabhängigkeit verlangt, kann der Verkauf der Aktien vollzogen werden. Artikel 4 Für den Fall, daß der kombinierte Aktienbesitz von AAC und der mit AAC verbundenen Unternehmen, ausschließlich der treuhänderisch für AAC gehaltenen Aktien, auf weniger als 9,99 % verringert wird, können sich diese Unternehmen treuhänderisch gehaltene Aktien selbst übertragen. Die Kommission wird gegen eine Übertragung von Aktien, die zuvor treuhänderisch gehalten wurden, keine Einwände erheben, sofern AAC nachweist, daß der kombinierte Aktienbesitz von AAC und der AAC-Gruppe (einschließlich, aber nicht beschränkt auf ihre Tochtergesellschaften, Muttergesellschaften und verbundenen Gesellschaften) und den Mitgliedern der Oppenheimer Familie in Lonrho 9,99 % nicht übersteigt.

Sofern die Kommission einen entsprechenden Antrag von AAC innerhalb von [ . . . ] nach seinem Eingang nicht förmlich ablehnt, kann die Übertragung von treuhänderisch gehaltenen Aktien an AAC vorgenommen werden. Artikel 5 Innerhalb von [ . . . ] seit der Annahme dieser Entscheidung muß AAC der Kommission die Namen und die Bedingungen der Beauftragung einer Investmentbank oder einer vergleichbaren Einrichtung vorschlagen, die mit AAC bei dem Verkauf der Treuhandanteile zusammenarbeiten wird. Falls die Komission nicht innerhalb von [ . . . ] nach dem Erhalt aller relevanten Informationen widersprochen hat, kann die Beauftragung vorangehen.

Artikel 6 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Anglo American Corporation of South Africa Limited 44 Main Street Johannesburg Republik Südafrika De Beers Consolidated Mines Limited 36 Stockdale Street Kimberley 8301 Republik Südafrika Brüssel, den 23. April 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 1; berichtigte Fassung: ABl. L 257 vom 21. 9. 1990, S. 13. (2) ABl. C 155 vom 20. 5. 1998, S. 27. (3) In der veröffentlichten Fassung dieser Entscheidung werden einige Informationen gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 als Berufsgeheimnisse ausgelassen oder durch Annäherungswerte ersetzt.

(4) Die Gesamtzahl der von Lonrho emittierten Aktien belief sich am 1. Februar 1997 auf 783 183 106. (5) Am 7. Februar 1997, Southern hatte 12 713 718 Anteile - 1,62 %. (6) Für die Veröffentlichung gelöscht - die Summe der Möglichkeiten von AAC, die aus dem Vertrag resultieren, zusammen mit anderen Faktoren, bekräftigen diese Schlußfolgerung. (7) ABl. C 385 vom 31. 12. 1994, S. 5. (8) IV/M.025 - Arjomari-Prioux SA/Wiggins Teape Appleton plc.; IV/M.343 - Société Générale de Belgique/Générale de Banque; IV/M.613 - Jefferson Smurfit Group PLC/Munskjo AB; IV/M.731 - Kvaerner/Trafalgar. (9) 1993 lag die Teilnahmequote im Verhältnis zum Gesamt-Aktienkapital bei 43 %, 1994 bei 37,4 % und 1995 bei 38,3 %.

Bei der umstrittenen Versammlung von 1995 stieg er auf 62,9 %, sank auf der außerordentlichen Aktionärsversammlung, bei der es um die Gencor/Lonrho-Fusion im Platingeschäft ging, auf 48,9 %. Auf der Jahreshauptversammlung 1996 stieg der Anteil wieder auf 51,5 % und auf der außerordentlichen Versammlung 1996 (Veräußerung der Metropol-Hotelkette) auf 54,9 %. Daraus läßt sich kein eindeutiger Trend ablesen. (10) ABl. L 377 vom 31. 12. 1994, S. 1. (11) ABl. L 11 vom 14. 1. 1997, S. 30. (12) Johnson Matthey, "Platinum 1996 Interim Review". (13) Das heißt, daß bei einem Preisanstieg von beispielsweise 10 % die nachgefragte Menge um weniger als 10 % zurückgeht.

Trotz eines Rückgangs der Absatzmenge nimmt der Gesamtumsatz in einem solchen Fall zu. (14) Vor November 1996 kontrollierte die russische Regierung den Platinmetallverkauf über ihr Edelmetallkomitee und dessen Verkaufsagenturen Almaz. Danach ging die Zuständigkeit auf das Finanzministerium über (Platinum 1996, Johnson Matthey). ANHANG I >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG II >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG III >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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