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98/367/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Modernisierung des polnischen Ölsektors im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

CELEX
31998D0367
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-11-10
In force since
1997-11-10
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/367/EG: Beschluss des Rates vom 10. November 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Modernisierung des polnischen Ölsektors im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Amtsblatt Nr. L 165 vom 10/06/1998 S. 0015 - 0015 BESCHLUSS DES RATES vom 10. November 1997 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Modernisierung des polnischen Ölsektors im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (98/367/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission - BESCHLIESST:

Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Polen über die Modernisierung des polnischen Ölsektors im Rahmen des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Geschehen zu Brüssel am 10. November 1997. Im Namen des Rates Der Präsident J. POOS

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