98/382/EG: Beschluss des Rates vom 5. Juni 1998 über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten Amtsblatt Nr. L 171 vom 17/06/1998 S. 0033 - 0034 BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 1998 über die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der Europäischen Zentralbank benötigten statistischen Daten (98/382/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 2 des dem Vertrag beigefügten Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts (3) und gemäß dem Verfahren des Artikels 106 Absatz 6 des Vertrags und des Artikels 42 des oben genannten Protokolls, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) wird errichtet, sobald ihr Direktorium ernannt ist. (2) Das Anfangskapital der EZB, die mit ihrer Errichtung ihre Tätigkeit aufnimmt, beträgt 5 000 Millionen ECU. (3) Die nationalen Zentralbanken sind alleinige Zeichner und Inhaber des Kapitals der EZB. (4) Der Schlüssel für die Zeichnung des Kapitals der EZB wird nach Errichtung der EZB festgelegt. (5) Die für die Festlegung des Schlüssels benötigten statistischen Daten werden von der Kommission nach Maßgabe der vom Rat beschlossenen Bestimmungen bereitgestellt. (6) Art und Quellen dieser Daten sowie die Methode zur Berechnung des Gewichts der nationalen Zentralbanken im Schlüssel müssen bestimmt werden.
(7) Die Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates vom 13. Februar 1989 zur Harmonisierung der Erfassung des Bruttosozialproduktes zu Marktpreisen (4) enthält ein Verfahren für die Ermittlung von Daten für das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen durch die Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Vorkehrungen treffen, damit diese Daten der Kommission übermittelt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Die zur Festlegung des Schlüssels für die Zeichnung des Kapitals der EZB benötigten statistischen Daten werden von der Kommission nach den in den folgenden Artikeln festgelegten Bestimmungen zur Verfügung gestellt.
Artikel 2 Die Bevölkerung und das Bruttoinlandsprodukt zu Marktpreisen (nachstehend "BIPmp" genannt) sind durch das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) in der für die Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom verwendeten Fassung definiert. Das BIPmp entspricht dem BIPmp in der Definition von Artikel 2 derselben Richtlinie. Artikel 3 Zur Erfassung der Bevölkerung werden die Daten des Jahres 1996 verwendet. Dabei wird entsprechend der im ESVG enthaltenen Empfehlung der Durchschnitt der Gesamtbevölkerung im Jahresverlauf verwendet. Artikel 4 Zur Erfassung des BIPmp werden die Daten für die Jahre 1991 bis 1995 verwendet.
Das BIPmp eines Mitgliedstaats wird in der betreffenden Landeswährung zu jeweiligen Preisen ausgedrückt. Artikel 5 Die Daten zur Bevölkerung werden von der Kommission (Eurostat) bei den Mitgliedstaaten eingeholt. Artikel 6 Die Daten für das BIPmp der Jahre 1991 bis 1995 ergeben sich aus der Anwendung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom. Artikel 7 (1) Der Anteil eines Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil an der Summe der Bevölkerung der Mitgliedstaaten. (2) Die in Landeswährung ausgedrückten Daten zum BIPmp jedes Mitgliedstaats und jedes Jahres werden in Ecu umgerechnet.
Hierzu wird der Durchschnitt der Ecu-Wechselkurse sämtlicher Arbeitstage eines Jahres verwendet. Der tägliche Wechselkurs ist der von der Kommission berechnete und in der Reihe C des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemachte Kurs. (3) Der Anteil eines Mitgliedstaats am BIPmp der Gemeinschaft entspricht seinem prozentualen Anteil am kumulierten BIPmp der Mitgliedstaaten während fünf Jahren. Artikel 8 Das Gewicht einer nationalen Zentralbank im Schlüssel entspricht dem arithmetischen Mittel des Anteils des betreffenden Mitgliedstaats an der Bevölkerung und am BIPmp der Gemeinschaft.
Artikel 9 Bei den aufeinanderfolgenden Rechenschritten sind genügend Dezimalstellen zu verwenden, so daß die Genauigkeit der Ergebnisse gewährleistet ist. Das Gewicht nationaler Zentralbanken im Schlüssel wird auf vier Stellen hinter dem Komma festgelegt. Artikel 10 Die Kommission teilt der EZB die Daten, die Gegenstand dieses Beschlusses sind, sobald wie möglich nach Errichtung der EZB mit. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. BROWN (1) ABl. C 118 vom 17. 4. 1998, S. 13. (2) Stellungnahme vom 28. Mai 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (3) Stellungnahme vom 6.
April 1998 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (4) ABl. L 49 vom 21. 2. 1989, S. 26.