98/396/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 98/85/EG über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1415) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 176 vom 20/06/1998 S. 0032 - 0032 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 29. Mai 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 98/85/EG über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1415) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/396/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15.
Juli 1991 zur Festlegung der Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Aufgrund des Auftretens von Influenza H5N1 beim Menschen in Hongkong und des möglichen epidemiologischen Zusammenhangs mit dem Auftreten von Influenza bei Gefluegel hat die Kommission die Entscheidung 98/85/EG vom 16. Januar 1998 über Schutzmaßnahmen im Zusammenhang mit lebenden Vögeln mit Ursprung in oder Herkunft aus Hongkong oder der Volksrepublik China (3) erlassen.
Ziel dieser Entscheidung war es, der Einschleppung des Influenza-H5N1-Virus in die Gemeinschaft durch lebende Vögel vorzubeugen. Laut Angaben der WHO erscheint es unwahrscheinlich, daß Menschen oder Tiere noch mit dem Virus infiziert sind. Es ist daher angezeigt, die Entscheidung 98/85/EG aufzuheben. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 98/85/EG wird hiermit aufgehoben. Artikel 2 Die Mitgliedstaaten ändern ihre im Handel angewandten Maßnahmen, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen.
Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Mai 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56. (2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1. (3) ABl. L 15 vom 21. 1. 1998, S. 45.