98/434/EG: Beschluss des Rates vom 18. Juni 1998 über das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) Amtsblatt Nr. L 194 vom 10/07/1998 S. 0015 - 0015 BESCHLUSS DES RATES vom 18. Juni 1998 über das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) (98/434/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 1, Artikel 84 Absatz 2 und Artikel 130 m in Verbindung mit Artikel 228, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Gemeinschaft kann im Rahmen ihrer Zuständigkeiten einen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems leisten. Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Weltraumorganisation und der Europäischen Organisation zur Sicherung der Luftfahrt über einen europäischen Beitrag zur Errichtung eines globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Übereinkommens sowie seine technischen Anhänge sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Die Gemeinschaft wird in dem Gemischten Ausschuß gemäß Artikel 5 des Übereinkommens von der Kommission vertreten. (2) In bezug auf Angelegenheiten, die unter Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens fallen, wird der Standpunkt der Gemeinschaft vom Rat auf Vorschlag der Kommission festgelegt; in bezug auf Angelegenheiten, die unter Artikel 5 Absätze 1, 2 und 3 fallen, wird der Standpunkt der Gemeinschaft von der Kommission nach Anhörung eines Ausschusses, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt, festgelegt.
(3) Die Kommission ist ermächtigt, Änderungen gemäß Artikel 5 Absatz 4 des Übereinkommens im Namen der Gemeinschaft zu billigen. Artikel 3 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Übereinkommen im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen. Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1998. Im Namen des Rates Der Präsident G. STRANG (1) ABl. C 337 vom 7. 11. 1997, S. 37. (2) ABl. C 138 vom 4. 5. 1998.