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98/442/EG: Beschluß Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmen zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0442
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-02
In force since
1991-09-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/442/EG: Beschluß Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmen zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 195 vom 11/07/1998 S. 0035 - 0036 BESCHLUSS Nr. 167 vom 2. Dezember 1997 zur Änderung des Beschlusses Nr. 146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Text von Bedeutung für den EWR) (98/442/EG) DIE VERWALTUNGSKOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN FÜR DIE SOZIALE SICHERHEIT DER WANDERARBEITNEHMER - aufgrund des Artikels 81 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer, Selbständige und deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, nach dem sie alle Verwaltungs- und Auslegungsfragen zu behandeln hat, die sich aus der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und späteren Verordnungen ergeben, aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989, die eine für alle Mitgliedstaaten einheitliche Lösung der Frage der Zahlung der Familienleistungen an die nicht im Gebiet des zuständigen Staates wohnenden Familienangehörigen bringt, aufgrund des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr.

1408/71 in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 3427/89, wonach einerseits Familienbeihilfen, auf die in Frankreich beschäftigte Arbeitnehmer für ihre in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Familienangehörigen am 15. November 1989 Anspruch haben, zu den Sätzen, im Rahmen und nach den Einzelheiten, die an diesem Tag gelten, weiter gewährt werden, soweit sie höher sind als die Leistungen, die ab 16. November 1989 geschuldet würden, und solange die betreffenden Personen den französischen Rechtsvorschriften unterliegen und andererseits die Verwaltungskommission beauftragt wird, eine Stellungnahme zur Durchführung dieses Absatzes, insbesondere zur Teilung der Lasten aus diesen Beihilfen, abzugeben, in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit dem Wortlaut der Nummer 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 des Beschlusses Nr. 146 (1) wird zu den Voraussetzungen in Artikel 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 für die Nichtberücksichtigung von Zeiten der Arbeitslosigkeit hinzugefügt, daß es sich um Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach französischen Rechtsvorschriften handeln sollte. Diese mit den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 nicht in Einklang stehende Beschränkung ist zu streichen. Gemäß Artikel 80 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - BESCHLIESST FOLGENDES: 1. Nummer 1 Buchstabe c) Unterabsatz 2 des Beschlusses Nr.

146 vom 10. Oktober 1990 zur Auslegung des Artikels 94 Absatz 9 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Im Zusammenhang mit der in Artikel 94 Absatz 9 vorgesehenen Voraussetzung, daß die betreffende Person weiterhin unter die französischen Rechtsvorschriften fällt, bleiben Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von weniger als einem Monat sowie Zeiten vorübergehender Einstellung dieser Tätigkeit infolge von Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall, Berufskrankheit oder Arbeitslosigkeit mit Entgeltfortzahlung oder Gewährung entsprechender Leistungen - mit Ausnahme von Renten - oder wegen bezahlten Urlaubs, Streiks oder Aussperrung außer Betracht." 2.

Dieser Beschluß gilt mit Wirkung vom 1. September 1991. Georges SCHROEDER Der Vorsitzende der Verwaltungskommission (1) ABl. L 235 vom 23. 8. 1991, S. 9.

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