98/460/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. Juli 1998 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1890/3) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 201 vom 17/07/1998 S. 0119 - 0119 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 9. Juli 1998 zur Genehmigung des von Spanien vorgelegten Überwachungsplans für die Ermittlung von Rückständen und Stoffen in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 1890/3) (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/460/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29.
April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Am 3. November 1997 hat Spanien der Kommission einen Plan über die im Jahr 1998 durchzuführenden nationalen Maßnahmen zur Ermittlung bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen übermittelt. Dieser Plan ist auf Aufforderung der Kommission durch eine Unterlage vom 7.
April 1998 so geändert worden, daß er mit den Vorschriften der Richtlinie 96/23/EG übereinstimmt. Die Prüfung des Plans hat ergeben, daß er den Bestimmungen der Richtlinie 96/23/EG und insbesondere den Artikeln 5 und 7 entspricht. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der von Spanien vorgelegte Überwachungsplan für die Ermittlung der Rückstände und Stoffe gemäß Anhang I der Richtlinie 96/23/EG in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen wird genehmigt. Artikel 2 Spanien erläßt die zur Durchführung des in Artikel 1 genannten Plans erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 9. Juli 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 125 vom 23. 5. 1996, S. 10.