98/461/EG: Beschluss des Rates vom 13. Juli 1998 über die Finanzierung der Fixkosten des Systems zur Verwaltung der technischen Hilfe für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) Amtsblatt Nr. L 202 vom 18/07/1998 S. 0064 - 0064 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Juli 1998 über die Finanzierung der Fixkosten des Systems zur Verwaltung der technischen Hilfe für die Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean (AKP-Staaten) und die überseeischen Länder und Gebiete (ÜLG) (98/461/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf das am 15.
Dezember 1989 in Lomé unterzeichnete Vierte AKP-EG-Abkommen, geändert durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen, gestützt auf den Beschluß 91/482/EWG des Rates vom 25. Juli 1991 über die Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (1), gestützt auf das Interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des Vierten AKP-EG-Abkommens, nachstehend "Internes Abkommen" genannt, insbesondere auf Artikel 9, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Es empfiehlt sich, die Fixkosten des Systems, das die Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit für die Verwaltung der technischen Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG ablöst, für die Dauer von vier Jahren zu decken. Diese Fixkosten könnten durch Inanspruchnahme der Zinseinnahmen aus den eingezahlten Mitteln nach Artikel 9 Absatz 2 des Internen Abkommens gedeckt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Von den Zinseinnahmen aus den bei den beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlten Mitteln nach Artikel 319 Absatz 4 des Vierten AKP-EG-Abkommens wird ein Betrag von 5,5 Millionen ECU zur Deckung der Fixkosten des Systems verwendet, das die Europäische Gesellschaft für Zusammenarbeit für die Verwaltung der technischen Hilfe für die AKP-Staaten und die ÜLG ablöst.
Artikel 2 Dieser Beschluß tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 13. Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. SCHÜSSEL (1) ABl. L 263 vom 19. 9. 1991, S. 1. Beschluß geändert durch den Beschluß 97/803/EG (ABl. L 329 vom 29. 11. 1997, S. 50).