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98/489/EG: Beschluß des Rates vom 6. Juli 1998 über den Abschluß des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 im Namen der Gemeinschaft

CELEX
31998D0489
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-07-06
In force since
1998-08-07
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/489/EG: Beschluß des Rates vom 6. Juli 1998 über den Abschluß des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 im Namen der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 220 vom 07/08/1998 S. 0001 - 0024 BESCHLUSS DES RATES vom 6. Juli 1998 über den Abschluß des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 im Namen der Gemeinschaft (98/489/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 ist von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten unterzeichnet worden.

Nach dem Beschluß 94/109/EG des Rates vom 7. Februar 1994 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Internationalen Kakao-Übereinkommens von 1993 im Namen der Gemeinschaft (1) hat die Gemeinschaft als Einfuhrmitglied dem Generalsekretär der Vereinten Nationen ihre Absicht notifiziert, das Übereinkommen bis zur Abwicklung der zu dessen Abschluß erforderlichen internen Verfahren vorläufig anzuwenden. Die meisten Mitgliedstaaten der Gemeinschaft haben im Vorgriff darauf, daß gemeinsam mit der Gemeinschaft die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden hinterlegt werden, die vorläufige Anwendung des Übereinkommens notifiziert.

Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsverfahren in den Mitgliedstaaten sind inzwischen so weit fortgeschritten, daß die gemeinsame Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden vorgenommen werden kann - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Internationale Kakao-Übereinkommen von 1993 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, im Namen der Gemeinschaft die Genehmigungsurkunde zu hinterlegen. Geschehen zu Brüssel am 6.

Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. EDLINGER (1) ABl. L 52 vom 23.2.1994, S. 25.

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