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98/504/EG: Beschluss des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits

CELEX
31998D0504
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1998-06-29
In force since
1998-06-29
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/504/EG: Beschluss des Rates vom 29. Juni 1998 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits Amtsblatt Nr. L 226 vom 13/08/1998 S. 0024 - 0024 BESCHLUSS DES RATES vom 29. Juni 1998 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits (98/504/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz, Artikel 66 und Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (2), in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 8.

Dezember 1997 in Brüssel unterzeichneten Abkommens über wirtschaftliche Partnerschaft, politische Koordinierung und Zusammenarbeit das am 8. Dezember 1997 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und handelsbezogene Fragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und den Vereinigten Mexikanischen Staaten andererseits sowie die einseitigen Erklärungen der Gemeinschaft und die gemeinsamen Erklärungen der Vertragsparteien werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 19 des Abkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Artikel 3 (1) Der Standpunkt der Gemeinschaft in dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Rat und dem Gemischten Ausschuß wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 8 des Abkommens den Vorsitz im Gemischten Rat und unterbreitet den Standpunkt der Gemeinschaft.

Gemäß Artikel 10 des Abkommens führt ein Vertreter der Kommission, unterstützt durch die Vertreter der Mitgliedstaaten, den Vorsitz im Gemischten Ausschuß und unterbreitet den Standpunkt der Gemeinschaft. Artikel 4 Dieser Beschluß wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. COOK (1) ABl. C 356 vom 22. 11. 1997, S. 28. (2) ABl. C 167 vom 1. 6. 1998.

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