Beschluß des Rates vom 30. April 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen Amtsblatt Nr. C 156 vom 21/05/1998 S. 0001 - 0003 BESCHLUSS DES RATES vom 30. April 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (98/C 156/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 3. März 1998 abgelaufen ist, muß neu besetzt werden. Zunächst sind die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen zu bestimmen, denen es obliegt, Listen mit zwei Kandidaten für jeden der ihnen zugewiesenen Sitze aufzustellen. Die Regierungen der Mitgliedstaaten haben die entsprechenden Mitteilungen übermittelt - BESCHLIESST: Artikel 1 Den in der Aufstellung im Anhang aufgeführten maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Erzeuger und die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten.
Artikel 2 Die maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Frankreich und eine Arbeitnehmerorganisation in Großbritannien werden durch einen späteren Beschluß bestimmt. Artikel 3 Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 30. April 1998. Im Namen des Rates Der Präsident T. JOWELL ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>