98/566/EG: Beschluß des Rates vom 20. Juli 1998 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung Amtsblatt Nr. L 280 vom 16/10/1998 S. 0001 - 0002 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 über den Abschluß eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung (98/566/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Unterabsatz 1 und Absatz 4, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
Das zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada ausgehandelte Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, das am 14. Mai 1998 in London unterzeichnet wurde, sollte genehmigt werden. Bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung des Abkommens wurden dem mit dem Abkommen eingesetzten Gemischten Ausschuß übertragen, insbesondere die Befugnis, bestimmte Aspekte der Sektoralen Anhänge zu ändern. Zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Abkommens sind entsprechende interne Verfahren festzulegen, und es ist erforderlich, die Kommission zu ermächtigen, bestimmte technische Ergänzungen des Abkommens vorzunehmen sowie Entscheidungen hinsichtlich seiner Durchführung zu treffen - BESCHLIESST:
Artikel 1 Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Kanada über die gegenseitige Anerkennung einschließlich der Anhänge wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens und der Anhänge ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt im Namen der Gemeinschaft die in Artikel XIX des Abkommens vorgesehene Notifizierung vor. Artikel 3 (1) Die Kommission vertritt die Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß und in den mit den Sektoralen Anhängen eingesetzten Gemischten Sektorgruppen, die in den Artikeln XI und XII des Abkommens vorgesehen sind; sie wird hierbei von dem vom Rat bestellten besonderen Ausschuß unterstützt.
Die Benennungen, der Informationsaustausch und die Beantragung der Überprüfungen nach den Artikeln IX und X, Artikel XI Absatz 3 Buchstaben c) und e), Artikel XII Buchstabe b) und Artikel XIII des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen der Sektoralen Anhänge werden von der Kommission nach Konsultation des besonderen Ausschusses vorgenommen. (2) Der Standpunkt der Gemeinschaft im Hinblick auf die Beschlüsse des Gemischten Ausschusses beziehungsweise der Gemischten Sektorgruppen zu Änderungen der Sektoralen Anhänge (Artikel XI Absatz 3 Buchstabe a) und Absatz 4 des Abkommens) und zur Überprüfung der Erfuellung der Anforderungen gemäß Artikel VIII und Artikel XI Absatz 4 Buchstabe c) des Abkommens wird von der Kommission nach Konsultation des unter Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten besonderen Ausschusses festgelegt.
(3) In allen anderen Fällen wird der Standpunkt der Gemeinschaft im Gemischten Ausschuß oder in den Gemischten Sektorgruppen auf Vorschlag der Kommission vom Rat mit qualifizierter Mehrheit festgelegt. Das gleiche Verfahren gilt für die Beschlüsse der Gemeinschaft im Rahmen des Artikels XV Absatz 3 und des Artikels XIX Absatz 4 des Abkommens. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER