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98/577/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2723) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0577
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-09-16
In force since
1998-09-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/577/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2723) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 278 vom 15/10/1998 S. 0043 - 0045 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. September 1998 über eine gemeinsame technische Vorschrift für Satellitenantennen (VSAT) zum Betrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2723) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/577/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.

Februar 1998 über Telekommunikationsendeinrichtungen und Satellitenfunkanlagen einschließlich der gegenseitigen Anerkennung ihrer Konformität (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat gemäß Artikel 7 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Richtlinie 98/13/EG die Maßnahme zur Festlegung der Satellitenfunkanlagen, die eine technische Vorschrift erfordern, erlassen und das entsprechende Bedarfsprofil definiert. Die diesbezüglichen harmonisierten Normen bzw. Teilnormen zur Erfuellung der grundlegenden Anforderungen, die in technische Vorschriften umzusetzen sind, sollten verabschiedet werden.

Um die Kontinuität des Marktzugangs für Hersteller zu gewährleisten, sind Übergangsbestimmungen für die nach nationalen Allgemeinzulassungsverfahren genehmigten Einrichtungen erforderlich. Der Vorschlag wurde gemäß Artikel 29 Absatz 2 dem Zulassungsausschuß für Telekommunikationsendeinrichtungen (ACTE) vorgelegt. Die mit dieser Entscheidung erlassene gemeinsame technische Vorschrift entspricht der Stellungnahme des ACTE - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Diese Entscheidung gilt für Satellitenfunkanlagen, die in den Geltungsbereich der in Artikel 2 Absatz 1 genannten harmonisierten Norm fallen.

(2) Mit dieser Entscheidung wird eine gemeinsame technische Vorschrift für die Satellitenantennen zum Betrieb in den Frequenzbänden 4/6 GHz erlassen. Artikel 2 (1) Die gemeinsame technische Vorschrift umfaßt die von der zuständigen Normenorganisation erstellte harmonisierte Norm, die im geltenden Umfang den grundlegenden Anforderungen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 98/13/EG entspricht. Die Fundstelle der Norm ist dem Anhang zu entnehmen. (2) Satellitenfunkanlagen, die unter diese Entscheidung fallen, müssen der in Absatz 1 genannten gemeinsamen technischen Vorschrift entsprechen, die grundlegenden Anforderungen in Artikel 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 98/13/EG erfuellen und den Anforderungen aller übrigen geltenden Richtlinien genügen, insbesondere denen der Richtlinien 73/23/EWG (2) und 89/336/EWG (3) des Rates.

Artikel 3 Die für die Durchführung der Verfahren nach Artikel 10 der Richtlinie 98/13/EG benannten Stellen wenden nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm auf Satellitenfunkanlagen an, die unter Artikel 1 Absatz 1 dieser Entscheidung fallen, bzw. sorgen für deren Anwendung. Artikel 4 (1) Nationale Allgemeinzulassungsregelungen für Einrichtungen, die unter die im Anhang aufgeführte harmonisierte Norm fallen, verlieren ihre Gültigkeit drei Monate nach dem Datum der Annahme dieser Entscheidung. (2) Satellitenfunkanlagen, die nach diesen nationalen Allgemeinzulassungsregelungen genehmigt wurden, können weiterhin auf dem nationalen Markt vertrieben und in Betrieb genommen werden.

Artikel 5 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 16. September 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 74 vom 12. 3. 1998, S. 1. (2) ABl. L 77 vom 26. 3. 1973, S. 29. (3) ABl. L 139 vom 23. 5. 1989, S. 19. ANHANG Fundstelle der geltenden harmonisierten Norm Harmonisierte Norm gemäß Artikel 2: Satellite Earth Stations and Systems (SES); Very Small Aperture Terminal (VSAT) transmit-only, transmit-and-receive, receive-only satellite earth stations operating in the 4 GHz and 6 GHz frequency bands (Satellitenfunkanlagen und -systeme (SES);

Satellitenantennen (VSAT) für den reinen Empfangs-, den Sende-/Empfangs- oder den reinen Sendebetrieb in den Frequenzbändern 4 GHz und 6 GHz ETSI Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen Sekretariat TBR43: Mai 1998 (mit Ausnahme des Vorworts) Zusatzinformation Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen ist gemäß der Richtlinie 83/189/EWG des Rates (1) anerkannt. Die obengenannte harmonisierte Norm wurde aufgrund eines nach den entsprechenden Verfahren der Richtlinie 83/189/EWG erteilten Auftrags erstellt. Der vollständige Text der obengenannten harmonisierten Norm ist bei folgenden Stellen erhältlich:

Europäisches Institut für Telekommunikationsnormen 650, route des Lucioles F-06921 Sophia Antipolis Cedex Europäische Kommission GD XIII/A/2 - (BU 31, 1/7) Rue de la Loi/Wetstraat 200 B-1049 Brüssel oder kann bei allen anderen Organisationen angefordert werden, die ETSI-Normen zur Verfügung stellen. Eine Liste dieser Organisationen ist im Internet unter der Adresse www.ispo.cec.be abrufbar. (1) ABl. L 109 vom 26. 4. 1983, S. 8.

Relations

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