98/588/EG: Beschluß des Rates vom 13. Oktober 1998 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft Amtsblatt Nr. L 285 vom 22/10/1998 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Oktober 1998 über den Abschluß des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits durch die Europäische Gemeinschaft (98/588/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 22.
April 1996 in Luxemburg unterzeichneten Partnerschafts- und Kooperationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits zu genehmigen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Republik Aserbaidschan andererseits und die entsprechenden Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Interimsabkommens und der Erklärungen ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu bestellen, die befugt sind, das Interimsabkommen rechtsverbindlich für die Europäische Gemeinschaft zu unterzeichnen (2). Artikel 3 Der Präsident des Rates nimmt die in Artikel 32 des Interimsabkommens vorgesehene Notifikation im Namen der Europäischen Gemeinschaft vor. Geschehen zu Luxemburg am 13. Oktober 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C. EINEM (1) ABl. C 313 vom 12.10.1998. (2) Der Tag des Inkrafttretens des Interimsabkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.