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98/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Frankreich und Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3050) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

CELEX
31998D0595
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-10-13
In force since
1999-10-15
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/595/EG: Entscheidung der Kommission vom 13. Oktober 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Frankreich und Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3050) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 286 vom 23/10/1998 S. 0055 - 0055 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 13. Oktober 1998 über den Antrag auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Rindfleisch in Frankreich und Belgien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3050) (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (98/595/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 können Mitgliedstaaten mit einem hinreichend ausgestalteten Kennzeichnungs- und Registrierungssystem für Rinder bereits vor dem 1. Januar 2000 ein obligatorisches Etikettierungssystem für Fleisch von Rindern, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren, gemästet und geschlachtet wurden, vorschreiben.

Frankreich und Belgien haben die Kommission ersucht, ein obligatorisches Etikettierungssystem für Rindfleisch gemäß Absatz 5 dieser Bestimmung zu genehmigen. Die betreffenden Mitgliedstaaten haben nachgewiesen, daß sie über ein ausreichend entwickeltes Kennzeichnungs- und Registriersystem für Rinder verfügen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Antrag Frankreichs und Belgiens auf Einführung eines obligatorischen Etikettierungssystems für Fleisch von Rindern, die in Frankreich bzw. in Belgien geboren, gemästet und geschlachtet wurden, wird gemäß Artikel 19 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr.

820/97 genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Französische Republik und an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 13. Oktober 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

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