Skip to content
Seqlense EUR-Lex

98/659/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/87/EG in Bezug auf die Einreichung technischer und finanzieller Belege im Zusammenhang mit einer besonderen Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3450) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0659
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-11-12
In force since
1998-11-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/659/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/87/EG in Bezug auf die Einreichung technischer und finanzieller Belege im Zusammenhang mit einer besonderen Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3450) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 314 vom 24/11/1998 S. 0010 - 0010 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. November 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/87/EG in Bezug auf die Einreichung technischer und finanzieller Belege im Zusammenhang mit einer besonderen Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3450) (Nur der griechische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/659/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Entscheidung 97/87/EG der Kommission vom 15. Januar 1997 über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Labordiagnose und die Maßnahmen zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (3) enthält unter anderem Vorschriften für die Anschaffung und Installation von Ausrüstungen. Aus Haushaltsgründen ist für die in der Entscheidung 97/87/EG vorgesehene Finanzhilfe der Gemeinschaft die Einreichung von Belegen erforderlich.

Die Anforderungen im Zusammenhang mit diesen Belegen sind in der genannten Entscheidung festgelegt. Die griechischen Behörden haben beantragt, den Zeitraum für die Anschaffung und Installation von Ausrüstungen und für die Einreichung der Belege zu verlängern. Dieser Antrag erscheint technisch gerechtfertigt und annehmbar. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Entscheidung 97/87/EG wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 1 Absatz 3 wird das Datum "30. Juni 1997" durch das Datum "1.

November 1998" ersetzt. 2. In Artikel 3 zweiter Satz wird das Datum "1. März 1998" durch das Datum "31. Dezember 1998" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Griechische Republik gerichtet. Brüssel, den 12. November 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 27 vom 30. 1. 1997, S. 39.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions