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98/664/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über Beihilfen des Landes Thüringen zugunsten der Thüringer Motorenwerke GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 4341) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0664
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1997-12-16
In force since
1998-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/664/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Dezember 1997 über Beihilfen des Landes Thüringen zugunsten der Thüringer Motorenwerke GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 4341) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 316 vom 25/11/1998 S. 0020 - 0024 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1997 über Beihilfen des Landes Thüringen zugunsten der Thüringer Motorenwerke GmbH (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1997) 4341) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/664/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag eine Frist zur Äußerung gesetzt wurde, in Erwägung nachstehender Gründe:

I Mit Schreiben vom 8. August 1996, eingegangen am 12. August 1996, wurden der Kommission von Deutschland staatliche Beihilfen zugunsten der Thüringer Motorenwerke GmbH (nachfolgend "TMW" genannt) mitgeteilt. Es handelt sich um Rettungsbeihilfen gemäß dem von der Kommission am 20. Dezember 1995 genehmigten Programm "Konsolidierungsfonds des Landes Thüringen" (1). Im Rahmen dieses Programms wurden in den Jahren 1995 und 1996 mehrere Darlehen in einer Gesamthöhe von 4,8 Mio. DEM gewährt, ohne daß die Kommission darüber eine Entscheidung getroffen hatte. Der Fall wurde deshalb als nicht notifizierte Beihilfe unter dem Aktenzeichen NN 99/96 eingetragen.

TMW stellt vor allem Kraftfahrzeugmotoren her. Mit Schreiben vom 8. November 1996 teilten die deutschen Behörden mit, daß am 30. September 1996 das "Gesamtvollstreckungsverfahren" - ein der Unternehmensübernahme oder -abwicklung vorangehendes Konkursverfahren - eröffnet worden war. Die Kommission teilte Deutschland mit Schreiben vom 23. Januar 1997 die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag hinsichtlich sämtlicher Beihilfemaßnahmen zur Unternehmensrettung in Form von zinsgünstigen Darlehen (mit einem Nennwert von 4,8 Mio. DEM) mit und begründete dies mit Zweifeln an: - der Vereinbarkeit der Darlehen mit dem Gemeinsamen Markt aufgrund ihrer Laufzeit, die sich über mehr als sechs Monate erstreckte; - der Vereinbarkeit der 1996 ausgereichten Darlehen mit dem Gemeinsamen Markt, da der Grundsatz der Einmaligkeit offenbar nicht eingehalten worden war, der Art der Beihilfe sowie daran, ob der durch die Gewährung der Darlehen gewonnene Aufschub tatsächlich für die Erarbeitung eines in sich stimmigen Umstrukturierungsplans genutzt wurde, dessen Ziel die langfristige Sicherstellung der Rentabilität des Unternehmens ist; - der Berücksichtigung aller in den vorgelegten Tätigkeitsplänen bei der Privatisierung des Unternehmens IFA Motorenwerke Nordhausen GmbH durch die THA vertraglich eingegangenen Verpflichtungen.

In diesem Schreiben wurde außerdem darauf hingewiesen, daß die Perspektiven für die Geschäftstätigkeit, wie sie von Deutschland dargelegt worden sind, in keiner Weise der Konkurssituation von TMW Rechnung tragen. Mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (2) forderte die Kommission die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten auf, sich zu den fraglichen Maßnahmen innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung zu äußern. II Nachdem die deutschen Behörden am 24. Februar 1997 die Verlängerung der ursprünglich zur Äußerung gesetzten Frist um einen Monat beantragt hatten und die Kommission diesem Antrag stattgegeben hatte, äußerten sie sich mit Schreiben vom 1.

April 1997. Da die Antworten nach Auffassung der Kommission unvollständig waren, stellte sie am 7. Mai 1997 und am 6. August 1997 zusätzliche Fragen. Daraufhin übermittelte Deutschland mit Schreiben vom 26. Juni 1997, vom 10. Oktober 1997 und vom 6. November 1997 ergänzende Angaben. a) Deutschland weist darauf hin, daß die im Juli 1995 in Höhe von 2 Mio. DEM, im Februar 1996 in Höhe von 0,8 Mio. DEM und im April 1996 in Höhe von 2 Mio. DEM von der öffentlich-rechtlichen Thüringer Aufbaubank (nachfolgend "TAB" genannt) ausgereichten drei Darlehen der Genehmigung durch die Kommission unterliegen und im Fall einer negativen Entscheidung zurückzufordern wären. b) Weiterhin legt Deutschland dar, daß das erste Darlehen vereinbart wurde, als die TMW zur "Antriebstechnik Weimar-Amberg GmbH" (nachfolgend "AWA" genannt) gehörten.

Nach dem Konkurs der AWA sowie nach dem Scheitern der (von Deutschland so bezeichneten) "ersten Umstrukturierung" der TMW und dem Auftreten der Gesellschaft REBAG, die eine Kapitalzufuhr von 2 Mio. DEM beabsichtigte, zeigte sich, daß das erste Darlehen nicht ausreichte, um einen neuen Umstrukturierungsplan erfolgreich durchzuführen. Daraufhin erklärte sich eine Geschäftsbank bereit, einen Kredit in Höhe von 6 Mio. DEM gegen Bürgschaftsleistung des Freistaates Thüringen zu gewähren. Zu dieser Bürgschaft kam es jedoch nicht, weil nach den Angaben der deutschen Behörden vom 6. November 1997 die Umsetzbarkeit des Sanierungskonzepts in Frage stand, die Leitung des Unternehmens nicht sichergestellt war und sich die bilanziellen Verhältnisse verschlechtert hatten.

In der Zwischenzeit, die dazu dienen sollte, die Voraussetzungen für eine Darlehensbewilligung durch die Privatbank erneut zu erfuellen, gewährte die TAB das dritte Darlehen, um die Zahlungsfähigkeit der TMW zu sichern. Dieses von Deutschland als "zweites Sanierungskonzept" bezeichnete Vorhaben erwies sich ebenfalls als Mißerfolg. Nach dem Konkurs der TMW forderte die TAB die Rückzahlung der Darlehen und leitete rechtliche Schritte zur Beitreibung ihrer Forderungen ein. c) Deutschland ist weiterhin der Auffassung, daß es sich bei den der TMW gewährten Darlehen um eine "Umstrukturierungsbeihilfe" handelt. d) Die von Deutschland übermittelten Daten ergeben folgendes Bild: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Die Überschuldung per 30.

Juni 1996 beläuft sich auf 16,1 Mio. DEM. Die Produktion ist seit September 1996 eingestellt. e) Deutschland teilte mit Schreiben vom 10. Oktober 1997 der Kommission mit, daß TMW als Unternehmen nicht mehr existiert. III Von Dritten gingen keine Äußerungen bei der Kommission ein. IV a) Vom Freistaat Thüringen wurden der TMW über die TAB drei aufeinanderfolgende Darlehen bewilligt. Es scheint sicher, daß der TMW in Anbetracht ihrer Finanzlage kein Darlehen hätte gewährt werden dürfen, um ihre Zahlungsfähigkeit sowie ihre Kreditwürdigkeit bei einer Geschäftsbank abzusichern. Die Darlehensbedingungen, die die TMW begünstigen, verfälschen den Wettbewerb oder drohen ihn zu verfälschen.

Zudem ist der Kraftfahrzeugmotorenmarkt, auf dem die TMW tätig ist, durch einen umfangreichen innergemeinschaftlichen Handel gekennzeichnet. Es liegt folglich eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag und des Artikels 61 Absatz 1 EWR-Abkommen vor. b) Der am 20. Dezember 1995 von der Kommission genehmigte (3) Konsolidierungsfonds des Landes Thüringen, aus dem die Darlehen bewilligt worden sind, sieht Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung gemäß der Definition der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (4) (nachfolgend "Leitlinien" genannt) vor.

Darin wird eine Einzelnotifizierung der Anwendungsfälle in sensiblen Sektoren, darunter in der Kraftfahrzeugindustrie, verlangt. Außerdem liegt das im Juli 1995 gewährte erste Darlehen in Höhe von 2 Mio. DEM zeitlich vor der Genehmigung dieser Regelung durch die Kommission. Die deutschen Behörden hätten also diese erste Beihilfe der Kommission als eine Ad-hoc-Beihilfe melden müssen, was nicht geschehen ist. Die Kommission führte in ihrem Schreiben vom 6. Februar 1996 an, daß Deutschland sich damit einverstanden erklärt hatte, alle Fälle einer wiederholten Bewilligung von Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen zugunsten des gleichen Unternehmens, in denen die vorher gewährte Umstrukturierungsbeihilfe die Höhe von einer Million ECU (d. h.

1,9 Mio. DEM) übersteigt, einzeln zu notifizieren. Deutschland, das alle fraglichen Beihilfen als Umstrukturierungsbeihilfen betrachtet, hätte demzufolge das zweite und dritte Darlehen einzeln notifizieren müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist. Aus diesen Gründen gelangte die Kommission zu dem Schluß, daß die drei Darlehen gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag der Notifizierungspflicht unterliegen. Da zudem die deutschen Behörden nicht die aufschiebende Wirkung dieses Artikels beachtet und die drei Darlehen vor einer abschließenden Entscheidung der Kommission bewilligt haben, ist die Beihilfe im Zusammenhang mit jedem dieser Darlehen formal rechtswidrig. c) Das Beihilfeelement der fraglichen Darlehen hängt von der finanziellen Lage eines Unternehmens ab.

Ist diese Lage nicht zu sehr beeinträchtigt, dann besteht die Beihilfe in der Differenz zwischen dem Betrag, den das Unternehmen bei einer Geschäftsbank entsprechend dem jeweiligen Risiko erlangen würde, und dem staatlicherseits bewilligten Kredit. Ist eine Firma bereits in einer zu heiklen finanziellen Lage, so würde keine Geschäftsbank ein Darlehen gewähren. In diesem Fall hat die Kommission in der Regel zu prüfen, ob das Beihilfeelement dem gesamten Darlehen entspricht. Aufgrund der von den deutschen Behörden mitgeteilten Angaben, z. B. der bilanziellen Situation der TMW in den Jahren 1995 und 1996 sowie dem überaus negativen Umsatzverlauf, gelangt die Kommission zu der Auffassung, daß sich TMW 1995 und 1996 in einer hinreichend schlechten finanziellen Lage befunden hat und ohne Eingreifen des Staates nicht einmal einen geringfügigen Kredit erhalten hätte.

Die Kommission ist folglich der Auffassung, daß die Höhe der Beihilfe sich auf die gesamte Darlehenssumme in Höhe von 4,8 Mio. DEM beläuft. d) Gemäß Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag sind Beihilfen, die die dort genannten Tatbestandsvoraussetzungen erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 92 Absatz 2 EG-Vertrag enthält jedoch einige Ausnahmen. Ausgehend von der Art und dem Ziel der Beihilfe, findet Artikel 92 Absatz 2 Buchstaben a) und b) auf die vorliegende Beihilfe keine Anwendung. Deutschland hat auch weder vorgetragen noch nachgewiesen, daß die fraglichen Beihilfen zum Ausgleich von durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteilen bestimmt sind.

Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c) ist somit ebenfalls nicht erfuellt. In Artikel 92 Absatz 3 werden die Beihilfen aufgezählt, die als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar gelten können. Die Vereinbarkeit mit dem EG-Vertrag ist dabei im gesamtgemeinschaftlichen Zusammenhang und nicht nur in nationalem Kontext zu beurteilen. Im Interesse des reibungslosen Funktionierens des Gemeinsamen Marktes und unter Beachtung des Grundsatzes nach Artikel 3 Buchstabe g) EG-Vertrag sind die in Artikel 92 Absatz 3 aufgeführten Freistellungsvoraussetzungen restriktiv auszulegen. Im Hinblick auf die Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) ist die fragliche Beihilfe offensichtlich weder für ein Vorhaben von gemeinsamem Interesse noch für ein Vorhaben zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben Deutschlands bestimmt.

Um die Vereinbarkeit der beabsichtigten Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne einer der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) oder c) EG-Vertrag beurteilen zu können, prüft die Kommission jeweils, ob die vorgesehenen Beihilfen zur langfristigen Entwicklung des betreffenden Gebietes beitragen oder ob die Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen in der Kraftfahrzeugindustrie (5) und der gemeinschaftlichen Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten erfuellt sind.

V Deutschland trägt vor, daß es sich im vorliegenden Fall um drei aufeinanderfolgende Umstrukturierungsbeihilfen handele. Dem kann jedoch nach Auffassung der Kommission nicht gefolgt werden. a) Aus den von Deutschland vorgelegten Unterlagen geht hervor, daß mit den drei Darlehen die kurzfristige Sicherung der Solvenz der TMW durch Bereitstellung finanzieller Mittel zur Zahlung der Löhne und der fälligen Außenstände bezweckt wurde. Außerdem können die Darlehen selbst unter Einrechnung der begrenzten Mittel, die die REBAG der TMW zur Verfügung gestellt hätte, die kurzfristige Solvenz des Unternehmens sicherstellen und zugleich die Finanzierung eines hypothetischen Umstrukturierungsprogramms ermöglichen.

Die von Deutschland nach Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag mitgeteilten Informationen entkräften diese Auffassung der Kommission nicht. Ihrer Art und ihrem Zweck sind die drei Darlehen mithin Rettungsbeihilfen. b) Selbst wenn die Kommission zunächst davon ausgegangen wäre, daß es sich um Umstrukturierungsbeihilfen handelt, wie von Deutschland zu Unrecht behauptet, so sind ihr im Zusammenhang mit der Gewährung des ersten Darlehens von Deutschland zu keinem Zeitpunkt Angaben zu einem möglicherweise existierenden Umstrukturierungplan im Sinne der Leitlinien mitgeteilt worden.

Ohne einen solchen Plan ist die Kommission jedoch nicht in der Lage, diese vermeintlichen Umstrukturierungsbeihilfen als mit dem Vertrag vereinbar zu betrachten. c) Die deutschen Behörden haben nichts vorgetragen, was geeignet wäre, die Zweifel, die von der Kommission bei der Eröffnung des Verfahrens in bezug auf das Vorhandensein eines in sich stimmigen Umstrukturierungsplans zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität der TMW im Zusammenhang mit dem zweiten und mit dem dritten Darlehen geäußert worden waren, zu entkräften. Die Kommission ist ferner der Auffassung, daß das Vorhaben zur Neuausrichtung der Betriebstätigkeit, das in der Notifizierung nur kurz dargelegt wird und zu dem in den Antworten auf die zusätzlichen Fragen der Kommission im Verlauf des Jahres 1996 sowie nach Einleitung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag keine ausreichenden ergänzenden Angaben gemacht wurden, nicht geeignet war, die langfristige Rentabilität des Unternehmens wiederherzustellen.

Der in mehreren Mitteilungen Deutschlands erwähnte Bankkredit in Höhe von 6 Mio. DEM wurde letztlich von der Hausbank nicht bewilligt, da nach den Angaben im Schreiben vom 6. November 1997 die Landesbürgschaft deshalb nicht zustande kam, weil die Umsetzbarkeit des vom Unternehmen vorgelegten Sanierungskonzepts in Frage gestellt worden war. Daher sind offenbar sowohl die Landesbehörden, die eine zusätzliche Bürgschaftsleistung für 6 Mio. DEM ablehnten, als auch die Geschäftsbank, die die Bereitstellung des Kredits ohne Bürgschaft einer öffentlichen Einrichtung verweigerte, zu dem Schluß gekommen, daß die angeführte "Umstrukturierung" die langfristige Wiederherstellung der Lebensfähigkeit der TMW nicht ermöglichen werde.

Weiter folgert die Kommission nach Prüfung der zeitlichen Aufeinanderfolge der Ereignisse, daß das dritte Darlehen gewährt wurde, als die deutschen Behörden die Qualität des Umstrukturierungsplans und die Rentabilität der Firma in Zweifel gezogen hatten. Die unbedingte Voraussetzung des Vorhandenseins und der Durchführung eines Konzepts zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens ist somit weder bei der zweiten noch bei der dritten "Umstrukturierungsbeihilfe" erfuellt. Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluß, daß auch die beiden letzten Darlehen mit dem Vertrag unvereinbar sind. d) Zudem geht aus den Terminen der Darlehensgewährung, die sich über neun Monate erstreckt, sowie aus der Aufteilung des gesamten Beihilfevolumens auf drei getrennte Verträge unterschiedlicher Höhe (2 Mio., 0,8 Mio. und 2 Mio.

DEM) eindeutig hervor, daß es sich hier um drei aufeinanderfolgende Beihilfen handelt, die nicht mit Ratenzahlungen zu verwechseln sind, die übrigens im Wortlaut der einzelnen Darlehensverträge vorgesehen waren. Nach den Leitlinien sollten Umstrukturierungsbeihilfen ebenso wie Rettungsbeihilfen in der Regel nur einmal gewährt werden. Wiederholte Beihilfen in Fördergebieten werden dabei nicht mit größerer Nachsicht als in Nichtfördergebieten beurteilt. e) Selbst wenn die Kommission akzeptiert hätte, daß, wie von den deutschen Behörden zu Unrecht behauptet, Umstrukturierungsbeihilfen vorliegen, hätte sie somit nur zu dem Schluß kommen können, daß die drei Beihilfen mit dem Vertrag nicht vereinbar sind. f) Nach Auffassung der Kommission braucht nicht besonders betont zu werden, daß sich durch den Konkurs der TMW und ihr Verschwinden als Unternehmen die Unmöglichkeit bestätigt hat, die langfristige Rentabilität mit Hilfe des von den deutschen Behörden mitgeteilten Umstrukturierungsplans wiederherzustellen.

VI Die Kommission ist nach sorgfältiger Prüfung der von den deutschen Behörden übermittelten Unterlagen zu der Auffassung gelangt, daß es sich tatsächlich um drei aufeinanderfolgende Rettungsbeihilfen handelt, wie durch Art und Zweck der fraglichen Darlehen belegt wird. Im Hinblick darauf ist folglich die Vereinbarkeit zu überprüfen. a) Die Kommission stellt fest, daß die Laufzeit des ersten Darlehens (von Juli 1995 bis Februar 1996, Datum der Bewilligung des zweiten Darlehens) etwas mehr als sechs Monate beträgt. Dieses rückzahlbare Darlehen ist eindeutig eine Liquiditätsbeihilfe. Wie aus dem Darlehensvertrag mit der TAB ersichtlich, ist es auf den Betrag begrenzt, der für den Weiterbetrieb, insbesondere für die Bezahlung der Sozialabgaben und des laufenden Verbrauchs, notwendig ist.

Außerdem rechtfertigt sich das Darlehen durch die kurzfristig drohende Zahlungsunfähigkeit und damit der etwaigen Arbeitslosigkeit der Beschäftigten. Wegen des Umfangs der Geschäftstätigkeit, wie sie z. B. am Umsatz der Jahre 1995 und 1996 abzulesen ist, dürfte die Rettungsbeihilfe wegen ihrer Höhe das Gleichgewicht der Industrie in anderen Mitgliedstaaten nicht beeinträchtigen. Die erste Rettungsbeihilfe in Form des ersten Darlehens entspricht mithin den Leitlinien. Daher gelangt die Kommission zu dem Schluß, daß diese Beihilfe zwar rechtswidrig, mit dem Vertrag aber gleichwohl vereinbar ist, da sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden kann. b) In den Leitlinien ist festgelegt, daß die Rettung grundsätzlich in einem Zuge durchgeführt werden sollte.

Wiederholte Rettungsmaßnahmen (im vorliegenden Fall die Darlehenserneuerungen), die den Status quo lediglich aufrechterhalten, das unvermeidbare Ende hinausschieben und in der Zwischenzeit die damit zusammenhängenden industriellen und sozialen Probleme auf leistungsfähigere Hersteller und andere Mitgliedstaaten abwälzen, sind selbstverständlich unannehmbar. Die Gewährung von Rettungsbeihilfen sollte daher im Rahmen eines einmaligen zeitlich begrenzten Vorgangs, während dessen die Zukunft des Unternehmens eingeschätzt werden kann, erfolgen. Die durch die fraglichen Beihilfen ermöglichte Aufrechterhaltung des Betriebs der TMW dauerte von Juli 1995 bis zum Beginn des "Gesamtvollstreckungsverfahrens" Ende September 1996, d. h. insgesamt 15 Monate, wohingegen in den Leitlinien festgelegt ist, daß sie nur für einen Zeitraum gewährt werden dürfen, der im allgemeinen über sechs Monate nicht hinausgeht.

Auch wurde nach Ansicht der Kommission kein realer Umstrukturierungsplan zur langfristigen Wiederherstellung der Rentabilität des Unternehmens in der durch das zweite und dritte Darlehen gewonnenen zusätzlichen Zeit aufgestellt. Schließlich berufen sich die deutschen Behörden bei der Bewilligung der beiden letzten Darlehen nicht auf externe und für das Unternehmen unvorhersehbare Faktoren. Infolgedessen können die rechtswidrig bewilligten Beihilfen, die sich auf das zweite und das dritte Darlehen beziehen, nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag freigestellt werden, da Beihilfen nach Maßgabe dieses Artikels zur langfristigen Entwicklung des Gebietes beitragen müssen, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wenn davon ausgegangen wird, daß sie lediglich auf die Deckung der betrieblichen Aufwendungen und der Verluste des Unternehmens ohne jegliche strukturelle Verbesserung abzielen.

Die Kommission glaubt weiter, daß die Ausnahmeregelungen zur Genehmigung bestimmter Betriebsbeihilfen in Fördergebieten gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag insbesondere deshalb nicht anwendbar sind, weil diese Betriebsbeihilfen nicht unter Verletzung der besonderen Vorschriften für Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten gewährt werden dürfen und weil sie zur Förderung einer nachhaltigen und ausgewogenen Entwicklung der Wirtschaftstätigkeit bestimmt sein müssen, was hier offensichtlich nicht der Fall ist. Schließlich können die fraglichen Beihilfen nicht nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) des Vertrags freigestellt werden, weil sie die Anforderungen der Leitlinien nicht erfuellen.

VII Nach den Leitlinien trägt die Kommission den besonderen Merkmalen kleiner und mittlerer Unternehmen Rechnung. Im Fall der TMW führen diese Besonderheiten zu keiner Veränderung in der Bewertung der Beihilfen. Da die Beihilfen in Form des zweiten und dritten Darlehens rechtswidrig und mit dem Vertrag unvereinbar sind, müssen sie von den deutschen Behörden zurückgefordert werden. Die Rückzahlung einschließlich der Zinsen, die ab dem Tag der rechtswidrigen Gewährung der Beihilfen unter Zugrundelegung des an diesem Tag für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Deutschland gültigen Bezugssatzes fällig werden, hat nach den Bestimmungen und Verfahren des deutschen Rechts zu erfolgen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1 Die den Thüringer Motorenwerken GmbH in Form des ersten Darlehens vom Juli 1995 in Höhe von 2 Mio. DEM gewährte Beihilfe ist rechtswidrig, aber mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar, da sie nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag freigestellt werden kann. Artikel 2 Die den Thüringer Motorenwerken GmbH in Form des zweiten Darlehens vom Februar 1996 in Höhe von 0,8 Mio. DEM und des dritten Darlehens vom April 1996 in Höhe von 2 Mio. DEM gewährten Beihilfen können nicht nach Artikel 92 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden; sie sind folglich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar.

Artikel 3 Deutschland hat die in Artikel 2 genannten Beihilfen zurückzufordern. Die Rückzahlung hat nach den Verfahren und Vorschriften des deutschen Rechts einschließlich Zinsen, die ab dem Tag der Gewährung der Beihilfen unter Zugrundelegung des an diesem Tag für die Berechnung des Nettosubventionsäquivalents der Regionalbeihilfen in Deutschland gültigen Bezugssatzes fällig werden, zu erfolgen. Artikel 4 Deutschland unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, welche Maßnahmen es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 16. Dezember 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. C 215 vom 25.7.1996, S. 6. (2) ABl. C 104 vom 3.4.1997, S. 6. (3) Siehe Fußnote 1. (4) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (5) ABl. C 284 vom 28.10.1995, S. 3.

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