98/701/JI: Beschluß des Rates vom 3. Dezember 1998 über gemeinsame Normen für die Eintragungen in den einheitlichen Aufenthaltstiteln Amtsblatt Nr. L 333 vom 09/12/1998 S. 0008 - 0016 BESCHLUSS DES RATES vom 3. Dezember 1998 über gemeinsame Normen für die Eintragungen in den einheitlichen Aufenthaltstiteln (98/701/JI) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Gemeinsame Maßnahme 97/11/JI vom 16. Dezember 1996 zur einheitlichen Gestaltung der Aufenthaltstitel (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Zur Gewährleistung der Einheitlichkeit der genannten Aufenthaltstitel ist es erforderlich, gemeinsame Normen für die Eintragungen in diesen Aufenthaltstiteln festzulegen.
Unberührt durch diesen Beschluß bleibt die Befugnis der Mitgliedstaaten in bezug auf die Anerkennung von Staaten und Gebietseinheiten sowie der von diesen Staaten und Gebietseinheiten ausgestellten Pässe und Reisedokumente. Die Zuteilung der Codes in der Anlage ist lediglich verwaltungsmäßiger Natur und präjudiziert nicht die Bestimmung der Staatsangehörigkeit von in Drittländern ansässigen Personen - BESCHLIESST: Artikel 1 Die einheitlichen Aufenthaltstitel werden nach den im Anhang aufgeführten Modalitäten ausgefuellt. Artikel 2 Der Rat überprüft mindestens einmal jährlich die im Anhang und in der Anlage aufgeführten Modalitäten und Codes, um sie gegebenenfalls anzupassen.
Artikel 3 Dieser Beschluß tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 3. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident K. SCHLÖGL (1) ABl. L 7 vom 10. 1. 1997, S. 1. ANHANG I. MODALITÄTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER FELDER FÜR GEMEINSAME ANGABEN BEI EINHEITLICHEN AUFENTHALTSTITELN IN FORM VON AUFKLEBERN Für den Aufkleber ist das ID2-Format (entsprechend den Abmessungen der Karte vom Typ ID2 (ISO 7810)) festgelegt worden. Es sind acht Felder vorgesehen, die - gegebenenfalls gemäß den Technischen Spezifikationen - auszufuellen sind.
1. Nummer des Aufenthaltstitels In diesem Feld erscheint die Dokumentennummer (besonders gesichert und mit vorangestellten Länderkennbuchstaben) gemäß Teil I Absatz 3.7 (Initialbuchstabe(n) wie in Absatz 3.2 ausführlich beschrieben) der Technischen Spezifikationen. 2. Name Hier werden Name(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge) eingetragen. Der/die Name(n) und Vorname(n) in dem Dokument, auf dem der Aufkleber angebracht wird, und der/die in dem Aufkleber eingetragene(n) Name(n) und Vorname(n) müssen vollständig übereinstimmen. 3. Feld "Gültig bis" Hier wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe oder ein Code für unbefristete Gültigkeit eingetragen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen Angaben oder Codes, auf die in vorstehendem Unterabsatz Bezug genommen wird, mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. Wird ein Gültigkeitsdatum eingetragen, so besteht dies aus drei zweistelligen Gruppen, wobei zwei Stellen für den Tag, zwei Stellen für den Monat und zwei Stellen für das Jahr - in dieser Reihenfolge - verwendet und durch Bindestriche getrennt werden und bei einstelligen Zahlen eine Null als Zehnerstelle eingesetzt wird (Beispiel: "15-01-96" für den 15.
Januar 1996). 4. Ausstellungsort/-datum Hier werden der Ausstellungsort und das Datum der Ausstellung des Aufenthaltstitels eingetragen. Das Ausstellungsdatum ist in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. 5. Art des Titels Hier wird spezifiziert, welche Art Aufenthaltstitel dem Drittstaatsangehörigen durch den Mitgliedstaat erteilt wurde. Eine Angleichung der Eintragungen in diesem Feld wäre in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zweckmäßig. Die Mitgliedstaaten teilen jedoch dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen in diesem Feld möglichen Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann.
Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 6. Anmerkungen In diesem Feld können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen, unter anderem Angaben zur Arbeitserlaubnis und Paßnummer. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen.
7. Datum, Unterschrift, Sichtvermerk Hier können - soweit notwendig - Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder die Unterschrift des Inhabers angebracht werden. Wird dieses Feld verwendet, so ist das Datum in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. Sofern aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein Siegel der ausstellenden Behörde erforderlich ist, ist dieses in dem Rechteck anzubringen, das rechts durch den rechten Rand des Aufklebers und links durch das Feld "Anmerkungen", oben durch das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats und unten durch die maschinenlesbare Zone begrenzt wird.
Das Siegel sollte ferner die Form eines 1 cm hohen und 2,5 cm breiten Rechtecks haben, in dem der Name der ausstellenden Behörde, die Unterschrift und/oder das Datum stehen. Die Unterschrift und/oder das Datum sollte(n) seitlich von drei horizontal verlaufenden parallelen Linien eingerahmt werden, deren mittlere halb so lang wie die beiden anderen ist. 8. Maschinenlesbare Zone Eintragungen in dem Feld für maschinenlesbare Angaben (einschließlich der Codes für die Staatsangehörigkeit oder einen sonstigen Status) erfolgen, wie in den Technischen Spezifikationen ausgeführt, entsprechend den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO).
In der zweiten Zeile wird entweder die Nummer des Aufenthaltstitels oder die Paßnummer eingetragen. Die drei Kennbuchstaben für die Staatsangehörigkeit oder einen sonstigen Status werden gemäß der Liste in der Anlage eingetragen. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates mit, ob sie die Nummer des Aufenthaltstitels oder die Paßnummer eintragen wollen. Das Generalsekretariat übermittelt diese Informationen allen Mitgliedstaaten. II. MODALITÄTEN FÜR DAS AUSFÜLLEN DER FELDER FÜR GEMEINSAME ANGABEN BEI EINHEITLICHEN AUFENTHALTSTITELN IN FORM EIGENSTÄNDIGER DOKUMENTE Für das eigenständige Dokument wurde als Format ID1 oder ID2 gemäß der ISO-Norm 7810.1995 festgelegt.
Beide Formate umfassen zwölf Felder, die - gegebenenfalls gemäß den Technischen Spezifikationen - auszufuellen sind. A. VORDERSEITE 1. Nummer des Aufenthaltstitels In diesem Feld erscheint die Dokumentennummer mit vorangestellten Länderkennbuchstaben gemäß Teil II Absatz 3.2 (Initialbuchstabe(n) wie in Teil I Absatz 3.2 ausführlich beschrieben) der Technischen Spezifikationen. 2. Name Hier werden Name(n) und Vorname(n) (in dieser Reihenfolge) eingetragen. 3. Feld "Gültig bis" Hier wird das entsprechende Gültigkeitsdatum oder gegebenenfalls eine Angabe oder ein Code für unbefristete Gültigkeit eingetragen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen Angaben oder Codes, auf die in vorstehendem Unterabsatz Bezug genommen wird, mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. Wird ein Gültigkeitsdatum eingetragen, so besteht dies aus drei zweistelligen Gruppen, wobei zwei Stellen für den Tag, zwei Stellen für den Monat und zwei Stellen für das Jahr - in dieser Reihenfolge - verwendet und durch Bindestriche getrennt werden und bei einstelligen Zahlen eine Null als Zehnerstelle eingesetzt wird (Beispiel: "15-01-96" für den 15.
Januar 1996). 4. Ausstellungsort/-datum Hier werden der Ausstellungsort und das Datum der Ausstellung des Aufenthaltstitels eingetragen. Das Ausstellungsdatum ist in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. 5. Art des Titels Hier wird spezifiziert, welche Art Aufenthaltstitel dem Drittstaatsangehörigen durch den Mitgliedstaat erteilt wurde. Eine Angleichung der Eintragungen in diesem Feld wäre in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten nicht zweckmäßig. Die Mitgliedstaaten teilen jedoch dem Generalsekretariat des Rates die verschiedenen in diesem Feld möglichen Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann.
Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 6. Anmerkungen In diesem Feld können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen, unter anderem auch Angaben zur Arbeitserlaubnis. Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen.
7. Datum, Unterschrift, Sichtvermerk Hier können - soweit notwendig - Unterschrift und Siegel der ausstellenden Behörde und/oder die Unterschrift des Inhabers angebracht werden. Wird dieses Feld verwendet, so ist das Datum in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. Sofern aufgrund innerstaatlicher Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten ein Siegel der ausstellenden Behörde erforderlich ist, ist dieses in dem Rechteck anzubringen, das rechts durch den rechten Rand des eigenständigen Dokuments und links durch das Feld "Anmerkungen", oben durch das Hoheitszeichen des Mitgliedstaats und unten durch den unteren Bereich der Karte (ID1-Format) oder durch die maschinenlesbare Zone (ID2-Format) begrenzt wird.
Das Siegel sollte ferner die Form eines 1 cm hohen und 2,5 cm breiten Rechtecks (1) haben, in dem der Name der ausstellenden Behörde, die Unterschrift und/oder das Datum stehen; die Unterschrift und/oder das Datum sollte(n) seitlich von drei horizontal verlaufenden parallelen Linien eingerahmt werden, deren mittlere halb so lang wie die beiden anderen ist. B. RÜCKSEITE Bei einem eigenständigen Dokument werden auf der Rückseite folgende zusätzliche Informationsfelder vorgesehen: 8. Geburtsdatum/-ort Hier werden Geburtsort und Geburtsdatum des Inhabers des Aufenthaltstitels eingetragen. Der Geburtsort ist der Name der Stadt, wenn bekannt, sowie des Landes, in der bzw. in dem der Inhaber des Aufenthaltstitels geboren ist.
Das Geburtsland muß angegeben werden, da der Inhaber die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes als die seines Geburtslandes haben kann. Das Geburtsdatum ist in drei zweistelligen Gruppen in der Reihenfolge nach Nummer 3 Unterabsatz 3 einzutragen. 9. Staatsangehörigkeit Hier wird die Staatsangehörigkeit oder ein anderer Status des Inhabers des Aufenthaltstitels eingetragen. Im Feld "Staatsangehörigkeit" ist das Land, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt, oder ein anderer maßgeblicher Status des Betreffenden anzugeben, Beispiel: Kolumbien. 10. Geschlecht Hier wird gemäß den ICAO-Normen für die maschinenlesbare Zone das Geschlecht des Inhabers des Aufenthaltstitels eingetragen.
Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann. Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 11. Anmerkungen Hier können die Mitgliedstaaten für den innerstaatlichen Gebrauch Angaben und Hinweise, die aufgrund ihrer nationalen Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, eintragen (z. B. die Anschrift des Inhabers). Die Mitgliedstaaten teilen dem Generalsekretariat des Rates die in diesem Feld möglichen feststehenden Einträge mit, damit das Generalsekretariat eine Liste erstellen und an alle Mitgliedstaaten verteilen kann.
Diese Liste kann auch als zusätzliches Hilfsmittel zur Aufdeckung von Fälschungen dienen. 12. Maschinenlesbare Zone [bei dem Dokument im ID1-Format auf der Rückseite und bei dem Dokument im ID-2-Format auf der Vorderseite] Eintragungen in der Zone für maschinenlesbare Angaben (einschließlich der Codes für die Staatsangehörigkeit oder einen anderen Status) erfolgen - wie in den Technischen Spezifikationen ausgeführt - entsprechend den Normen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO). Die drei Kennbuchstaben für die Staatsangehörigkeit oder einen sonstigen Status werden gemäß der Liste in der Anlage eingetragen.
Anlage >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (1) Beim ID1-Format sind diese Maße zu halbieren.