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Seqlense EUR-Lex

98/716/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/432/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung eines Programms zur Überwachung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Albanien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3747) (Text von Bedeutung für den EWR)

CELEX
31998D0716
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1998-12-03
In force since
1998-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/716/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/432/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung eines Programms zur Überwachung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Albanien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3747) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 340 vom 16/12/1998 S. 0050 - 0050 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Dezember 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/432/EG über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung eines Programms zur Überwachung und Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Albanien, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3747) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/716/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.

Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf die Artikel 12 und 13, in Erwägung nachstehender Gründe: Im späten Frühjahr und/oder Sommer 1996 haben Albanien, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien und die Bundesrepublik Jugoslawien Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche (MKS) gemeldet. Durch das Auftreten der Maul- und Klauenseuche in osteuropäischen Ländern werden die Viehbestände der Gemeinschaft ernsthaft gefährdet. Für bestimmte Gebiete Albaniens, der Bundesrepublik Jugoslawien und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien ist ein serologisches Überwachungsprogramm zur Ermittlung von Antikörpern gegen die Maul- und Klauenseuche festgelegt worden.

Dieses Programm, das gemäß einem von der Kommission und den Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Überwachungsplan durchgeführt wurde, hat wertvolle Informationen über die Seuchenlage in den überwachten Gebieten geliefert. Gemäß der Entscheidung 97/432/EG der Kommission (3) müssen die benannten Laboratorien die finanziellen Belege innerhalb von sechs Monaten, nachdem sie der Kommission den Beginn der Laboruntersuchungen gemeldet haben, einreichen. Die Erstellung der finanziellen Belege eines der benannten nationalen MKS-Laboratorien hat sich jedoch aus technischen Gründen verzögert. Es scheint angebracht, die Frist für die Einreichung der finanziellen Belege zu verlängern, damit im Rahmen der obengenannten Entscheidung die Kosten erstattet werden können, die dem Laboratorium in Pirbright in Zusammenhang mit der serologischen Untersuchung in der Bundesrepublik Jugoslawien entstanden sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 2 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 97/432/EG wird das Wort "sechs" durch das Wort "zwölf" ersetzt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Dezember 1998 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. L 185 vom 15. 7. 1997, S. 15.

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