Beschluß des Rates vom 20. Juli 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Frankreich, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen Amtsblatt Nr. C 247 vom 07/08/1998 S. 0004 - 0004 BESCHLUSS DES RATES vom 20. Juli 1998 über die Bestimmung der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Frankreich, denen es obliegt, Listen der Kandidaturen für die Vertretung der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen (98/C 247/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf Artikel 18 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, in Erwägung nachstehender Gründe:
Der Beratende Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, dessen Mandat am 3. März 1998 abgelaufen ist, muß neu besetzt werden. Der Rat hat mit Beschluß vom 30. April 1998 (1) die maßgebenden Erzeuger- und Arbeitnehmerorganisationen - mit Ausnahme der maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen in Frankreich und einer maßgebenden Arbeitnehmerorganisation im Vereinigten Königreich - bestimmt, denen es obliegt, Listen der Kandidaten für die Vertretung der Erzeuger und der Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl aufzustellen. Die Regierung Frankreichs hat die entsprechende Mitteilung übermittelt - BESCHLIESST:
Artikel 1 Den in der Aufstellung im Anhang aufgeführten maßgebenden Arbeitnehmerorganisationen obliegt es, Kandidatenlisten aufzustellen, aufgrund deren - in der in dieser Aufstellung für jede Organisation angegebenen Anzahl - die Mitglieder ernannt werden, die die Arbeitnehmer im Beratenden Ausschuß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vertreten. Artikel 2 Dieser Beschluß wird zur Unterrichtung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 20. Juli 1998. Im Namen des Rates Der Präsident W. MOLTERER (1) ABl. C 156 vom 21.5.1998, S. 1.
ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>