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98/350/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Mai 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika

CELEX
31998E0350
Document type
COMPOS
Sector
Legislation
Date of document
1998-05-25
In force since
1998-05-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/350/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 25. Mai 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika Amtsblatt Nr. L 158 vom 02/06/1998 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 25. Mai 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union festgelegt - betreffend die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung in Afrika (98/350/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel J.1 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union stellt die Entwicklung und Stärkung von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten eines der Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik dar. Der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Mitgliedstaaten haben am 28. November 1991 eine Entschließung über Menschenrechte, Demokratie und Entwicklung angenommen. Gemäß den Artikeln 4 und 5 des am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommens in der Fassung des am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichneten Abkommens muß die Tätigkeit der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten im Rahmen der AKP-EG-Zusammenarbeit die menschliche Dimension berücksichtigen und sich auf die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze sowie auf die Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung gründen.

Der Rat stellt in Artikel 3 des am 2. Juni 1997 festgelegten Gemeinsamen Standpunkts 97/356/GASP betreffend Konfliktverhütung und Konfliktlösung in Afrika (1) fest, daß gemäß den einschlägigen Verfahren Schritte unternommen werden, um eine Koordinierung der Bemühungen der Europäischen Gemeinschaft mit den Bemühungen der Mitgliedstaaten in Fragen der Entwicklungszusammenarbeit und der Unterstützung der Menschenrechte, der Demokratie, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung sicherzustellen. Die Menschenrechte sind universell und unteilbar; sie bedingen sich gegenseitig und sind unlösbar miteinander verbunden - HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT FESTGELEGT:

Artikel 1 Die Union verfolgt das Ziel, in einer Partnerschaft mit afrikanischen Ländern die Achtung der Menschenrechte und der demokratischen Grundsätze sowie die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung zu fördern. Dieses Konzept dient als Rahmen für die Tätigkeit der Mitgliedstaaten. Dieser Gemeinsame Standpunkt soll zu einem kohärenten Vorgehen im Bereich der Außenbeziehungen der Union in Afrika einschließlich geeigneter politischer Lösungen beitragen. Die Union erkennt an, daß die Demokratisierung einen Prozeß darstellt, der durch eine angemessene Hilfestellung der internationalen Gemeinschaft einschließlich der Union unterstützt werden kann; sie erkennt an, daß viele afrikanische Länder in den letzten Jahren erfolgreich Reformen durchgeführt haben, mit denen die Fähigkeit des einzelnen verbessert wurde, die Menschenrechte wahrzunehmen und an demokratischen Prozessen teilzunehmen.

Artikel 2 Die Union erkennt ohne Einschränkungen das Recht souveräner Staaten an, ihre eigenen Verfassungsregeln festzulegen und ihre eigenen Verwaltungsstrukturen zu errichten, die ihrer Geschichte, ihrer Kultur, ihrer Tradition und ihrer sozialen und ethnischen Zusammensetzung entsprechen. In diesem Rahmen strebt die Union eine Förderung und Unterstützung des Demokratisierungsprozesses in Afrika auf der Grundlage der Einhaltung folgender Grundsätze an: a) Schutz der Menschenrechte (bürgerliche, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Rechte); b) Achtung demokratischer Grundprinzipien einschließlich - des Rechts, die politischen Verantwortlichen in freien und fairen Wahlen zu wählen und zu ersetzen; - der Gewaltenteilung (Legislative, Exekutive und Judikative); - der Gewährleistung der Freiheit der Meinungsäußerung, der Informationsfreiheit und der Vereinigungsfreiheit, einschließlich der Freiheit, sich politisch zu organisieren; c) Rechtsstaatlichkeit, die den Bürgern die Vertretung ihrer Rechte ermöglicht und eine rechtsetzende und eine rechtsprechende Gewalt, die die Menschenrechte und die Grundfreiheiten uneingeschränkt zur Geltung kommen läßt, sowie ein faires, zugängliches und unabhängiges Rechtssystem voraussetzt; d) verantwortungsvolle Staatsführung einschließlich des transparenten und verantwortungsbewußten Umgangs mit sämtlichen Ressourcen eines Landes mit dem Ziel einer gerechten und nachhaltigen Entwicklung.

Artikel 3 a) Bei der Beschlußfassung über die Politik gegenüber einzelnen Ländern wird die Union deren Ausgangslage und die Richtung und das Tempo des Wandels sowie die politischen Festlegungen der jeweiligen Regierungen in Rechnung stellen. Die Union wird einem positiven und konstruktiven Vorgehen, das die Menschenrechte, die demokratischen Grundsätze, die Rechtsstaatlichkeit und die verantwortungsvolle Staatsführung fördert, hohe Priorität einräumen. b) Die Union wird sowohl mit den Regierungen als auch mit der Zivilgesellschaft partnerschaftlich und kooperativ zusammenarbeiten und eine Ausweitung ihrer Unterstützung für afrikanische Länder in Betracht ziehen, in denen Veränderungen in positiver Richtung stattgefunden haben und die Regierungen auf einen positiven Wandel hinwirken.

Im Falle negativer Veränderungen wird die Union angemessene Reaktionen in Betracht ziehen, die einen Beitrag zur Umkehrung dieser Entwicklungen auf der Grundlage der Grundsätze der Entschließung vom 28. November 1991 leisten könnten. Artikel 4 Der Rat nimmt zur Kenntnis, daß die Kommission beabsichtigt, ihre Tätigkeit in geeigneten Fällen durch entsprechende Maßnahmen der Gemeinschaft auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts auszurichten. Artikel 5 Die Maßnahmen der Union zur Umsetzung dieses Gemeinsamen Standpunkts werden alle sechs Monate überprüft.

Artikel 6 Dieser Gemeinsame Standpunkt gilt ab dem Tag seiner Annahme. Artikel 7 Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 1998. Im Namen des Rates Der Präsident R. COOK (1) ABl. L 153 vom 11.6.1997, S. 1.

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