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98/736/GASP: Gemeinsame Aktion vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Entsendung kriminaltechnischer Sachverständiger in die Bundesrepublik Jugoslawien

CELEX
31998E0736
Document type
JOINT_ACTION
Sector
Legislation
Date of document
1998-12-22
In force since
1999-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/736/GASP: Gemeinsame Aktion vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Entsendung kriminaltechnischer Sachverständiger in die Bundesrepublik Jugoslawien Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1998 S. 0003 - 0003 GEMEINSAME AKTION vom 22. Dezember 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel J.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - betreffend die Entsendung kriminaltechnischer Sachverständiger in die Bundesrepublik Jugoslawien (98/736/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf die Artikel J.3 und J.11 Absatz 2, in Anbetracht der allgemeinen Leitlinien in den Schlußfolgerungen der Tagung des Europäischen Rates vom 11. bis 12.

Dezember 1998 in Wien, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat hat in seinen Schlußfolgerungen vom 5. Oktober 1998 die Urheber der Greueltaten im Kosovo aufs schärfste verurteilt und die Behörden in Belgrad aufgefordert, diese unverzüglich zu untersuchen und die Verantwortlichen zu ermitteln und zu bestrafen. In diesem Zusammenhang hat der Rat beschlossen, so bald wie möglich ein EU-Team kriminaltechnischer Sachverständiger zur Untersuchung der Morde an Zivilisten, von denen kürzlich berichtet wurde, in den Kosovo zu entsenden. Dieses Team sollte ungehindert Zugang zu den betreffenden Orten in der BRJ haben und die Gewähr für ein unabhängiges Arbeiten erhalten - HAT FOLGENDE GEMEINSAME AKTION ANGENOMMEN:

Artikel 1 (1) Das EU-Team kriminaltechnischer Sachverständiger untersucht unparteiisch und unabhängig die Schauplätze angeblicher Morde an Zivilisten im Kosovo, unter anderem in Glodjane, Golubovac, Gorne Obrinje, Klecka, Orahovac und Volujak. (2) Das Team erstattet dem Rat über die Ergebnisse seiner Untersuchungen Bericht. Artikel 2 (1) Zur Deckung der Kosten für die Entsendung kriminaltechnischer Sachverständiger durch die EU wird der Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ab dem Tag der Annahme dieser Gemeinsamen Aktion mit einem Betrag von 950 000 ECU belastet. (2) Die mit dem Betrag nach Absatz 1 finanzierten Ausgaben werden gemäß den Haushaltsverfahren und -vorschriften der Gemeinschaft getätigt.

Artikel 3 Diese Gemeinsame Aktion tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Artikel 4 Diese Gemeinsame Aktion wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1998. Im Namen des Rates Der Präsident C. EINEM

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