Entschließung des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Amtsblatt Nr. C 011 vom 15/01/1998 S. 0001 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam (98/C 11/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - angesichts der Aufforderung des Europäischen Rates, seine Arbeiten bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres gemäß Titel VI des Vertrags über die Europäische Union zu strukturieren und zu diesem Zweck die Tätigkeiten zu bestimmen, die zur Erreichung der vom Europäischen Rat in Madrid (15. und 16.
Dezember 1995), Florenz (21. und 22. Juni 1996), Dublin (13. und 14. Dezember 1996) und Amsterdam (16. und 17. Juni 1997) festgelegten Ziele vorrangig durchgeführt werden müssen; unter Bekräftigung seines Bestrebens, Freiheit, Sicherheit und Gerechtigkeit in der Europäischen Union gemäß den Grundsätzen der Rechtsstaatlichkeit durch die Entwicklung einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich Justiz und Inneres zu fördern: unter Hinweis darauf, daß diese Prioritäten unter Berücksichtigung der Beschlüsse überprüft werden könnten, die im Rahmen der Vorbereitung des Inkrafttretens des am 2.
Oktober 1997 unterzeichneten Vertrags von Amsterdam (1) gefaßt werden; im Hinblick auf die Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1996 zur Festlegung der Prioritäten für die Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres für den Zeitraum vom 1. Juli 1996 bis zum 30. Juni 1998 (2), insbesondere Abschnitt IV; nach Prüfung der Auffassungen des Europäischen Parlaments (3) im Anschluß an eine Anhörung durch den Vorsitz gemäß Artikel K.6 des Vertrags über die Europäische Union, NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: I. Der Rat beabsichtigt, sich bei der Verfolgung der vom Europäischen Rat festgelegten Ziele in der Zeit vom 1.
Januar 1998 bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam vorrangig auf folgende Themen zu konzentrieren: 1. Bekämpfung des Terrorismus: a) Intensivierung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten; b) Aktualisierung des Dokuments über die terroristische Bedrohung; c) Aktualisierung des Verzeichnisses der Fachstellen für Terrorismusbekämpfung. 2. Bekämpfung der organisierten Kriminalität: Durchführung des vom Europäischen Rat in Amsterdam (16.-17. Juni 1997) gebilligten Aktionsplans zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität gemäß dem darin vorgesehenen Zeitplan und den darin vorgesehenen Modalitäten (4).
3. Drogenbekämpfung a) Umsetzung des vom Europäischen Rat in Madrid am 15. und 16. Dezember 1995 angenommenen Berichts der Drogensachverständigen und der Empfehlungen des Europäischen Rates von Dublin (13.-14. Dezember 1996) und Amsterdam (16.-17. Juni 1997) sowohl auf gerichtlicher und polizeilicher Ebene als auch im Zollwesen, insbesondere im Bereich der Angebotsreduzierung und der internationalen Zusammenarbeit; b) Durchführung des Aktionsplans zur Drogenbekämpfung in der Karibik und der Empfehlungen des Europäischen Rates von Dublin für Lateinamerika; c) Durchführung der laufenden Initiative betreffend Mittelasien und Rußland sowie Einleitung ähnlicher Arbeiten in bezug auf die Ukraine; d) Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme vom 17.
Dezember 1996 betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften und der Verfahren der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Bekämpfung der Drogenabhängigkeit und zur Verhütung und Bekämpfung des illegalen Drogenhandels (5); e) Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme betreffend synthetische Drogen. 4. Verbesserung der polizeilichen Zusammenarbeit und der Zollzusammenarbeit: a) Durchführung des Europol-Übereinkommens (Durchführungsbestimmungen, Computersystem); b) Aus- und Fortbildung der Polizei, insbesondere Festlegung eines europäischen Lehrplans; anhand der von der Vereinigung europäischer Polizeiakademien (VEPA) erstellten Bestandsaufnahme so weit wie möglich Koordinierung der Unterstützung für die Polizei der MOEL, um Doppelarbeiten zu vermeiden; c) verstärkte technische Zusammenarbeit, insbesondere Überwachung des Telekommunikationsverkehrs und Vereinheitlichung der Normen für den Funkverkehr, Zusammenarbeit der kriminalwissenschaftlichen Institute, Zusammenarbeit der Nationalen Kriminalpolizeilichen Informationsstellen; d) strategisches Aktionsprogramm für den Zoll; e) gemeinsame Zollüberwachungsaktionen an den Außengrenzen; f) Bekämpfung der Nachahmung, der unerlaubten Herstellung von Vervielfältigungsstücken oder Nachbildungen und des illegalen Handels mit Kunstwerken; g) Risikoanalyse im Bereich Zoll.
5. Verbesserung der justitiellen Zusammenarbeit: 5.1. in Zivilsachen a) Fertigstellung des Entwurfs eines Übereinkommens "Brüssel II" (Ehesachen und Sorgerecht); b) europäischer Vollstreckungstitel; c) Koordinierung zwischen den Mitgliedstaaten betreffend die Überarbeitung des Brüsseler Übereinkommens von 1968 und des Lugano-Übereinkommens von 1980; d) Aufnahme der Beratungen über die Erforderlichkeit und die Möglichkeit der Ausarbeitung eines Übereinkommens über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II); e) Vorbereitung des Beitritts der beitrittswilligen Staaten zum Lugano-Übereinkommen von 1980; f) Handbuch betreffend die Durchführung des Übereinkommens über die Übermittlung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen (entsprechend der Anzahl der Ratifikationen des Übereinkommens); g) Prüfung der künftigen justitiellen Zusammenarbeit in Zivilsachen im Hinblick auf den Vertrag von Amsterdam;
5.2. in Strafsachen a) Entwurf eines Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen; b) Entwurf eines Übereinkommens über die Vollstreckung von Entscheidungen über den Entzug der Fahrerlaubnis; 5.3. in Zivil- und Strafsachen a) Durchführung der Gemeinsamen Maßnahme betreffend Verbindungsrichter/-staatsanwälte und Einrichtung eines Europäischen Justitiellen Netzes; b) Untersuchung der Modalitäten für die Verwirklichung des Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der in dem Vertrag von Amsterdam vorgesehen ist, und Festlegung der für die Verwirklichung dieses Raumes erforderlichen Bedingungen; c) erläuternde Berichte zu den angenommenen Übereinkommen; d) Analyse und gegebenenfalls Anpassung der bestehenden Instrumente über sonstige Formen der justitiellen Zusammenarbeit, 6.
Verbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Einwanderung und Asyl: a) Durchführung des Dubliner Übereinkommens und Untersuchung der Möglichkeit des Abschlusses von Parallelübereinkommen zum Dubliner Übereinkommen; b) Angleichung der nationalen Asylverfahren; c) Angleichung der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber; d) Entwicklung des Eurodac-Systems (Übereinkommen und technische Spezifikationen); e) Prüfung der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten aufhalten: f) Entwurf einer Gemeinsamen Maßnahme betreffend den vorübergehenden Schutz von Vertriebenen und Prüfung der Problematik der Lastenverteilung: g) Prüfung der Formen des ersatzweisen Schutzes (De-facto-Schutz und Aufenthaltsgenehmigung aus humanitären Gründen); h) Verstärkung der Maßnahmen zur Bekämpfung der illegalen Einwanderung, insbesondere der Schleuserkriminalität, und der illegalen Beschäftigung; i) Verbesserung des Informationsaustauschs und der Zusammenarbeit mit den Herkunftsländern; j) Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Rückführung illegaler Einwanderer;
Rückübernahmeprobleme; k) gefälschte Dokumente: Entwicklung eines einheitlichen Systems der Bildarchivierung und -übermittlung; praktische Zusammenarbeit; l) Prüfung der Problematik der Familienzusammenführung; m) Bekämpfung von Scheinehen; n) Vorschlag für ein Übereinkommen über Vorschriften für die Zulassung von Staatsangehörigen dritter Länder in die Mitgliedstaaten der Europäischen Union; o) Unterstützungsprogramm für Flüchtlinge. 7. Verstärkung der Personenkontrollen an den Außengrenzen: a) Entwurf eines Übereinkommens über das Überschreiten der Außengrenzen und Durchführungsmaßnahmen; b) verstärkte operative Zusammenarbeit der Kontrollbehörden an den Außengrenzen; c) Arbeiten im Bereich der Harmonisierung der Visumpolitik.
8. Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit: Fortsetzung der Arbeiten sowohl auf justitieller Ebene (Folgemaßnahmen zur Gemeinsamen Maßnahme zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit) als auch auf polizeilicher Ebene (polizeiliche Aus- und Fortbildung). 9. Bekämpfung der Korruption und des Betrugs zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft: a) Durchführung der Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Politik der Union zur Bekämpfung der Korruption; b) Prüfung der Modalitäten zur wirksameren Bekämpfung von Betrug zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaft.
10. Horizontale Maßnahmen: a) Verbrechensverhütung: Folgemaßnahmen zu den verschiedenen Seminaren und Konferenzen; b) Bekämpfung des Menschenhandels; c) Bekämpfung der Verwendung der neuen Technologien zu kriminellen Zwecken und Einsatz dieser Technologien zur Bekämpfung der Kriminalität. II. Im Hinblick auf die Vorbereitung des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam werden sich die Arbeiten des Rates insbesondere darauf erstrecken, den Schengen-Besitzstand in den Rahmen der Europäischen Union (Artikel 3, 4 und 6 und des Protokolls im Anhang zum Vertrag von Amsterdam) einzubeziehen. Der Rat beauftragt den Vorsitz, in enger Zusammenarbeit mit der Kommission schon jetzt die erforderlichen Kontakte mit dem Vorsitz des Schengener Exekutivausschusses aufzunehmen, um sicherzustellen, daß die jeweiligen Arbeitsprogramme aufeinander abgestimmt werden, bis der Schengen-Besitzstand entsprechend den in dieser Entschließung festgelegten Prioritäten in den Rahmen der Europäischen Union einbezogen worden ist.
Außerdem wird der Rat damit beginnen, Überlegungen zu den Arbeitsstrukturen in Verbindung mit dem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts anzustellen, die mit Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam eingerichtet sein müssen. III. Zur Unterstützung der in Abschnitt I aufgeführten vorrangigen Tätigkeiten fördert der Rat den Austausch von Beamten sowie Richtern und Staatsanwälten zwischen den Mitgliedstaaten und - gegebenenfalls durch Bewilligung einer Gemeinschaftsfinanzierung - die Veranstaltung von Seminaren und Konferenzen sowie die Ausarbeitung von Ausbildungsprogrammen. IV.
Der Rat wird sich bemühen, den Standpunkt der Mitgliedstaaten in den internationalen Organisationen und auf internationalen Konferenzen - wann immer dies möglich ist - zu koordinieren, wenn diese sich mit einem Bereich befassen, der mit den in Abschnitt I festgelegten Prioritäten im Zusammenhang steht. V. Der Rat wird bei der Festlegung seiner Prioritäten und bei der Gestaltung seiner Arbeiten die Heranführungsstrategie im Hinblick auf die Erweiterung der Union im Lichte der Leitlinien des Europäischen Rates berücksichtigen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere ein Heranführungspakt ausgearbeitet werden, wie er in dem vom Europäischen Rat in Amsterdam gebilligten Bericht der Hochrangigen Gruppe über die Bekämpfung der organisierten Kriminalität angesprochen ist.
Die Tätigkeiten des Rates bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich Justiz und Inneres mit sonstigen Drittländern, insbesondere im Rahmen des Transatlantischen Dialogs, sind Gegenstand eines oder mehrerer gesonderter Arbeitsprogramme. VI. Der Rat kontrolliert schließlich regelmäßig die Anwendung der im Rahmen des Titels VI des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Instrumente durch die Mitgliedstaaten. VII. Unbeschadet des in Artikel K.3 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union vorgesehenen Initiativrechts der Mitgliedstaaten und der Kommission berät der Rat über das Programm auf Vorschlag des durch Artikel K.4 Absatz 1 dieses Vertrags eingesetzten Ausschusses grundsätzlich zu Beginn jeder Präsidentenschaft.
VIII. Dieses Programm wird vom Rat rechtzeitig überarbeitet. Er bestimmt dabei, welche Tätigkeiten von der Prioritätenliste zu streichen sind, weil sie entweder bereits erfolgreich abgeschlossen wurden oder ihre kurzfristige Verwirklichung nicht möglich oder nicht mehr vorrangig ist und welche anderen Tätigkeiten als prioritär anzusehen sind und in das Programm aufgenommen werden müssen. IX. Diese Entschließung ersetzt die Entschließung des Rates vom 14. Oktober 1996. Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht. (1) ABl. C 340 vom 10.11.1997, S. 1. (2) ABl. C 319 vom 26.10.1996, S. 1. (3) Stellungnahme vom 20.
November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997). (4) ABl. C 251 vom 15.8.1997. S. 1. (5) ABl. L 342 vom 31.12.1996, S. 6.