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98/480/EG: Empfehlung der Kommission vom 22. Juli 1998 zur umweltgerechten Handhabung von Haushaltswaschmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2163)

CELEX
31998H0480
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1998-07-22
In force since
1998-07-23
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

98/480/EG: Empfehlung der Kommission vom 22. Juli 1998 zur umweltgerechten Handhabung von Haushaltswaschmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2163) Amtsblatt Nr. L 215 vom 01/08/1998 S. 0073 - 0075 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 22. Juli 1998 zur umweltgerechten Handhabung von Haushaltswaschmitteln (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2163) (98/480/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 155 zweiter Gedankenstrich, in Erwägung nachstehender Gründe: Wasch- und Reinigungsmittel sind bereits Gegenstand gewisser Bestimmungen der Gemeinschaft bezüglich der Herstellung, ordnungsgemäßen Handhabung, Benutzung und Kennzeichnung, insbesondere der Richtlinie 73/404/EWG des Rates vom 22.

November 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tensiden (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 86/94/EWG (2), sowie der Empfehlung der Kommission 89/542/EWG vom 13. September 1989 über die Kennzeichnung von Wasch- und Reinigungsmitteln (3). Die Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 7. Juni 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/65/EWG (5), findet auf Tensiden Anwendung, die als gefährlich im Sinne von Artikel 3 der genannten Richtlinie eingestuft sind.

Die in dieser Empfehlung vorgesehenen Maßnahmen lassen die Bestimmungen der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (6) unberührt. Kosmetika werden von dieser Empfehlung nicht erfaßt, für sie gelten besondere Gemeinschaftsbestimmungen. Die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Waschmitteln, die durch die Entscheidung 95/365/EG der Kommission (7) festgelegt wurden, unterscheiden sich von den dieser Empfehlung zugrundeliegenden Kriterien; Hersteller sollten über die Einhaltung dieser Empfehlung hinaus die Beantragung des EG-Umweltzeichens in Erwägung ziehen.

Die Kommission hat Leitlinien für den wirksamen Einsatz von Umweltvereinbarungen in einer Mitteilung an den Rat und das Europäische Parlament (8) festgelegt. Der Rat und das Europäische Parlament haben in ihren Entschließungen vom 17. Juli 1997 und vom 7. Oktober 1997 zu Umweltvereinbarungen anerkannt, daß solche Vereinbarungen ein wertvolles Instrument zur optimalen Einbindung der Eigenverantwortung der Industrie sein können (9). Die Kommission ist der Ansicht, daß zur Erhöhung der Wirksamkeit und zur Gewährleistung der Transparenz und Glaubwürdigkeit dieser Industrieverpflichtung, die von der Kommission durch eine Empfehlung der Kommission anerkannt wird, alle interessierten Parteien über die Empfehlung zu konsultieren sind und insbesondere über ihre Durchführung und die erreichten Ergebnisse.

Eine Herabsetzung der Waschtemperaturen würde den Energieverbrauch senken und CO2-Emissionen mindern. Ein geringerer Verbrauch von Waschmitteln und Waschmittelverpackungen dürfte die allgemeinen Umweltauswirkungen von Waschmitteln verringern. Eine Verringerung der biologisch schwer abbaubaren Inhaltsstoffe von Waschmitteln wird die Umweltauswirkungen von Waschmitteln mindern. Die Branche hat einen Verhaltenskodex erarbeitet, um die Verbraucherinformation hinsichtlich einer ordnungsgemäßen Verwendung und insbesondere Dosierung von Waschmitteln zu verbessern, was durch eine umfassendere Kennzeichnung, aufklärende Werbung und andere Programme erreicht werden könnte, mit denen das Problembewußtsein der Verbraucher gestärkt wird, so daß Ressourcen geschont und unmittelbar positive Auswirkungen auf die Gewässergüte und die Umwelt allgemein erzielt werden.

In allen Mitgliedstaaten sind nationale Mitgliedsverbände der AISE (Association Internationale de la Savonnerie, de la Détergence et des Produits d'Entretien) tätig, die die Mehrzahl der Unternehmen in der Wasch- und Reinigungsmittelbranche des jeweiligen Mitgliedstaats vertreten und der Umsetzung dieser Kommissionsempfehlung zugesagt haben. Die AISE, die mehr als 90 % der Unternehmen der Detergenzien- und Reinigungsmittelbranche der Gemeinschaft vertritt, hat zugesagt, die Einhaltung dieser Empfehlung in Zusammenarbeit mit den nationalen Verbänden sicherzustellen. Nichtmitglieder der AISE, die Haushaltswaschmittel in der Europäischen Gemeinschaft und im Europäischen Wirtschaftsraum vertreiben, vermarkten oder herstellen, können sich ebenfalls beteiligen.

Die im Rahmen dieser Empfehlung erzielten Ergebnisse sollten dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Öffentlichkeit gemäß der Mitteilung der Kommission über Umweltvereinbarungen mitgeteilt werden. Die Umsetzung dieser Kommissionsempfehlung sollte zum einen durch die gegenüber der Kommission abgegebene Zusage der AISE, für die Einhaltung dieser Empfehlung zu sorgen, und zum anderen durch die nationalen Verbände, die bei der Umsetzung dieser Empfehlung mit den Behörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten werden, sichergestellt sein. Diese Empfehlung sollte so bald wie möglich umgesetzt werden, damit die mit der Verwendung von Haushaltswaschmitteln verbundene Umweltbelastung vermindert wird.

Weitere Anstrengungen von Herstellern und Verbrauchern sind erforderlich, um eine nachhaltige Entwicklung zu gewährleisten - EMPFIEHLT: Artikel 1 Haushaltswaschmittel im Sinne dieser Empfehlung sind zum Waschen von Haushaltswäsche bestimmte Erzeugnisse für Endverbraucher. Artikel 2 Der Gesamtenergieverbrauch pro Waschzyklus für die in Artikel 1 definierte Erzeugnisgruppe soll bis zum Jahr 2002 im Vergleich zu 1996 um 5 % gesenkt werden. Artikel 3 Der Pro-Kopf-Verbrauch von Erzeugnissen der in Artikel 1 definierten Erzeugnisgruppe soll in der Europäischen Gemeinschaft bis zum Jahr 2002 im Vergleich zu 1996 um 10 % gesenkt werden.

Artikel 4 Der Pro-Kopf-Verbrauch von Verkaufs- und Umverpackungen der in Artikel 1 definierten Erzeugnisgruppe soll bis zum Jahr 2002 im Vergleich zu 1996 um 10 % gesenkt werden. Artikel 5 Der Gehalt an biologisch schwer abbaubaren organischen Inhaltsstoffen gemäß der Begriffsbestimmung im Anhang soll für die in Artikel 1 definierte Erzeugnisgruppe bis zum Jahr 2002 im Vergleich zu 1996 um 10 % gesenkt werden. Artikel 6 Unbeschadet der Richtlinie 84/450/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über irreführende Werbung (10) sollen den Verbrauchern Informationen bereitgestellt werden, die sie zur ordnungsgemäßen Verwendung von Haushaltswaschmitteln anhalten.

Artikel 7 Um den Fortschritt bei der Umsetzung dieser Empfehlung zu überwachen, werden in den Mitgliedstaaten statistische Daten erhoben. Die statistischen Daten sollen der Kommission oder den nationalen Behörden mitgeteilt werden. Die Informationen und zu erhebenden Daten sowie das Verfahren zur Erhebung und Verifizierung der Daten sind im Anhang festgelegt. Die nationalen Mitgliedsverbände der AISE sowie die AISE selbst werden eine externe Stelle mit der Erhebung und Verarbeitung der statistischen Daten beauftragen. Artikel 8 Die nationalen Behörden sollen zur Umsetzung dieser Empfehlung mit den nationalen Mitgliedsverbänden der AISE zusammenarbeiten.

Artikel 9 Bis die in der Empfehlung festgelegten Ziele erreicht sind, wird die Kommission die Mitgliedstaaten, die AISE und den Verbraucherausschuß (11) regelmäßig alle zwei Jahre zum Stand der Umsetzung dieser Empfehlung konsultieren. Die Kommission wird den Rat und das Europäische Parlament entsprechend unterrichten und die Informationen der Öffentlichkeit zugänglich machen. Brüssel, den 22. Juli 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 347 vom 17. 12. 1973, S. 51. (2) ABl. L 80 vom 25. 3. 1986, S. 51. (3) ABl. L 291 vom 10. 10. 1989, S. 55. (4) ABl.

L 187 vom 16. 7. 1988, S. 14. (5) ABl. L 265 vom 18. 10. 1996, S. 15. (6) ABl. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 10. (7) ABl. L 217 vom 13. 9. 1995, S. 14. (8) KOM(96) 561 endg. vom 27. November 1996. (9) ABl. C 286 vom 22. 9. 1997, S. 254, und ABl. C 321 vom 22. 10. 1997, S. 6. (10) ABl. L 250 vom 19. 9. 1984, S. 17, zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 1997, ABl. L 290 vom 23. 10. 1997, S. 18. (11) ABl. L 162 vom 13. 7. 1995, S. 37. ANHANG Die AISE und die nationalen Mitgliedsverbände werden alle erforderlichen Daten erheben und die Umsetzung dieser Empfehlung überwachen.

Dazu können die nationalen Mitgliedsverbände der AISE mit nationalen Behörden zusammenarbeiten. Das Bezugsjahr hinsichtlich der Umsetzung der Ziele dieser Empfehlung ist das Jahr 1996. Die folgenden Daten werden für jeden nationalen Markt erhoben: Erzeugnisverbrauch Die Unternehmen melden den Gesamtverbrauch (in Tonnen/Jahr) an (pulverförmigen und fluessigen) Haushaltswaschmitteln pro Kalenderjahr. Der Verbrauch ist der Absatzmenge in jedem nationalen Markt gleichzusetzen. Verpackungsverbrauch Die Unternehmen melden den Gesamtverbrauch (in Tonnen/Jahr) an Verpackungen für den obengenannten Waschmittelverbrauch pro Kalenderjahr.

Der Verbrauch ist der Menge der verwendeten Verpackungen in jedem nationalen Markt gleichzusetzen. Biologisch schwer abbaubare organische Inhaltsstoffe Die Unternehmen melden den Gesamtverbrauch (in Tonnen/Jahr) an biologisch schwer abbaubaren organischen Inhaltsstoffen (1) für den obengenannten Verbrauch an (pulverförmigen und fluessigen) Waschmitteln pro Kalenderjahr. Der Verbrauch ist der Menge an biologisch schwer abbaubaren organischen Stoffen in den in jedem nationalen Markt verkauften Waschmitteln gleichzusetzen. Energieverbrauch Die Senkung des Energieverbrauchs pro Waschmaschinenladung wird anhand der Änderung der Temperaturverteilung der Waschzyklen ermittelt.

Die AISE wird europaweit geeignete und repräsentative Studien zum Waschverhalten durchführen, um für jeden Mitgliedstaat ein Temperaturprofil zu ermitteln. In den Mitgliedstaaten werden statistische Daten erhoben, die - mit Ausnahme der Daten zum Energieverbrauch, die nur für 1996 und 2002 erhoben werden, - alle zwei Jahre über die AISE an die Kommission übermittelt werden. Der erste Bericht mit Daten für das Bezugsjahr 1996 wird der Kommission im September 1998 vorgelegt. Der erste Fortschrittsbericht für die Jahre 1997 und 1998 wird der Kommission im September 1999 vorgelegt. Die Berichte an die Kommission werden Daten für jeden Mitgliedstaat und Durchschnittswerte für die EU umfassen.

Die Einhaltung der Ziele dieser Empfehlung wird anhand gewichteter Durchschnittswerte für die EU beurteilt. Zusammen mit dem ersten Bericht wird die AISE der Kommission ein Verzeichnis der Unternehmen vorlegen, die die Empfehlung in jedem Mitgliedstaat umsetzen. Die Erhebung und Verifizierung von Daten wird durch eine unabhängige Stelle mit entsprechender Erfahrung vorgenommen. Die Vertraulichkeit der Daten einzelner Unternehmen wird durch die unabhängige Stelle gewährleistet. (1) Biologisch schwer abbaubare organische Inhaltsstoffe sind solche Stoffe, bei denen der Grad der biologischen Abbaubarkeit im SCAS-Test oder Zahn-Wellens-Test Ziffern C.12 und C.9 von Anhang V der Richtlinie 67/548/EWG (ABl.

L 196 vom 16. 8. 1967 S. 1), zuletzt geändert durch Richtlinie 92/32/EWG (ABl. L 154 vom 5. 6. 1992) 70 % nicht übersteigt.

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