98/511/EG: Empfehlung der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2234) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 228 vom 15/08/1998 S. 0030 - 0034 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Empfehlung 98/195/EG zur Zusammenschaltung in einem liberalisierten Telekommunikationsmarkt (Teil 1 - Zusammenschaltungsentgelte) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 2234) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/511/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.
Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (1), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Nummer 9 der Empfehlung 98/195/EG der Kommission (2) überprüft und aktualisiert die Kommission diese gegebenenfalls, insbesondere die Entgelte auf der Grundlage der "besten gegenwärtigen Praxis" gemäß Ziffer 4 sowie die Daten in Anhang II bis spätestens 31. Juli 1998. Die genannte Empfehlung sollte im Hinblick auf die Zusammenschaltungsentgelte nach der "besten gegenwärtigen Praxis" in Ziffer 4 sowie die Kostendaten für die Mitgliedstaaten gemäß ihrem Anhang II aktualisiert werden.
Der mit Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (3), geändert durch die Richtlinie 97/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), eingesetzte beratende Ausschuß wurde gehört - EMPFIEHLT: Artikel 1 Die Empfehlung 98/195/EG wird wie folgt geändert: 1. Folgende Ziffer 4a wird eingefügt: "4a. Aufgrund der in Anhang II aufgeführten Daten werden folgende Zusammenschaltungsentgelte nach der 'besten gegenwärtigen Praxis' für den Zeitraum ab 1.
Januar 1999 empfohlen: Zusammenschaltungsentgelte nach der 'besten gegenwärtigen Praxis' Zusammenschaltungsentgelt für die Anrufzustellung auf LOKALER Ebene (d. h. an oder so nahe wie möglich an einer Ortsvermittlungsstelle) 0,5 bis 1,0 Hundertstel ECU/Min. (zu Spitzenzeiten) Zusammenschaltungsentgelt für EINFACHTRANSIT-Verbindungen (Stadtgebiete) 0,8 bis 1,6 Hundertstel ECU/Min. (zu Spitzenzeiten) Zusammenschaltungsentgelt für DOPPELTRANSIT-Verbindungen (Inland - Entfernungen über 200 km) 1,5 bis 2,3 Hundertstel ECU/Min. (zu Spitzenzeiten)" 2. In Ziffer 9 wird das Datum "31. Juli 1998" durch das Datum "31.
Juli 1999" ersetzt. 3. In Anhang II Teil 1 wird die nachstehende Abbildung 1a angefügt: "Abbildung 1a Zusammenschaltungsentgelte für Anrufzustellung (Mai 1998) >VERWEIS AUF EINEN FILM> (1) Neueste vom Betreiber vorgeschlagene, von der nationalen Aufsichtsbehörde noch nicht gebilligte Tarife." 4. In Anhang II Teil 3 wird die Tabelle des Anhangs dieser Empfehlung angefügt. Artikel 2 Diese Empfehlung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Juli 1998 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. L 199 vom 26. 7. 1997, S. 32. (2) ABl. L 73 vom 12. 3. 1998, S.
42. (3) ABl. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. (4) ABl. L 295 vom 29. 10. 1997, S. 23. ANHANG >PLATZ FÜR EINE TABELLE>