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Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates vom 9. Januar 1998 über bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien

CELEX
31998R0077
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1998-01-09
In force since
1998-01-01
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 77/98 des Rates vom 9. Januar 1998 über bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien Amtsblatt Nr. L 008 vom 14/01/1998 S. 0001 - 0002 VERORDNUNG (EG) Nr. 77/98 DES RATES vom 9. Januar 1998 über bestimmte Durchführungsvorschriften zu dem Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Rat hat ein Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien (1) (nachstehend "Abkommen" genannt) geschlossen. Es müssen Durchführungsvorschriften zu verschiedenen Bestimmungen des Abkommens festgelegt werden. In dem Abkommen ist vorgesehen, daß bestimmte Waren mit Ursprung in der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen der Zollkontingente, Zollplafonds oder Referenzmengen zu einem ermäßigten Zollsatz oder zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden können. Die für solche zolltariflichen Maßnahmen in Frage kommenden Waren, die entsprechenden Mengen und deren jährliche Erhöhung, die Zölle, die Zeiträume und alle anderen Kriterien sind bereits im Abkommen festgelegt.

Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes sowie Anpassungen infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erfordern keine inhaltlichen Änderungen. Aus Gründen der Vereinfachung sollte die Kommission, unterstützt durch den Ausschuß für den Zollkodex, ermächtigt werden, die Durchführungsverordnungen zur Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente und Zollplafonds zu erlassen, ein Gemeinschaftssystem für die statistische Überwachung der Einfuhren im Rahmen der Referenzmengen zu schaffen sowie die erforderlichen Änderungen und technischen Anpassungen der Anhänge der Durchführungsverordnungen vorzunehmen.

In dem Abkommen ist ferner vorgesehen, daß die Gemeinschaft bei Überschreitung einer Referenzmenge diese durch einen entsprechenden Zollplafond ersetzen kann. Der Kommission sollte unter diesen Umständen die Möglichkeit eingeräumt werden, die erforderlichen Maßnahmen zu erlassen. Sobald ein Zollplafond ausgeschöpft ist, kann die Gemeinschaft für die betreffende Ware bis zum Ende des Kalenderjahres die für Drittländer geltenden Zölle wiedereinführen. Um die Interessen der Gemeinschaftshersteller zu schützen, sind diese Maßnahmen sehr kurzfristig zu erlassen. Nach dem Abkommen kann die Gemeinschaft einen Zollplafond aussetzen, wenn die Einfuhren einer in Anhang C aufgeführten Ware in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 80 v.

H. des festgesetzten Plafonds geblieben sind. Nach dem Abkommen kann die Gemeinschaft außerdem den oder die für das Vorjahr festgesetzten Zollplafonds um ein Jahr verlängern, wenn es für angemessen erachtet wird, die vorgesehene jährliche Erhöhung der Zollplafonds um 5 v. H. zu verschieben. Daher sollte der Kommission die Möglichkeit eingeräumt werden, die entsprechenden Maßnahmen rasch zu erlassen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 15 Absatz 2 des Abkommens betreffend lebende Rinder, Schafe und Ziegen, Rinder-, Schaf- und Ziegenfleisch sowie Sauerkirschen werden nach dem in Artikel 27 der Verordnung (EWG) Nr.

805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (2) oder in den entsprechenden Bestimmungen anderer Verordnungen über gemeinsame Marktorganisationen vorgesehenen Verfahren erlassen. Artikel 2 (1) Unbeschadet des Artikels 1 werden die Bestimmungen über die Anwendung der Zollkontingente, Zollplafonds und Referenzmengen, die in den Anhängen C und D des Abkommens sowie in Anhang I des Protokolls über zusätzliche Handelsregelungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse des Abkommens festgelegt sind, einschließlich des Ersatzes von Referenzmengen durch Zollplafonds gemäß Artikel 15 Absatz 5 des Abkommens, sowie die Änderungen und technischen Anpassungen, die infolge von Änderungen der Kombinierten Nomenklatur und der Taric-Codes oder infolge des Abschlusses von Abkommen, Protokollen oder Briefwechseln zwischen der Gemeinschaft und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien erforderlich werden, von der Kommission mit Unterstützung des Ausschusses für den Zollkodex nach dem Verfahren des Absatzes 2 erlassen.

(2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen.

Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. Die Kommission erläßt Maßnahmen, die unmittelbar gelten. Stimmen diese Maßnahmen jedoch mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein, so werden sie unverzüglich von der Kommission dem Rat mitgeteilt. In diesem Fall gilt folgendes: a) Die Kommission kann die Durchführung der von ihr beschlossenen Maßnahmen um höchstens einen Monat von dieser Mitteilung an verschieben; b) der Rat kann innerhalb des unter Buchstabe a) genannten Zeitraums mit qualifizierter Mehrheit einen anderslautenden Beschluß fassen. (3) Der Ausschuß kann alle Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung von Zollkontingenten, Zollplafonds oder Referenzmengen prüfen, die der Vorsitzende von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats stellt.

Artikel 3 (1) Sobald ein Zollplafond ausgeschöpft ist, kann die Kommission für die Einfuhr der betreffenden Waren bis zum Ende des Kalenderjahres die für Drittländer geltenden Zölle durch Verordnung wiedereinführen. (2) Sind die Einfuhren einer in Anhang C des Abkommens aufgeführten Ware in zwei aufeinanderfolgenden Jahren unter 80 v. H. des festgesetzten Plafonds geblieben, so kann die Kommission eine Verordnung zur Aussetzung des betreffenden Zollplafonds erlassen. (3) Die Kommission kann eine Verordnung zur Verlängerung des oder der für das Vorjahr festgesetzten Zollplafonds um ein Jahr erlassen, wenn es für angemessen erachtet wird, die vorgesehene jährliche Erhöhung der Zollplafonds um 5 v.

H. zu verschieben. Artikel 4 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens. Dieser Zeitpunkt wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 9. Januar 1998. Im Namen des Rates Der Präsident D. HENDERSON (1) ABl. L 348 vom 18. 12. 1997, S. 2. (2) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2321/97 (ABl. 322 vom 25. 11. 1997, S. 25).

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